S 1 RJ 306/00

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 1 RJ 306/00
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 47jährige Kläger hat von 01.08.66 - 08.10.69 den Beruf des Fliesenlegers erlernt und anschließend ausgeübt. 1974/75 legte er die Meisterprüfung ab. Seit 01.04.78 ist der Kläger als Fliesenlegermeister selbständig und beschäftigt nach eigenen Angaben (Bl. 21 der Beklagtenakte) einen Gesellen.

Nach dem fachorthopädischen Gutachten vom 18.12.2000 stellt sich das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtige Arbeiten, 2 Stunden bis unter halbschichtig mit körperlichem Einsatz, ausschließlich administrativ mehr
- ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten
- ohne Arbeiten in kniender Position
- ohne Arbeiten unter Feuchtigkeit und Nässe
- ohne Arbeiten mit den Armen über der Horizontalen
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Die Beklagte verweist den Kläger im Bescheid vom 15.02.2000 auf die Tätigkeit eines aufsichtführenden Meisters in gr. Fliesenlegebetrieben oder eines Kunden- und Verkaufsberaters in Fliesenlegefachgeschäften. Im Widerspruchsbescheid nennt sie als zumutbare Verweisungstätigkeiten den Verkaufsberater in Fliesenfachgeschäften. Im Schreiben vom 28.02.2001 verweist die Beklagte den Kläger auf aufsichtsführende und kaufmännische Tätigkeiten im eigenen Betrieb bzw. in größeren Fliesenlegerbetrieben und als Lehrlingsausbilder.

Aufsichtführender Meister in gr. Fliesenlegebetrieben

Die Tätigkeit eines Fliesenlegermeisters besteht in der Übernahme verantwortlicher Fach- und Führungsaufgaben im Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerk. Soweit erforderlich arbeitet der Fliesenlegermeister praktisch - insbesondere bei fachlich schwierigen Aufgaben - mit. Bei der praktischen Mitarbeit sind mittelschwere Arbeiten mit zeitweisem schweren Heben und Tragen erforderlich. Sie werden im Stehen mit Zwangshaltungen wie Knien, Hocken, Bücken und Überkopfarbeit in geschlossenen Räumen, auf Baustellen oder im Freien verrichtet. Das Einwirken von Nässe, Kälte und Zugluft kann nicht ausgeschlossen werden. Auch kann gelegentliche Belastung durch Staub, Dämpfe (maschinelle Bearbeitung von Keramik und Natursteinen) und Lärm auftreten. Insbesondere kommt es auch zu einer starken Beanspruchung der Haut durch Umgang mit Wasser, Zement, Kleb- und Kunststoffen. Bei Arbeiten auf Leitern, Gerüsten und Balkonen besteht Absturzgefährdung. Zeitdruck, aber auch Akkordarbeit ist nicht unüblich.

Da die typische Berufsausübungsform für einen Fliesenlegermeister nicht die ausschließlich aufsichtführende Tätigkeit ist, können die Leistungseinschränkungen des Klägers bei einer Tätigkeit als Fliesenlegermeister nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Aus vermittlerischer und berufskundlicher Sicht ist ein aufsichtführender Meister des Fliesenlegerhandwerkes insbesondere zuständig für die Ermittlung des Materialbedarfs, für die Zuteilung seiner Arbeitskräfte zu den jeweiligen Baustellen, für die Abnahme nach Abschluss der Arbeiten, ggf. für die Veranlassung von Nachbesserungen bei Reklamationen und für die Vorbereitung der Abrechnung (Überprüfung der Stundenzettel und der Materialbelege auf Plausibilität). Zunehmend sind EDV-Kenntnisse erforderlich.

