S 4 RJ 499/99

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 4 RJ 499/99
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Die am ^05.07.^1949 geborene Klägerin hat den Beruf der Konditorin erlernt und aufgrund einer Mehlallergie nicht mehr ausgeübt. Von 1967
- 1980 war sie als Gartenarbeiterin tätig. Lt. Arbeitgeberauskunft vom 18.11.2000 (Bl. 34 ff. Gerichtsakte) hat die Klägerin zuletzt vom 15.04. - 27.09.96, vom 04.03. - 30.11.97 und vom 02.03. - 30.04.98 eine Tätigkeit als Facharbeiterin im Garten- und Landschaftsbau verrichtet.

Nach dem Gutachten von Dr. ^Kienzler^ vom 26.02.01 stellt sich die Leistungsfähigkeit der Klägerin wie folgt dar:
- vollschichtig leichte körperliche Arbeiten
- vorwiegend in wechselnder Körperhaltung; nur zeitweise im Sitzen oder Stehen
- ohne häufige Hebe- und Bückarbeiten
- Tragen und Heben von Lasten bis zu 5 kg
- in geschlossenen Räumen und im Freien
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie um Stellungnahme, ob die Klägerin als Assistentin im Umweltschutzbereich, als Fachverkäuferin für Artikel des Garten- und Landschaftsbau oder als qualifizierte Pförtnerin einsatzfähig ist und es im Hinblick auf die Gesundheitsstörungen und unter Berücksichtigung der zu vermeidenden Arbeitsbedingungen für die Klägerin in diesen Berufen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im gesamten Bundesgebiet eine nennenswerte Zahl von in Frage kommenden Arbeiten gibt (ggf. welche), die allgemein zugänglich sind und nicht nur Schonarbeitsplätze darstellen, die lediglich leistungsgeminderten eigenen Betriebsangehörigen vorbehalten sind.

Assistentin im Umweltschutzbereich

Der Zugang zur Tätigkeit als Umweltschutztechnische Assistentin ist nicht geregelt. Üblicherweise wird der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung zur Staatlich geprüften Umweltschutztechnischen Assistentin oder zur Staatlich geprüften Umwelttechnischen Assistentin vorausgesetzt. Die Ausbildung zur Umweltschutztechnischen Assistentin ist eine schulische Ausbildung im naturwissenschaftlich-technischen Bereich. Die Ausbildung ist landesrechtlich geregelt. Die Ausbildung dauert im Vollzeitunterricht 2 Jahre, bei gleichzeitigem Erwerb der Fachhochschulreife 3 Jahre. Bei zusätzlichem Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife dauert die Ausbildung 4 Jahre.

Umweltschutztechnische Assistentinnen sind Mitarbeiterinnen im analytischen und überwachenden Umweltschutz. Sie spüren Umweltgefahren auf, indem sie Boden-, Wasser-, Abwasser- und Luftuntersuchungen vornehmen. Umweltschutztechnische Assistentinnen entnehmen Proben und führen elektronische oder chemische Messungen im Labor- und Außenbereich sowie biologische Analysen durch. Auch Lärm- und Strahlenschutz sowie Abfalluntersuchungen gehören je nach Arbeitsplatz zu ihren Aufgaben. Die Vielfalt der zu lösenden Probleme, zum Beispiel im Strahlenschutz oder im Umweltschutz, verlangt ein solides, breit gefächertes theoretisches und praktisches Fachwissen. Die Lösung von Aufgaben im Umweltbereich erfordert in vielen Fällen Teamarbeit, aber auch Zusammenarbeit mit anderen Stellen des Umweltschutzes wie Behörden und Umweltschutzverbänden. Persönliche Mindestvoraussetzungen sind daher u.a. Kontakt- und Kooperationsfähigkeit.

Bei Messungen berücksichtigen umweltschutztechnische Assistentinnen stets die gesetzlichen Vorgaben, die oftmals Arbeitsanweisungen geben und auch die Geräte vorschreiben, die verwendet werden.

Sie überwachen den Versuchsablauf in Laboratorien, beschreiben die Durchführung des Versuchs in ausführlichen und übersichtlichen Arbeitsberichten und protokollieren die Messergebnisse exakt. Umweltschutztechnische Assistentinnen fassen die einzelnen Messungen mittels statistischer Auswertungsmethoden zusammen, meist mit Hilfe der EDV. Sie erstellen Statistiken und Tabellen, machen Fotos und veranschaulichen Sachverhalte durch grafische Darstellungen.

Umweltschutztechnische Assistentinnen führen versuchstechnische Arbeiten fachgerecht und eigenverantwortlich durch und arbeiten mit empfindlichen, häufig auch sehr teuren Mess- und Analysegeräten.

