S 4 RJ 118/00

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 4 RJ 118/00
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 48jährige Kläger hat vom 01.08.1964 - 01.02.1968 den Beruf des Elektroinstallateurs erlernt und 1977 die Meisterprüfung abgelegt. Er ist als selbständiger Elektroinstallateurmeister im eigenen Betrieb beschäftigt. Der Betrieb befasst sich mit dem Verkauf, Kundendienst und Installation von elektrischen Geräten. Neben dem Kläger sind im Betrieb drei Angestellte und ein Auszubildender tätig (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 20.01.2000 - Bl. 4 Widerspruchakte).

Nach dem chirurgischen Sachverständigengutachten von Prof. Dr. ^Keller^ vom 22.10.2001 stellt sich das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtig bzw. mindestens 6-stündige leichtere bis mittelschwere Tätigkeiten
- sowohl im Sitzen, im Stehen, als auch in wechselnder Stellung
- sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen.

Es ist darauf jedoch zu achten, dass diese Tätigkeiten vor allem mit der rechten Hand durchgeführt werden, die linke Hand kann nur als sogenannte Beihand verwendet werden.

Folgende Tätigkeiten sollten vermieden werden:
- Tätigkeiten, die eine größere manuelle Fertigkeit erfordern und daraus folgend schnelles und kräftiges Zupacken bzw. Reagieren notwendig machen
- Tätigkeiten, die feine manuelle Fertigkeiten erfordern, sind zumindest eingeschränkt
- Arbeiten, bei denen häufiges Heben und Tragen oder Bewegen von Lasten vorkommt bzw. Klettern oder Steigen bei Absturzgefahr erforderlich ist

Die Funktion des IV. Fingers der rechten Hand ist hinsichtlich der Streckfähigkeit mittelgradig eingeschränkt. Die Funktion des V. Fingers nur geringgradig. Sonstige Funktionseinschränkungen an der rechten Hand und am rechten Arm liegen nicht vor.

Bezüglich des linken Armes bzw. der linken Hand liegt eine deutliche Funktionsstörung im motorischen als auch sensiblen Bereich vor. Hier zeigt sich vor allem am III. und IV. Finger eine Verminderung der Oberflächensensibilität bei erhaltener Schutzsensibilität. Weiterhin liegt eine Streck- aber auch Beugeinsuffizienz aufgrund der versteiften Mittelgelenke am III. und IV. Finger vor. Zusätzlich ist der Daumen in seiner Abspreizfunktion eingeschränkt. Der linke Arm ist nicht beeinträchtigt.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Die Beklagte verweist den Kläger im Bescheid vom 20.09.1999 und im Widerspruchsbescheid vom 20.01.2000 auf aufsichtführende Tätigkeiten im eigenen Elektrobetrieb.

Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie um berufskundliche Stellungnahme, ob der Kläger unter Berücksichtigung seiner Gesundheitsstörungen aus berufskundlicher Sicht vollschichtig als aufsichtführender Meister im Elektroinstallateurhandwerk einsatzfähig ist. Ferner, ob es auf dem Arbeitsmarkt eine nennenswerte Anzahl derartiger Arbeitsplätze gibt und ab welcher Betriebsgröße aufsichtführende Tätigkeiten in einem solchen Umfang anfallen, dass dies zumindest einer halbschichtigen Arbeitszeit entspricht. Außerdem bitten Sie um Mitteilung, ob es eventuell andere Facharbeitertätigkeiten oder Tätigkeiten mit höherer Anforderung gibt, die der Kläger mit einer Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten konkurrenzfähig ausüben könnte und bei der die gesundheitlichen Einschränkungen beachtet werden können.

Aufsichtführender Meister im Elektroinstallateurhandwerk

Anzumerken ist, dass die Fortbildung zum Elektroinstallateurmeister nicht mehr möglich ist. Mit der Neufassung der Handwerksordnung zum 1. April 1998 lautet der entsprechende Meistertitel nun Elektrotechnikermeister. Im Elektrotechnikerhandwerk wurden die früher eigenständigen Handwerke der Elektroinstallateure, Elektromechaniker und Fernmeldeanlagenelektroniker zusammenfasst.

Mit dem erfolgreichen Abschluss der Meisterprüfung ist die berufliche Bildung für Elektrotechnikermeister nicht beendet. Um den jeweiligen Anforderungen des Arbeitsalltags gerecht zu werden, ist es notwendig, immer über ein aktuelles Fachwissen zu verfügen sowie Neuerungen zu kennen und anzuwenden.

