S 17 RA 326/01

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 17 RA 326/01
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 59jährige Kläger hat von 7/54 - 7/57 den Beruf des Metzgers erlernt und anschließend ausgeübt. 1964 legte er die Meisterprüfung ab. Zuletzt war der Kläger als Metzgermeister im Verkauf tätig. Ab 24.01.2000 bestand Arbeitsunfähigkeit.

Nach dem fachorthopädischen Gutachten von Dr. ^Bade^ vom 07.06.2000 stellt sich das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtig leichte Tätigkeiten
- im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen
- unter Vermeidung von
- Tätigkeiten, die eine Elevation der Schultern über 80 Grad bedingen
- Tätigkeiten, die besondere Ansprüche an beide Hände stellen
- Tätigkeiten in Kälte und Nässe
- Tätigkeiten auf Leitern

Dr. ^Torchalla^ beschreibt in seinem Gutachten vom 26.07.2001 die Leistungsfähigkeit des Klägers wie folgt:
- vollschichtig leichte Arbeiten
- die die Funktionseinschränkungen der Hände berücksichtigen
- im Gehen, Stehen und Sitzen
- im Freien und in geschlossenen Räumen
- unter Vermeidung von
- Heben und Tragen von Lasten,
- häufigem Bücken,
- Arbeiten auf Leitern und auf Gerüsten
- durchgehendes Arbeiten an laufenden Maschinen
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Die Beklagte verweist den Kläger im Bescheid vom 26.07.2000 auf die Tätigkeiten eines Lagerleiters bei Herstellungsbetrieben von Fleischgewürzen, im Lebensmittelgroßhandel, bei Warengenossenschaften sowie in Verpflegungslagern (z.B. Bundeswehr, Krankenhäuser etc.) bzw. eines Küchenbuchhalters. Im Widerspruchsbescheid vom 11.01.2000 nennt sie weiterhin die Tätigkeiten eines Lagerleiters in Herstellungsbetrieben oder eines Küchenbuchhalters als Verweisungsmöglichkeiten.

Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie um Mitteilung, ob der Kläger mit dem verbliebenen gesundheitlichen Leistungsvermögen noch in der Lage ist, den Beruf des Metzgermeisters oder als Metzgermeister im Verkauf auszuüben.

Der Kläger war lt. AG-Auskunft vom 17.05.01 als Verkaufsmetzger in einem Supermarkt seit 01.10.1988 tätig. Die Aufgaben des Klägers werden in dieser Auskunft nicht näher beschrieben. Die Tätigkeit wurde im Gehen (40%), Stehen (50%) und Sitzen (10%) verrichtet.

In Fleischabteilungen von Kaufhäusern und Supermärkten ist Aufsichtführung nicht alleiniger Tätigkeitsinhalt. Sie stellt in der Regel eine der Aufgaben des Metzgermeisters dar, der erfahrungsgemäß - wie auch der Kläger - als Verkaufsmetzger mitarbeitet.

Einem Metzgermeister in diesen Abteilungen obliegen die organisatorischen Aufgaben wie Organisieren, Einteilen, Kontrollieren der Arbeit, Personalführung und -anleitung, Bestellwesen, Kassenführung, Abrechnung und Sorge für die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften.

Daneben ist aber selbst in großen Filialen erfahrungsgemäß immer auch die Tätigkeit als Verkaufsmetzger erforderlich, so dass üblicherweise während des überwiegenden Teils der Arbeitszeit die typischen Belastungen (längerfristiges Stehen und Gehen, gelegentlich Heben und Tragen von schweren Lasten) dennoch auftreten.

Dr. ^Torchalla^ gibt in seinem Gutachten vom 26.07.2001 an , dass die von dem Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einer Metzgereiabteilung ohne Gefahr für die Restgesundheit nicht mehr verrichten kann.

