S 14 RJ 3056/97

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 14 RJ 3056/97
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie um ergänzende Stellungnahme zu meiner berufskundlichen Auskunft vom 15.12.99, in der ich zu dem Ergebnis kam, dass der Kläger noch als Industrieelektroniker - Fachrichtung Gerätetechnik eingesetzt werden könne.

In der Verhandlung vom 17.03.2000 legte der Kläger weitere Unterlagen vor, nach denen in diesem Beruf Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit und Steigen auf Leitern und Gerüsten nicht zu vermeiden ist. Sie bitten daher um Mitteilung, ob hierdurch eine Änderung meiner Beurteilung veranlasst ist.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

In den vom Kläger vorgelegten Berufsprofile für die arbeitsmedizinische und sozialmedizinische Praxis handelt es sich um eine Abhandlung des Industrieelektronikers allgemein. Die psychischen Belastungen und gesundheitlichen Voraussetzungen beziehen sich daher auf alle zu verrichtenden Tätigkeiten im Berufsbild des Industrieelektronikers.

Der Industrieelektroniker ist ein anerkannter Ausbildungsberuf mit dreieinhalbjähriger Dauer nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und ist dem Berufsfeld Elektrotechnik zugeordnet. Dieser industrielle Elektroberuf wird in den folgenden Fachrichtungen ausgebildet:
- Produktionstechnik
- Gerätetechnik

Zu Ihrer Information vorab eine kurze Ausführung über die Aufgaben des Industrieelektronikers der Fachrichtung Produktionstechnik und den Belastungen, die bei dieser Tätigkeit auftreten.

Industrieelektroniker der Fachrichtung Produktionstechnik sind zuständig für die elektronischen Komponenten automatisierter Maschinen und Anlagen.

Es handelt sich um eine körperlich leichte, zeitweise mittelschwere Tätigkeit, die im Wechsel zwischen Sitzen und Stehen bzw. Gehen verrichtet wird.

Teilweise kommt es zu Zwangshaltungen wie Bücken, Hocken, Knien. Überkopfarbeit mit vornübergebeugtem Oberkörper und Steigen auf Leitern, Gerüste (Montagetätigkeit in/an Anlagen) kann ebenfalls nicht vermieden werden.

Industrieelektroniker der Fachrichtung Gerätetechnik haben ihr Arbeitsgebiet hingegen vorwiegend in der industriellen Herstellung, Prüfung und Instandsetzung elektrischer und elektronischer Geräte.

Nach dem mir vorliegenden berufskundlichen Material wie z.B. "gabi" (Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen) werden bei der Tätigkeit eines Industrieelektronikers - Fachrichtung Gerätetechnik Belastungen durch Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit und Steigen auf Leitern und Gerüsten nicht genannt.

Nach dem orthopädischen Gutachten von Dr. ^Fischer^ vom 15.06.98 war von folgendem Leistungsvermögen auszugehen:
- vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeiten
- im Freien oder in geschlossenen Räumen
- ohne (anhaltende) Zwangshaltungen der Halswirbelsäule
- ohne Arbeiten am Fließband
- ohne Arbeiten in kniender und hockender Stellung

Dr. ^Fischer^ gibt in seinem Gutachten (Bl. 44 SG-Akte) an, dass bei fehlenden Hinweisen auf degenerative Veränderungen der erhaltenden Lendenbandscheiben und nicht vorliegenden Stauungserscheinungen der unteren Extremitäten die Fähigkeit zum Sitzen nicht reduziert ist. Außerdem führt Dr. ^Fischer^ weiter aus, dass eine nennenswerte Geh- und Stehbehinderung aus orthopädischer Sicht nicht gegeben ist.

Wie bereits in meiner Stellungnahme vom 15.12.99 ausgeführt handelt es sich bei der Tätigkeit eines Industrieelektronikers - Fachrichtung Gerätetechnik um eine überwiegend leichte, zeitweise mittelschwere Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen verrichtet wird.

Dr. ^Fischer^ nennt in seinem Gutachten vom 15.06.98 folgende Diagnosen:
- Verblockung der Dornfortsätze C1 bis C2 nach Spondylodese, initiale Chondrosis intervertebralis C4 bis C5, leichte Uncovertebralarthrose, Fehlhaltung der Halswirbelsäule
- Operativ herbeigeführte Versteifung L4/L5 bei leichter Spondylolisthese L4
- Initiale Gonarthrose rechts, Condropathia patellae beidseits

Als Nebendiagnosen werden angegeben:
- Strecksehenriß des 5. Fingers rechts, lockere Spreiz.Senkfüße mit Halluces valgi

Voraussichtliche körperliche Nichteignung für die Tätigkeit eines Industrieelektronikers - Fachrichtung Gerätetechnik besteht bei Funktionseinschränkungen der Arme, Hände oder Finger (Feinarbeit), fehlender Fähigkeit zu beidhändigem Arbeiten, nicht korrigierbarer Störung des Nahsehvermögens (Umgang mit Kleinstteilen), Farbsehschwäche (farblich markierte Leitungen), Schwerhörigkeit (akustische Fehlersuche),Herz-/Kreislaufstörungen mit Schwindelanfällen (z.T. Hochspannung), chronischen oder allergisch bedingten Hautleiden an den Händen (Umgang mit Fetten, Ölen u.ä.), fehlendem räumlichen Sehen (Einpassen von Bauteilen in Gerätegehäuse) und Erkrankungen des Zentralnervensystems, insbesondere Krampfanfälle (Hochspannung)

Die Leistungseinschränkungen des Klägers, wie sie Dr. ^Fischer^ in seinem Gutachten vom 15.12.99 beurteilt, können aus berufskundlicher Sicht und vermittlerischer Erfahrung bei einer Tätigkeit als Industriemechaniker - Fachrichtung Gerätetechnik berücksichtigt werden.
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Datum