S 8 RJ 714/00

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 8 RJ 714/00
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 38jährige Kläger hat vom 16.08.76 - 16.08.79 den Beruf des Maurers erlernt und anschließend (mit kurzer Unterbrechung durch die Wehrpflicht) bis Oktober 1986 ausgeübt. Im Anschluss daran hat er bis März 1988 an einer Weiterbildungsmaßnahme zum Maurermeister teilgenommen und erfolgreich abgeschlossen. Danach arbeitete der Kläger von Juni 1988 bis Dezember 1994 als Hilfspolier. Seit 1995 ist er selbständig als Maurermeister tätig. Er beschäftigt keine Mitarbeiter.

Nach dem Gutachten von Dr. med. ^Doht-Rügemer^ vom 22.10.2002 stellt sich das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtig, mindestens 6-stündige leichte Arbeiten, bis halbschichtig mittelschwere Arbeiten
- in wechselnder körperlicher Stellung
- im Freien und in geschlossenen Räumen
- unter Vermeidung von Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung wie:
- Akkord- und Fließbandarbeit
- Nachtschicht
- Lärm ohne ausreichenden Gehörschutz
- unter Vermeidung von Tätigkeiten mit besonderer Belastung des Bewegungs- und Stützsystems wie:
- häufiges Bücken mit Heben und Tragen von Lasten über 25 kg
- häufige Arbeiten in Zwangshaltungen
- häufige Arbeiten in Knie- oder Hochstellung
- überwiegendes Stehen oder Gehen
- häufiges Springen, Hüpfen, Klettern oder Steigen
- Tätigkeiten mit Vibrations- oder Stauchungsbelastung der Wirbelsäule
- unter Vermeidung von Tätigkeiten mit besonderer Anforderung an die Kommunikationsfähigkeit (z.B. Call-Center)
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Unstreitig ist, dass der Kläger seinen erlernten Beruf als Maurer nicht mehr ausüben kann. Die Beklagte verweist ihn jedoch im Bescheid vom 18.11.1999 und im Widerspruchsbescheid vom 09.10.2000 auf die Tätigkeit eines Fachberaters im Baustoffgroßhandel und eines Disponenten in Baustofffirmen. Im Widerspruchsbescheid vom 09.10.2000 nennt sie als weitere Verweisungstätigkeit die Bauüberwachung und die Bauabrechnung.

Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie um Mitteilung, welche angelernten Tätigkeiten (Anlernzeit ohne Vorbildung mindestens drei Monate) bzw. welche höher qualifizierten Tätigkeiten der Kläger nach seiner Vorbildung und seinen gesundheitlichen Möglichkeiten nach einer Einarbeitungszeit bis zu drei Monaten noch verrichten kann.

Fachberater im Baustoffgroßhandel

Für Kundenberatung im Baustoff-Fachhandel trifft es vielfach zu, dass der Verkauf im Verkaufsraum oder sogar am Schreibtisch anhand von Listen, Katalogen oder über ein Computer-Terminal abgewickelt und eine strikte Trennung zum Lager eingehalten wird. Arbeitgeberbefragungen und vermittlerische Erfahrungen zufolge wird jedoch üblicherweise den kaufmännischen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten größere Bedeutung als dem produktbezogenen und anwendungsspezifischen Wissen zugemessen und kaufmännisch ausgebildetes Personal (vor allem Groß- oder u.U. auch Einzelhandelskaufleute) beschäftigt.

Vorausgesetzt wird für eine Tätigkeit als Fachberater außerdem persönliche Eignung wie Aufgeschlossenheit, Flexibilität, Sprachgewandtheit, Verhandlungsgeschick, Überzeugungsfähigkeit, Höflichkeit und gepflegtes Äußeres. Ob der Kläger die persönlichen Mindestvoraussetzungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden.

Unabhängig davon dürfte dem Kläger, der als selbständiger Maurermeister ohne Angestellte tätig ist, aufgrund seines beruflichen Werdeganges ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum für die Tätigkeit eines Fachberaters im Baustoffgroßhandel nicht ausreichen.

