S 4 RJ 616/99

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 4 RJ 616/99
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 39jährige Kläger hat vom 01.04.1975 - 31.03.1978 den Beruf des Maurers erlernt und anschließend ausgeübt. Nach kurzfristiger Arbeitslosigkeit war der Kläger als Maurer und Verputzer bis April 1998 tätig.

Die Beklagte geht im Bescheid vom 02.01.1999 und im Widerspruchsbescheid vom 22.04.1999 von folgendem Leistungsvermögen aus:
- vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten
- ohne einseitige Körperhaltung
- ohne häufiges Bücken

Nach dem fachorthopädischen Gutachten von Dr. ^Dobler^ vom 02.01.2001 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 20.11.2001, die Ihrer Anfrage zufolge der berufskundlichen Stellungnahme zugrunde zu legen sind, stellt sich das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtig leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten abwechselnd im Sitzen, Gehen und Stehen
- ohne Tätigkeiten in gebückter oder halb gebückter Körperhaltung
- ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg
- längere Zwangshaltungen der Wirbelsäule sind zu vermeiden
- ohne längere Einwirkung von Nässe, Kälte oder Zugluft am Arbeitsplatz
- ohne Akkordarbeit

Außerdem gibt Dr. ^Dobler^ in seinem Gutachten an, dass leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten abwechselnd im Sitzen, Gehen und Stehen empfehlenswert sind und ein eventueller Anmarschweg zur Arbeit eine Wegstrecke von 2 bis 3 km nicht überschreiten sollte.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Die Beklagte verweist den Kläger im Bescheid vom 02.01.1999 und im Widerspruchsbescheid vom 22.04.1999 auf eine Tätigkeit als Hausmeister in größeren Wohnanlagen oder als Werkzeugausgeber in größeren Baugeschäften. In der öffentlichen Sitzung am 31.01.2002 gibt die Beklagte weiterhin an, dass der Kläger ihrer Ansicht nach auf den Beruf eines Hausmeisters in größeren Wohnanlagen verweisbar ist.

Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie außerdem die Tätigkeiten eines Lagerverwalters, eines Bedieners von Betonmischanlagen, eines Werkzeug- und Geräteausgebers in einem Baubetrieb und eines Hausmeisters in größeren Wohnanlagen auf Zumutbarkeit für den Kläger zu überprüfen.

Lagerverwalter

Der Lagerverwalter hat in der Regel sicherzustellen, dass die Warenannahme und Eingangskontrolle ordnungsgemäß erfolgt, die verschiedenen Waren fachgerecht unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenschaften gelagert, gepflegt und weiterbehandelt werden, eine betriebswirtschaftliche und produktionsbezogene optimale Lagerbestandsmenge vorgehalten wird, Lagervorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachtet und alle Lagereinrichtungen ordnungsgemäß gehandhabt, gepflegt und instandgehalten werden. Je nach Lagergröße hat er die dabei anfallenden Arbeiten in erster Linie zu planen, zu organisieren, zu steuern und zu überwachen oder auch selbst praktisch mitzuarbeiten oder sie in ihrer Gesamtheit allein zu verrichten. Wenn der Schwerpunkt auf verwaltenden und leitenden Aufgaben liegt, handelt es sich üblicherweise um eine Aufstiegsposition. Die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere auch im kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen und bürotechnischen Bereich können vom Kläger, der ausschließlich als Maurer und Verputzer tätig war, nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung vermittelt werden. Die bis zur Facharbeiterebene in der Regel erforderlichen, eigentlichen Lagerarbeiten beinhalten dagegen erfahrungsgemäß mindestens mittelschwere, u.U. auch schwere Belastungen, insbesondere entsprechende Hebe- und Tragebelastungen, Bücken und andere Zwangshaltungen, Klettern auf Lkw-Ladeflächen, u.U. auch Besteigen von Leitern, teilweise im Freien bzw. unter Witterungseinflüssen. Aus berufskundlicher Sicht ist im Lagerbereich keine für den Kläger uneingeschränkt zumutbare bzw. innerhalb von drei Monaten erlernbare Verweisungstätigkeit erkennbar.

Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden.

Bediener von Betonmischanlagen

Verwertbar können die Kenntnisse eines Maurers beim Bedienen von Betonmischanlagen sein, da zu seinen Aufgaben das Mischen von Beton gehören kann, wenn nicht der Fertigbeton angeliefert wird und daher nur die Überwachung erforderlich ist. Außerdem lernt ein Maurer während seiner Ausbildung, was beim Herstellen von Betonmischungen beachtet werden muss. Üblicherweise werden jedoch für diese Tätigkeit keine Maurer beschäftigt.

