S 25 RJ 1755/98

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 25 RJ 1755/98
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 50jährige Kläger hat vom 10.08.64 - 31.12.67 den Beruf des Maschinenschlossers erlernt, jedoch keinen Abschluss erzielt. Im Anschluss daran war er als Kraftfahrer tätig. Am 10.12.84 legte der Kläger die Prüfung zum Berufskraftfahrer ab. Seit 21.04.97 besteht Arbeitsunfähigkeit.

Die Beklagte ging im Bescheid vom 20.05.98 und im Widerspruchsbescheid vom 29.07.98 von folgendem Leistungsvermögen aus:
- vollschichtig leichte bzw. leichtere bis mittelschwere Arbeiten
- aus wechselnder Ausgangslage
- ohne viel Bücken
- ohne Zwangshaltung
- ohne Überkopfarbeit

Nach dem chirurgischen Gutachten von Dr. ^Kleinschmidt^ vom 16.04.1999 stellt sich das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeiten
- günstig ist der Wechsel von Stehen, Sitzen und Gehen
- auch im Freien, jedoch überwiegend in geschlossenen Räumen
- ohne schweres Heben, Tragen und Ziehen von Lasten
- ohne häufiges Bücken und Überkopfarbeit.

Dr. ^Kleinschmidt^ gibt in seinem Gutachten außerdem an, dass in der unter Ziffer 2b in der Gerichtsakte Blatt 30 angegebenen Verteilung Gehen/Stehen/Sitzen eine Umverteilung auf 20-30% sitzende Tätigkeit wünschenswert wäre.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Die Beklagte verweist den Kläger im Schriftsatz vom 09.11.98 (Bl. 53 Klageakte) auf eine Tätigkeit im Bereich der Kontrolle und Wartung von Schankanlagen. In der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2000 (Bl. 123 Klageakte) nennt die Beklagte als weitere zumutbare Tätigkeiten die der Bewertungsgruppe 4 des Tarifvertrages des Nahrungs- und Genussmittelgewerbes. Außerdem könne der Kläger nach Ansicht der Beklagten weiterhin seine derzeitig ausgeübte Tätigkeit als Containerbierausführer verrichten.

Kontrolle und Wartung von Schankanlagen

Die Kontrolle und Wartung von Schankanlagen sind üblicherweise Bestandteil des Serviceangebotes von Schankanlagenherstellern, Schankanlagenreinigern, Brauereien etc. bzw. Inhalt eines Wartungsvertrages zwischen Schankanlagenbetreiber und einem der o.g. Betriebe. Erfahrungsgemäß verfügen etliche in den o.g. Betrieben beschäftigten Mitarbeiter (Schankanlagenmonteure, -reiniger u.ä.) über die Prüfberechtigung nach §7 Abs. 5, § 8 Abs. 1 u. 2 bzw. nach § 12 Abs. 1 SchankV und übernehmen die einschlägigen Prüfungen im Rahmen ihrer sonstigen Aufgaben. Neben der Prüfung stationärer Schankanlagen sind Prüfungen vor der Inbetriebnahme von mobilen Schankanlagen vorzunehmen (Festzeltbetrieb u.ä.). Die Auskunft einer größeren Brauerei zufolge werden diese Prüfaufgaben - quasi nebenher - vom technischen Fachpersonal (s.o) übernommen. Um Schankanlagen zu kontrollieren bzw. zu prüfen reicht ein Einarbeitungszeitraum von drei Monaten nicht aus. Vielmehr sind Lehrgänge zu absolvieren und Prüfungen abzulegen. Daher ist aus berufskundlicher Sicht in dieser Tätigkeit keine für den Kläger geeignete Verweisungstätigkeit erkennbar.

Tätigkeiten der Bewertungsgruppe 4 des Tarifvertrages des Nahrungs- und Genussmittelgewerbes

In dem den Akten beigefügten einheitlichen Bundesrahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer in der deutschen Brauindustrie sind der Bewertungsgruppe IV Arbeitnehmer zugeordnet, die Tätigkeiten auch in Teilbereichen ausführen, die Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen, die üblicherweise durch eine abgeschlossene Berufsausbildung erworben werden oder Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausführen, die ohne Berufsausbildung auf andere Weise entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben und in dieser Tätigkeit gleichwertige Leistungen erbringen oder Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausführen, die durch übertragene Verantwortung oder durch erhöhte Verantwortung und Belastung gleichwertig sind. In dieser Bewertungsgruppe werden folgende Tätigkeitsbeispiele genannt, die auf Zumutbarkeit für den Kläger zu prüfen sind.

1. Einfache und/oder vorbereitende Arbeiten in der Expedition, im Lager, im Ein- und Verkauf, in der Buchhaltung und/oder in anderen Abteilungen

Auch wenn es sich um einfache und/oder vorbereitende Arbeiten handeln würde, bringt der Kläger für kaufmännische und bürotechnische Arbeiten aufgrund seines beruflichen Werdeganges keinerlei verwertbare Vorkenntnisse mit. Daher ist aus berufskundlicher Sicht nicht davon auszugehen, dass eine Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausreicht, um derartige Arbeiten mindestens auf der Ebene der Anlerntätigkeiten verrichten zu können.

2. Fakturieren

Auch für diese kaufmännische Tätigkeit im Rechnungswesen verfügt der Kläger nicht über die erforderlichen Kenntnisse, um sich innerhalb von maximal drei Monaten einzuarbeiten.

3. Maschinelles Buchen

Die beim Fakturieren getroffene Aussage gilt für diese Tätigkeit ebenso.

4. Buchmäßiges Erfassen von Leer- und Vollgut

Durch den zunehmenden Einsatz von EDV und moderner Bürokommunikation sind diese Tätigkeiten rückläufig. Der Kläger dürfte aufgrund seines beruflichen Werdeganges nicht über EDV Kenntnisse verfügen. Daher ist auch bei diesen einfachen Arbeiten nicht davon auszugehen, dass ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum genügt, um sich auf der Anlernebene einzuarbeiten. Anzumerken ist, dass Arbeiten am Bildschirm überwiegend im Sitzen in u.U. ausgeprägt statischer Haltung verrichtet werden.