Viele Kenntnisse und Fertigkeiten, die zu spezialisierten Tätigkeiten oder in anleitenden und führenden Positionen benötigt werden, lassen sich nur im Rahmen von Weiterbildungen erwerben. Aufbauend auf die Berufserfahrung sichert eine passende Weiterbildung die berufliche Position oder bildet die Grundlage für berufliche Veränderungen.

Elektrotechnikermeister, die ausschließlich bzw. überwiegend aufsichtführend tätig sind, werden üblicherweise nur bei größeren Installationsbetrieben angesetzt.

Allgemein ist ein aufsichtführender Meister in einem Installationsbetrieb für folgenden Aufgaben zuständig:
- Auftragsdurchführung
- Vorbereitung und Einrichtung von Baustellen
- Verantwortliches Betreuen einzelner Projekte, Baustellen
- Abstimmen mit Bauherren, Architekten und Beratung
- Materiallagerverwaltung
- Planung, Steuerung und Überwachung des Arbeitskräfteeinsatzes
- Planung, Steuerung und Überwachung des Maschinen-, Geräte-, Fahrzeugeinsatzes
- Führen von Leistungsverzeichnissen und Leistungsbeschreibungen
- Aufmaß und Bewertung der ausgeführten Arbeiten (ggf. einschließlich Fakturieren)
- Einfacher Schriftverkehr
- Kundenberatung (einschließlich Besprechungen mit Architekten und Bauherren)

Auf Baustellen werden von einem aufsichtführenden Elektrotechnikermeister folgende Arbeiten geplant, gesteuert und überwacht:
- Verlegung von Erdkabeln für Hausanschlüsse
- Herstellen von Installationskanälen
- Verlegen von Leerrohren und Leitungen
- Errichten elektrischer Anschlüsse, Anschließen von Verbrauchern im Starkstrom-/Schwach- strombereich

Anzumerken ist, dass erst ab einer bestimmten Betriebsgröße und Beschäftigungszahl die Tätigkeit eines aufsichtführenden Meisters, der nicht praktisch mitarbeitet, existiert. In kleinen Firmen bei kleinen Projekten wird diese Tätigkeit üblicherweise vom Firmeninhaber mitübernommen. Ein zusätzlicher Meister wird in der Regel nicht beschäftigt.

Die Schwerpunkte eines aufsichtführenden Elektrotechnikermeisters liegen in planend-organisierenden, prüfend-überwachenden oder betriebswirtschaftlichen Tätigkeiten. Im Allgemeinen handelt es sich um körperlich leichte Tätigkeiten, die im Sitzen, Stehen und Gehen, zum Teil auf unebenem Boden (Baustellen), zum Teil in körperlichen Zwangshaltungen, zum Beispiel Hocken und Bücken bei Prüf- und Kontrollarbeiten, ausgeführt werden. Obwohl die dabei auftretenden Belastungen deutlich geringer sind als bei praktischer Mitarbeit, ist dennoch ist die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände z.B. beim Besteigen von Leitern und Gerüsten erforderlich.

Oft erledigen sie die Arbeit unter Zeitdruck, um Fertigstellungstermine einzuhalten. Häufig wechselt der aufsichtführende Meister bei seiner Tätigkeit zwischen Büro und Baustellen. Das Führen eines Pkw ist daher zwingend erforderlich. Ob der Kläger, der die linke Hand nur noch als Beihand benutzen kann, dazu in der Lage ist, kann aus berufskundlicher Sicht nicht beurteilt werden.

Leider liegt mir kein Zahlenmaterial vor, ab welcher Betriebsgröße aufsichtführende Tätigkeiten in einem solchen Umfang anfallen, dass dies zumindest einer halbschichtigen Arbeitszeit entspricht. Ab einer Betriebsgröße von ca. 20 Mitarbeitern dürfte ein Arbeitsplatz für einen ausschließlich aufsichtführenden bzw. nur im Ausnahmefall praktisch mitarbeitenden Elektrotechnikermeister (bei z.B. dringend zu erledigende Aufträgen in Urlaubszeiten, bei gehäufter Krankheit der Mitarbeiter oder bei besonders schwierig zu erledigen Arbeiten) existieren. Wie bereits ausgeführt übernimmt in kleineren Betrieben der Firmeninhaber selbst die Aufsichtsführung und beschäftigt keinen zusätzlichen Meister.

