S 7 RJ 451/99

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 7 RJ 451/99
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Die bei der erneuten Rentenantragstellung 38jährige Klägerin hat von 01.08.75 - 31.07.77 den Beruf der Konditoreiverkäuferin erlernt und bis 30.09.77 ausgeübt. Von 10/77 - 12/90 war sie als Spulerin beschäftigt. Die Klägerin erhielt bis 31.10.1995 Rente auf Zeit.

Nach dem ärztlichen Gutachten von Dr. ^Nordt^ vom 21.10.1999 stellt sich das Leistungsvermögen der Klägerin wie folgt dar:
- vollschichtig leichtere bis mittelschwere Arbeiten
- im Gehen, im Stehen, im Sitzen
- ohne schweres Heben und Tragen
- ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit

Dr. ^Nordt^ gibt in seinem Gutachten außerdem an, dass bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit die Einnahme der notwendigen Zwischenmahlzeiten gewährleistet sein muss.

Ihrer Anfrage zufolge stellt sich das Leistungsvermögen der Klägerin nach dem Gutachten von Dr. ^Nordt^ vom 21.10.1999 wie folgt dar:
- leichtere bis mittelschwere Arbeiten
- im Wechselrhythmus
- ohne schweres Heben und Tragen
- ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit

Unbestritten ist, dass die Klägerin auf Grund ihrer chronischen Verdauungsstörungen nach totaler Magenentfernung wegen einer Geschwulsterkrankung mehrmals täglich zusätzliche Pausen von etwa 15 Minuten braucht. Fraglich ist daher, ob der Klägerin auf Grund dieser qualitativen Leistungseinschränkungen der Arbeitsmarkt verschlossen ist.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Verkäuferin

Da die Tätigkeit einer Verkäuferin (nahezu) ausschließlich im Gehen und Stehen verrichtet wird, können die Leistungseinschränkungen der Klägerin nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Auch in anderen Tätigkeiten im Verkauf, z.B. als Auszeichnerin, Auffüllerin oder evtl. als Kassiererin ist keine zumutbare Alternative zu erkennen. Mit Belastung durch überwiegend einseitige Körperhaltung und zeitweisem Zeitdruck ist zu rechnen.

In der industriellen Fertigung vorkommende Tätigkeiten wie Montier-, Verpackungs-, Sortier- und Kontrollarbeiten können körperlich leicht sein, in der Regel dann, wenn mit kleinen Teilen umzugehen ist. Die Arbeiten sind aber weitgehend in einseitiger Körperhaltung (entweder im Sitzen oder Stehen) zu verrichten. Ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ist möglich, wenn die zu bearbeitenden Teile selbst an- und abtransportiert werden müssen, jedoch fällt u.U. auch schwerere Hebe- und Tragebelastung an. Die Tätigkeiten in diesem Bereich erfordern nicht selten Schichtarbeit und werden in der Regel im Akkord oder unter akkordähnlichen Bedingungen bzw. am Fließband verrichtet. Eine dem Leistungsvermögen der Klägerin entsprechende berufliche Alternative ist in diesem Bereich nicht erkennbar.

Auch einfache Reinigungsarbeiten stellen für die Klägerin keine ihrem Leistungsvermögen entsprechende Alternative dar. Die Arbeiten werden im Gehen und Stehen verrichtet. Arbeiten im Wechselrhythmus ist nicht üblich. Zusätzlich werden häufiges Bücken, Recken, vorgebeugte und z.T. gedrehte Haltung o.ä. oder auch Arbeit im Freien verlangt. Außerdem ist Kontakt mit Feuchtigkeit erforderlich. In der Regel wird unter Zeitdruck gearbeitet.

Spülerinnen im Hotel- und Gaststättengewerbe arbeiten ebenfalls nicht im Wechselrhythmus. Das Leistungsvermögen der Klägerin entspricht daher für Tätigkeiten in diesem Bereich nicht mehr den üblichen Anforderungen.

Botinnen, Mitarbeiterinnen in einer Registratur oder Poststelle müssen erfahrungsgemäß zumindest zeitweise bis mittelschwer belastbar sein. Häufiges Bücken, Recken, Heben und Tragen von schwereren Lasten ist trotz des Einsatz von z.B. Aktenrollwagen nicht unüblich. Die Tätigkeit einer Botin scheidet insbesondere daher aus, da sie überwiegend im Gehen verrichtet wird. Auch das Besteigen von kleinen Leitern ist z.B. in einer Registratur erforderlich. Bei einer Tätigkeit in einer Registratur oder Poststelle könnten die Leistungseinschränkungen der Klägerin weitgehend berücksichtigt werden. Hinsichtlich dem Erfordernis zusätzlicher Pause verweise ich auf den letzten Absatz meiner Stellungnahme.