Aus berufskundlicher Sicht ist dem Kläger daher auch eine aufsichtführende Tätigkeit als Metzgermeister wie z.B. Leiter einer Fleischabteilung von Kaufhäusern und Supermärkten, nicht uneingeschränkt zumutbar, da die praktische Mitarbeit nicht ausgeschlossen werden kann.

Metzgermeister können in der industriellen Produktion einen Ansatz in überwachender Funktion finden. Jedoch benötigt Arbeitgeberauskünften zufolge ein Metzgermeister - je nach Aufgabenstellung - eine Einarbeitung von drei bis zwölf Monate. Der Kläger, der seit 1971 als Metzgermeister im Verkauf tätig war, dürfte ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum nicht ausreichen.

In einem Schlachtbetrieb existiert die Tätigkeit eines Hallenmeisters. Dieser ist verantwortlich für den Arbeitsablauf (Steuerung und Kontrolle) im eigentlichen Schlachtbetrieb. Er plant, organisiert, teilt ein und kontrolliert die Arbeit. Weitere Aufgaben sind das Führen des Personals, das Unterweisen und Anleiten der Mitarbeiter bzw. Einweisen neuer Mitarbeiter. Der Hallenmeister dient außerdem als Ansprechpartner für Kolonnenobmänner. Je nach Schlachthof/Betriebsstruktur sind unterschiedliche Arbeitsinhalte möglich. Ein Metzgermeister kann grundsätzlich als Hallenmeister angesetzt werden. jedoch sollte er bereits in Schlachthöfen und Schlachtereien tätig gewesen sein. Unabhängig vom Leistungsvermögen dürften dem Kläger, der seit 1971 als Metzgermeister im Verkauf tätig war, ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum für einen Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene in einem Schlachtbetrieb nicht ausreichen.

Gedacht werden könnte noch an die Tätigkeit eines Ausbilders (Fleischwirtschaft).

Im Handwerk ist dies überwiegend Teilaufgabe der Metzgermeisters neben ihrer eigentlichen Tätigkeit. Gedacht werden könnte noch an einen Ansatz in überbetrieblichen Aus- und Fortbildungseinrichtungen. Aufgrund seiner erfolgreich abgelegten Meisterprüfung im Jahre 1964 hat der Kläger die formale Voraussetzung für die Ausbildung von Lehrlingen. Den mir vorliegenden Unterlagen ist nicht zu entnehmen , ob der Kläger die erworbenen Kenntnisse bereits praktisch angewandt und selbst schon Lehrlinge ausgebildet hat. Ggf. müsste der Kläger seine Kenntnisse in bezug auf die Ausbildung von Lehrlingen aktualisieren. Ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum dürfte - auch wenn der Kläger bereits Lehrlinge ausgebildet hat - in der Regel zu kurz sein. Bei praktischen Demonstrationen und Anleitungen können Belastungen durch Heben und Tragen, Zwangshaltungen und Bücken auftreten. Auch stellen Lehrtätigkeiten neben der fachlichen Kompetenz besondere Anforderungen an die pädagogischen und psychologischen Fähigkeiten eines Meisters. Besondere psychische Belastungen sind nicht auszuschließen.

Insgesamt kann aus berufskundlicher Sicht davon ausgegangen werden, dass es keine nennenswerte Zahl an Arbeitsplätzen für Metzgermeister gibt, bei denen einerseits die Leistungseinschränkungen des Klägers ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden können und andererseits ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum dem Kläger aufgrund seines beruflichen Werdeganges ausreicht.

Lagerleiter in Herstellungsbetrieben

Der Lagerleiter hat in der Regel sicherzustellen, dass die Warenannahme/Eingangskontrolle ordnungsgemäß erfolgt, die verschiedenen Waren sachgerecht unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenschaften gelagert, gepflegt und weiterbehandelt werden, eine betriebswirtschaftlich und produktions- bzw. vertriebs-/verkaufsbezogen optimale Lagerbestandsmenge vorgehalten wird, Lagervorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachtet und alle Lagereinrichtungen ordnungsgemäß gehandhabt, gepflegt und instand gehalten werden. Je nach Lagergröße hat er die dabei anfallenden Arbeiten in erster Linie zu planen, zu organisieren, zu steuern und zu überwachen oder auch selbst praktisch mitzuarbeiten oder sie in ihrer Gesamtheit allein zu verrichten. Wenn der Schwerpunkt auf verwaltenden und leitenden Aufgaben liegt, werden diese überwiegend im Sitzen vom Büro bzw. Schreibtisch aus, meist mit EDV-Unterstützung erledigt.