5. Führen von Karteien und Statistiken im Personal- und Sozialwesen

Die beim buchmäßigen Erfassen von Leer- und Vollgut getroffene Aussage gilt für diese Tätigkeit ebenso.

6. Aufnehmen von Diktaten oder Schreiben nach Diktiergerät bei Beherrschung der Rechtschreibung und Grammatik sowie stilgerechtes Übertragen von Diktaten nach einer Einarbeitungszeit von 18 Monaten

Diese Tätigkeit ist m.E. erst nach einer Einarbeitungszeit von 18 Monaten der Bewertungsgruppe IV zugeordnet und entfällt somit für den Kläger.

7. Bedienen einer Fernsprechanlage

Das Bedienen einer Fernsprechanlage bzw. die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Ob der Kläger die persönlichen Mindestanforderungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden. Die Beklagte ging bei ihren Entscheidungen davon aus, dass dem Kläger u.a. noch eine Tätigkeit in wechselnder Ausgangslage zumutbar ist. Dr. ^Kleinschmidt^ gibt in seinem Gutachten vom 16.04.99 an, dass der Wechsel von Stehen, Sitzen und Gehen günstig ist. Aus berufskundlicher Sicht können die von der Beklagten und vom ärztlichen Sachverständigen angegebenen Erfordernisse nicht berücksichtigt werden.

8. Übertragen von Daten auf Datenträger

Bei der Dateneingabe auf Datenträger handelt es sich um eine körperlich leichte Arbeit, die nahezu ausschließlich im Sitzen zu verrichten ist. Es kommt zu einer verstärkten Beanspruchung von Nacken-, Schulter- und Rückenmuskulatur sowie der Hände und Arme. Vorwiegend ist in einseitiger fixierter Körperhaltung zu arbeiten. Vorausgesetzt wird für diese Tätigkeit u.a. eine weitgehend gesunde Wirbelsäule. Das Leistungsvermögen des Klägers entspricht aus berufskundlicher Sicht ebenfalls nicht mehr den üblichen Anforderungen.

9. Verantwortliches Bedienen von Büro-Offsetmaschinen

Üblicherweise ist eine Kraft nicht mit dem verantwortlichen Bedienen von Büro-Offsetmaschinen ausgelastet. Daneben sind in der Regel andere kaufmännische und bürotechnische Aufgaben zu erledigen. Ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum genügt dem Kläger aufgrund seines beruflichen Werdeganges nicht.

10. Regalpfleger

Die Tätigkeit eines Regalpflegers ist mir trotz des mir zur Verfügung stehenden umfangreichen berufskundlichen Materials nicht bekannt. Eventuell könnte an die Tätigkeit eines Verkäufers gedacht worden sein, der u.a. für die Regalpflege verantwortlich ist. Verkäufer ist ein Beruf mit zweijähriger Ausbildung. In Betrieben, die Waren überwiegend in Selbstbedienung anbieten stellen Aufgaben wie Warenannahme, Lagerung, Bereitstellung und Platzierung im Verkaufsraum, Auszeichnung, Bestandsüberwachung und Mitwirkung bei der Sortimentsgestaltung und Beschaffung die Tätigkeitsschwerpunkte dar. Kundenkontakte, z.B. Orientierungshilfen, Auskünfte zu Qualität, Verarbeitungstipps, stellen eine besondere, obgleich unverzichtbare Serviceleistung dar. Der Umgang mit Kunden setzt Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität usw. und auch ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit voraus. Bei größerem Kundenandrang kann es auch zu Zeitdruck kommen. Arbeitgeberbefragungen bestätigen, dass auch Facharbeiter bei persönlicher Eignung und nach Einarbeitung als Fachverkäufer beschäftigt werden. Eine vollständige Einarbeitung ist jedoch üblicherweise nicht in einem Zeitraum von höchstens drei Monaten möglich. Der Kläger, der den Beruf des Maschinenschlossers ohne Abschluss erlernt hat und ausschließlich als Kraftfahrer tätig war, benötigt mindestens einen Einarbeitungszeitraum von drei Monaten. Verlangt wird nahezu ausschließlich Stehen und Gehen. Bücken ist durchaus häufig erforderlich, auch Recken, gelegentlich Überkopfarbeit und Besteigen von Leitern ist nicht auszuschließen. Heben und Tragen von Lasten ist keineswegs zu vermeiden. Die zu bewegenden Gewichte können sogar das mittelschwere Maß übersteigen. Unabhängig vom erforderlichen Einarbeitungszeitraum entspricht das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen.

11. Magazinverwalter ohne unterstellte Hilfskräfte

In Magazinen sind in der Regel nicht so viele Arbeitskräfte beschäftigt, dass der Magazinverwalter mit rein verwaltenden Aufgaben ausgelastet wäre. Nach der Bewertungsgruppe IV handelt es sich um einen Magazinverwalter ohne unterstellte Hilfskräfte. Die Tätigkeit umfasst daher üblicherweise Aufgaben wie die Entgegennahme von Bestellungen, die Bestandsüberwachung, die Veranlassung von Nachbestellungen und die Lagerkartei- und -buchführung (auf herkömmliche Weise oder - heute weitgehend die Regel - über EDV), dazu aber auch das Einlagern, Kommissionieren und Ausgeben von Materialien, Teilen, Hilfs- und Betriebsstoffen unterschiedlichster Art. Entsprechende Arbeitsplätze gelten häufig als solche, die auch für leistungsgeminderte Bewerber geeignet sind (und die u.a. deswegen, aber auch wegen des Vorteils der vorhandenen betriebsspezifischen Kenntnisse bevorzugt und sehr weitgehend innerbetrieblich besetzt und nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten werden). Die Leistungsfähigkeit des Klägers genügt dennoch nicht mehr den Anforderungen. Belastbarkeit für leichte bis mittelschweren Arbeiten reicht nicht immer aus, insbesondere ist mit höheren Hebe- und Tragebelastungen zu rechnen - auch bei Ausstattung mit Hilfsmitteln. Sitzen ist zeitweise möglich, jedoch wird in erheblichem Umfang Gehen und Stehen verlangt. Auch Bücken und Recken fällt durchaus häufig an, ggf. sogar - je nach Lagersystem- Besteigen von Leitern. Zeitdruck ist nicht üblich, Schichtarbeit kann aber gefordert sein. Bei einer innerbetrieblichen Umsetzung kann aufgrund vorhandener betriebsspezifischer Vorkenntnisse eine Einarbeitung von 3 Monaten für einen Ansatz auf der Ebene der Anlerntätigkeiten ausreichend sein; bei Außenstehenden - wie dem Kläger - ist dazu vom Erfordernis einer längeren Einarbeitungszeit auszugehen. Unabhängig davon erscheint aus berufskundlicher Sicht eine Verweisung des Klägers jedoch gesundheitlich nicht mehr uneingeschränkt zumutbar.

