S 4 RJ 539/99

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 4 RJ 539/99
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie um die Beantwortung der folgenden Fragen:

1. Sind die Tätigkeiten eines
a. Fachverkäufers im Heizungsfachhandel (Innendienst)
b. Berechners für Wärmeverluste und Heizflächen
eigenständige Berufsbilder. Sind sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in größerer Zahl (auch besetzte Stellen) vorhanden und für Betriebsfremde zugänglich?

2. Welche Vorkenntnisse sind erforderlich? Bringt diese ein zum Heizungsbaumeister umgeschulter Heizungsbauer, der noch nicht als Meister tätig war, in der Regel mit?

3. Welche körperlichen und psychomentalen Anforderungen sind mit diesen Tätigkeiten verbunden?

4. Gibt es auf dem Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland in nennenswertem Umfang Stellen für einen planenden Meister im Heizungsbau, der ausschließlich im Innendienst beschäftigt ist.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Allgemein möchte ich vorab folgendes anmerken: Heizungsbauer ist die häufig in der Praxis verwendete Berufsbezeichnung für den 3 ½ jährigen handwerklichen Ausbildungsberuf des Zentralheizungs- und Lüftungsbauer.

a. Fachverkäufer im Heizungsfachhandel (Innendienst) Üblicherweise werden Heizungsanlagen von Installationsfirmen, die diese vom Großhandel beziehen, verkauft und installiert. Heizkörper können z.B. auch in Bau- und Hobbymärkten erworben werden. Anzumerken ist, dass außerdem die Tätigkeit eines Außendienstmitarbeiters für Heizanlagen existiert.

I. Fachverkäufer im Einzelhandel

Zu Frage 1:

Im Einzelhandel, speziell in Selbstbedienungsmärkten sind die Aufgaben eines Fachverkäufers die Bestandsüberwachung, die Bereitstellung und die Platzierung der Waren im Verkaufsraum einschließlich dem Auszeichnen, u.U. das Erstellen von Dekorations- und Demonstrationsmuster, meist außerdem die Warenannahme und Einlagerung und ggf. das Mitwirken bei der Sortimentsgestaltung, Disposition und Warenbeschaffung. In diesem Bereich sind üblicherweise 2jährig ausgebildete Verkäufer oder Facharbeiter, die jedoch eine längere als dreimonatige Einarbeitung benötigen, aus der entsprechenden Branche beschäftigt. Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden.

Zu Frage 2:

Ein zum Heizungsbaumeister umgeschulter Heizungsbauer dürfte sich in eine Tätigkeit als Fachverkäufer im Bau- und Heimwerkermarkt innerhalb von maximal drei Monaten einarbeiten.

Zu Frage 3:

Nur lediglich leichte Belastbarkeit genügt für die Tätigkeit eines Fachverkäufers im Bau- und Heimwerkermarkt, vor allem im Hinblick auf die Lasten, die gehoben, getragen bzw. bewegt werden müssen, nicht. Die Tätigkeit ist (nahezu) ausschließlich im Gehen und Stehen zu verrichten und erfordert auch Bücken, Recken oder sogar Überkopfarbeit und Besteigen von Leitern. Vorausgesetzt wird außerdem persönliche Eignung für Verkaufstätigkeiten wie Kontaktfähigkeit, Höflichkeit, Flexibilität. Voraussichtliche Nichteignung für eine Tätigkeit als Fachverkäufer im Bau- und Heimwerkermarkt besteht bei Funktionsstörungen der Wirbelsäule, der Arme, der Hände und der Beine, nicht ausreichend korrigierbares Sehvermögen, Farbsehschwäche, Hörminderungen, erheblichen Sprachstörungen, schweren Herz-Kreislaufstörungen, chronischen Erkrankungen der Atemwege oder Allergien, chronische Hauterkrankungen besonders an den Händen, seelische Leiden, schwere Persönlichkeitsstörungen, Suchtkrankheiten und Anfallsleiden.

II. Fachverkäufer im Großhandel

Zu Frage 1:

Kaufleute im Großhandel sind Bindeglieder zwischen Produktion und Verbrauch. Sie sorgen für den reibungslosen Warenfluss zwischen Herstellern, Weiterverarbeitern und Endverteilern.

Die Tätigkeitsbereiche reichen vom Wareneingang über die Lagerung der Ware, die Überwachung der Lagerbestände, die Steuerung des Warenflusses bis zur Planung der Warenauslieferung.

Da nach Arbeitgeberbefragungen und vermittlerischen Erfahrungen zufolge den kaufmännischen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten größere Bedeutung als dem produktbezogenen und anwendungsspezifischen Wissen zugemessen wird, ist üblicherweise kaufmännisch ausgebildetes Personal in diesem Bereich angesetzt; insbesondere werden Großhandelskaufleute (Beruf mit dreijähriger Ausbildung) beschäftigt.

Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden.

Zu Frage 2:

Ob der Kläger über die in diesem Bereich erforderlichen EDV-Kenntnisse verfügt, kann nicht beurteilt werden Für einen Fachverkäufer im Heizungsgroßhandel genügt es nicht, nur Kenntnisse über die Waren zu haben und Zahlen in den Terminal einzugeben, sondern Wissen über Anbieter und Kunden, Kalkulation und Preisgefüge, Liefermöglichkeiten und -kosten, Zahlungsweise bzw. Finanzierung, über Verkaufsstrategien und Verhandlungstechniken usw. ist zumindest in Grundzügen erforderlich

Der Kläger verfügt als Heizungsbauer bzw. Heizungsbaumeister ohne Berufserfahrung nur über begrenzte bzw. sehr spezielle warenkundliche Kenntnisse. Obwohl er aufgrund seiner Meisterprüfung kaufmännisches Wissen hat, dürfte für einen Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene als Fachverkäufer im Heizungsgroßhandel - auch wenn der Kläger über EDV-Kenntnisse verfügen sollte - insgesamt ein Einarbeitungszeitraum von drei Monaten in der Regel nicht genügen.

Zu Frage 3:

Die Tätigkeit eines Großhandelskaufmann ist eine geistig anspruchsvolle, körperlich leichte Tätigkeit die im Sitzen, zeitweise im Stehen bzw. Gehen verrichtet wird. Oft kommt es zu Zeit- und Termindruck. Es wird daher eine gute psychische Belastbarkeit und ausreichende Konzentrationsfähigkeit vorausgesetzt.

b. Berechner für Wärmeverluste und Heizflächen Die Berufsbezeichnung Berechner für Wärmeverluste und Heizflächen wird in der "Klassifizierung der Berufe nicht benannt. Im Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen ("gabi") wird diese Tätigkeit ebenfalls weder als Berufsausübungsform noch als Beschäftigungsalternative angegeben.

Berufsausübungsformen sind speziell zusammenfassende Bezeichnungen für Berufe, die zum Kernberuf gehören und von Berufstätigen in Spezialisierungen/Aufstiegsberufe/Beschäftigungsmöglichkeiten ausgeübt werden.

Beschäftigungsalternativen sind eine nicht erschöpfende Zusammenstellung von Möglichkeiten, die im Einzelfall bei Vermittlungs-/ Umschulungs- u.ä. Bemühungen in enger Zusammenarbeit mit Betrieben, Bildungseinrichtungen und anderen Stellen initiativ geprüft werden sollen.

Gedacht werden könnte jedoch an die Tätigkeit eines Technischen Angestellten (Zentralheizungs- und Lüftungsbauer).

Technischer Angestellter im Zentralheizungs- und Lüftungsbau

Zu Frage 1:

Ein technischer Angestellter (Zentralheizungs- und Lüftungsbau) kann beispielsweise in folgenden Bereichen tätig sein:
- Projektbearbeitung/Planung

Die Aufgaben in diesem Bereich sind das Durchführen von Berechnungen auf der Grundlage von Leistungskriterien für eine geplante heizungs-, lüftungs- oder auch klimatechnische Anlage, das Berechnen von (z.B.) erforderlichen Heizleistungen, Rohrweiten, Drücken, Durchflussmengen, Pumpenleistungen, Berücksichtigen jeweils erforderlicher Abgasführung, Beachten von Normen und Vorschriften. Des weiteren wird von Technischen Angestellten in diesem Bereich auch das Ausarbeiten von konstruktiven Festlegungen für die geplante Anlage, das Festlegen des Materials, der Nennweiten und Wanddichten, der Dimensionierung der Rohre und Armaturen, ggf. Rücksprache/Verhandeln mit Auftraggebern, die Ausarbeitung bis ins Detail, z.B. Anordnung von Abzweigungen, Armaturen, Messinstrumenten unter Berücksichtigung eines optimalen Betriebsablaufes sowie emissionsrechtlicher und sicherheitstechnischer Anforderungen durchgeführt.

Außerdem erstellt ein technischer Angestellter in diesem Bereich Skizzen und Zeichnungen, Tabellen, Materialpläne, Stücklisten für die Materialbeschaffung usw. häufig unter Anwendung von entsprechenden EDV-Programmen zur Anlagenplanung. Typisierungs- und Normvorschriften müssen beachtet und eingehalten und montagetechnische Belange unter Kostengesichtspunkten berücksichtigt werden.