Wenn der Kläger nicht bisher schon bei seiner Tätigkeit als Metzgermeister im Verkauf auch für den Bürobereich zuständig war und nicht über EDV-Kenntnisse verfügt, dürften erfahrungsgemäß drei Monate Einarbeitungszeit nicht ausreichen.

Unabhängig von der erforderlichen Einarbeitungszeit kann ein Überschreiten des Leistungsvermögens des Klägers nicht ausgeschlossen werden, da ein Wechsel der Körperhaltung entsprechend dem gesundheitlichen Erfordernis nicht immer möglich ist. Lebensmittel sind außerdem in aller Regel kühl zu lagern, sodass auch Kälteeinwirkungen nicht auszuschließen sind.

Allgemein ist aus berufskundlicher Sicht zum Einsatz der EDV folgendes auszuführen:

Die Aufgaben und Tätigkeitsabläufe waren ohne den Einsatz von EDV so gestaltet, dass Arbeitsmaterialien und Arbeitsgegenstände sowie Informationen noch nicht zentral am Schreibtisch zur Verfügung standen und somit mehr Abwechslung in der Arbeitshaltung erforderten bzw. ermöglichten (z.B. Ordner in Schränken, in Registratur, in Zentralarchiven und Informationsbeschaffung bei Kollegen anderer Organisationseinheiten etc.). Durch die komplexen Arbeits- und Informationsmöglichkeiten am Computer (sehr leistungsfähige Hard- und Softwaregenerationen, Vernetzung und Integration) besteht immer weniger Gelegenheit einen Haltungswechsel zu vollziehen.

Küchenbuchhalter

Trotz des mir vorliegenden umfangreichen berufskundlichen Materials ist mir die Tätigkeit eines Küchenbuchhalters nicht bekannt. Auch eine telefonische Rücksprache bei zwei großen Kantinenbewirtschaftungsbetrieben ergab, dass die Tätigkeit eines Küchenbuchhalters auch in großen Kantinen bzw. Großküchen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht existiert.

Kantinenbewirtschaftungsbetriebe übernehmen die Buchhaltung für ihre Kunden (Kantinen). In der Buchhaltung werden kaufmännisch ausgebildete Kräfte beschäftigt. Die Tätigkeit eines Buchhalters ist eine körperlich leichte, geistig anspruchsvolle, verantwortliche fachspezifische Tätigkeit, die weit überwiegend im Sitzen an EDV-verknüpften Schreibtischen in teilweise klimatisierten Büroräumen verrichtet wird.

In der Regel wird diese Tätigkeit in Normalarbeitszeit verrichtet; bei Terminarbeiten, Verhandlungen und Besprechungen sind Überstunden erforderlich. Gelegentlich kann Zeitdruck auftreten.

Voraussichtliche Nichteignung für die Tätigkeit eines Buchhalters besteht bei deutlicher Bewegungseinschränkung der Hände oder Arme und einzelnen schwerwiegenden Wirbelsäulen- oder Hüftgelenksleiden. Unabhängig davon kann sich der Kläger in die Tätigkeit als Buchhalter, trotz seiner Fortbildung zum Metzgermeister und seines beruflichen Werdeganges nicht innerhalb von maximal drei Monaten einarbeiten. Aus berufskundlicher Sicht ist in der Tätigkeit eines Küchenbuchhalters insgesamt keine berufliche Alternative für den Kläger erkennbar.

