S 4 RJ 238/98

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 4 RJ 238/98
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der erneuten Rentenantragstellung 44jährige Kläger hat von 9/68 - 2/70 eine Lehre zum Koch durchlaufen, jedoch keine Abschluss erreicht.

Von 4/70 - 8/73 hat er eine Tätigkeit als Verpacker und anschließend eine Tätigkeit als Bauarbeiter verrichtet.

Die Beklagte gewährte dem Kläger von 02.12.92 - 31.03.94 Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit.

Der GdB beträgt 90 mit Merkzeichen "G".

Die Beklagte ging im Widerspruchsbescheid vom 16.02.98 von folgendem Leistungsvermögen aus:
- vollschichtige Arbeiten
- im Sitzen
- ohne Nachtschicht
- ohne Zeitdruck
- ohne volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände

Nach dem Gutachten von Dr. ^Kleinfelder^ vom 03.08.99 liegen folgende Gesundheitsstörungen vor:
- Zustand nach einem Potimzentralen Insult 1991 mit schwerer Schädigung der Motorik des linken Armes, im geringen Maße auch des linken Beines
- mäßiger Bluthochdruck.

Dr. ^Kleinfelder^ beschreibt in seinem Gutachten vom 03.08.99 die Leistungsfähigkeit des Klägers wie folgt:
- zweistündig bis unterhalbschichtig leichte körperliche Arbeiten

Außerdem erscheint es dem Gutachter sehr fraglich, ob 4 x täglich eine Wegstrecke von 500m zurückgelegt werden kann.

In der mündlichen Verhandlung vom 03.08.99 gibt der ärztliche Sachverständige an, dass der Kläger eine wechselnde Arbeitshaltung benötige. Des Weiteren sei der Kläger auch beim Besteigen von kleinen Leitern nicht trittsicher.

Ihrer Anfrage zufolge ist von einem vollschichtigen Leistungsvermögen auszugehen.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Die Beklagte nennt in der mündlichen Verhandlung am 03.08.99 als mögliche Verweisungstätigkeiten die Tätigkeit eines Pförtners, eines Tankstellenkassiers, eines Parkplatzwächters und eines Museumswächters.

Pförtner

Pförtnerarbeitsplätze gelten vielfach als Schonarbeitsplätze, die für die innerbetriebliche Umsetzung leistungsgeminderter Beschäftigter geeignet sind. In nennenswertem Umfang sind Arbeitsplätze für einfache Pförtner allerdings auch Außenstehenden zugänglich. Die Tätigkeit eines Pförtners beinhaltet teilweise tatsächlich nur leichte Arbeiten. Ein gewisser Wechsel der Körperhaltung ist gleichfalls möglich, wobei Gehen im Vergleich zu Sitzen und/oder Stehen jedoch meist nur einen geringen Anteil hat. Arbeit in Zwangshaltungen, Bücken, schweres Heben und Tragen ist in der Regel nicht zu erwarten. Einflüsse von Kälte, Nässe und Zugluft sind allerdings nicht überall bzw. ganz zu vermeiden. Schichtarbeit ist üblich, nicht selten sogar rd. um die Uhr und/oder mit auf 12 Stunden verlängerten Schichten. Auch Zeitdruck ist zeitweise möglich. Außerdem sind andere Stressbelastungen (z.B. Gefahrensituationen, ggf. Auseinandersetzungen mit Besuchern oder Mitarbeitern) nicht völlig zu vermeiden. Eine Pförtnertätigkeit ist zwar verschiedentlich durch lange Zeiten der relativen Monotonie geprägt, gerade aber wenn die Routine durchbrochen wird, ist es die Aufgabe des Pförtners, zu reagieren und situationsgerecht schnell zu handeln.