Einen Ansatz finden umweltschutztechnische Assistentinnen in unterschiedlichen Bereichen. Im Bereich Wasserwirtschaft führen sie unter anderem chemische, physikalische und bakteriologische Wasser- und Abwasseruntersuchungen durch und sind außerdem für den Gewässerschutz zuständig.

Im Bereich der Luftreinhaltung messen sie das Ausströmen luftverunreinigender Stoffe und die Einwirkung von Emissionen auf Menschen, Tiere und Pflanzen und werten die Ergebnisse aus.

Im Strahlenschutz sind sie für die Messung radioaktiver Aktivitäten und ähnliche Kontrollaufgaben beim Umgang mit radioaktiven Stoffen zuständig.

Im Bereich des Lärm- und Erschütterungsschutzes führen sie Schallemissionsmessungen durch und werten diese aus.

In der Abfallwirtschaft führen sie Abfallanalysen aller Art durch und werten sie aus. Sie arbeiten außerdem als Beraterinnen für Abfallfragen und Abfallverwertung.

In Naturschutz und Landschaftspflege fungieren sie ebenfalls als Berater/innen, überwachen aber auch selbst die Einhaltung von Naturschutzgeboten.

Unabhängig vom Leistungsvermögen kann sich die Klägerin aus berufskundlicher Sicht aufgrund Ihres beruflichen Werdeganges nicht in einem maximal dreimonatigen Zeitraum in die Tätigkeit einer Assistentin im Umweltschutzbereich einarbeiten. Daher ist keine geeignete berufliche Alternative erkennbar.

Fachverkäuferin für Artikel des Garten- und Landschaftsbaus

Einzelhandelsgärtnereien, Gartenbaumschulen und Gartencenter bieten neben einem umfangreichen Sortiment an Pflanzen und Gartenzubehör auch eine fachkundige Beratung und entsprechende Serviceleistungen an. In diesen Bereichen besteht aufgrund der vielseitigen Interessen der Privatkunden ein zunehmender Fachkräftebedarf.

In Blumengeschäften erfolgt der Verkauf in der Regel durch Floristen. Es handelt sich um einen Beruf mit dreijähriger Ausbildung.

Die Tätigkeit beinhaltet insbesondere:
- Erkennen und Beurteilen der Kundenwünsche, fachliches Beraten
- Binden von Sträußen im Verkauf
- Bedienen von Kunden, Verkaufen
- Verpacken, Kassieren
- Mitarbeiten in der Blumengeschenkvermittlung
- Herrichten der Ware für den Verkauf, Warenpflege im Verkaufsraum
- Preisermittlung und -auszeichnung

Es handelt sich im wesentlichen um Handarbeit (Binden von Sträußen) um das Herstellen floristischer Werkstücke (z.B. Kränze), häufig mit Hilfe von scharfen Werkzeugen und Hilfsmitteln (Schere, Messer und Bindedraht).

Die Arbeiten sind leicht, gelegentlich mittelschwer und werden überwiegend im Stehen im Wechsel mit Gehen (z.B. Fertigen von Tischschmuck, Pflegen von Pflanzen) verrichtet. Zeitdruck kann nicht ausgeschlossen werden.

Notwendig für diese Tätigkeit ist Sinn für die ästhetische Wirkung von Formen und Farben (Zusammenstellen von Sträußen, Gestecken u.ä.), Hand- und Fingergeschicklichkeit (Umgang mit empfindlichem Material) und Merkfähigkeit.

Voraussichtliche körperliche Nichteignung für diese Tätigkeit besteht u.a. bei Funktionsstörungen der Hände, Arme, Beine oder der Wirbelsäule, chronischer Erkrankungen der Atemwege, Allergieneigung und bei Alkohol- oder Drogenabhängigkeit.

Unabhängig vom Leistungsvermögen bzw. einer Eignung der Klägerin für den Verkauf in Blumengeschäften dürften ihr, die zuletzt als Facharbeiterin im Garten- und Landschaftsbau tätig war, aus berufskundlicher Sicht ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum nicht ausreichen. Arbeitnehmerinnen mit dem Abschluss als Gärtnerin können in diesen Bereich durchaus einen Ansatz finden, bevorzugt jedoch Gärtnerinnen der Fachrichtung Zierpflanzenbau bzw. Friedhofsgärtnerei.

In Gartencentern o.ä., die Waren hauptsächlich in Selbstbedienung anbieten, ist immer wieder mit der Überforderung der Leistungsfähigkeit der Klägerin zu rechnen. Der wesentliche Teil, der Aufgaben besteht in der Betreuung des Verkaufsraumes bzw. der Verkaufsfläche im Freien einschließlich Auffüllen der Regale, Stapeln der Waren auf dem Boden etc., Auszeichnen usw. Die Arbeiten sind leicht bis mittelschwer, z.T. aber auch gelegentlich schwer. Insbesondere fällt Heben und Tragen von Lasten sowie Bücken an, wenn auch nicht unbedingt jeden Tag gleichbleibend häufig. In erheblichem Umfang ist dies jedoch erfahrungsgemäß z.B. bei der Annahme von Lieferungen, beim Durchführen von Sonderverkaufsaktionen o.ä. erforderlich. Nahezu ausschließlich wird Gehen und Stehen verlangt, z.T. außerdem zeitweise Besteigen von Leitern.