Von Arbeitgebern wird für die Tätigkeit eines Anlagenführers einer Betonmischanlage, wie üblicherweise Bediener von Betonmischanlagen genannt werden, technische Vorkenntnisse im Bereich Bauwesen bzw. Anlagensteuerung, Elektrotechnik oder Installation vorausgesetzt.

Neben der Disposition des Zements und der Zuschläge und der Steuerung des Mischvorgangs am Steuerpult oder am Computer müssen auch Reinigungs-, Wartungs- und z.T. auch Reparaturarbeiten durchgeführt werden. Die körperliche Belastung kann von leicht bis schwer reichen, Witterungseinflüsse treten auf, Besteigen von Leitern ist erforderlich. Heben und Tragen, auch Bücken oder zeitweise Zwangshaltung kann nicht ausgeschlossen werden. Ein Ungelernter braucht weit mehr als drei Monate, um eine solche Tätigkeit zu erlernen. Selbst der Kläger kann die zusätzlich notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht innerhalb von drei Monaten erwerben.

Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden.

Werkzeug- und Geräteausgeber in einem Baubetrieb

Im Baugewerbe gibt es die qualifizierte Anlerntätigkeit des Baustellenmagaziners.

Ein Baustellenmagaziner arbeitet auf kleinen und großen Baustellen und muss dort das Baumaterial und die Arbeitsgeräte nicht nur verwalten, sondern auch ausgeben. Es fallen leichte bis mittelschwere, u.U. auch schwere Arbeiten an, insbesondere im Hinblick auf die auftretenden Hebe- und Tragebelastungen. Auch wenn für größere und schwere Teile oft technische Geräte zur Verfügung stehen, bleibt es nicht aus, dass er Materialien und Geräte wie Bohrhämmer, Schalungsbretter, Kompressoren etc. selbst abladen und ausgeben muss. Eine Beschränkung auf Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg ist nicht möglich. Die Tätigkeit wird im Gehen und Stehen verrichtet. Eine Möglichkeit zum Sitzen besteht selten. Bücken ist häufig erforderlich, auch Klettern und Steigen bzw. Absturzgefahr kann nicht immer vermieden werden. Zusätzliche Belastungen treten dadurch auf, dass z.T. im Freien unter Witterungseinflüssen und baustellenüblichen Umgebungsbedingungen gearbeitet werden muss.

Das Leistungsvermögen des Klägers, wie im fachorthopädischen Gutachten von Dr. ^Dobler^ vom 02.01.2001 angegeben, entspricht für die Tätigkeit eines Werkzeug- und Geräteausgebers in einem Baubetrieb nicht mehr den üblichen Anforderungen.

In größeren Baumagazinen, in denen Hilfskräfte zur Verfügung stehen und der Baustellenmagaziner überwiegend schriftliche und organisatorische Aufgaben erledigt, kann der Kläger die hierfür erforderlichen Kenntnisse nicht innerhalb von drei Monaten erwerben.

Da bei der Tätigkeit des Baustellenmagaziners entweder die Leistungseinschränkungen des Klägers nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden können oder die erforderlichen Kenntnisse nicht innerhalb einer dreimonatigen Einarbeitungszeit erworben werden können, ist aus berufskundlicher Sicht in der Tätigkeit des Baustellenmagaziners keine uneingeschränkt geeignete berufliche Alternative zu sehen.

Anzumerken ist, dass Arbeitgeber außerdem meist leistungsgeminderte Fachkräfte ihres Betriebes oder Arbeitskräfte aus dem Helferbereich mit langjähriger Betriebszugehörigkeit im Baumagazin beschäftigen. Eine Einstellung von Betriebsfremden für diese Tätigkeit kommt in der Regel nur ganz selten vor.

In anderen Branchen werden in der Werkzeug- und Materialausgabe - unabhängig vom Leistungsvermögen des Klägers - keinesfalls Maurer sondern einschlägig ausgebildete Fachkräfte bevorzugt (im Metallbereich Metallfacharbeiter, im Elektrobereich Elektriker etc.). Außerdem werden entsprechende Stellen nicht selten innerbetrieblich mit leistungsgeminderten Beschäftigten besetzt, da die Belastungen im Vergleich zum Ausgangsberuf doch geringer sind.