Einfache Bürohilfstätigkeiten wie z.B. Karteiarbeiten, Listenführung, Schreibarbeiten sind zwar körperlich leicht, werden jedoch in der Regel überwiegend im Sitzen verrichtet. Außerdem sind sie durch den zunehmenden Einsatz von EDV und moderner Bürokommunikation rückläufig. Auch verlangt der Wechsel von bisher ausschließlich gewerblicher Arbeit auf Bürotätigkeiten erfahrungsgemäß ein erhöhtes Maß an Umstellungsfähigkeit, wobei auf Arbeitgeberseite üblicherweise keine Bereitschaft besteht, minderbelastbare, gewerbliche Arbeitnehmerinnen für solche Arbeiten neu einzustellen.

Telefonistin

In die Überlegungen mit einbezogen wurde noch die Telefonistinnentätigkeit. Sie ist - wenn nicht andere Arbeiten mit verrichtet werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches oder vertieftes Wissen erforderlich ist - erfahrungsgemäß in maximal drei Monaten erlernbar. Die Tätigkeit einer Telefonistin ist körperlich leicht, wird jedoch ausschließlich im Sitzen ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Ob die Klägerin die persönlichen Voraussetzungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden. Unabhängig davon, ist die Telefonistinnentätigkeit der Klägerin aufgrund ihrer Leistungseinschränkungen nicht uneingeschränkt zumutbar.

Museumswärterin

Die Körperhaltung der Museumsaufsicht ist in den meisten Museen annähernd ausschließlich Stehen und Gehen. Sitzen ist die Ausnahme, allein schon, weil in der Regel mehrere Räume überwacht (z.T. auch über zwei Etagen) und regelmäßig und auch unregelmäßig begangen werden müssen. Sitzen ist gestattet, wenn kein Besucher da ist. Nach Auskunft von Museumsleitern ist die Mitarbeit beim Ab- und Aufbau von Ausstellungen, beim Transport und bei der Verwahrung von Objekten erforderlich. Gefordert werden gutes Hörvermögen, ausreichendes Sehvermögen, die Fähigkeit, Leitern besteigen und kurzfristig auf Leitern arbeiten zu können. Sonn- und Feiertagsdienst ist erforderlich.

Da die Tätigkeit einer Museumswärterin nahezu ausschließlich im Stehen und Gehen verrichtet wird, können die Leistungseinschränkungen der Klägerin auch bei dieser Tätigkeit nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Spielhallenaufsicht

Eine Spielhallenaufsicht ist für die Aufrechterhaltung des Spielbetriebes in Spielcentern, Spielotheken und Betrieben mit Unterhaltungs- und Glückspielgeräten zuständig. Zu ihren weiteren Aufgaben gehören das Betreuen und Pflegen der Spielautomaten, das Beseitigen von technischen Störungen bzw. Veranlassen von Reparaturarbeiten, das Gewährleisten der Sauberkeit und attraktiven Gestaltung des Spielcenters, das Organisieren und Betreuen von Veranstaltungen /Turnieren, das Betreuen der Gäste/ Kunde(en/innen), ggf. Schlichten von Unstimmigkeiten unter den Kunden/innen), Kassieren, Erstellen von Verkaufsabrechnungen und Aufstellen von Dienstplänen, ggf. Mithilfe beim Gastronomie-Service.

Die Tätigkeit einer Spielhallenaufsicht ist in der Regel körperlich leicht und kann im Stehen, Gehen und kurzfristig im Sitzen verrichtet werden. Wechselrhythmus entsprechend dem gesundheitlichen Erfordernis ist nicht immer möglich. Wechselschicht ist üblich. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass nach Absprache mit dem Arbeitgeber vereinbart werden kann, die Tätigkeit einer Spielhallenaufsicht nur in Tagesschicht zu verrichten. Aus berufskundlicher Sicht dürfte die Möglichkeit, als Spielhallenaufsicht lediglich in Tagesschicht zu arbeiten, zwar nur in geringem, aber dennoch nennenswertem Umfang auf dem Arbeitsmarkt des Bundesgebietes vorhanden sein.