Anzumerken ist, dass bei der Gefahrenabwehr die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände erforderlich sein kann. Ebenfalls kann zum situationsgerechten Handeln kurzfristig ein schnelles Gehvermögen notwendig sein. Beim Ausfüllen der Besucherscheine ist außerdem eine gewisse Fähigkeit zum Schreiben erforderlich. Ob der Kläger, der lt. dem ärztlichen Entlassungsbericht vom 10.04.92 der Kliniken Schmieder, Gailingen und Allensbach (Bl. 8 der Beklagtenakte) Linkshänder ist, dazu noch in der Lage ist, kann den Akten nicht entnommen werden.

Es handelt sich überwiegend um Alleinarbeit, so dass auf die ständige Anwesenheit und Aufmerksamkeit nicht verzichtet werden kann. Ein gewisses Maß an neurovegetativer und psychischer Belastbarkeit, aber auch ausreichendes Hörvermögen sind daher erforderlich.

Da der Pförtner für Kunden, Besucher, Lieferanten, ggf. Anrufer in der Regel der erste Ansprechpartner eines Unternehmens, einer Behörde etc. ist, werden auch bestimmte Mindestanforderungen an Umgangsformen, Auftreten, äußeres Erscheinungsbild u.ä. gestellt. Ob der Kläger diese persönlichen Mindestanforderungen erfüllt, kann nicht beurteilt werden.

Unabhängig davon können die Leistungseinschränkungen des Klägers nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Tankstellenkassier

Eine in nennenswertem Umfang isoliert vorkommende Teilaufgabe des Tankwartes ist das Kassieren.

Im Tarifvertrag z.B. des Bayerischen Einzelhandels werden Kassierer der Beschäftigungsgruppe II zugeordnet. Voraussetzung dafür ist eine einschlägig abgeschlossene Ausbildung (auch eine 2jährige z.B. als Verkäufer) oder eine 3jährige Berufstätigkeit. Die reine Kassenbedienung kann nach kürzerer Anlernung verrichtet werden, erlaubt aber in der Regel keine wechselnde Körperhaltung.

Ist neben der Kasse der gesamte sogenannte "Shop" zu betreuen, ist zeitweise ein Wechsel vom Sitzen zum Gehen und Stehen möglich, daneben wird aber bei der Warenannahme, Lagerhaltung, Gestaltung des Verkaufsraumes, dem Auffüllen der Regale und Auszeichnen der Waren auch Heben und Tragen von schwereren Lasten, Bücken und Besteigen von Leitern verlangt. Da die tägliche Öffnungszeit einer Tankstelle in der Regel die Arbeitszeit eines einzelnen Mitarbeiters übersteigt, ist Schichtarbeit üblich. Auch Zeitdruck ist zumindest zeitweise kaum zu vermeiden.

Das Leistungsvermögen des Klägers entspricht aus berufskundlicher Sicht nicht mehr den üblichen Anforderungen.

Parkplatzwächter

Bei der Tätigkeit eines Parkplatzwächters kann überwiegendes Gehen erforderlich sein. Die Möglichkeit zum Sitzen besteht, sofern ein Schutzhäuschen vorhanden ist. Dr. ^Kleinfelder^ gibt in seinem Gutachten vom 03.08.99 an, dass es ihm sehr fraglich erscheint, ob 4 x täglich eine Wegstrecke von 500m zurückgelegt werden kann.

Außerdem kann gerade bei Wachtätigkeiten bei der Gefahrenabwehr (z.B. bei Aufbruch eines zu bewachenden Autos) die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände erforderlich sein. Ebenfalls kann zum situationsgerechten Handeln kurzfristig ein schnelles Gehvermögen notwendig sein.

Aus berufskundlicher Sicht können auch bei einer Tätigkeit als Parkplatzwächter die Leistungseinschränkungen des Klägers nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Museumswächter

Die Körperhaltung der Museumsaufsicht ist in den meisten Museen annähernd ausschließlich Stehen und Gehen. Sitzen ist die Ausnahme, allein schon, weil in der Regel mehrere Räume überwacht (z.T. auch über zwei Etagen) und regelmäßig und auch unregelmäßig begangen werden müssen. Sitzen ist gestattet, wenn kein Besucher da ist. Dr. ^Kleinfelder^ gibt in seinem Gutachten vom 03.08.99 an, dass es ihm sehr fraglich erscheint, ob 4 x täglich eine Wegstrecke von 500m zurückgelegt werden kann.