Hausmeister in größeren Wohnanlagen

Auf zumutbarer Qualifikationsebene würde noch eine Hausmeistertätigkeit liegen. Hausmeister ist kein Ausbildungsberuf, es gibt kein einheitliches, verbindliches Berufsbild. Gute handwerkliche Kenntnisse und Fertigkeiten werden vorausgesetzt, eine verwertbare handwerkliche Ausbildung (Sanitär-, Heizungs- oder Elektroinstallateur, Schlosser, ggf. auch Schreiner) häufig gewünscht, zum Teil auch verlangt. Die Tätigkeit liegt auf der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe. Beim Vorliegen einer verwertbaren Ausbildung ist die Tätigkeit oft auch auf Facharbeiterebene entlohnt. Je nach Aufgabenstellung und Vorkenntnisse ist von einer Einarbeitungszeit von zwei Monaten bis zu einem Jahr auszugehen. Die Erfahrungen eines Maurers sind eher begrenzt verwertbar. Dennoch ist eine Einmündung, zumindest auf die Ebene der Anlernberufe, durch eine bis zu dreimonatige Einarbeitung nicht völlig ausgeschlossen.

Anzumerken ist, dass seit September 1996 eine 12monatige Fortbildungsmaßnahme in Vollzeit mit dem Abschluss "Staatlich geprüfter Hauswart" nach der Handwerksordnung existiert, da die Haustechnik in den letzten Jahren immer komplexer geworden ist.

Zugangsvoraussetzungen sind:
- Hauptschulabschluss und Gesellen- oder Facharbeiterbrief in einem gewerblich-technischen Beruf sowie eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
- Hauptschulabschluss und Gesellen- oder Gehilfenbrief in einem nichttechnischen Beruf sowie eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- Hauptschulabschluss und eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in einem gewerblich-technischen Beruf

Aufgaben/Tätigkeiten eines Hausmeisters von größeren Wohnanlagen sind:
- Durchführung von Sichtkontrollen (z.B. Heizung, Lüftung, Feuchtigkeit, äußere Gebäudeschäden, wie Risse u.ä.)
- Behebung erkennbarer Schäden bzw. Veranlassung der erforderlichen Reparaturen, Beaufsichtigung und Abrechnung derselben, Dokumentation der Abläufe
- Schlüsselverwaltung
- Wartung und Instandhaltung der haustechnischen Anlagen
- Pflege der Außenanlagen, Winterdienst, Organisation der Entsorgung
- Kontaktpflege und Umgang mit den Bewohnern des Gebäudes
- Organisation und Überwachung der Gebäudereinigung: Einteilung und Beaufsichtigung der Reinigung, Einweisung der Reinigungskräfte, Bestimmung der Reinigungsverfahren und der Häufigkeit der Reinigung, Verwaltung und Lagerung der Reinigungsmittel

Erfahrungsgemäß sind die Aufgaben eines Hausmeisters zu 70 % handwerkliche Instandhaltungs- und Reparatur - sowie gärtnerische und reinigende Außenarbeiten, zu 20 % Mieterbetreuung und zu 10% Verwaltungsarbeiten.

Die Arbeiten sind überwiegend leicht bis mittelschwer, können gelegentlich aber auch schwer sein. Gehen (u.U. auch teilweise in unebenem Gelände, mit Treppensteigen in beachtlichem Umfang) und Stehen überwiegen deutlich. Ständig einseitige Körperhaltung wird nicht verlangt jedoch immer wieder - u.U. auch einmal längerfristig - Arbeiten in ungünstigen Haltungen wie Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit und Arbeit auf Leitern (einschl. Besteigen von Leitern) Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten ist zwar in der Regel nicht täglich oder häufig erforderlich, lässt sich aber meist nicht ganz ausschließen. Dabei ist nicht nur an das Bewegen von Möbeln (außer in Schulen z.B. in Bürohäusern, Heimen, Krankenhäusern, Tagungsstätten usw.) gedacht, sondern auch z.B. an den Umgang mit Abfallcontainern, größeren Mengen an Hilfs- und Betriebsstoffen (Streusand, Gips- oder Zementsäcke, Farbkübel u.ä.). Die Ausstattung mit anderen als einfachen Geräten (z.B. Sack- oder Schubkarre, unterlegbare Transportrollen o.ä.), die doch den körperlichen Einsatz fordern, lohnt sich oft nicht oder sie können, wo sie vorhanden sind, aufgrund der örtlichen Gegebenheiten oder der Art der Arbeit teilweise nicht eingesetzt werden. Ebenso sind Arbeiten im Freien erforderlich. Belastungen durch Kälte, Nässe, Zugluft und Temperaturschwankungen können nicht vermieden werden.