Da ein aufsichtführender Fliesenlegermeister in größeren Betrieben überwiegend organisatorische Aufgaben wahrnimmt, sind die Arbeiten in der Regel körperlich leicht. Je nach Auftragslage kann jedoch Termin-/Zeitdruck nicht ausgeschlossen werden. Auch ist häufiges Treppensteigen auf Baustellen nicht unüblich. Ein intakter Gleichgewichtssinn und eine nicht eingeschränkte Orientierung ist daher auch für einen aufsichtführenden Fliesenlegermeister unabdingbare Voraussetzung. Lärmeinwirkung kann ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Auch Witterungseinflüsse wie Zugluft und der Aufenthalt in ungeheizten Räumen ist möglich. Da von einem aufsichtführenden Meister mehrere Baustellen betreut werden müssen, treten die bei u.U. auch längeren Autofahrten übliche Belastungen auf. Meistertätigkeiten ohne nennenswerte Mitarbeit stellen zwar erfahrungsgemäß geringere Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit, dafür höhere an die psychische Belastbarkeit. Von besonderer Bedeutung sind Flexibilität, Verantwortungsbewusstsein, Organisationsvermögen, Kooperationsfähigkeit, Einfühlungs- und Durchsetzungsvermögen.

Anzumerken ist, dass in einer kleinen Zahl von Betrieben mit mindestens 30 - 40 Beschäftigten die Tätigkeit eines lediglich aufsichtführenden Fliesenlegermeisters existiert. Es kann jedoch auch in größeren Betrieben nicht ausgeschlossen werden, dass beim Anleiten und Demonstrieren kurzfristig Belastungen wie bei der eigentlichen Tätigkeit eines Fliesenlegers auftreten.

Das Statistische Bundesamt weist lediglich Betriebe mit weniger als 20 oder mehr als 20 Mitarbeitern aus. Es kann aus berufskundlicher Sicht und vermittlerischer Erfahrung jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass bei 20 Mitarbeitern der Fliesenlegermeister ausschließlich aufsichtführende Tätigkeiten wahrnimmt und die praktische Mitarbeit ausgeschlossen werden kann. Je nach Auftragslage, bei Personalausfall wegen Krankheit bzw. Urlaub kann es auch in einem Betrieb mit 20 Mitarbeitern und mehr nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall kurzfristig und zeitlich begrenzt die praktische bzw. unterstützende Mitarbeit durch den Meisters erforderlich ist. Üblicherweise übernimmt der Firmeninhaber selbst die Funktion des Betriebsleiters und verfügt über die Meisterprüfung.

Anzumerken ist, dass der Kläger als selbständiger Meister lediglich einen Gesellen beschäftigt. Daher ist, wie von der Beklagten im Schriftsatz vom 28.02.2001 angegeben, eine Verweisung auf aufsichtsführende und kaufmännische Tätigkeiten im eigenen Betrieb nicht realisierbar, da die Mitarbeit in einem so kleinen Betrieb zwingend erforderlich ist und eine vollschichtige Auslastung mit rein aufsichtführenden und kaufmännischen Tätigkeiten nicht möglich ist.

In der Statistik der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten vom 30.06.97 sind in der Wirtschaftsklasse 614 (Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei sowie Parkettlegerei) mit einer Tätigkeit in der Berufsordnung 483 (Fliesen-, Platten und Mosaikleger sowie einschlägig zugehörige Helfer) in Betrieben mit 20 - 49 Beschäftigten lediglich 71 und in Betrieben mit 50 - 99 Beschäftigten 12 sozialversicherungspflichtig beschäftigte Meister, Poliere registriert.

Die Gesamtzahl von 83 registrierten Meistern, Polieren liegt an der Grenze die üblicherweise als nennenswerte Zahl von Arbeitsplätzen bezeichnet wird. Ob als nennenswerte Zahl 60, 80 oder 100 Arbeitsplätze angesehen wird, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Insgesamt waren in allen Betrieben (1 - 499 Beschäftigte) 517 sozialversicherungspflichtig beschäftigte Meister, Poliere registriert. Diese Strukturen haben sich auch in jüngster Vergangenheit nicht wesentlich verändert.

Wie bereits ausgeführt, ist der Kläger als Fliesenlegermeister selbständig und hat einen Gesellen beschäftigt. Obwohl der Kläger über die fachlichen Kenntnisse verfügt und auch aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit die persönlichen Voraussetzungen zur Mitarbeiteranleitung, -einarbeitung und -überwachung erfüllen dürfte und auch organisatorische Fähigkeiten vorliegen müssten, dürften dem Kläger ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum nicht ausreichen, um sich in einem großen Fliesenlegerbetrieb als ausschließlich aufsichtsführender Fliesenlegermeister einzuarbeiten.

