S 10 RJ 77/98

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 10 RJ 77/98
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der am ^16.06.^1956 geborene Kläger hat den Beruf des Elektromechanikers erlernt. Seit 1975 war er nach eigenen Angaben (Bl. 50 der Klageakte) bei der Deutschen Post beschäftigt. Sein Aufgabenbereich umfasste den Bereich Beleuchtung, Fahrstuhlwesen, Transportbänder, Heizungsanlagen usw.

Nach dem orthopädischen Fachgutachten von Dr. ^Schierholz^ vom 16.12.98 stellt sich die Leistungsfähigkeit des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtig leichte Tätigkeiten; mittelschwere Tätigkeiten unterhalbschichtig und schwere Tätigkeiten nur kurzfristig (z.B. unter 2-stündig)
- überwiegend in wechselnder Stellung, nicht ausschließlich im Stehen und nicht ausschließlich im Sitzen
- bevorzugt in geschlossenen Räumen
- ohne Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung wie Akkord-/ oder Fließbandarbeit
- ohne Tätigkeiten mit besonderer Belastung des Bewegungs- und Stützsystems wie
- überwiegendes Stehen und Gehen
- häufiges Heben und Tragen von Lasten
- häufiges Bücken
- Überkopfarbeit
- Arbeiten in Zwangshaltungen
- ohne Tätigkeiten unter ungünstigen äußeren Bedingungen wie
- Tätigkeiten im Freien
- Einfluss von Kälte, Hitze und Zugluft
- starken Temeraturschwankungen
- Nässe

Dr. ^Schierholz^ gibt in seinem Gutachten außerdem an, dass sonstige Einschränkungen sich allenfalls dahingehend ergeben, dass ggf. außergewöhnliche Pausen wegen der nicht-orthopädischen Leiden (kontroll- und insulinpflichtiger Diabetes mellitus) eingeräumt werden sollten, hierzu wäre auch eine entsprechende hygienisch und reinlich unbedenkliche Räumlichkeit aus medizinischen Gründen erforderlich.

Dr. ^Göppner^ beschreibt in seinem Gutachten vom 09.03.99 die Leistungsfähigkeit des Klägers wie folgt:
- vollschichtig leichte Tätigkeiten
- im Wechselrhythmus
- in geschlossenen Räumen
- ohne Schichtbedingungen
- ohne anstrengenden Zeitdruck
- ohne häufiges Bücken
- ohne Tätigkeiten unter Einfluss von Hitze, Kälte, Nässe und Zugluft
- ohne Einwirkung von Bronchialreizstoffen

In seinem Gutachten gibt Dr. ^Göppner^ außerdem an, dass die diätetische Lebensführung in der Acht-Stunden-Schicht neben der mittigen Hauptpause 1-2 Kurzpausen zur Aufnahme einer Zwischenmahlzeit (Zeitbedarf 5 -10 Minuten) erfordert.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie um Mitteilung, ob der Kläger insbesondere noch auf die Tätigkeiten eines Reparateurs von Elektrokleinteilen, eines Sachbearbeiters in der Reparaturannahme in Elektrogeschäften, eines Arbeiters, der kleine Messgeräte in elektrotechnischen Labors repariert, justiert und eicht, eines Kontrolleurs an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (Routinearbeiten) und eines Verdrahtungselektrikers verwiesen werden kann.

Reparateur von Elektrokleinteilen

Für einen Elektromechaniker stellt Service und Reparatur eine Berufsausübungsform dar.

Organisatorisch erfolgt oft keine Aufteilung nach Klein- und Großgerätereparatur, Innendienst in der Werkstatt und Außendienst beim Kunden. Bei Kleingeräten ist eine Reparatur vielfach schon von der Konstruktion her nicht vorgesehen oder aus Kostengründen unrentabel. Arbeitsplätze für ausschließlich Kleingerätereparaturen sind nur begrenzt denkbar, z.B. bei großen technischen Kundendiensten oder Geräteherstellern, wo sie dann jedoch teilweise eigenen leistungsgeminderten Mitarbeitern vorbehalten sind.

Anzumerken ist außerdem, dass die Arbeitshaltung umso statistischer wird, je kleiner die Geräte sind. Überwiegendes bzw. anhaltendes Sitzen mit Zwangshaltungen im Schulter-Nacken-Bereich sowie im Rücken ist nicht ungewöhnlich. Vorausgesetzt wird gutes Sehvermögen und ausgeprägte Fingerfertigkeit.

Die Leistungseinschränkungen des Klägers können nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Sachbearbeiter in der Reparaturannahme in Elektrogeschäften

In kleineren Elektrofachgeschäften existiert die Tätigkeit eines Sachbearbeiters in der Reparaturannahme nicht.