In die Überlegungen miteinbezogen wurde noch die Tätigkeit eines Kantinenleiters, der verantwortlich ist für das fachliche und kaufmännische Leiten einer Kantine. Insbesondere ist er für den Einkauf, die Lagerung, die Vor-, Zubereitung und den Verkauf von Speisen und Getränken sowie für den Einkauf von Einrichtungsgegenständen, Arbeitsmitteln, Säuberungsutensilien u.ä. verantwortlich. Außerdem obliegt ihm die Wareneingangskontrolle (Einkaufskontrolle, Ver- brauchskontrolle), die Personalansatzkontrolle, die Qualitätskontrolle und die Hygieneüberwachung. Des weiteren ist er zuständig für die Kostenkontrolle, die Koordinierung der Betriebsabläufe, die Mitwirkung bei der Festlegung des Speiseplanes, die Überwachung der Küche usw. Je nach Größe des Betriebes ist auch die praktische Mitarbeit erforderlich. In kleineren Betrieben hat sie einen hohen Anteil. Daher werden hier üblicherweise ausgebildete Köche bzw. Küchenmeister angesetzt. In größeren Kantinen, in denen die praktische Mitarbeit nicht erforderlich ist, werden neben Küchenmeistern auch kaufmännisch ausgebildete Kräfte beschäftigt. Ein Metzgermeister findet in der Regel keinen Ansatz als Kantinenleiter.

Einkäufer in der Fleisch- und Wurstwarenindustrie

In ähnlich gelagerten Fällen wurde die Tätigkeit eines Einkäufers als zumutbare Verweisungstätigkeit für einen Metzgermeister benannt. In der industriellen Fleischverarbeitung werden die Tiere in der Regel "vom Bürotisch" aus per Telefon/Telefax o.ä. gekauft/geordert. Es handelt sich hierbei um eine überwiegend im Sitzen zu verrichtende Tätigkeit. Eine wechselnde Körperhaltung entsprechend dem gesundheitlichen Erfordernis kann nicht immer gewährleistet werden. Weil durch den Einkäufer auch die gesamte bürotechnische Abwicklung zu erfolgen hat, werden überwiegend kaufmännische Fachkräfte beschäftigt.

Wenn der Kläger nicht auch bisher schon als angestellter Metzgermeister im Verkauf den gesamten Bürobereich seiner Fleischabteilung abgedeckt hat, ist bis zur vollständigen Einarbeitung in Einkaufstätigkeiten, die der Gehaltsgruppe III oder IV Großhandelstarif entsprechen, erfahrungsgemäß mit einer Dauer von mehr als drei Monaten zu rechnen. Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhanden.

Qualitätskontrolleur

Ein Ansatz in der fleischverarbeitenden Industrie ist für den Kläger ausgehend vom erlernten Beruf des Metzgers denkbar. Die Qualitätssicherung gewinnt in diesem Industriezweig zunehmend an Bedeutung. Es existiert eine nennenswerte Zahl von Arbeitsplätzen in diesem Bereich. Die Qualifikation der hier tätigen Mitarbeiter ist sehr unterschiedlich. Stichprobenkontrolle hinsichtlich Gewicht, Konsistenz, Farbe, Optik und ähnliches werden erfahrungsgemäß nahezu ausschließlich von angelernten Frauen durchgeführt, die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften, der Rezeptur usw. wird von den jeweiligen Abteilungsleitern (überwiegend Meister oder auch Techniker) überwacht.