Eine derartige Tätigkeit beinhaltet neben der sitzenden Arbeit am Schreibtisch üblicherweise auch Außendienst, wenn Baustellen besucht werden müssen, um z.B. Ausmessungen vorzunehmen.
- Auftragsbearbeitung/Kalkulation

Die Aufgaben in diesem Bereich sind das Ermitteln von Preisen für bestimmte Leistungen anhand eines Leistungsverzeichnisses, das aus der Vorplanung entwickelt wurde.

Vorkalkulation: In der Vorkalkulation werden voraussichtlich Preise auf der Basis von Material- und Lohnkosten, Montagezeiten, voraussichtlichen Gemeinkostenanteilen, sonstigen Leistungsunterlagen unter Berücksichtigung der Marktlage, Auslastungssituation usw. ermittelt. Daneben werden die erforderlichen Materialmengen, die benötigten Werkzeuge und Maschinen (unter Berücksichtigung einer möglichst kostengünstigen Herstellung) sowie die voraussichtlichen Arbeitskosten anhand von detaillierter Zeitbedarfsermittlung und die Auftragsdurchlaufzeiten unter Berücksichtigung der Liefermöglichkeiten ermittelt.

Nachkalkulation: In der Nachkalkulation werden die tatsächlich im Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag anfallenden Kosten ermittelt, die Kostenzusammensetzung und die Kostenentwicklung beobachtet, die Kostenüber- bzw. -unterschreitung ermittelt und die Gründe von Abweichungen gegenüber der Vorkalkulation analysiert.
- Materialbeschaffung/Materialdisposition In der Materialdisposition wird der Materialbedarf anhand der Vorplanung nach Stücklisten usw. ermittelt. Außerdem werden in diesem Bereich Lieferantenangebote eingeholt, Bestell-Losgrößen in Abhängigkeit vom Fertigungs-/Montageplan ermittelt, die Lagerbestände an Halbzeugen, Hilfs- und Betriebsstoffen häufig mit Hilfe von EDV-Anlagen überwacht, die Warenbeschaffung unter Berücksichtigung der Kostenminimierung (z.B. für Lagerhaltung, Nutzung von Rabatten) veranlasst, ggf. Reklamationen in bezug auf Rohmaterialen ausgelöst und die sachliche Rechnungsprüfung durchgeführt.

Je nach Betriebsgröße/-organisation werden Tätigkeiten in der Projektbearbeitung/Planung, Auftragsbearbeitung/Kalkulation und Materialbeschaffung/Materialdisposition z.B. in kleineren Firmen in unterschiedlichen Kombinationen oder insbesondere in größeren Betrieben auch getrennt ausgeführt.

Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden

Zu Frage 2:

Für Tätigkeiten als technischer Angestellter ist üblicherweise mindestens eine kaufmännische oder technische Ausbildung z.T. sogar höhere Qualifikation oder Zusatzqualifikation erforderlich. Durch die Meisterprüfung hat sich der Kläger Kenntnisse in der Planung, Kostenrechnung und Materialdisposition angeeignet.

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Kläger keinerlei Berufserfahrung als Meister hat. Sollte die Meisterprüfung erst vor kurzem abgelegt worden sein, könnten für kleinere Projekte dem Kläger bei kleinen Firmen drei Monate Einarbeitungszeit genügen. Die Planung, die Kalkulation, das Angebot und die Materialdisposition wird hier in der Regel jedoch vom Firmeninhaber erstellt. Ein zusätzlich angestellter Zentralheizungs- und Lüftungsbauermeister oder technischer Angestellter wird üblicherweise nicht beschäftigt. Für den Ansatz in einem größeren Betrieb, wo tatsächlich keine praktische Mitarbeit mehr erforderlich ist, müssen die kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen, organisatorischen und bürotechnischen Kenntnisse jedoch deutlich vertieft und erweitert werden, wozu eine Einarbeitung von drei Monaten häufig nicht genügt. Ob der Kläger über die zwischenzeitlich in der Regel erforderlichen EDV-Kenntnisse (Kenntnisse z.B. im Umgang mit Kalkulationsprogrammen, CAD-Programmen, Textverarbeitungsprogrammen usw.) und gute Schreibmaschinenkenntnisse verfügt, kann nicht beurteilt werden.

Zu Frage 3:

Bei einer ausschließlich vom Büro aus zu verrichtenden planerischen und organisatorischen Tätigkeit ist außer einem gelegentlichen Wechsel zum Stehen und Gehen weitestgehend im Sitzen - bei umfangreicher Bildschirmarbeit ggf. sogar in gewisser Zwangshaltung - zu arbeiten. Außerdem sind Stresssituationen, Termin- oder Zeitdruck zum Teil nicht ungewöhnlich.

Zu Frage 4:

Ich verweise auf meine Ausführungen bei der Tätigkeit eines Technischen Angestellten in der Projektbearbeitung/Planung.
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Datum