In der Wirtschaftsklasse 611 (Elektroinstallation) mit einer Tätigkeit in der Berufsordnung 311 (Elektroinstallateure, -monteure) waren im Bundesgebiet in allen Betrieben 5384 Meister sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Ab einer Betriebsgröße mit 20 Beschäftigten waren im Bundesgebiet 2346 Meister sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

Ausbilder

Ausbildungsleiter (Elektroinstallation) sind zuständig für die Durchführung des betrieblichen Teils der Berufsausbildung (bzw. Mitwirkung dabei) nach dem BBiG bzw. der HwO unter Beachtung der rechtlichen, pädagogischen, psychologischen und physiologischen Grundlagen und der fachlichen Erfordernisse.

Aufgrund seiner erfolgreich abgelegten Meisterprüfung im Jahr 1977 hat der Kläger die formale Voraussetzung für die Ausbildung von Lehrlingen erworben.

Wie dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 20.01.2000 zu entnehmen ist sind neben dem Kläger im Betrieb drei Angestellte und ein Auszubildender tätig.

Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Kläger in seinem eigenen Betrieb selbst ausgebildet hat.

Die Arbeiten eines Ausbildungsleiters sind körperlich leicht, jedoch kann längeres Stehen, Heben und Tragen, Bücken und Recken bei praktischen Demonstrationen erforderlich sein. Ebenso ist die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände erforderlich. Die Leistungseinschränkungen des Klägers können daher auch bei einer Tätigkeit als Ausbilder nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Anzumerken ist, dass vollberufliche Ausbilder in betrieblichen Ausbildungswerkstätten im Handwerk oder in überbetrieblichen Einrichtungen nicht sehr häufig anzutreffen sind.

Fachverkäufer bzw. Fachberater

Gedacht werden könnte noch an die Tätigkeit eines Fachverkäufers bzw. Fachberaters im Einzelhandel. In Betrieben, die Waren überwiegend in Selbstbedienung anbieten (Bau-, Heimwerkermärkte) stellen Aufgaben wie Warenannahme, Lagerung, Bereitstellung und Platzierung im Verkaufsraum, Auszeichnung, Bestandsüberwachung und Mitwirkung bei der Sortimentsgestaltung und Beschaffung die Tätigkeitsschwerpunkte dar. Kundenkontakte, z.B. Orientierungshilfen, Auskünfte zu Qualität, Verarbeitungstipps, stellen eine besondere, obgleich unverzichtbare Serviceleistung dar. Der Umgang mit Kunden setzt Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität usw. und auch ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit voraus. Bei größerem Kundenandrang kann es auch zu Zeitdruck kommen.

Dem Kläger dürften aufgrund seines beruflichen Werdeganges drei Monate Einarbeitungszeit ausreichen. Verlangt wird jedoch nahezu ausschließlich Stehen und Gehen. Bücken ist durchaus häufig erforderlich, auch Recken, gelegentlich Überkopfarbeit und Besteigen von Leitern ist nicht auszuschließen. Heben und Tragen von Lasten ist keineswegs zu vermeiden. Die zu bewegenden Gewichte können sogar das mittelschwere Maß übersteigen. Die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände ist zwingend erforderlich. Unabhängig vom erforderlichen Einarbeitungszeitraum entspricht das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen.

In die Überlegungen mit einbezogen wurde noch die Tätigkeit eines Fachberaters im Großhandel , die teilweise - bei strikter Trennung vom Lager - im Sitzen am Schreibtisch mit EDV-Unterstützung und anhand von Listen, Katalogen u.ä. ausgeübt werden. Anforderungen an die Gebrauchsfähigkeit der linken Hand sind auch bei schreibtischgebundenen Tätigkeiten nicht zu vermeiden.

Es handelt sich um eine körperlich leichte Tätigkeit in geheizten oder klimatisierten Räumen, die überwiegend im Sitzen u.U. in Zwangshaltung bei Bildschirmarbeit - die zunehmend durch den Einsatz der EDV erforderlich ist - jedoch mit der Möglichkeit zum gelegentlichen Wechsel der Körperhaltung verrichtet werden

Wesentliche körperliche Eignungsvoraussetzungen sind insbesondere funktionsfähige Arme, Hände und Finger mit ausreichender Hand- und Fingergeschicklichkeit, funktionsfähige Wirbelsäule, gutes, auch korrigiertes Nahsehvermögen (ggf. Bildschirmtauglichkeit), stabiles vegetatives Nervensystem.