Kunden- und Verkaufsberaters in Fliesenlegefachgeschäften

Im Fliesen- und Baustoffeinzelhandel, speziell in Bau- und Heimwerkermärkten stellen Aufgaben wie Warenannahme, Lagerung, Bereitstellung und Platzierung im Verkaufsraum, Auszeichnung, Bestandsüberwachung und Mitwirkung bei der Sortimentsgestaltung und Beschaffung die Tätigkeitsschwerpunkte eines Verkäufers und Beraters dar. Zur Warenannahme und Warenpräsentation gehören auch das Einräumen in Regale, Stapeln von z.B. Fliesenpaketen, Eimern mit Kleber o.ä. auf dem Fußboden, z.T. auch Aufbauen von Demonstrationsobjekten. Gelegentlich hat er auch dem Kunden beim Transport der Ware zur Kasse oder zum Wagen zu helfen.

Kundenkontakte, z.B. Orientierungshilfen, Auskünfte zu Qualität, Verarbeitungstipps, stellen eine besondere, obgleich unverzichtbare Serviceleistung dar. Der Umgang mit Kunden setzt Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität usw. und auch ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit voraus. Bei größerem Kundenandrang kann es auch zu Zeitdruck kommen.

Die Tätigkeit eines Verkäufers und Beraters im Baustoffvertrieb und Fliesenhandel wird nahezu ausschließlich im Stehen und Gehen verrichtet. Bücken ist durchaus häufig erforderlich, auch Recken, gelegentlich Überkopfarbeit und Besteigen von Leitern ist nicht auszuschließen. Heben und Tragen von Lasten ist keineswegs zu vermeiden. Die zu bewegenden Gewichte können sogar in Einzelfällen das mittelschwere Maß übersteigen.

Es kann angenommen werden, dass der Kläger sich während seiner Selbständigkeit kaufmännische und betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse erworben hat und auch über Kenntnisse der Kundenakquisition und -beratung verfügt. Daher kann angenommen werden, dass dem Kläger ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum ausreicht, um eine Tätigkeit als Verkäufer und Berater in einem Bau- und Hobbymarkt zu verrichten (Verkäufer ist ein Beruf mit zweijähriger Ausbildung) Dennoch ist in der Tätigkeit eines Fachberaters in Baumärkten keine berufliche Alternative für den Kläger erkennbar, da sein Leistungsvermögen nicht mehr den üblichen Anforderungen entspricht.

Im Fach(groß)handel gibt es große Ausstellungsräume, die nicht von Verkäufern, sondern von eigenen Fliesenlegern und z.T. Installateuren eingerichtet werden. Die Ware wird oft ausschließlich von Lagerarbeitern oder Lageristen kommissioniert. Hier stellt die Beratungs- und Verkaufstätigkeit erfahrungsgemäß weitgehend nur solche Anforderungen, denen auch der Kläger noch gewachsen ist. Voraussetzungen wie Kontaktfähigkeit, Umgangsformen, Verhandlungsgeschick, Rechenkenntnisse usw. müssen erfüllt sein.

Neben warenkundlichen Kenntnissen sind in erster Linie fundierte kaufmännische und heute erfahrungsgemäß EDV-Kenntnisse erforderlich.

Nach Arbeitgeberbefragungen und vermittlerischer Erfahrung zufolge wird daher in der Regel kaufmännisch ausgebildetes Personal (vor allem Groß- oder u.U. auch Einzelhandelskaufleute) beschäftigt. Obwohl das Leistungsvermögen des Klägers weitgehend den üblichen Anforderungen entspricht, ist in der Tätigkeit eines Kunden- und Verkaufsberaters im Fach(groß)handel keine geeignete berufliche Alternative zu sehen, da er sich - auch unter Berücksichtigung seiner selbständigen Tätigkeit - nicht innerhalb von maximal drei Monaten einarbeiten kann (Großhandelskaufmann ist ein Beruf mit dreijähriger Ausbildung).