12. Tätigkeit in Erste-Hilfe-Station

Erste-Hilfe-Stationen dürften nur in sehr großen Firmen existieren. Üblicherweise werden in diesem Bereich weibliche Kräfte, bevorzugt Arzthelferinnen, beschäftigt. Sowohl für die medizinische Betreuung als auch für in diesem Bereich anfallende bürotechnische und verwaltende Arbeiten bringt der Kläger keinerlei Vorkenntnisse mit. Daher ist auch in diesem Bereich keine geeignete Alternative erkennbar.

13. Durchführen von Aufgaben in der Werksfürsorge

Auch für diesen Bereich hat der Kläger keinerlei Vorkenntnisse, so dass ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum nicht ausreicht.

14. Laborantentätigkeiten

Rohstoffe (vor allem Braugetreide, Hopfen, Hefe, Wasser) sind zu prüfen, Abwässer zu kontrollieren und laufend Untersuchungen in allen Produktionsstadien unter Anwendung chemischer, biologischer und physikalischer Analyseverfahren und Untersuchungsmethoden durchzuführen, wobei häufig automatische und EDV-überwachte bzw. -gesteuerte Geräte Einsatz finden. Insbesondere kleinere Brauereien unterhalten jedoch oft kein eigenes Labor, sondern vergeben die speziellen Arbeiten an Fremdlaboratorien. Der Kläger benötigt aufgrund seines beruflichen Werdeganges mehr als drei Monate Einarbeitungszeit, um als Laborant tätig werden zu können.

15. Anfertigen von einfachen technischen- oder Bauzeichnungen

Üblicherweise werden technische- oder Bauzeichnungen von Technischen Zeichnern erstellt. Die Ausbildung zum Technischen Zeichner erfolgt seit der Neuordnung 1994 in fünf verschiedenen Fachrichtungen und dauert 3 ½ Jahre. Die ehemalige 2-jährige Ausbildung zum Teilzeichner sowie die 3 ½ jährige Ausbildung zum Technischen Zeichner ohne Fachrichtungen wurden aufgehoben. Aufgaben/Tätigkeiten insbesondere:
- Erstellen von Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen, Handskizzen, Rohteilzeichnungen, Fertigungszeichnungen, Montageplänen, Schaltplänen in verschiedenen Ansichten und Schnitten unter Berücksichtigung geltender Normen und Vorschriften.
- Auswählen/Eintragen von Maß-, Toleranzangaben und Oberflächenbeschaffenheit
- Anfertigen von technischen Berichten und Protokollen. Der Kläger bringt aufgrund seines beruflichen Werdeganges auch für diese Tätigkeit keinerlei verwertbare Vorkenntnisse mit. Innerhalb einer maximal dreimonatigen Einarbeitungszeit ist auch in diesem Bereich kein Ansatz auf der Anlernebene möglich.