Technischer Angestellter in Installationsbetrieben

Der technische Angestellte ist in Installationsbetrieben in verschiedenen Aufgabenstellungen und u.U. in unterschiedlichen Aufgabenkombinationen tätig.

In diesem Bereich Tätige sind für das Bearbeiten von Angeboten/abgeschlossenen Kundenaufträgen zuständig. Zu ihren Aufgaben können folgende Tätigkeiten gehören:
- Vorkalkulation (Berechnung), Ausarbeitung von Angeboten (Ermittlung von Preisen) für bestimmte Leistungen aufgrund von Leistungsaufzeichnungen unter Berücksichtigung der Konkurrenz- und der Beschäftigungssituation u.ä. Gesichtspunkte
- Bearbeitung von Kundenaufträgen (Installationsaufträge betreffend Einbau - Aufstellung - Inbetriebnahme, Wartung, Instandsetzung elektrischer Anlagen) für Gebäude unterschiedlichster Art
- Anfertigen eines Übersichtsplanes ggf. mit Zeichnungen von Leitungsverlauf, Stromkreisaufteilung, Schaltplänen
- Ermittlung von Stücklisten für Materialbeschaffung und -bereitstellung
- Weiterleitung der Aufträge zur Bearbeitung an die entsprechenden Fachkräfte
- Überwachung der Auftragsabwicklung, wie Arbeitsfortschritt/-termine, Kundenwünsche
- Zuleiten fertiggestellter Unterlagen an den Auftraggeber
- Ermittlung der auftragsabhängigen Kosten, Abrechnung der erbrachten Leistungen mit dem Auftraggeber, sich ergebend aus Kosten für Arbeitsvorbereitung, Werkzeug- und Materialbedarf, Lager- und Transportkosten, Einbau-/Verlegungs-/Anschluss-/Abschlussarbeiten
- Ermittlung der auftragsunabhängigen Kosten: der tatsächlich angefallenen Material-, Lohn- Maschinen-, Verwaltungs- und Gemeinkosten für bestimmte Zeiträume, Maschinen und Produkte (Nachkalkulation)

Für diese Tätigkeit ist üblicherweise mindestens eine kaufmännische oder technische Ausbildung, z.T. sogar höhere Qualifikation oder Zusatzqualifikation Voraussetzung. Sie entsprechen mindestens der Facharbeiterebene. Durch die Meisterprüfung hat der Kläger sich auch Kalkulations- und Abrechnungskenntnisse angeeignet. Für kleinere Projekte bei kleinen Firmen könnten dem Kläger drei Monate Einarbeitungszeit genügen. Die Kalkulation und Abrechnung wird hier in der Regel jedoch vom Firmeninhaber erstellt. Ein zusätzlich angestellter Elektroinstallationsmeister wird üblicherweise nicht beschäftigt.

Bei größeren Projekten, die von großen Installationsbetrieben durchgeführt werden, dürften die Kenntnisse des Klägers nicht genügen, um sich innerhalb von drei Monaten einzuarbeiten. Es handelt sich um eine körperlich leichte Tätigkeit in geheizten oder klimatisierten Räumen, die überwiegend im Sitzen u.U. in Zwangshaltung bei Bildschirmarbeit - die zunehmend durch den Einsatz der EDV erforderlich ist - verrichtet wird.

Wesentliche körperliche Eignungsvoraussetzungen sind insbesondere funktionsfähige Arme, Hände und Finger mit ausreichender Hand- und Fingergeschicklichkeit, funktionsfähige Wirbelsäule, gutes, auch korrigiertes Nahsehvermögen (ggf. Bildschirmtauglichkeit), stabiles vegetatives Nervensystem.

Es ist daher auch hier keine geeignete berufliche Alternative erkennbar.