Nach Auskunft von Museumsleitern ist die Mitarbeit beim Ab- und Aufbau von Ausstellungen, beim Transport und bei der Verwahrung von Objekten erforderlich. Gefordert werden gutes Hörvermögen, ausreichendes Sehvermögen, die Fähigkeit, Leitern besteigen und kurzfristig auf Leitern arbeiten zu können. Sonn- und Feiertagsdienst ist erforderlich.

Selbst für diese leichten Arbeiten ist der Kläger unter den üblichen Bedingungen des Arbeitslebens nicht in vollem Umfang geeignet.

In der industriellen Fertigung vorkommende Tätigkeiten wie Montier-, Verpackungs-, Sortier- und Kontrollarbeiten können körperlich leicht sein, in der Regel dann, wenn mit kleinen Teilen umzugehen ist. Die Arbeiten sind aber weitgehend in einseitiger Körperhaltung (entweder im Sitzen oder Stehen) zu verrichten. Ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ist möglich, wenn die zu bearbeitenden Teile selbst an- und abtransportiert werden müssen, jedoch fällt u.U. auch schwerere Hebe- und Tragebelastung an. Die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände ist gerade bei diesen Tätigkeiten zwingend erforderlich. Die Tätigkeiten in diesem Bereich erfordern nicht selten Schichtarbeit und werden in der Regel im Akkord oder unter akkordähnlichen Bedingungen bzw. am Fließband verrichtet. Außerdem werden für diese körperlich leichten Tätigkeiten bevorzugt Frauen beschäftigt, da ihnen ein größeres Feinhandgeschick unterstellt und dabei eine höhere Arbeitsgeschwindigkeit erwartet wird.

Ungelernte Tätigkeiten für Männer sind z.B. Lager-, Transport- und Verladearbeiten. Die dabei anfallenden Tätigkeiten sind jedoch mittelschwer bis schwer und ausschließlich im Gehen und Stehen zu verrichten. Häufiges Bücken sowie Heben und Tragen von Lasten sind üblich. Teilweise ist auch im Freien unter Witterungseinflüssen und unter Einwirkung von Zugluft und Temperaturschwankungen zu arbeiten. Zeitdruck oder Schichtarbeit sind keine Seltenheit. Die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände ist auch im Lagerbereich unabdingbare Voraussetzung. Eine dem Leistungsvermögen des Klägers entsprechende Alternative ist auch in diesem Bereich nicht erkennbar.

Auch einfache Reinigungsarbeiten stellen für den Kläger keine seinem Leistungsvermögen entsprechende Alternative dar. Diese Arbeiten beinhalten zumindest gelegentlich auch schwerere als nur leichte Belastungen. Die Arbeiten werden im Gehen und Stehen verrichtet. Häufiges Bücken, Recken, vorgebeugte und z.T. gedrehte Haltung, o.ä. oder auch Arbeit im Freien werden verlangt. In der Regel wird außerdem unter Zeitdruck gearbeitet. Die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände ist erforderlich.

Auch Spüler im Hotel- und Gaststättengewerbe müssen teilweise schwerere als nur leichte Lasten heben. Die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände ist erforderlich. Eine dem Leistungsvermögen des Klägers entsprechende Alternative wird auch hier nicht gesehen.