16. Brauertätigkeiten

Brauer und Mälzer ist ein anerkannter Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (HwO) und ist keinem Berufsfeld zugeordnet. Die Ausbildung des Monoberufs, der ohne Spezialisierung nach Fachrichtungen oder Schwerpunkten ausgebildet wird, wird in den Bereichen Industrie und Handwerk angeboten. Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Brauer und Mälzer produzieren Bier. Sie stellen aus Gerste Malz her und verarbeiten dieses Malz mit Wasser, Hopfen und Hefe zu Bier. Malz wird in der Mälzerei und Bier in der Brauerei erzeugt. Zuerst beurteilen Brauer und Mälzer die Lieferungen des Braugetreides auf seine Qualität hinsichtlich Aussehen, Geruch, augenscheinliche Krankheiten und Verunreinigungen. Danach wird es mit Hilfe von Transport- und Fördereinrichtungen in Silos gelagert. Zur Weiterverarbeitung des Braugetreides bedienen, steuern und überwachen Brauer und Mälzer Maschinen und Anlagen, zum Beispiel Sortieranlagen, die das Braugetreide nach Korngrößen und Sorten sortieren. In Keimanlagen, die alle notwendigen Steuerungsvorgänge für Feuchtigkeit, Temperatur und Umschichtungen regeln, wird das Getreide zu Grünmalz verarbeitet. Dabei sorgen Wendevorrichtungen und Klimaanlagen für das gleichmäßige Wachstum des Keimgutes. Nach etwa einer Woche wird das Grünmalz auf die Darre verbracht. Beim Darren wird mittels Heißluft dem Grünmalz die Feuchtigkeit entzogen und dadurch das typische Malzaroma gebildet. Nach dem Mälzen lagern Brauer und Mälzer das Malz in Silos, bis es nach einigen Wochen Lagerung für den Brauprozess verwendbar ist. In der Brauerei beginnt die Bierherstellung mit dem Schroten von Malz. Brauer und Mälzer bedienen dazu Schrotmühlen, in denen das Malzkorn zerkleinert wird. Das so entstandene Malzschrot wird im Sudhaus unter Zusatz von Wasser zur Maische. Die Maische wird nach naturwissenschaftlichen und technologischen Erkenntnissen in einem festgelegten Arbeitsprozess in malzzuckerhaltige Bierwürze umgewandelt. Anschließend wird die so gewonnene Würze unter Zugabe von Hopfen intensiv gekocht. Brauer und Mälzer steuern und regeln dabei alle technischen Abläufe und biologischen Vorgänge. Nach dem Hauptgärprozess füllen sie das Bier in geschlossene Lagertanks um. In mehrwöchigen Lager- und Reifeprozessen klärt sich das Bier. Um es glanzklar und haltbar zu machen wird es noch filtriert. Abschließend bedienen Brauerund Mälzer automatische Abfüllanlagen und machen das in Flaschen, Fässern und Dosen abgefüllte Bier für den Transport im Inland und ins Ausland fertig. Bei allen Arbeitsschritten müssen Brauer und Mälzer die Gefäße und Anlagen zur Malz- und Bierherstellung reinigen und desinfizieren und die lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Bierherstellung genau beachten. Der Beruf des Brauers und Mälzers beinhaltet leichte bis mittelschwere, zeitweise schwere Arbeiten. Überwiegend ist im Gehen und Stehen, zeitweise in gebückter oder vornübergebeugter Haltung zu arbeiten. Heben und Tragen von Lasten wird häufig verlangt. Arbeit im Freien ist u.U. gelegentlich erforderlich, überwiegend finden die Tätigkeiten jedoch in Hallen und Kellern statt. Dabei treten erhebliche Temperaturschwankungen beim Wechsel von temperierten oder aufgeheizten (z.B. Sudhaus) zu gekühlten Räumen (z.B. Gärkeller) auf. Zusätzliche Belastung stellen hohe Luftfeuchtigkeit, Nässe, Dämpfe, Kontakt zu Desinfektions- und Reinigungsmitteln, z.T. Staub, erheblicher Lärm und außerdem sehr häufig Schichtarbeit dar. Als wesentliche Eignungsvoraussetzungen werden daher neben Körperkraft und -gewandtheit bei Funktionstüchtigkeit der Wirbelsäule, Beine und Arme, gesunde Atemwege, widerstandsfähige Haut und neurovegetative Belastbarkeit genannt. Insbesondere in mittleren und größeren Brauereien verlaufen die Produktionsprozesse weitgehend automatisiert unter Einsatz z.T. komplexer Anlagen der Steuer-, Mess- und Regeltechnik. Körperlich anstrengendere Arbeitsanteile gehen zugunsten steuernder, überwachender und kontrollierender Tätigkeiten zurück. Die beschriebenen Umgebungseinflüsse lassen sich jedoch weitgehend nicht ausschalten und gerade hier ist Schichtarbeit, oft rund um die Uhr, die Regel. Unabhängig vom Leistungsvermögen des Klägers ist auch in dieser Tätigkeit keine berufliche Alternative erkennbar, da dem Kläger für einen Ansatz auf der Anlernebene ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum nicht genügt.

17. Mälzertätigkeiten

Bei dieser Tätigkeit verweise ich auf meine Ausführungen unter Punkt 16.

18. Handwerkertätigkeiten

Ausgehend vom erlernten Beruf des Maschinenschlossers, in dem der Kläger jedoch keine Prüfung abgelegt hat, könnte noch an die Tätigkeit eines Wartungsschlossers im Betrieb (Maschinen- und Systemtechnik) gedacht werden. Diese Tätigkeit ist eine Berufsausübungsform für einen Industriemechaniker- Fachrichtung Maschinen- und Systemtechnik. Der Beruf des Maschinenschlossers ist durch die Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 15.01.1987 aufgehoben worden und ist aufgegangen in den Ausbildungsberuf Industriemechaniker - Fachrichtung Maschinen- und Systemtechnik. Wartungsschlosser im Betrieb führen insbesondere regelmäßige Wartungs- und Inspektionsarbeiten an Maschinen und Anlagensystemen für die unterschiedlichsten Anwendungszwecke durch. Darüber hinaus reparieren sie defekte Maschinen oder Maschinenteile. Sie führen Funktionstests durch, suchen mit Mess- und Prüfgeräten nach Störungen, tauschen defekte Bauteile und Verschleißteile aus und stellen die Funktionen neu ein.

Anzumerken ist, dass Maschinen und Systeme heutiger Prägung und Bauart eine größere Leistungsfähigkeit als das noch vor einigen Jahren der Fall war, haben. Numerisch gesteuerte Maschinen arbeiten mit höchster Präzision und haben dabei einen höheren Ausstoß. Bedingt durch eine sehr rasch fortschreitende Entwicklung ist die Tendenz zu beobachten, die Elektronik in der Steuerung immer mehr einzusetzen, z.B. Einsatz von Handhabungsautomaten (Industrierobotern). Das hatte auch Auswirkungen auf die Anforderungen an den Beruf Industriemechaniker - Fachrichtung Maschinen- und Systemtechnik. Da die elektronische Steuerung immer mehr in die Mechanik integriert ist, werden neben der Kenntnis mechanischer Bearbeitungsverfahren auch umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der Steuerung und Programmierung vom Industriemechaniker - Fachrichtung Maschinen- und Systemtechnik erwartet.

Der Kläger hat von 10.08.64 - 31.12.67 den Beruf des Maschinenschlossers ohne Abschluss erlernt und anschließend nicht ausgeübt. Insgesamt kann aus berufskundlicher Sicht nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger über aktuelle Kenntnisse verfügt. Ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum genügt daher auch nicht für die Tätigkeit eines Wartungsschlossers im Betrieb.

19. Führen eines Flaschenfüllers/Dosenfüllers oder einer gleichwertigen Maschinen

Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um eine Teiltätigkeit eines ausgebildeten Brauers und Mälzers. Ich verweise daher auf meine Ausführungen unter Punkt 16.