Der Umgang mit Kunden setzt Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität usw. und auch ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit voraus. Bei größerem Kundenandrang kann es auch zu Zeitdruck kommen. Ob die Klägerin die persönlichen Mindestvoraussetzungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden. Das Leistungsvermögen der Klägerin entspricht jedoch nicht mehr den üblichen Anforderungen. Bei persönlicher Eignung können Grundkenntnisse häufig in ca. 6 Wochen vermittelt werden. Der zur vollständigen Einarbeitung einer Facharbeiterin mit branchenspezifischen Vorkenntnissen erforderliche Zeitraum beträgt jedoch üblicherweise drei bis sechs Monate (Verkäufer ist im Einzelhandel ein Beruf mit 2-jähriger, im Großhandel mit dreijähriger Ausbildung). Insgesamt ist auch in diesem Bereich keine berufliche Alternative für die Klägerin erkennbar.

Zu den Aufgaben einer Fachverkäuferin in Baumschulen gehört der Verkauf von Pflanzen des jeweiligen Sortiments; ggf. auch der Verkauf von Saaten, Dünger und Pflanzenschutzmitteln. Daneben ist die Fachverkäuferin zuständig für die Sortierung, Aufbereitung und fachgerechte Pflege der Ware. Außerhalb der grünen Verkaufssaison müssen auch übliche gärtnerische Arbeiten ausgeführt werden.

Die Tätigkeit einer Fachverkäuferin wird im Gehen und Stehen verrichtet. Bei den üblichen gärtnerischen Arbeiten kann es bis zu schweren Belastungen kommen. Häufiges Bücken und Arbeiten mit vornübergebeugtem Oberkörper (z.B. beim Graben, Hacken und Harken) ist erforderlich. Gelegentlich kommt es auch zu anderen Zwangshaltungen wie Knien, Hocken, Überkopfarbeiten.

Wesentliche körperliche Eignungsvoraussetzungen sind u.a.:
- gute Körperkraft
- funktionsfähige Gliedmaßen
- Fähigkeit für beidhändiges Arbeiten
- Belastbarkeit der Wirbelsäule

Unabhängig vom erforderlichen Einarbeitungszeitraum entspricht das Leistungsvermögen des Klägerin nicht mehr den üblichen Anforderungen.

Anzumerken ist , dass seit dem 12. Juli 1994 eine Prüfung zur "Geprüften Kundenberaterin - Gartenbau" existiert , da - wie bereits ausgeführt - Einzelhandelsgärtnereien, Gartenbaumschulen und Gartencenter neben einem umfangreichen Sortiment an Pflanzen und Gartenzubehör auch eine fachkundige Beratung und entsprechende Serviceleistung anbieten und in diesen Bereichen aufgrund der vielseitigen Interessen der Privatkunden ein zunehmender Fachkräftebedarf besteht.

Aufbauend auf das fachliche Wissen und Können, das in einer gärtnerischen Berufsausbildung und einer mindestens einjährigen Berufspraxis in Betrieben des Gartenbaues erworben wurde, kann die Prüfung zur Kundenberaterin - Gartenbau abgelegt werden. Zur Vorbereitung werden 6-monatige Lehrgänge durchgeführt, in die auch Betriebspraktika eingebunden sind. Inhalte dieser Maßnahme sind Warenkunde und Dienstleistungen, Kundenberatung und Verkauf, Markt und Betrieb.

Für Kundenberatung im besonderen Fach- und Großhandel (z.B. Blumen- und Gärtnereigroßhandel) trifft es vielfach zu, dass der Verkauf im Verkaufsraum oder sogar am Schreibtisch anhand von Listen, Katalogen oder über ein ComputerTerminal abgewickelt und eine strikte Trennung zum Lager eingehalten wird. Die Leistungseinschränkungen der Klägerin könnten weitgehend berücksichtigt werden.

Arbeitgeberbefragungen und vermittlerische Erfahrungen zufolge wird jedoch üblicherweise den kaufmännischen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten größere Bedeutung als dem produktbezogenen Wissen zugemessen und kaufmännisch ausgebildeten Personal (vor allem Groß- oder u.U. auch Einzelhandelskaufleute) beschäftigt. Aufgrund ihres beruflichen Werdeganges verfügt die Klägerin nur über begrenzte warenkundliche Kenntnisse. Ein Einarbeitungszeitraum von drei Monaten ist daher bei weitem zu kurz.