Disponent in Baustofffirmen

Die Tätigkeit eines Disponenten beinhaltet die Ermittlung, Feststellung und Zusammenfassung des Material- und Warenbedarfs. Er disponiert Art, Menge, Qualitäten und Termine in Zusammenarbeit mit der bzw. den Verkaufsabteilungen. Außerdem gehört die Überwachung der Lagerbestände an Baustoffen zu seinen Aufgaben. Es handelt sich um eine sehr stressbetonte, häufig unter Zeitdruck zu verrichtende, körperlich leichte Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen in geschlossenen Räumen ausgeübt wird. Zwangshaltungen können z.B. bei Arbeit am Computer, die in zunehmendem Maße notwendig ist, auftreten. Dispositionsaufgaben werden in der Regel von kaufmännischen Kräften ausgeführt. Wie bereits die Klägervertreterin in ihrem Schriftsatz vom 14.04.2000 darauf hingewiesen hat, finden Handwerksmeister aus dem Baubereich im Dispositionsbereich üblicherweise erst einen Ansatz nach erfolgreich abgelegter Prüfung zum Betriebswirt des Handwerks (Fortbildungsdauer zum Betriebswirt des Handwerks: mindestens drei Monate Vollzeit). Ein dreimonatiger Einarbeitungszeitraum ist in der Regel für einen qualitativ zumutbaren Ansatz in einem Baustoffbetrieb zu kurz.

Bauüberwachung

Mit dem erfolgreichen Abschluss der Meisterprüfung ist die berufliche Bildung für Maurermeister nicht beendet. Um den jeweiligen Anforderungen des Arbeitsalltags gerecht zu werden, ist es notwendig, immer über ein aktuelles Fachwissen zu verfügen sowie Neuerungen zu kennen und anzuwenden.

Viele Kenntnisse und Fertigkeiten, die zu spezialisierten Tätigkeiten oder in anleitenden und führenden Positionen benötigt werden, lassen sich nur im Rahmen von Weiterbildungen erwerben. Aufbauend auf die Berufserfahrung sichert eine passende Weiterbildung die berufliche Position oder bildet die Grundlage für berufliche Veränderungen.

Maurermeister, die ausschließlich bzw. überwiegend aufsichtführend/überwachend tätig sind, sind üblicherweise nur in größeren Baubetrieben angesetzt.

Allgemein ist ein aufsichtführender Meister in einem Baubetrieb für folgenden Aufgaben zuständig:
- Auftragsdurchführung
- Vorbereitung und Einrichtung von Baustellen
- Verantwortliches Betreuen einzelner Projekte, Baustellen
- Abstimmen mit Bauherren, Architekten und Beratung
- Materiallagerverwaltung
- Planung, Steuerung und Überwachung des Arbeitskräfteeinsatzes
- Planung, Steuerung und Überwachung des Maschinen-, Geräte-, Fahrzeugeinsatzes
- Führen von Leistungsverzeichnissen und Leistungsbeschreibungen
- Aufmaß und Bewertung der ausgeführten Arbeiten (ggf. einschließlich Fakturieren)
- Einfacher Schriftverkehr
- Kundenberatung (einschließlich Besprechungen mit Architekten und Bauherren)

Die Schwerpunkte eines aufsichtführenden Maurermeisters liegen in planend-organisierenden, prüfend-überwachenden oder betriebswirtschaftlichen Tätigkeiten. Im Allgemeinen handelt es sich um körperlich leichte Tätigkeiten, die im Sitzen, Stehen und Gehen, zum Teil auf unebenem Boden (Baustellen), zum Teil in körperlichen Zwangshaltungen, zum Beispiel Hocken und Bücken bei Prüf- und Kontrollarbeiten, ausgeführt werden. Meistertätigkeiten ohne nennenswerte Mitarbeit stellen zwar erfahrungsgemäß geringere Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit, dafür höhere an die psychische Belastbarkeit. Von besonderer Bedeutung sind Flexibilität, Verantwortungsbewusstsein, Organisationsvermögen.

Oft erledigen sie die Arbeit unter Zeitdruck, um Fertigstellungstermine einzuhalten. Häufig wechselt der aufsichtführende Meister bei seiner Tätigkeit zwischen Büro und Baustellen. Das Führen eines Pkw ist daher zwingend erforderlich.