Unabhängig davon werden von Arbeitgeberseite bestimmte Mindestanforderungen an die Person wie z.B. Durchsetzungsvermögen und Zuverlässigkeit gestellt. Außerdem muss häufig ein polizeiliches Führungszeugnis vorgelegt werden. Ob der Kläger diese Voraussetzungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden.

Gedacht werden könnte noch an eine Tätigkeit als Pförtnerin

Eine Pförtnertätigkeit kann Aufgaben aus den Bereichen Personalkontrolle und Ausweiswesen, Besucherempfang, Schlüsselverwahrung bzw. Verwaltung von Schließanlagen und Überwachung des Kfz- und Warenverkehrs sowie sonstige Aufgaben in verschiedenen Kombinationen und mit unterschiedlichen Schwerpunkten beinhalten. Nicht selten handelt es sich um Arbeitsplätze, die die Rücksichtnahme auf diverse Leistungseinschränkungen gestatten, so dass sie auch für leistungsgeminderte Arbeitskräfte in Frage kommen. Sie sind zwar häufig der innerbetrieblichen Besetzung durch langjährige, leistungsgewandelte Beschäftige vorbehalten, in nennenswertem Umfang aber auch Außenstehenden zugänglich. Meist genügt Belastbarkeit für leichte Arbeiten. Auch ein Wechsel der Körperhaltung ist erfahrungsgemäß in gewissem Umfang möglich, wobei Sitzen dennoch den größten Anteil ausmachen kann. Belastungen durch Zwangshaltungen, Bücken o.ä. sind nicht üblich. Nicht ganz ausgeschlossen werden kann allerdings sehr oft die Einwirkung von Zugluft, Temperaturschwankungen oder Witterungseinflüssen (z.B. Arbeitsplatz im Eingangsbereich; Notwendigkeit, Pförtnerloge oder -häuschen zu verlassen, z.B. zur Zufahrtsregelung). Weitaus überwiegend ist außerdem Schichtarbeit (zumindest Früh- und Nachmittagsschicht, zum Teil rund um die Uhr, auch am Wochenende, u.U. mit auf 12 Stunden verlängerter Arbeitszeit) anzutreffen. Sogar Zeitdruck ist - im Wechsel mit Zeiten relativ monotoner Tätigkeit - möglich (z.B. hoher Besucherandrang; Arbeitsbeginn, - ende, Schichtwechsel); auch andere Stressbelastungen (z.B. Gefahrensituationen, ggf. Auseinandersetzungen mit Besuchern oder Mitarbeitern o.ä.) sind nicht völlig zu vermeiden. Vorausgesetzt wird üblicherweise Kontaktfähigkeit, Höflichkeit, Merkfähigkeit, Flexibilität, sicheres Auftreten oder sogar Durchsetzungskraft und die Fähigkeit zu situationsgerechtem und schnellem Handeln bei außergewöhnlichen Vorfällen, wozu auch ein gewisses Maß an neurovegetativer und psychischer Belastbarkeit erforderlich ist. Überwiegend handelt es sich um Alleinarbeit, so dass auf die ständige Anwesenheit und Aufmerksamkeit nicht verzichtet werden kann

Frauen üben eine derartige Tätigkeit jedoch erfahrungsgemäß meist in der Funktion einer Empfangsdame aus. Kunden- oder Besucherempfang und
- Weiterleitung sowie Auskunft- erteilung sind jedoch auch hier oft nicht die einzigen Tätigkeitsinhalte, sondern es sind vielfach auch andere Arbeiten wie Telefonvermittlung, Ablage, Kartei-, Schreib- oder sonstige einfache Büroarbeiten mit zu verrichten, die zusätzlich zum Teil einschlägige Kenntnisse und Fertigkeiten (z.B. kaufmännische, Schreibmaschinen-, Textverarbeitungs-, EDV- oder aber auch Fremdsprachenkenntnisse) erfordern. Besonderes Augenmerk wird in der Regel außerdem auch auf das äußere Erscheinungsbild gerichtet. Ob die Klägerin alle persönlichen Voraussetzungen erfüllt, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Ein Einarbeitungszeitraum von maximal drei Monaten dürfte aufgrund des beruflichen Werdeganges der Klägerin für diese Tätigkeit nicht genügen.