20. Maschinenführer, der zwei Maschinen einrichtet, bedient und wartet

Bei dieser Tätigkeit dürfte es sich ebenfalls um eine Teiltätigkeit eines ausgebildeten Brauers und Mälzers handeln. Ich verweise daher ebenfalls auf meine Ausführungen unter Punkt 17. Obwohl die Belastungen bei einer Tätigkeit als Maschinenführer, der zwei Maschinen einrichtet, bedient und wartet leicht bis mittelschwer sind, kann Heben und Tragen von Lasten üblicherweise nicht vermieden werden. Stehen überwiegt in der Regel, Zwangshaltungen sind nicht auszuschließen. Belastungen ergeben sich außerdem im Umgang mit Schmier- und Kühlmitteln, durch Stäube, u.U. Geruchsbelästigung und durch Lärm. Schichtarbeit (Wechselschicht, u.U. einschl. Nachtschicht) ist keine Seltenheit. Die Leistungseinschränkungen des Klägers können auch bei dieser Tätigkeit nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.

21. Maschinistentätigkeit

Die Aufgaben eines Maschinisten sind das In- und Außerbetriebnehmen von Maschinen, Anlagen und Geräten sowie von Anlagen- und Gerätekomplexen, das Erfassen, Verarbeiten und Weiterleiten von Informationen, Daten und Zuständen des Produktionsprozesses mit Hilfe informationsverarbeitender Technik (EDV), das Überwachen und Steuern von Maschinen, Anlagen und Geräten, das Beeinflussen von Produktionsprozessen bzw. Arbeitsabläufen entsprechend vorgegebener Parameter, das Warten und Pflegen von technischen Ausrüstungen und das Durchführen einfacher Reparaturarbeiten bzw. Mitwirken an komplexen Reparatur- und Modernisierungsvorhaben im Arbeitsbereich. Aufgrund seiner beruflichen Vorbildung und seines beruflichen Werdeganges ist für den Kläger aus berufskundlicher Sicht keine Maschinistentätigkeit erkennbar, in die er sich innerhalb von maximal drei Monaten einarbeiten könnte.

22. Heizertätigkeiten

Als Heizer wird üblicherweise der Heizanlagenwärter (Kraftwerke/Heizwerke) bezeichnet. Heizertätigkeiten sind insbesondere das Vorbereiten von entsprechenden Maschinen, Anlagen für Inbetriebnahme (z.B. Kontrolle von Wasserständen, Dichtheit der Ventile, Armaturen u.ä.), das Inbetriebnehmen, das Durchführen von Schalthandlungen, das Anfahren entsprechend technologischer Vorschrift, das Betreiben und Warten von entsprechenden Maschinen, Anlagen im Normalbetrieb und unter erschwerten Bedingungen, das Führen von Betriebskontrollen, das Sauberhalten und Sichtkontrollen der Betriebssysteme, der Anlagenteile und der Anlagen, das Erkennen von Störungen, das Einleiten und Durchführen von Maßnahmen zur Schadensbegrenzung bzw. -beseitigung. Auch für diese Tätigkeit würde der Kläger aufgrund seines beruflichen Werdeganges einen längeren als dreimonatigen Einarbeitungszeitraum benötigen.

23. Pförtnertätigkeiten mit besonderen Aufgaben

Pförtnerarbeitsplätze gelten vielfach als Schonarbeitsplätze, die für die innerbetriebliche Umsetzung leistungsgeminderter Beschäftigter geeignet sind. In nennenswertem Umfang sind Arbeitsplätze für einfache Pförtner allerdings auch Außenstehenden zugänglich. Sie beinhaltet teilweise tatsächlich nur leichte Arbeiten. Ein gewisser Wechsel der Körperhaltung ist gleichfalls möglich, wobei Gehen im Vergleich zu Sitzen und/oder Stehen jedoch meist nur einen geringen Anteil hat. Arbeit in Zwangshaltungen, Bücken, schweres Heben und Tragen ist in der Regel nicht zu erwarten. Belastungen durch Witterungseinflüsse, Zugluft oder Temperaturschwankungen sind aber nicht immer ganz zu vermeiden. Auch Zeitdruck ist (z.B. bei Arbeitsbeginn und -ende, Schichtwechsel, größerem Besucherandrang) nicht auszuschließen. Gleiches gilt außerdem für nervliche Belastungen, z.B. in außergewöhnlichen Situationen, in denen Handeln vom Pförtner verlangt wird. Die Aufgaben eines Pförtners stellen gewisse persönliche Mindestanforderungen wie z.B. Flexibilität, Merk- und Kontaktfähigkeit, Umgangsformen und Durchsetzungsvermögen. Ob der Kläger diese persönlichen Mindestanforderungen erfüllt, kann nicht beurteilt werden. Qualifiziert im Sinne einer für einen Facharbeiter zumutbaren Verweisungstätigkeit ist eine Pförtnertätigkeit jedoch in der Regel erst dann, wenn zusätzliche Aufgaben wie z.B. die Erteilung von Auskünften, die weiterreichende Kenntnisse erfordern, schriftliche Arbeiten, umfangreiche Kontroll- und Sicherheitsaufgaben, die meist körperliche Belastung beinhalten, oder die Bedienung von Telefonanlagen mit mehreren Amtsleitungen zu erfüllen sind. Diese Pförtnertätigkeit dürfte auch mit dem Tarifbeispiel gemeint sein. Derartige Arbeitsplätze existieren in sehr viel geringerer Zahl als solche für einfache Pförtner. Sie werden in der Regel innerbetrieblich besetzt. Ein höchstens dreimonatiger Einarbeitungszeitraum reicht erfahrungsgemäß, zumal für einen Betriebsfremden nicht aus. Es ist daher auch in dieser Tätigkeit keine berufliche Alternative für den Kläger zu sehen.