Anzumerken ist, dass erst ab einer bestimmten Betriebsgröße und Beschäftigungszahl die Tätigkeit eines aufsichtführenden Meisters, der nicht praktisch mitarbeitet, existiert. Ab ca. 20 Mitarbeitern dürfte ein Arbeitsplatz für einen ausschließlich aufsichtführenden bzw. nur im Ausnahmefall praktisch mitarbeitenden Maurermeister (bei z.B. dringend zu erledigende Aufträgen in Urlaubszeiten, bei gehäufter Krankheit der Mitarbeiter oder bei besonders schwierig zu erledigen Arbeiten) vorkommen. In kleinen Firmen bei kleinen Projekten wird diese Tätigkeit üblicherweise vom Firmeninhaber mitübernommen. Ein zusätzlicher Meister wird in der Regel nicht beschäftigt.

Insgesamt ist aus berufskundlicher Sicht in einer Tätigkeit in der Bauüberwachung keine geeignete berufliche Alternative für den Kläger erkennbar.

Bauabrechnung

Bauabrechner sind in der Regel nur bei großen Baufirmen (Hoch-/Tiefbau) anzutreffen. Üblicherweise übernimmt bei kleineren bis mittleren Baugeschäften, Fertighausfirmen - aber mitunter auch bei Großfirmen - der zuständige Bauleiter, je nach Größe der Firma der Chef, der Polier, ein Vorarbeiter, ein Techniker oder Ingenieur, neben seinen sonstigen Aufgaben auch die Bauabrechnung, da - außer bei Großfirmen - Bauabrechnung allein eine Fachkraft nicht auslastet. Aufgabe des Bauabrechners ist es, Mengen zu ermitteln, Aufmaße zu erstellen, um die erbrachte Bauleistung nach den Bestimmungen der VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) abrechnen zu können. Der Bauabrechner entnimmt die für die Abrechnung erforderlichen Daten/Angaben aus den ihm zur Verfügung stehenden Ausführungsplänen (z.B. Schal- und Bewehrungspläne für Maurer-, Beton- und Stahlbetonarbeiten). Direkt auf der Baustelle (außerhalb des Baustellenbüros) ist der Bauabrechner nur dann tätig, wenn es Zweifelsfragen zu klären gilt und um erbrachte Bauleistungen durch Aufmessen selbst zu ermitteln, z.B. bei Erdarbeiten (Graben-, Baugrubenaushub), für die in der Regel keine Ausführungspläne gefertigt werden. Seine Aufgabe endet meist mit der Erstellung des Rechnungskonzeptes nach dem Leistungsverzeichnis, (Maße x Einheitspreis), das zur weiteren Bearbeitung der kaufmännischen Abteilung zugeleitet wird. Der Bauabrechner arbeitet zu ca. 95% am Schreibtisch, d.h. meist im Sitzen, allerdings häufig in dem Baustellenbüro der Baustelle, um erforderlichenfalls sofort vor Ort nachprüfen zu können.

Nach Auskunft einschlägiger Firmen ist die "Bauabrechnung" grundsätzlich eine Spezialisierungsmöglichkeit für den staatl. geprüften Bautechniker. Auch Betriebswirte des Handwerks mit dem Vorberuf Handwerksmeister aus einem Bauberuf finden in diesem Bereich einen beruflichen Ansatz. Dem Kläger dürfte aufgrund seines beruflichen Werdeganges der direkte Zugang zu einem Arbeitsplatz als Bauabrechner nicht möglich sein. Unabhängig davon wird die Tätigkeit des Bauabrechners, wie bereits ausgeführt, meist im Sitzen verrichtet. Ein dem gesundheitlichen Erfordernis des Wechsels der Körperhaltung ist nicht immer zu gewährleisten.

Hausmeister

In ähnlich gelagerten Fällen wurde häufig die Tätigkeit eines Hausmeisters als zumutbare Verweisungstätigkeit genannt.

Hausmeister ist kein Ausbildungsberuf, es gibt kein einheitliches, verbindliches Berufsbild. Gute handwerkliche Kenntnisse und Fertigkeiten werden vorausgesetzt, eine verwertbare handwerkliche Ausbildung (Sanitär-, Heizungs- oder Elektroinstallateur, Schlosser, ggf. auch Schreiner) wird häufig gewünscht, zum Teil auch verlangt.