Hinsichtlich der physischen und psychischen Belastungen sind erfahrungsgemäß nicht selten gewisse Unterschiede im Vergleich zur Pförtnertätigkeit festzustellen. Sitzen überwiegt meist deutlicher, auch Zwangshaltungen sind möglich, wenn z.B. häufiger oder länger Schreibmaschinenschreiben oder Arbeit am Computer verlangt wird. Dafür ist üblicherweise nicht oder in sehr viel geringerem Umfang mit Schichtarbeit, ungünstigen Umgebungseinflüssen, Gefahrensituationen u.ä. zu rechnen.

Anzumerken ist, dass nach vermittlerischer Erfahrung Bewerberinnen mit dem beruflichen Werdegang keine Chance haben, einen Arbeitsplatz als Empfangsdame zu erhalten. Auch können die Leistungseinschränkungen der Klägerin bei einer Tätigkeit als Empfangsdame, die zusätzlich andere Arbeiten mit verrichtet, nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Unabhängig davon, ob die beschriebenen Tätigkeiten dem physischen und psychischen Leistungsvermögen der Klägerin entsprechen, ist hinsichtlich dem Erfordernis von mehrmals täglich zusätzlichen Pausen von etwa 15 Minuten folgendes auszuführen.

Bei Zeitlohnarbeiten in normaler Arbeitszeit, wie sie die Klägerin noch zu leisten imstande ist, wird üblicherweise eine mindestes ½ stündige Mittagspause und nicht selten daneben im Lauf des Vormittags eine ca. 15minütige Frühstückspause gewährt.

Eine Arbeitszeitregelung, die zusätzlich zu den betriebsüblichen Pausen noch weitere Pausen vorsieht, fand sich noch bei keinem der im Laufe vieler Jahre dazu befragten Betriebe. Entsprechende Sonderregelungen würden den Betriebsablauf doch erheblich behindern. Pausen sind grundsätzlich keine bezahlte Arbeitszeit. Zusätzliche betriebsunübliche Pausen würden daher bei Vollzeitarbeit eine Verschiebung des Arbeitsbeginns und/oder des Arbeitsendes erfordern, was schon organisatorisch oft gar nicht möglich ist.

Neben den betriebsüblichen Pausen werden Arbeitnehmern in gewissem Umfang sog. Verteilzeiten zugestanden. Dazu rechnet z.B. der Weg vom Zeiterfassungsgerät zum Arbeitsplatz, das Vorbereiten bzw. Aufräumen des Arbeitsplatzes, das Aufsuchen der Toilette, Unterbrechungen durch Störungen durch Dritte usw. Bei Leistungslohn-/Akkordarbeiten, die der Klägerin aber nicht mehr zugemutet werden dürfen, ist nicht selten zumindest ein Teil dieser Verteilzeiten in Form von zusätzlichen Kurzpausen institutionalisiert. Es kann aber nicht ohne weiteres als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass im Rahmen der Verteilzeiten, insbesondere auf anderen als Leistungslohnarbeitsplätzen, auch Mahlzeiten eingenommen werden können. Ob dies möglich ist, hängt von der Akzeptanz durch den Arbeitgeber und von der Art der Tätigkeit ab, z.B. von hygienischen Aspekten (schmutzige Hände oder Gefahr der Verschmutzung des Arbeitsgutes) oder ob ständige manuelle Tätigkeit gefordert ist oder - im Gegensatz dazu - zeitweises Beobachten von Maschinen anfällt, währenddessen eine Mahlzeit eingenommen werden kann. Selbst wenn die Einnahme von Mahlzeiten möglich und geduldet ist, ist eine Eigenbestimmung des Zeitpunktes entsprechend den gesundheitlichen Erfordernissen nicht immer gewährleistet. Derartige Rücksichtnahme ist im Arbeitsleben zwar zu finden, wird aber erfahrungsgemäß meist nur bereits beschäftigten Arbeitnehmern zuteil, denen gegenüber eine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers besteht. Eine Außenstehende - wie die Klägerin - bei der zusätzlich noch andere Leistungseinschränkungen zu berücksichtigen sind, hat unter diesen Voraussetzungen üblicherweise keine Chance eingestellt zu werden.

Obwohl die Klägerin noch in der Lage ist, vollschichtig leichtere bis mittelschwere Arbeiten im Wechselrhythmus, ohne schweres Heben und Tragen und ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit auszuüben, kann insbesondere aufgrund des Erfordernisses mehrmaliger zusätzlicher Pausen von etwa 15 Minuten, keine konkrete Verweisungstätigkeit aufgezeigt werden.
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