Gedacht werden könnte jedoch an eine Tätigkeit in der Reparaturannahme von großen Märkten der Unterhaltungselektronik.

Der Umgang mit Kunden setzt Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität usw. und auch ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit voraus. Bei größerem Kundenandrang kann es auch zu Zeitdruck kommen. Ob der Kläger die geforderten persönlichen Mindestvoraussetzungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden.

Die Auftragsannahme wie auch die Rechnungserstellung erfolgt durch EDV. Es handelt sich jedoch üblicherweise um ein einfaches System.

Die Tätigkeit wird in der Regel überwiegend im Stehen mit der Möglichkeit zum Sitzen verrichtet. Anzumerken ist, dass ein Wechsel der Körperhaltung entsprechend dem gesundheitlichen Erfordernis jedoch nicht immer zu gewährleisten ist. Heben und ggf. Tragen von Lasten - u.U. auch schweren Lasten - kann durchaus erforderlich sein, z.B. wenn ein Fernseher bei der Reparaturannahme bzw. nach erfolgter Reparatur von der Theke auf den Wagen gehoben werden muss. Eine Aussage hinsichtlich der Häufigkeit ist nicht möglich, da dies abhängig ist von der Art der Geräte, die zur Reparatur abgegeben werden.

Da es sich nach Rücksprache mit Märkten der Unterhaltungselektronik um ein einfaches EDV-System handelt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Kläger ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum ausreicht. Da die Anzahl von großen Märkten der Unterhaltungselektronik in den letzten Jahren zugenommen hat, ist davon auszugehen, dass Arbeitsplätze im Bundesgebiet in nennenswertem Umfang vorhanden sind.

Unabhängig vom erforderlichen Einarbeitungszeitraum kann das Leistungsvermögen des Klägers zeitweise überschritten werden.

Arbeiter, der kleine Messgeräte in elektrotechnischen Labors repariert, justiert und eicht

Denkbar wäre ein Ansatz in der Prüfung, Wartung, Reparatur und Justierung von Verbrauchszählern, z.B. Stromzählern. Dabei handelt es sich um körperlich leichte Arbeiten, die nicht im Wechselrhythmus, sondern überwiegend im Sitzen, zum Teil verbunden mit gewissen Zwangshaltungen, aber mit der Möglichkeit zu gelegentlichem Gehen und Stehen verrichtet werden. Häufiges Bücken, Überkopfarbeit und schwereres Heben und Tragen fällt in der Regel nicht an. Vorausgesetzt wird gute Sehfähigkeit und ausgeprägtes Feinhandgeschick für feine und feinste Arbeiten. Es handelt sich um eine Facharbeitertätigkeit, für die bevorzugt Fein- und Elektromechaniker beschäftigt werden. Dem Kläger genügt daher ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum. Entsprechende Arbeitsplätze existieren in nennenswerter Zahl.

Ob die Restgesundheit des Klägers durch überwiegendes Sitzen mit der Möglichkeit zu gelegentlichem Gehen und Stehen und z.T. durch gewisse Zwangshaltungen gefährdet oder auf Dauer geschädigt wird, kann aus berufskundlicher Sicht nicht beurteilt werden.

Kontrolleur an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (Routinearbeiten)

Solche Routinekontrollarbeiten dürften ein Teil der Aufgaben des Klägers an seinem letzten Arbeitsplatz ausgemacht haben. Eine vollschichtige Auslastung allein mit derartigen Tätigkeiten ist jedoch nicht üblich. In der Regel sind Wartungsarbeiten mit zu erledigen und zum Teil auch die festgestellten Mängel zu beheben. Selbst die Kontrollarbeiten sind nicht im Wechselrhythmus, sondern üblicherweise im Stehen und Gehen, zum Teil verbunden mit Bücken, Knien, Hocken oder Überkopfarbeit auszuführen. Eine dem Leistungsvermögen des Klägers entsprechende Verweisungstätigkeit wird in diesem Bereich nicht gesehen.

Verdrahtungselektriker

Der Begriff Verdrahtungselektriker ist mir trotz des umfangreichen vorliegenden berufskundlichen Material nicht bekannt. Gedacht werden könnte an die Berufsausübungsform des Elektromechanikers für Schaltgeräte und -anlagen.