24. Fahrer eines Gabelstaplers.

Beim Fahren eines Mehrfachstaplers (mehr als 2 Paletten) wird eine Zulage von mindestens der Hälfte der Differenz der Bewertungsgruppe IV und V gezahlt. Die Tätigkeit eines Gabelstaplerfahrers ist auch ohne Vorkenntnisse - wie im Fall des Klägers - innerhalb von drei Monaten erlernbar. Tarifvertraglich ist sie unterschiedlich bewertet, teilweise (z.B. chemische Industrie oder Speditionsgewerbe) wird sie den kurzfristig angelernten Tätigkeiten zugeordnet, teilweise ist sie nur eine Lohngruppe unterhalb der Facharbeiterebene angesiedelt (Einzelhandel, Druckindustrie). Vor Erteilung des Fahrausweises nach einer theoretischen und praktischen Prüfung (in der Regel am Ende eines kurzen Lehrganges) erfolgt eine eigene Eignungs- und Befähigungsfeststellung gemäß den Voraussetzungen der Berufsgenossenschaft (u.a. z.B. Seh-, Hör- Reaktionstest).Diese Tätigkeit ist körperlich leicht und wird ausschließlich im Sitzen verrichtet. Insbesondere muss der Gabelstaplerfahrer bei seinen Aufgaben längere Zeit die gleiche Sitzhaltung beibehalten, da ein Wechsel der Sitzhaltung nur sehr beschränkt möglich ist und die Sitzflächen meist hart sind. Eine besondere Belastung stellen die Erschütterungen und die mechanischen Schwingungen (Vibrationen) dar. Chronische Beschwerden treten vor allem im Bereich der unteren Wirbelsäule auf. Die mentale und emotionale Beanspruchung des Fahrers bei Gabelstaplereinsatz ergibt sich aus den Erfordernissen einer vorschriftsmäßigen Bedienung (Lenk- und Fahrverhalten), der Arbeitsverrichtungen beim Laden und Stapeln, der Standsicherheit sowie der Wartung und Pflege, der Betriebssicherheitskontrolle, der Mängelerkennung u.v.a. Ständige Konzentration ist erforderlich. Auch müssen die Arbeiten nicht selten unter Zeitdruck erledigt werden. Die tägliche Einsatzprüfung des Fahrzeugs sowie der Fahrbetrieb mit Aufnehmen und Absetzen der Last erfordert eine ausreichende Intelligenz und eine hohe Gewissenhaftigkeit. Ein gutes Reaktionsvermögen, Organisationstalent, Geduld, Ausdauer und Kontaktfähigkeit sind weitere Eignungsvoraussetzungen für eine Tätigkeit als Gablerstaplerfahrer. Die Beklagte gab im Bescheid vom 20.05.98 und im Widerspruchsbescheid vom 29.07.98 an, dass der Kläger noch Tätigkeiten aus wechselnder Ausgangslage verrichten kann. Nach dem chirurgischen Gutachten von Dr. ^Kleinschmidt^ vom 16.04.1999 ist für den Kläger der Wechsel von Stehen, Sitzen und Gehen günstig. Aus berufskundlicher Sicht können bei einer Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer, die wie bereits ausgeführt ausschließlich im Sitzen zu verrichten ist, die von der Beklagten und vom ärztlichen Sachverständigen angegebenen Erfordernisse nicht berücksichtigt werden

25. Gespannfahrer

Sollte mit der Tätigkeit eines Gespannfahrers die Tätigkeit eines Bierkutschers gemeint sein, ist nicht davon auszugehen, dass es eine nennenswerte Zahl von Arbeitsplätzen gibt, auf denen ein Arbeitnehmer vollschichtig ausgelastet ist. Einige Brauereien haben Mitarbeiter, die bei Festzügen als Bierkutscher eingesetzt werden.

26. Kraftfahrer

Die Arbeiten eines Kraftfahrers sind leicht (Fahrtätigkeit) bis mittelschwer, z.T. schwer (Lade-, Pflege-, Wartungs- und Reparaturarbeiten) und überwiegend in Fahrerkabinen in Zwangshaltung zu verrichten. Gerade die Wirbelsäule und der Schulter-Nackenbereich ist daher erfahrungsgemäß besonders belastet. Witterungseinflüsse sind z.T. nicht auszuschließen, dazu kommen Belastungen durch Abgase, Lärm, z.T. schlechte Lichtverhältnisse und Ganzkörpervibrationen. Besondere Bedeutung kommt auch den psychischen Belastungen durch Unfallgefährdung und Gefahrensituationen, hohe Verantwortung und Zeitdruck, oft auch unregelmäßige Arbeitszeit, Überstunden oder Schichtarbeit zu. Aus berufskundlicher Sicht ist dem Kläger die Tätigkeit eines Kraftfahrers Führerschein Kl. 2 aufgrund seines Leistungsvermögens nicht mehr uneingeschränkt zumutbar. Das Leistungsvermögen des Klägers entspricht nicht mehr den üblichen Anforderungen, die an einen Kraftfahrer gestellt werden.

27. Beifahrer in Ausübung der Inkasso-Vollmacht

Ein Beifahrer ist neben der Ausübung der Inkasso-Vollmacht für das Be- und Entladen des LKW mit zuständig. Schweres Heben und Tragen von Lasten ist daher nicht auszuschließen. Auch die Tätigkeit eines Beifahrers wird überwiegend im Sitzen verrichtet. Insgesamt ist aus berufskundlicher Sicht keine geeignete berufliche Alternative erkennbar.

Containerbierausführer

Die Tätigkeit eines Containerbierausfahrers ist eine Berufsausübungsform für einen Berufskraftfahrer. Ausfahrer (auch Bierfahrer gehören dazu) liefern üblicherweise Güter an vorbestimmte Abnehmer in einem meist begrenzten Gebiet.

Der letzte Arbeitgeber des Klägers gibt in seiner Auskunft vom 03.09.1998 an, dass der Kläger seit Ende der 80iger Jahre ausschließlich mit der Belieferung der Containerkunden beschäftigt war. Die Tätigkeit würde lt. Arbeitgeberauskunft zu 60% im Stehen, zu 30% in Gehen und zu 10% im Sitzen verrichtet. Der Füllschlauch müsse bei der Tätigkeit eines Containerbierfahrers ohne technische Hilfsmittel oft bis zu 70m vom Tankwagen bis zum Container gezogen werden. Belastungen durch häufiges Bücken oder Überkopfarbeiten bzw. Zugluft, Kälte, Nässe und Witterungseinflüsse seien auch bei dieser Tätigkeit gegeben.