Lagerverwalter

Gedacht werden könnte außerdem noch an die Tätigkeit eines Lagerverwalters. Dieser hat in der Regel sicherzustellen, dass die Warenannahme/Eingangskontrolle ordnungsgemäß erfolgt, die verschiedenen Waren sachgerecht unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenschaften gelagert, gepflegt und weiterbehandelt werden, eine betriebswirtschaftlich und produktionsbezogen optimale Lagerbestandsmenge vorgehalten wird, Lagervorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachtet und alle Lagereinrichtungen ordnungsgemäß gehandhabt, gepflegt und instand gehalten werden. Je nach Lagergröße hat er die dabei anfallenden Arbeiten in erster Linie zu planen, zu organisieren, zu steuern und zu überwachen oder auch selbst praktisch mitzuarbeiten oder sie in ihrer Gesamtheit allein zu verrichten. Wenn der Schwerpunkt auf verwaltenden und leitenden Aufgaben liegt, handelt es sich üblicherweise um eine Aufstiegsposition. Die dafür notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten können aufgrund des beruflichen Werdeganges des Klägers erfahrungsgemäß nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung vermittelt werden. Die bis zu Facharbeiterebene in der Regel erforderlichen eigentlichen Lagerarbeiten beinhalten erfahrungsgemäß mindestens mittelschwere, u.U. auch schwere Belastungen, insbesondere entsprechende Hebe- und Tragebelastungen, Bücken und andere Zwangshaltungen. Auch bei guter technischer Ausstattung, z.B. mit Gabelstaplern oder Hubwagen, lassen sich solche Belastungen nicht ausschließen. Aus berufskundlicher Sicht ist im Lagerbereich keine für den Kläger uneingeschränkt zumutbare bzw. innerhalb von drei Monaten erlernbare Verweisungstätigkeit erkennbar.

Hausmeister

Auf zumutbarer Qualifikationsebene würde noch eine Hausmeistertätigkeit liegen. Hausmeister ist kein Ausbildungsberuf, es gibt kein einheitliches, verbindliches Berufsbild. Gute handwerkliche Kenntnisse und Fertigkeiten werden vorausgesetzt, eine verwertbare handwerkliche Ausbildung (Sanitär-, Heizungs- oder Elektroinstallateur, Schlosser, ggf. auch Schreiner) häufig gewünscht, zum Teil auch verlangt. Die Tätigkeit liegt auf der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe. Beim Vorliegen einer verwertbaren Ausbildung ist die Tätigkeit oft auch auf Facharbeiterebene entlohnt. Je nach Aufgabenstellung und Vorkenntnissen ist von einer Einarbeitungszeit von zwei Monaten bis zu einem Jahr auszugehen. Dem Kläger dürfte aufgrund seines beruflichen Werdeganges für einen Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene eine maximal dreimonatige Einarbeitungszeit ausreichen.

Die Aufgaben eines Hausmeisters variieren je nach Art des zu betreuenden Objekts (Wohnhaus oder -anlage, Büro- und Fabrikgebäude, Schule, Theater, Heime usw.). Dazu gehören: Mängel feststellen und beheben (z.B. an allen elektrischen Anlagen einschließlich Beleuchtungs-, Heizungs- und Sanitäranlagen, an Türen, Fenstern, Möbeln, Aufzügen), ggf. Fremdfirmen einschalten, deren Arbeit überwachen und abnehmen, Wartungsarbeiten und Schönheitsreparaturen durchführen, Reinigungsarbeiten im, ggf. auch außerhalb des Gebäudes vornehmen (z.B. auch Schneeräumen, Streudienst) oder Garten, Grün- und Sportanlagen pflegen, für die Ein-haltung von Feuerschutz und sonstigen Sicherheitsbestimmungen sorgen, Mithilfe bei Umzügen, Aufstellen von Sitzgelegenheiten in Sälen etc., Beschilderungen anbringen, auch Botendienste, Wohnungsbesichtigungen mit Mietinteressenten durchführen usw. Abhängig von der Größe des Objekts und der Arbeitsorganisation ist vielfach eine Verschiebung möglich zwischen dem eigentlichen Durchführen der Arbeit und dem Veranlassen der Ausführung durch Fremdfirmen und deren Überwachung. Es handelt sich aber immer um eine selbständige, eigenbestimmte und -verantwortliche Tätigkeit.

Die körperlichen Belastungen sind überwiegend leicht bis mittelschwer, gelegentlich unter Umständen auch schwer. Gehen und Stehen überwiegt bei weitem, Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit) lassen sich in der Regel ebenso wenig ausschließen wie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Auch Heben, Tragen und Bewegen von schwereren Lasten wird üblicherweise verlangt. Ein Hausmeister sollte daher über einen gesunden Stütz- und Bewegungsapparat und volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände verfügen. Die Leistungsfähigkeit des Klägers entspricht nicht mehr den Anforderungen, die üblicherweise an einen Hausmeister gestellt werden.

Weitere Facharbeitertätigkeiten oder Tätigkeiten mit höherer Anforderung, die der Kläger mit einer Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten konkurrenzfähig ausüben könnte und bei der die gesundheitlichen Einschränkungen beachtet werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
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