Tätigkeiten in der Planung, Kalkulation, Abrechnung größerer Fliesenlegerbetriebe und Sachbearbeiter im Einkauf, Verkauf von fliesenherstellenden Betrieben und Zubehör

Es existiert die Tätigkeit eines Technischen Angestellten (Fliesen-, Platten- und Mosaiklegen). Die Aufgaben eines Technischen Angestellten sind:
- Beratung einfacher Art, Verhandlungen mit Bauherren, Architekten, Bauleitern u.ä.
- Bearbeitung von Ausschreibungsunterlagen
- Kalkulation und Angebotserstellung, Erstellung von Leistungsunterlagen
- Aufmaß, Massenberechnung und Erstellen von Kostenvoranschlägen
- Ermitteln, Bemessen, Darstellen von einzelnen Bauteilen und von statischen Größen
- Erstellen von Leistungsverzeichnissen, Skizzen und Zeichnungen
- Terminplanung, Arbeitsvorbereitung in kleinerem Umfang, Bauleitung bzw. Überwachung der örtlichen Bauausführung
- Erstellung von Materiallisten für Bauhilfs- und Betriebsstoffe
- Einholen von Lieferantenangeboten zu benötigten Materialien
- Disposition und Einkauf benötigter Materialien
- Lieferterminüberwachung, Mahnungswesen, sachliche Rechnungsprüfung
- Wareneingangskontrolle
- zeitliche und räumliche Bereitstellung für einzelne Baustellen, Abnehmer u.ä.
- ggf. Verwaltung eines zentralen oder dezentralen Materiallagers, Führen von Baukonten u.ä.
- Nachkalkulation

Je nach Betriebsgröße/-organisation werden ggf. die Aufgaben auf Teile der oben dargestellten Tätigkeiten begrenzt.

Für Tätigkeiten als technischer Angestellter ist üblicherweise mindestens eine kaufmännische oder technische Ausbildung, z.T. sogar höhere Qualifikation oder Zusatzqualifikation Voraussetzung. Sie entsprechen mindestens der Facharbeiterebene. Durch die Meisterprüfung hat der Kläger sich auch Kenntnisse in der Planung, Kalkulation und Abrechnung angeeignet. Für kleinere Projekte bei kleinen Firmen könnten dem Kläger, der mit einem Geselle selbständig einen Handwerksbetrieb geleitet hat drei Monate Einarbeitungszeit genügen. Die Planung, die Kalkulation und die Abrechnung wird hier in der Regel jedoch vom Firmeninhaber erstellt. Ein zusätzlich angestellter Fliesenlegermeister oder technischer Angestellter wird üblicherweise nicht beschäftigt. Für große Projekte in einem größeren Betrieb, die tatsächlich keine praktische Mitarbeit erfordert, müssen die kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen, organisatorischen und bürotechnischen Kenntnisse jedoch deutlich aufgefrischt, vertieft und erweitert werden, wozu eine Einarbeitung von drei Monaten häufig nicht genügt. Ob der Kläger über die zwischenzeitlich erforderlichen EDV-Kenntnisse und gute Schreibmaschinenkenntnisse verfügt, kann nicht beurteilt werden.

Bei der Tätigkeit eines Technischen Angestellten handelt sich um eine körperlich leichte Tätigkeiten in geheizten oder klimatisierten Räumen, die überwiegend im Sitzen u.U. in Zwangshaltung bei Bildschirmarbeit - die zunehmend durch den Einsatz der EDV erforderlich ist - jedoch mit der Möglichkeit zum gelegentlichen Wechsel der Körperhaltung verrichtet werden.

Aus berufskundlicher Sicht ist davon auszugehen, dass das psychische, physische und geistige Leistungsvermögen des Klägers weitgehend ausreicht, um eine Tätigkeit als Technischer Angestellter verrichten zu können. Ob dem Kläger ein gelegentlicher Wechsel der Körperhaltung genügt, kann aus berufskundlicher Sicht nicht beurteilt werden.