Dr. ^Kleinschmidt^ gibt in seinem Gutachten vom 16.04.1999 an, dass die Tätigkeit eines Containerbierfahrers grundsätzlich möglich wäre, wenn die Belastungsspitzen von jeweils mehreren Minuten beim Ausziehen des Containerschlauches über 40-65 Meter bis hin zum Einfüllstutzen entfallen könnten. Die Belastungsspitzen im Rahmen der Containereinfülltätigkeit (schweren Containerschlauch bis zu den diversen Einfüllstutzen ziehen) wiederhole sich bis zu achtmal am Tag. Hätte der Kläger also bei dieser Tätigkeit eine wirksame Erleichterung oder entfiele dieser Teil, wäre die sonstige Tätigkeit durchaus vollschichtig zumutbar. Der Arbeitgeber gibt in seiner Stellungnahme vom 03.09.98 an, dass eine Tour unterschiedlich mit einem oder zwei Kraftfahrer besetzt ist. Die Leistungseinschränkungen des Klägers können daher aus berufskundlicher Sicht bei einer Tätigkeit als Containerbierfahrer nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Anzumerken ist, dass für die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers voraussichtlich u.a. bei Funktionsstörungen der Hände, Arme, Beine oder Wirbelsäule Nichteignung besteht

Fahrzeugdisponent In ähnlich gelagerten Fällen wurde die Tätigkeit eines Fahrzeugdisponenten als zumutbare Verweisungstätigkeit genannt.

Die Aufgaben eines Fahrzeugdisponenten sind insbesondere:
- Koordinieren der einzelnen Ausführungsarbeiten und Arbeitsabläufe mit beteiligten Firmen/Auftraggebern (Terminabstimmung, Organisation)
- Einteilung des betriebseigenen Fuhrparks
- Einteilen und Übertragen der Aufträge auf die einzelnen Fahrer(innen)
- Koordinieren der Fahraufträge und Festsetzung von Prioritäten, Anordnen von Überstunden, Überwachen der gesetzlich zulässigen Höchstfahrzeiten
- Erteilen von Arbeitsanweisungen, Halten von Funkkontakt zu Fahrer(n/innen) im Nahverkehr, Standortfeststellung
- Tragen von Verantwortung für die fach- und termingerechte Ausführung der Fahrtaufträge
- Wahrnehmen einer Ansprechpartnerfunktion für das Fahrpersonal
- Personalaufsicht, Erfassen der Arbeits- und Lenkzeiten, Schichten u.ä.

Es handelt sich um eine stressbetonte, häufig unter Zeitdruck zu verrichtende, sehr verantwortungsvolle, körperlich leichte Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen in geschlossenen Räumen ausgeübt wird. Zwangshaltungen können z.B. bei Arbeit am Computer, die zwischenzeitlich in der Regel erforderlich ist, auftreten.

Die Tätigkeit eines Fahrzeugdisponenten stellt für einen Berufskraftfahrer nach längerer Berufserfahrung und entsprechenden Kenntnissen im Transport- und Speditionswesen und nach entsprechender Einarbeitung/Zusatzbildung (mehr als drei Monate) eine Aufstiegsposition in der Regel im Beschäftigungsbetrieb dar.

Üblicherweise werden jedoch für Tätigkeiten im Bereich Fahrzeugdisposition neben Kaufleuten (insbesondere Speditionskaufleute) auch Industriemeister - Fachrichtung Kraftverkehr beschäftigt. Neben kaufmännischen, bürotechnischen und zunehmend EDV- Kenntnissen sind gute planerische und organisatorische Fähigkeiten erforderlich.

Aus berufskundlicher Sicht ist auch in diesem Bereich für den Kläger keine geeignete berufliche Alternative erkennbar.

Werkzeugausgeber

Gedacht werden könnte noch an die Tätigkeit eines Werkzeugausgebers. Je nach Betriebsgröße, Sortimentsumfang und Aufgabenstellung ist die Tätigkeit des Werkzeugausgebers der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe zuzuordnen. Die Arbeiten sind leicht bis mittelschwer, teilweise u.U. sogar schwer, vor allem hinsichtlich der auftretenden Hebe- und Tragebelastungen. Ein Wechsel von Sitzen und Stehen ist möglich, wobei Stehen und Gehen in der Regel meist deutlich überwiegt. Dazu ist Bücken durchaus oft erforderlich und außerdem Recken einschl. Hantieren über Kopfhöhe sowie nicht selten sogar Besteigen von Leitern nicht auszuschließen. Gehört Werkzeugpflege und Instandsetzung mit zu den Aufgaben, können auch zeitweise Zwangshaltungen auftreten. Anzumerken ist, daß entsprechende Stellen allerdings nicht selten innerbetrieblich mit leistungsgeminderten Beschäftigten besetzt werden, da die Belastungen im Vergleich zum Ausgangsberuf doch geringer sind. Es handelt sich jedoch nicht ausschließlich um typische Schonarbeitsplätze. Insgesamt können auch bei dieser Tätigkeit die Leistungseinschränkungen des Klägers nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Lagerverwalter

In ähnlich gelagerten Fällen wurde häufig die Tätigkeit eines Lagerverwalters genannt. Der Lagerverwalter hat in der Regel sicherzustellen, daß die Warenannahme und Eingangskontrolle ordnungsgemäß erfolgt, die verschiedenen Waren fachgerecht unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenschaften gelagert, gepflegt und weiterbehandelt werden, eine betriebswirtschaftlich und produktionsbezogen optimale Lagerbestandsmenge vorgehalten wird, Lagervorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachtet und alle Lagereinrichtungen ordnungsgemäß gehandhabt, gepflegt und instandgehalten werden. Je nach Lagergröße hat er die dabei anfallenden Arbeiten in erster Linie zu planen, zu organisieren, zu steuern und zu überwachen oder auch selbst praktisch mitzuarbeiten oder sie in ihrer Gesamtheit allein zu verrichten. Wenn der Schwerpunkt auf verwaltenden und leitenden Aufgaben liegt, handelt es sich üblicherweise um eine Aufstiegsposition. Die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere auch im kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen und bürotechnischen Bereich können vom Kläger, der ausschließlich als Kraftfahrer tätig war, nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung vermittelt werden. Die bis zur Facharbeiterebene in der Regel erforderlichen, eigentlichen Lagerarbeiten beinhalten dagegen erfahrungsgemäß mindestens mittelschwere, u.U. auch schwere Belastungen, insbesondere entsprechende Hebe- und Tragebelastungen, Bücken und andere Zwangshaltungen, Klettern auf Lkw-Ladeflächen, u.U. auch Besteigen von Leitern, teilweise im Freien bzw. unter Witterungseinflüssen. Aus berufskundlicher Sicht ist im Lagerbereich keine für den Kläger uneingeschränkt zumutbare bzw. innerhalb von drei Monaten erlernbare Verweisungstätigkeit erkennbar.