Die Tätigkeit liegt auf der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe. Beim Vorliegen einer verwertbaren Ausbildung ist die Tätigkeit oft auch auf Facharbeiterebene entlohnt. Je nach Aufgabenstellung und Vorkenntnissen ist von einer Einarbeitungszeit von zwei Monaten bis zu einem Jahr auszugehen. Obwohl die Erfahrungen eines Maurers eher begrenzt verwertbar sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger durch eine bis zu dreimonatige Einarbeitung auf der Ebene der Anlerntätigkeiten einmünden könnte. Die Aufgaben eines Hausmeisters variieren je nach Art des zu betreuenden Objekts (Wohnhaus oder -anlage, Büro- und Fabrikgebäude, Schule, Theater, Heime usw.). Dazu gehören: Mängel feststellen und beheben (z.B. an allen elektrischen Anlagen einschließlich Beleuchtungs-, Heizungs- und Sanitäranlagen, an Türen, Fenstern, Möbeln, Aufzügen), ggf. Fremdfirmen einschalten, deren Arbeit überwachen und abnehmen, Wartungsarbeiten und Schönheitsreparaturen durchführen, Reinigungsarbeiten im, ggf. auch außerhalb des Gebäudes vornehmen (z.B. auch Schneeräumen, Streudienst) oder Garten, Grün- und Sportanlagen pflegen, für die Einhaltung von Feuerschutz und sonstigen Sicherheitsbestimmungen sorgen, Mithilfe bei Umzügen, Aufstellen von Sitzgelegenheiten in Sälen etc., Beschilderungen anbringen, auch Botendienste, Wohnungsbesichtigungen mit Mietinteressenten durchführen usw. Abhängig von der Größe des Objekts und der Arbeitsorganisation ist vielfach eine Verschiebung möglich zwischen dem eigentlichen Durchführen der Arbeit und dem Veranlassen der Ausführung durch Fremdfirmen und deren Überwachung. Es handelt sich aber immer um eine selbständige, eigenbestimmte und -verantwortliche Tätigkeit.

Vorausgesetzt wird zuverlässige, verantwortungsbewusste Arbeitsweise, Umstellfähigkeit (z.B. unvorhergesehene Situationen sowie Ausführen vielfältiger Aufgaben), Kontakt- und Anpassungsfähigkeit (z.B. Umgang mit Mietern, Handwerkern, Reinigungspersonal, Lieferanten) und Durchsetzungsvermögen (z.B. Sicherstellen des bestimmungs- und ordnungsgemäßen, pfleglichen Gebrauchs von Gebäuden). Förderlich für eine Hausmeistertätigkeit sind gute Umgangsformen (z.B. Kontakt zu Mietern, Betriebs-/Hausangestellten) und ausreichende neurovegetative Belastbarkeit und psychische Stabilität (z.B. Schichtarbeit, häufig wechselnde, dringliche Aufgaben, "schwierige Hausbewohner") und die Befähigung zum Anleiten von Hilfskräften (z.B. Reinigungskräften) und zum Überwachen der Aufgabenerledigung.

Die körperlichen Belastungen sind überwiegend leicht bis mittelschwer, gelegentlich unter Umständen auch schwer. Gehen und Stehen überwiegt bei weitem, Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit) lassen sich in der Regel ebenso wenig ausschließen wie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Auch Heben, Tragen und Bewegen von schwereren Lasten wird üblicherweise verlangt. Ein Hausmeister sollte daher über einen gesunden Stütz- und Bewegungsapparat verfügen. Die Arbeiten werden z.T. in geschlossenen Räumen und z.T. im Freien unter Witterungseinflüssen (Nässe, Kälte, Zugluft, Hitze) verrichtet. Aus berufskundlicher Sicht entspricht das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen.

Baustellenmagaziner

Geprüft wurde noch die berufsnahe Tätigkeit des Baustellenmagaziners.