Pförtnerin

Eine Pförtnertätigkeit kann Aufgaben aus den Bereichen Personalkontrolle und Ausweiswesen, Besucherempfang, Schlüsselverwahrung bzw. Verwaltung von Schließanlagen und Überwachung des Kfz.- und Warenverkehrs sowie sonstige Aufgaben in verschiedenen Kombinationen und mit unterschiedlichen Schwerpunkten beinhalten. Nicht selten handelt es sich um Arbeitsplätze, die die Rücksichtnahme auf diverse Leistungseinschränkungen gestatten, so dass sie auch für leistungsgeminderte Arbeitskräfte in Frage kommen. Meist genügt Belastbarkeit für leichte Arbeiten. Weitaus überwiegend ist Schichtarbeit (zumindest Früh- und Nachmittagsschicht, zum Teil rund um die Uhr, auch am Wochenende, u.U. mit auf 12 Stunden verlängerter Arbeitszeit) anzutreffen. Sogar Zeitdruck ist - im Wechsel mit Zeiten relativ monotoner Tätigkeit - möglich (z.B. hoher Besucherandrang; Arbeitsbeginn, - ende, Schichtwechsel); auch andere Stressbelastungen (z.B. Gefahrensituationen, ggf. Auseinandersetzungen mit Besuchern oder Mitarbeitern o.ä.) sind nicht völlig zu vermeiden. Vorausgesetzt wird üblicherweise Kontaktfähigkeit, Höflichkeit, Merkfähigkeit, Flexibilität, sicheres Auftreten oder sogar Durchsetzungskraft und die Fähigkeit zu situationsgerechtem und schnellem Handeln bei außergewöhnlichen Vorfällen, wozu auch ein gewisses Maß an neurovegetativer und psychischer Belastbarkeit erforderlich ist. Überwiegend handelt es sich um Alleinarbeit, so dass auf die ständige Anwesenheit und Aufmerksamkeit nicht verzichtet werden kann. Qualifiziert im Sinne einer für eine Facharbeiterin zumutbare Verweisungstätigkeit ist eine Pförtnertätigkeit jedoch in der Regel erst dann, wenn zusätzliche Aufgaben wie z.B. die Erteilung von Auskünften, die weiterreichende Kenntnisse erfordern, schriftliche Arbeiten, umfangreiche Kontroll- und Sicherheitsaufgaben, die meist körperliche Belastung beinhalten, oder die Bedienung von Telefonanlagen mit mehreren Amtsleitungen zu erfüllen sind. Derartige Arbeitsplätze existieren in sehr viel geringerer Zahl als solche für einfache Pförtner. Sie werden in der Regel innerbetrieblich besetzt. Ein höchstens dreimonatiger Einarbeitungszeitraum reicht erfahrungsgemäß, zumal für einen Betriebsfremden nicht aus. Es ist daher auch in dieser Tätigkeit keine berufliche Alternative für den Kläger zu sehen. Frauen üben eine derartige Tätigkeit jedoch erfahrungsgemäß meist in der Funktion einer Empfangsdame aus. Kunden- oder Besucherempfang und
- Weiterleitung sowie Auskunfts- erteilung sind jedoch auch hier oft nicht die einzigen Tätigkeitsinhalte, sondern es sind vielfach auch andere Arbeiten wie Telefonvermittlung, Ablage, Kartei-, Schreib- oder sonstige einfache Büroarbeiten mit zu verrichten, die zusätzlich zum Teil einschlägige Kenntnisse und Fertigkeiten (z.B. kaufmännische, Schreibmaschinen-, Textverarbeitungs-, EDV- oder aber auch Fremdsprachenkenntnisse) erfordern. Besonderes Augenmerk wird in der Regel außerdem auch auf das äußere Erscheinungsbild gerichtet.

Ein Einarbeitungszeitraum von maximal drei Monaten dürfte aufgrund des beruflichen Werdeganges der Klägerin für diese Tätigkeit nicht genügen.

Hinsichtlich der physischen und psychischen Belastungen sind erfahrungsgemäß nicht selten gewisse Unterschiede im Vergleich zur Pförtnertätigkeit festzustellen. Sitzen überwiegt meist deutlicher, auch Zwangshaltungen sind möglich, wenn z.B. häufiger oder länger Schreibmaschinenschreiben oder Arbeit am Computer verlangt wird. Dafür ist üblicherweise nicht oder in sehr viel geringerem Umfang mit Schichtarbeit, ungünstigen Umgebungseinflüssen, Gefahrensituationen u.ä. zu rechnen.

Da die Klägerin nur noch Arbeiten vorwiegend in wechselnder Körperhaltung und nur zeitweise im Sitzen oder Stehen verrichten kann, ist auch in der Tätigkeit einer Empfangsdame keine gesundheitlich zumutbare Verweisungstätigkeit erkennbar.
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Datum