S 8 RA 80/00

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 8 RA 80/00
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie um Mitteilung des Anforderungsprofils der Tätigkeit eines Hausverwalters.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Die Aufgabe eines Hausverwalters ist, fremdes Eigentum und Vermögen im Wert zu erhalten, ordnungsgemäß zu verwalten und für das störungsfreie Verhalten der Wohnungseigentümer bzw. der Bewohner Sorge zu tragen.

Dabei berät und betreut er Mieter und Eigentümer, überwacht den Mieteingang, schließt Mietverträge ab und bearbeitet Reparaturmeldungen bei Mängeln in Wohnungen und an Gebäuden. Ferner erstellt der Hausverwalter Abrechnungen zu den laufenden Nebenkosten, Bewirtschaftungs- und Kapitalkosten und erarbeitet auf deren Basis Wirtschaftpläne für das nächste Jahr.

Die sachgerechte Erfüllung dieser Aufgaben erfordert rechtliche, organisatorische, kaufmännische und technische Kenntnisse sowie die Fähigkeit, gegensätzliche Interessen schlichtend auszugleichen. Die kaufmännischen bzw. bürotechnischen Arbeiten werden mit Hilfe der EDV erledigt.

Als persönliche Mindestanforderungen für die Tätigkeit eines Hausverwalters werden Einfühlungsvermögen, Überzeugungskraft, Ausdauer, Beharrlichkeit, höfliches, sicheres Auftreten, gute Umgangsformen, vertrauenserweckendes Wesen und ein gepflegtes Äußeres vorausgesetzt.

Der Zugang zur Tätigkeit als Hausverwalter ist nicht geregelt. Üblicherweise wird eine Berufsausbildung oder Fortbildung im Bereich der Immobilienwirtschaft vorausgesetzt. Gedacht werden kann hier an eine Ausbildung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft und eine Fortbildung zum Immobilenfachwirt.

Jedoch können die Tätigkeiten eines Hausverwalters auch von Beschäftigten aus dem kaufmännischen oder bautechnischen Bereich mit entsprechenden immobilienwirtschaftlichen Kenntnissen ausgeübt werden.

Die Tätigkeit eines Hausverwalters wird bei der Verrichtung der kaufmännischen und bürotechnischen Arbeiten im Sitzen, bei Arbeiten am Bildschirm in statischer Haltung verrichtet.

Allgemein ist aus berufskundlicher Sicht zum Einsatz der EDV folgendes auszuführen:

Die Aufgaben und Tätigkeitsabläufe waren ohne den Einsatz von EDV so gestaltet, dass Arbeitsmaterialien und Arbeitsgegenstände sowie Informationen noch nicht zentral am Schreibtisch zur Verfügung standen und somit mehr Abwechslung in der Arbeitshaltung erforderten bzw. ermöglichten (z.B. Ordner in Schränken etc.). Durch die komplexen Arbeits- und Informationsmöglichkeiten am Computer (sehr leistungsfähige Hard- und Softwaregenerationen, Vernetzung und Integration) besteht immer weniger Gelegenheit einen Haltungswechsel zu vollziehen.

Da von einem Hausverwalter Immobilien, Mieter und Eigentümer betreut werden und verschiedene Erledigungen, wie z.B. Abschluss von Mietverträgen, Eigentümerversammlungen, Besichtigungen, Ortsbegehungen, Schadensfeststellungen, Reparatur- und Sanierungsüberprüfungen (außen und innen) anfallen, sind Fahrten mit dem Pkw sowie Gehen, Stehen (z.T. auf unebenem Gelände) und Treppensteigen notwendig (Aufzüge sind nur z.T. verfügbar).

Voraussichtliche Nichteignung für die Tätigkeit eines Hausverwalters besteht bei Funktionseinschränkungen der Arme und Hände, schweren Funktionsstörungen der Wirbelsäule und der Beine, nicht ausreichend korrigiertes Nahsehvermögen, wesentliche Hörminderung, ausgeprägte Sprachstörung, Nervenkrankheit, Anfallsleiden und Suchtleiden.
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