Boten, Mitarbeiter einer Registratur oder Poststelle müssen erfahrungsgemäß zumindest zeitweise bis mittelschwer belastbar sein. Häufiges Bücken, Recken, Heben und Tragen von schwereren Lasten ist trotz des Einsatz von z.B. Aktenrollwagen nicht unüblich. Die Tätigkeit eines Boten scheidet insbesondere daher aus, da sie überwiegend im Gehen verrichtet wird. Auch das Besteigen von kleinen Leitern ist z.B. in einer Registratur erforderlich. Insgesamt ist auch bei diesen Tätigkeiten die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände erforderlich. Dem Kläger ist daher auch die Tätigkeit eines Boten, eines Mitarbeiters einer Registratur oder Poststelle nicht mehr uneingeschränkt zumutbar.

Einfache Bürohilfstätigkeiten wie z.B. Karteiarbeiten, Listenführung, Schreibarbeiten sind zwar körperlich leicht, werden jedoch in der Regel überwiegend im Sitzen verrichtet. Die volle Gebrauchsfähigkeit der Arbeitshand ist erforderlich. Der Kläger ist lt. dem ärztlichen Entlassungsbericht vom 10.04.92 der Kliniken ^Schmiede^, ^Gailingen^ und ^Allensbach^ (Bl. 8 der Beklagtenakte) Linkshänder. Außerdem sind sie durch den zunehmenden Einsatz von EDV und moderner Bürokommunikation rückläufig. Auch verlangt der Wechsel von bisher ausschließlich gewerblicher Arbeit auf Bürotätigkeiten erfahrungsgemäß ein erhöhtes Maß an Umstellungsfähigkeit, wobei auf Arbeitgeberseite üblicherweise keine Bereitschaft besteht, minderbelastbare, gewerbliche, männliche Arbeitnehmer für solche Arbeiten neu einzustellen.

Telefonist

Aus dem Kreis der hervorgehobenen ungelernten, in verschiedenen Tarifverträgen mindestens wie Anlerntätigkeiten bewerteten Tätigkeiten wird oft noch die - berufsfremde - Telefonistentätigkeit als berufliche Alternative genannt. Sie ist - wenn nicht andere Arbeiten mit verrichtet werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches oder vertieftes Wissen erforderlich ist - erfahrungsgemäß in maximal drei Monaten erlernbar. Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird jedoch ausschließlich im Sitzen ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Der Kläger ist lt. dem ärztlichen Entlassungsbericht vom 10.04.92 der Kliniken ^Schmiede^, ^Gailingen^ und ^Allensbach^ (Bl. 8 der Beklagtenakte) Linkshänder. Ob der Kläger die geforderten Mindestanforderungen mit der rechten Hand erfüllen kann, kann den Akten nicht entnommen werden. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Der ärztliche Sachverständige gab in der mündlichen Verhandlung vom 03.08.99 an, dass der Kläger eine wechselnde Arbeitshaltung benötige. Daher ist insbesondere auch in der Tätigkeit eines Telefonisten, die ausschließlich im Sitzen verrichtet wird, keine geeignete berufliche Alternative erkennbar.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es bei Betrachtung des Arbeitsmarktes des gesamten Bundesgebietes nicht doch eine nennenswerte Zahl von Arbeitsplätzen gibt, die grundsätzlich für den Kläger in Betracht kämen. Auf Arbeitgeberseite sind dabei jedoch erfahrungsgemäß besondere Zugeständnisse (z.B. der Restleistungsfähigkeit angepasster Zuschnitt der Aufgaben, Verzicht auf Flexibilität oder Vielseitigkeit, Änderungen am Arbeitsplatz, Herabsetzung des Arbeitstempos bzw. des erwarteten Produktivitätsgrades) erforderlich. Entsprechende Arbeitsplätze sind Außenstehenden daher unter den üblichen Bedingungen des Arbeitslebens in der Regel nicht bzw. nicht direkt zugänglich, vielmehr handelt es sich nicht selten um vergönnungsweise Beschäftigung aufgrund sozialer Verpflichtungen oder die Arbeitsplätze wurden im Einzelfall durch besondere Vermittlungsbemühungen und Vermittlungshilfen, z.B. nicht selten erhebliche finanzielle Leistungen erschlossen.
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