Vorausgesetzt wird üblicherweise insbesondere mittlere Körperkraft und Funktionstüchtigkeit und Belastbarkeit der Wirbelsäule, Arme und Beine.

Die Leistungseinschränkungen des Klägers, wie im fachorthopädischen Gutachten von Dr. ^Dobler^ vom 02.01.2001 angegeben, können aus berufskundlicher Sicht bei einer Tätigkeit als Hausmeister nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden.

Fachverkäufer in Bau- oder Heimwerkermärkten Der Kläger hat nach eigenen Angaben (Bl 102 Gerichtsakte) auf Veranlassung der zuständigen Berufsgenossenschaft vom November 1999 bis Juli 2000 ein sog. Berufspraktikum als Fachverkäufer in einem Baumarkt absolviert.

Auch Arbeitgeberbefragungen bestätigen, dass Facharbeiter bei persönlicher Eignung und nach Einarbeitung als Fachverkäufer beschäftigt werden. Eine vollständige Einarbeitung ist jedoch üblicherweise nicht in einem Zeitraum von höchstens drei Monaten möglich. Der Kläger, der ausschließlich seinen erlernten Beruf als Maurer verrichtet hat, benötigte vor seinem Berufspraktikum (Zeitpunkt der Rentenantragstellung) für eine Tätigkeit als Fachverkäufer in Bau- oder Heimwerkermärkten ebenfalls mindestens einen Einarbeitungszeitraum von drei Monaten (Verkäufer ist ein Beruf mit zweijähriger Ausbildung).

In Betrieben, die Waren überwiegend in Selbstbedienung anbieten (Bau-, Heimwerkermärkte) stellen Aufgaben wie Warenannahme, Lagerung, Bereitstellung und Platzierung im Verkaufsraum, Auszeichnung, Bestandsüberwachung und Mitwirkung bei der Sortimentsgestaltung und Beschaffung die Tätigkeitsschwerpunkte dar. Kundenkontakte, z.B. Orientierungshilfen, Auskünfte zu Qualität, Verarbeitungstipps stellen eine besondere, obgleich unverzichtbare Serviceleistung dar. Der Umgang mit Kunden setzt Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität usw. und auch ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit voraus. Bei größerem Kundenandrang kann es auch zu Zeitdruck kommen. Verlangt wird nahezu ausschließlich Stehen und Gehen. Bücken ist durchaus häufig erforderlich, auch Recken, gelegentlich Überkopfarbeit und Besteigen von Leitern ist nicht auszuschließen. Heben und Tragen von Lasten ist keineswegs zu vermeiden. Die zu bewegenden Gewichte können sogar das mittelschwere Maß übersteigen und sind keineswegs auf maximal 10 kg zu beschränken. Unabhängig vom erforderlichen Einarbeitungszeitraum entspricht das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen.

Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden.

Telefonist

In ähnlich gelagerten Fällen wird häufig noch die berufsfremde Tätigkeit eines Telefonisten als Verweisungsmöglichkeit genannt. Diese ist zwar von einem Ungelernten - wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist - in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar, jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen. Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Ob der Kläger die persönlichen Mindestvoraussetzungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden.

Anzumerken ist, dass Dr. ^Dobler^ in seinem fachorthopädischen Gutachten vom 02.01.2001 angibt, dass für den Kläger noch empfehlenswert leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten abwechselnd im Sitzen, Gehen und Stehen sind und längere Zwangshaltungen der Wirbelsäule zu vermeiden sind. Wie bereits ausgeführt, wird die Tätigkeit eines Telefonisten ausschließlich im Sitzen und u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Die von Dr. ^Dobler^ empfohlenen Körperhaltung ist aus berufskundlicher Sicht bei der Tätigkeit eines Telefonisten nicht zu realisieren.

Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden.

Weitere Verweisungstätigkeiten auf der Ebene der oberen Anlern- oder Facharbeiterberufe, die der Kläger unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen und nach einer Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten noch vollwertig verrichten kann und Arbeitsplätze in nennenswertem Umfang auf dem Arbeitsmarkt des Bundesgebietes existieren, können aus berufskundlicher Sicht nicht benannt werden.
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