Hausmeister

Auf zumutbarer Qualifikationsebene würde noch eine Hausmeistertätigkeit liegen. Die Dauer der Einarbeitung ist abhängig von den Vorkenntnissen und der Aufgabenstellung. Grundsätzlich sollte ein Hausmeister über einen gesunden Stütz- und Bewegungsapparat verfügen. Die Belastung ist überwiegend leicht bis mittelschwer, gelegentlich u.U. auch schwer. Gehen und Stehen überwiegt bei weitem, in unterschiedlichem Umfang ist Arbeit in Zwangshaltungen, Bücken, Hocken, Besteigen von Leitern und Überkopfarbeit nicht zu vermeiden. Auch Heben und Tragen bzw. Bewegen von - allerdings nicht immer schweren - Lasten wird üblicherweise verlangt. Ebenso sind Arbeiten im Freien erforderlich. Eine ausreichende Rücksichtnahme auf die Leistungsminderungen des Klägers erscheint nicht möglich.

Mitarbeiter in der Poststelle von Behörden und Firmen

Als weitere berufsfremde Alternative wurde noch die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle von Behörden und Firmen geprüft. Sofern die Post nicht zusätzlich vom Postamt geholt werden muß, sind die eingehenden Sendungen (z.B. Postsäcke, - körbe, -pakete) einschließlich der Hauspost (z.B. auch Akten) anzunehmen und zu öffnen. Der Inhalt muß entnommen, auf Vollständigkeit geprüft, großteils mit einem Eingangvermerk sowie - nach Feststellung des Empfängers - mit einem Weiterleitungsvermerk versehen und entsprechend sortiert werden. Die Verteilung im Haus wie auch das Einsammeln der Ausgangspost kann von den Mitarbeitern der Post miterledigt werden oder Boten übertragen sein. Üblicherweise ist jedoch die Ausgangspost zu sortieren, zu kuvertieren bzw. zu verpacken, korrekt zu frankieren und zur Abholung in Säcken, Körben o.ä. bereitzustellen oder ggf. auch selbst zum Postamt zu befördern. Verschiedentlich sind bei der Tätigkeit Maschinen (z.B. Brieföffnungs-, Kuvertier-, Frankiermaschinen) zu bedienen. Die Arbeiten erfordern in der Regel gelegentlich mittelschwere Belastbarkeit, vor allen Dingen im Hinblick auf die zu bewegenden Lasten. In diesem Zusammenhang wird auch Bücken verlangt. Ein Wechsel der Körperhaltung ist möglich, wobei Gehen sogar in beachtlichem Umfang, u.U. einschließlich Treppensteigen, anfällt, wenn die Post auch ausgetragen und eingesammelt wird.

Die Tätigkeit eines Mitarbeiters in einer Poststelle ist sowohl in der Wirtschaft als auch im öffentlichen Dienst keinesfalls grundsätzlich auf der Ebene der qualifizierten Anlerntätigkeiten angesiedelt, sondern nach Schwierigkeitsgrad gestaffelt ab der untersten Ebene der Angestelltenberufe zu finden, z.B.
- Bundesentgelttarifvertrag für die Chemische Industrie: Entgeltgruppe E 1 = kurze Einweisung = Verteilen von Post, E 2 = Berufspraxis von bis zu 13 Wochen = Sortieren und Verteilen von Post, E 3 = Berufspraxis von 6 bis 15 Monaten = Postabfertigen;
- Gehaltstarifvertrag für die Angestellten des Speditions- und Transportgewerbes in Bayern: Gehaltsgruppe 1 = Einweisung am Arbeitsplatz = Postabfertiger, Gehaltsgruppe 2 = Berufsausbildung = Postabfertiger
- BAT VerGr X = Hilfsleistung bei der Postabfertigung, VerGr IXb = Postabfertigen, VerGr VIII = schwierigere Tätigkeit (im Vergleich zu den vorgenannten).

Unabhängig davon verfügt der Kläger über keinerlei verwertbare Vorkenntnisse. Daher ist aus berufskundlicher Sicht davon auszugehen, daß er die Ebene der qualifizierten Anlerntätigkeiten nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung erreichen kann.

Anzumerken ist noch, dass verbindliche Tarifauskünfte nicht zum Aufgabengebiet der Bundesanstalt für Arbeit gehören.

Sie konnten bisher von den jeweiligen Tarifpartnern, den Auskunfts- und Beratungsstellen der Arbeitsgerichte und den Tarifauskunftsstellen der Bezirksregierung eingeholt werden.

Die bei den Bezirksregierungen angesiedelten Tarifauskunftsstellen wurden zum 01.07.2000 aufgelöst. Bei den Arbeitsgerichten werden Auskünfte über den Inhalt von Tarifverträgen nur noch im Vorfeld einer beabsichtigten Klage erteilt. Nach Mitteilung des Bayerischen Staatsministerium vom 05.07. und 5.10.2000 werden Tarifauskünfte zukünftig vom Deutschen Gewerkschaftsbund/Landesbezirk Bayern und der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft ausschließlich deren Mitglieder erteilt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Tarifauskünfte bei einem Rechtsanwalt gegen Gebühr einzuholen.

Andere Verweisungsmöglichkeiten auf der Ebene der Facharbeiter- oder Anlernberufe, die in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehenden zugänglich sind, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind und von ihm nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
Saved
Datum