Eine Rohwarenkontrolle (Beurteilung der Qualität und Frische, Bestimmung des Verwendungszwecks) findet bei der Warenannahme durch einen Meister oder auch Metzger statt. Insbesondere für Laborarbeiten werden neben Laboranten auch Techniker oder sogar z.B. Chemiker beschäftigt. Die Einarbeitung eines in der Fleischbeurteilung und der verschiedenartigen Weiterverarbeitung erfahrenen Metzgermeister für Kontroll- und einfache Laborarbeiten auf zumutbarer Qualifikationsebene innerhalb von drei Monaten erscheint aus berufskundlicher Sicht möglich. Die Probenentnahme erfolgt im Gehen und Stehen, zum Teil vom Band. Bei Laborarbeiten ist zum Teil Sitzen möglich, außerdem bei der im gewissen Umfang erforderlichen Dokumentation. Speziell bei der Eingangskontrolle ist - je nach Arbeitsorganisation - Bewegen, Heben und Tragen von schwereren Lasten nicht immer ausgeschlossen bzw. wird sogar in zum Teil nicht unerheblichem Umfang verlangt. Sonst handelt es sich weitestgehend um leichte Arbeiten. In den Produktionsräumen herrschen überwiegend kühle Temperaturen, beim Wechsel zwischen verschiedenen Bereichen (z.B. Kühlhaus, Wurstküche) sind starke Temperaturschwankungen möglich, außerdem treten zum Teil auch Einflüsse von Nässe, Luftfeuchtigkeit, Rauch sowie Geruchsbelästigung auf. Die Leistungseinschränkungen des Klägers können bei Kontrolltätigkeiten nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Fleisch- und Trichinenbeschauer

In ähnlich gelagerten Fällen wurden diese Tätigkeiten für einen Metzgermeister als zumutbare Verweisungstätigkeiten benannt.

Trichinenbeschauer werden nach den jeweiligen Landesgesetzen in mehrwöchigen Lehrgänge ausgebildet, geprüft und bestellt. Sie sind in der Regel nicht in Vollzeit, sondern nur stunden- oder tageweise an bestimmten Schlachttagen an den Schlachthöfen beschäftigt. Sie Arbeiten - meist in tage- oder wochenweisen Wechsel - im Schlachthof direkt und im Labor. Aus dem Inneren der geschlachteten Tiere, die am laufenden Band aufgehängt vorbeitransportiert werden, ist mit dem Messer ein Stück an bestimmten Partien herauszuschneiden (Bücken, Überkopfarbeit, keine Möglichkeit zum Sitzen) und davon eine Probe abzutrennen. Diese proben werden im Labor aufbereitet (mit Zusätzen vermischen, weiterbehandeln) und mikroskopisch untersucht. Unabhängig vom Leistungsvermögen des Klägers genügt ein lediglich dreimonatiger Einarbeitungszeitraum nicht, um einen Ansatz als Trichinenbeschauer zu erhalten.

Um die Tätigkeit eines Fleischkontrolleurs (ehemals Fleischbeschauer) ausüben zu dürfen, ist der erfolgreiche Abschluss eines viermonatigen Lehrganges (siehe Fleischkontrolleur-Verordnung - Bundesgesetzblatt I 1992, Seite 1227) erforderlich. Eine Einarbeitung von maximal drei Monaten reicht nicht aus. Daher ist auch hier keine für den Kläger geeignete Verweisungstätigkeit zu sehen.

Telefonist

Da Ihrer Anfrage zufolge auch angelernte Berufstätigkeiten zu prüfen sind, könnte an die Tätigkeit eines Telefonisten gedacht werden, die zwar von einem Ungelernten - wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist - in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar ist, jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen ist. Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen, keinesfalls im Wechselrhythmus ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet.

Aus berufskundlicher Sicht können die Leistungseinschränkungen des Kläger bei einer Tätigkeit als Telefonist, insbesondere da nach dem Gutachten von Dr. ^Bade^ vom 07.06.2000 die Erwerbsfähigkeit des Klägers u.a. nur noch für leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen besteht, nicht ständig und im vollen Umfang berücksichtig werden. Ob zumindest eine Hand die o.a. Voraussetzungen erfüllt, kann nicht beurteilt werden. Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden.

Weitere Verweisungstätigkeiten mindestens auf der Ebene der Anlernberufe, die in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehende zugänglich sind, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind und von ihm nach einer Einarbeitung von maximal drei Monaten Dauer ausgeübt werden können, sind nicht erkennbar.
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