Ein Baustellenmagaziner arbeitet auf kleinen und großen Baustellen und muss dort das Baumaterial und die Arbeitsgeräte nicht nur verwalten, sondern auch ausgeben. Es fallen leichte bis mittelschwere, u.U. auch schwere Arbeiten an, insbesondere im Hinblick auf die auftretenden Hebe- und Tragebelastungen. Auch wenn für größere und schwere Teile oft technische Geräte zur Verfügung stehen, bleibt es nicht aus, dass er Materialien und Geräte wie Bohrhämmer, Schalungsbretter, Kompressoren etc. selbst abladen und ausgeben muss. Die Tätigkeit wird im Gehen und Stehen verrichtet. Eine Möglichkeit zum Sitzen besteht selten. Bücken ist häufig erforderlich, auch Klettern und Steigen bzw. Absturzgefahr kann nicht immer vermieden werden. Zusätzliche Belastungen treten dadurch auf, dass z.T. im Freien unter Witterungseinflüssen und baustellenüblichen Umgebungsbedingungen gearbeitet werden muss.

In größeren Baumagazinen, in denen Hilfskräfte zur Verfügung stehen und der Baustellenmagaziner überwiegend schriftliche und organisatorische Aufgaben erledigt, kann der Kläger die hierfür erforderlichen Kenntnisse, auch unter Berücksichtigung seiner beruflichen Tätigkeit als selbständiger Maurermeister ohne zusätzliche Arbeitnehmer, nicht innerhalb von drei Monaten erwerben.

Da bei der Tätigkeit des Baustellenmagaziners entweder die Leistungseinschränkungen des Klägers nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden können oder die erforderlichen Kenntnisse nicht innerhalb einer dreimonatigen Einarbeitungszeit erworben werden können, ist aus berufskundlicher Sicht in der Tätigkeit des Baustellenmagaziners keine uneingeschränkt geeignete berufliche Alternative zu sehen.

Anzumerken ist, dass Arbeitgeber außerdem meist leistungsgewandelte Fachkräfte ihres Betriebes oder Arbeitskräfte aus dem Helferbereich mit langjähriger Betriebszugehörigkeit im Baumagazin beschäftigen. Eine Einstellung von Betriebsfremden für diese Tätigkeit kommt nur ganz selten vor.

Lagerverwalter/Magazinverwalter

Gedacht werden könnte noch an die Tätigkeit eines Lager-/Magazinverwalter z.B. im Baustoffhandel oder in Bau-, Heimwerkermärkten, die in ähnlich gelagerten Fällen häufig genannt wird. Der Lagerverwalter hat in der Regel sicherzustellen, dass die Warenannahme und Eingangskontrolle ordnungsgemäß erfolgt, die verschiedenen Waren fachgerecht unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenschaften gelagert, gepflegt und weiterbehandelt werden, eine betriebswirtschaftlich und produktionsbezogen optimale Lagerbestandsmenge vorgehalten wird, Lagervorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachtet und alle Lagereinrichtungen ordnungsgemäß gehandhabt, gepflegt und instandgehalten werden. Je nach Lagergröße hat er die dabei anfallenden Arbeiten in erster Linie zu planen, zu organisieren, zu steuern und zu überwachen oder auch selbst praktisch mitzuarbeiten oder sie in ihrer Gesamtheit allein zu verrichten. Wenn der Schwerpunkt auf verwaltenden und leitenden Aufgaben liegt, handelt es sich üblicherweise um eine Aufstiegsposition. Die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere auch im kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen und bürotechnischen Bereich können vom Kläger, auch unter Berücksichtigung seines beruflichen Werdeganges, nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung vermittelt werden. Die bis zur Facharbeiterebene in der Regel erforderlichen, eigentlichen Lagerarbeiten beinhalten dagegen erfahrungsgemäß mindestens mittelschwere, u.U. auch schwere Belastungen, insbesondere entsprechende Hebe- und Tragebelastungen, Bücken und andere Zwangshaltungen, Klettern auf Lkw-Ladeflächen, u.U. auch Besteigen von Leitern, teilweise im Freien bzw. unter Witterungseinflüssen. Aus berufskundlicher Sicht ist im Lagerbereich keine für den Kläger uneingeschränkt zumutbare bzw. innerhalb von drei Monaten erlernbare Verweisungstätigkeit erkennbar.

Andere Verweisungsmöglichkeiten mindestens auf der Ebene der Anlernberufe, die in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehenden zugänglich sind, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind und von ihm nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
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