Anzumerken ist, dass in der Statistik der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten vom 30.06.97 in der Wirtschaftsklasse 614 (Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei sowie Parkettlegerei) mit einer Tätigkeit in der Berufsordnung 483 (Fliesen-, Platten und Mosaikleger sowie einschlägig zugehörige Helfer) in allen Betrieben (1-499 Beschäftigte) lediglich 107 sozialversicherungspflichtig beschäftigte Angestellte (ohne Meister, ohne Teilzeit) registriert waren.

Lehrlingsausbilder

Eine hauptberufliche Tätigkeit als Ausbilder wird meist nur in sehr großen Fliesenlegerbetrieben praktiziert. Im Handwerk ist dies überwiegend Teilaufgabe der Fleisenlegermeister neben ihrer eigentlichen Tätigkeit. Gedacht werden könnte noch an einen Ansatz in Lehrwerkstätten. Aufgrund seiner erfolgreich abgelegten Meisterprüfung im Jahre 1974/75 hat der Kläger die formale Voraussetzung für die Ausbildung von Lehrlingen. Den mir vorliegenden Unterlagen ist nicht zu entnehmen , ob der Kläger die erworbenen Kenntnisse bereits praktisch angewandt und selbst schon Lehrlinge ausgebildet hat. Ggf. müsste der Kläger seine Kenntnisse in bezug auf die Ausbildung von Lehrlingen aktualisieren. Ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum dürfte - auch wenn der Kläger bereits Lehrlinge ausgebildet hat - in der Regel zu kurz sein. Bei praktischen Demonstrationen und Anleitungen können Belastungen durch Heben und Tragen, Besteigen von und Arbeiten auf Lehrgerüsten, Bücken, Recken, Überkopfarbeit und Zwangshaltungen auftreten. Auch stellen Lehrtätigkeiten neben der fachlichen Kompetenz besondere Anforderungen an die pädagogischen und psychologischen Fähigkeiten eines Meisters. Besondere psychische Belastungen sind nicht auszuschließen. Bei einer Tätigkeit als Ausbildungsmeister (Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk) können dennoch - auch wenn diese hauptberuflich ausgeübt wird - die Leistungseinschränkungen des Klägers nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Lagerverwalter

Gedacht werden könnte außerdem noch an die Tätigkeit eines Lagerverwalters. Dieser hat in der Regel sicherzustellen, dass die Warenannahme/Eingangskontrolle ordnungsgemäß erfolgt, die verschiedenen Waren sachgerecht unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenschaften gelagert, gepflegt und weiterbehandelt werden, eine betriebswirtschaftlich und produktionsbezogen optimale Lagerbestandsmenge vorgehalten wird, Lagervorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachtet und alle Lagereinrichtungen ordnungsgemäß gehandhabt, gepflegt und instand gehalten werden. Je nach Lagergröße hat er die dabei anfallenden Arbeiten in erster Linie zu planen, zu organisieren, zu steuern und zu überwachen oder auch selbst praktisch mitzuarbeiten oder sie in ihrer Gesamtheit allein zu verrichten. Wenn der Schwerpunkt auf verwaltenden und leitenden Aufgaben liegt, handelt es sich mindestens um die Ebene der Facharbeiterberufe. Die dafür notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten können üblicherweise erfahrungsgemäß nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung vermittelt werden.

Die bis zur Facharbeiterebene in der Regel erforderlichen, eigentlichen Lagerarbeiten beinhalten dagegen erfahrungsgemäß mindestens mittelschwere, u.U. auch schwere Belastungen, insbesondere entsprechende Hebe- und Tragebelastungen, Bücken und andere Zwangshaltungen, Klettern auf Lkw-Ladeflächen, u.U. auch Besteigen von Leitern, teilweise im Freien bzw. unter Witterungseinflüssen. Aus berufskundlicher Sicht ist im Lagerbereich keine für den Kläger uneingeschränkt zumutbare bzw. innerhalb von drei Monaten erlernbare Verweisungstätigkeit erkennbar.

Andere Verweisungsmöglichkeiten auf der Ebene der Facharbeiterberufe, die in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehenden zugänglich sind, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind und von ihm nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
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