Tätigkeitsschwerpunkte sind:
- Erstellung der mechanischen Konstruktionsteile für die Schalteinrichtungen z.B. Montageplatten für einzelne Baugruppen, Front- und Rückwände
- Zusammenbauen (Fügen) der Einzelteile zum/zur Schaltschrank/-einrichtung, Aufstellen und Befestigen
- Einsetzen, Einmontieren selbsthergestellter oder fremdbezogener Baugruppen (-sätze) (meist bestückte und verdrahtete Leiterplatten) in die Baugruppenträger der Schaltanlage
- Verkabeln der einzelnen Baugruppen untereinander getrennt nach den verschiedenen Stromkreisen
- ggf. Anschließen elektropneumatischer und -hydraulischer Betriebsmittel an die Schalteinrichtung
- Funktionsprüfung, Inbetriebnahme
- Herstellung, Bestücken und Löten von Leiterplatten für die einzubauenden Komponenten

Es handelt sich um Feinarbeit. Die Tätigkeit wird überwiegend im Stehen verrichtet. Strecken, Knien und Bücken sind erforderlich. Ausreichende Beweglichkeit und Belastbarkeit der Wirbelsäule sollte vorhanden sein. Die Leistungseinschränkungen des Klägers können bei einer Tätigkeit als Elektromechaniker für Schaltgeräte und -anlagen nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Dr. ^Schierholz^ gibt in seinem Gutachten an, dass ggf. außergewöhnliche Pausen wegen der kontroll- und insulinpflichtiger Diabetes mellitus eingeräumt werden sollten, hierzu wäre auch eine entsprechende hygienisch und reinlich unbedenkliche Räumlichkeit aus medizinischen Gründen erforderlich.

In seinem Gutachten führt Dr. ^Göppner^ an, dass die diätetische Lebensführung in der Acht-Stunden-Schicht neben der mittigen Hauptpause 1-2 Kurzpausen zur Aufnahme einer Zwischenmahlzeit (Zeitbedarf 5 -10 Minuten) erfordert.

Unabhängig davon, ob die beschriebenen Tätigkeiten dem physischen und psychischen Leistungsvermögen des Klägers entsprechen, ist hinsichtlich dem Erfordernis von zusätzlichen Pausen zum Einnehmen einer Zwischenmahlzeit folgendes auszuführen:

Bei Zeitlohnarbeiten in normaler Arbeitszeit, wie sie die Klägerin noch zu leisten imstande ist, wird üblicherweise eine mindestes stündige Mittagspause und nicht selten daneben im Lauf des Vormittags eine ca. 15minütige Frühstückspause gewährt.

Eine Arbeitszeitregelung, die zusätzlich zu den betriebsüblichen Pausen noch weitere Pausen vorsieht ist nicht üblich. Entsprechende Sonderregelungen würden den Betriebsablauf doch erheblich behindern. Pausen sind grundsätzlich keine bezahlte Arbeitszeit. Zusätzliche betriebsunübliche Pausen würden daher bei Vollzeitarbeit eine Verschiebung des Arbeitsbeginns und/oder des Arbeitsendes erfordern, was schon organisatorisch oft gar nicht möglich ist.

Neben den betriebsüblichen Pausen werden Arbeitnehmern in gewissem Umfang sog. Verteilzeiten zugestanden. Dazu rechnet z.B. der Weg vom Zeiterfassungsgerät zum Arbeitsplatz, das Vorbereiten bzw. Aufräumen des Arbeitsplatzes, das Aufsuchen der Toilette, Unterbrechungen durch Störungen durch Dritte usw. Bei Leistungslohn-/Akkordarbeiten, die dem Kläger aber nicht mehr zugemutet werden dürfen, ist nicht selten zumindest ein Teil dieser Verteilzeiten in Form von zusätzlichen Kurzpausen institutionalisiert. Es kann aber nicht ohne weiteres als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass im Rahmen der Verteilzeiten, insbesondere auf anderen als Leistungslohnarbeitsplätzen, auch Mahlzeiten eingenommen werden können. Ob dies möglich ist, hängt von der Akzeptanz durch den Arbeitgeber und von der Art der Tätigkeit ab, z.B. von hygienischen Aspekten (schmutzige Hände oder Gefahr der Verschmutzung des Arbeitsgutes) oder ob ständige manuelle Tätigkeit gefordert ist oder - im Gegensatz dazu - zeitweises Beobachten von Maschinen anfällt, währenddessen eine Mahlzeit eingenommen werden kann. Selbst wenn die Einnahme von Mahlzeiten möglich und geduldet ist, ist eine Eigenbestimmung des Zeitpunktes entsprechend den gesundheitlichen Erfordernissen nicht immer gewährleistet. Derartige Rücksichtnahme ist im Arbeitsleben zwar zu finden, wird aber erfahrungsgemäß meist nur bereits beschäftigten Arbeitnehmern zuteil, denen gegenüber eine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers besteht.
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