S 6 RJ 93/99

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 6 RJ 93/99
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der am ^03.02.^1970 geborene Kläger hat von 1990 bis 1992 den Beruf des Bürokaufmannes erlernt und war im Anschluss daran als Lagerarbeiter bei den Stadtwerken in der Warenannahme und Warenausgabe beschäftigt. In geringem Umfang hat er auch schriftliche Arbeiten verrichtet.

Nach dem Gutachten von Dr. ^Doht-Rügemer^ vom 03.05.01, von dem Ihrer Anfrage zufolge auszugehen ist, stellt sich das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtige, mindestens 6-stündige leichte körperliche Tätigkeiten
- in wechselnder Stellung
- in geschlossenen Räumen
- ohne Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung, wie Akkord- oder Fließbandarbeit, Nachtschicht, Lärm ohne ausreichenden Gehörschutz
- ohne Tätigkeiten an unfallgefährdeten Arbeitsplätzen wie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten mit Absturzgefahr, Arbeiten an laufenden Maschinen, Fahrtätigkeit mit Personenbeförderung
- ohne Tätigkeiten mit besonderer Belastung des Bewegungs- und Stützsystems, wie häufiges Bücken mit Heben und Tragen von Lasten, häufige Arbeiten in Zwangshaltungen
- ohne Tätigkeiten unter ungünstigen äußeren Bedingungen mit häufigen Einflüssen von Kälte, Nässe, Zugluft und starken Temperaturschwankungen
- ohne Tätigkeiten, die ein volles Sehvermögen oder ein räumliches Sehvermögen erfordern
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Der Kläger hat den Beruf des Bürokaufmannes erlernt, jedoch offenbar nicht ausgeübt. Bürokaufmann ist ein dreijähriger Ausbildungsberuf.

Der Bürokaufmann wird in kaufmännisch-verwaltenden Funktionen sowie mit organisatorischen Aufgaben in Betrieben verschiedener Wirtschaftszweige und Branchen eingesetzt.

Typische Aufgabengebiete sind die Bereiche: Personalverwaltung, Entgeltabrechnung, Buchführung, Kostenrechnung, Auftrags- und Rechnungsbearbeitung und Lagerhaltung.

Eine eigentliche Kerntätigkeit gibt es für den Bürokaufmann nicht. Die Tätigkeiten decken sich im wesentlichen mit den allgemeinen Tätigkeiten anderer kaufmännischer Berufe.

Tätigkeiten können sein:
- Entgegennehmen und Bearbeiten von Aufträgen (fertigungs- und verwaltungstechnisch), Unterbreiten und Einholen von Angeboten
- Erstellen bzw. Mitwirken bei der Erstellung von Dienst- und Organisationsplänen unter Berücksichtigung rationeller Arbeitsabläufe und -verfahren
- Erledigen des verwaltungstechnischen Schriftverkehrs
- Einholen, Erstellen, Aufbereiten von Informationen und Daten
- Anfertigen von Besprechungs- und Telefongesprächsnotizen, Sitzungsprotokollen u.ä.
- Abwickeln des Schriftverkehrs mit Auftraggebern/Kunden, Lieferanten, Geschäftspartnern, Behörden, Verbänden, Gesellschaften usw.
- Anfertigen von Schriftsätzen, Berichten, Protokollen, Aufstellungen, Statistiken, Auswertungen u.ä.
- Planen, Überwachen und Koordinieren von Terminen, Aufträgen, Bestellungen (intern und extern) usw.
- Bearbeiten, Buchen und Kontrollieren der im Geschäftsverkehr anfallenden, geldwerten Vorgänge
- Erarbeiten und Pflegen von Kalkulationen, Preislisten u.ä.
- Planen, Ermitteln des Personalansatzes, -bedarfs bzw. Mitwirkung bei dieser Tätigkeit sowie bei der Entgeltabrechnung u.ä.
- Anlegen, Führen von Registraturen, Karteien, Dateien (z.B. Sach-, Personen-, Terminkarteien)
- ggf. Planen und Organisieren von Messen, Ausstellungen u.ä.

Die Arbeiten werden in großem Maße mit EDV erledigt.

Die Tätigkeit eines Bürokaufmannes ist körperlich leicht und wird in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, z.T. in Großraumbüros überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen verrichtet. Zeitweise ist Arbeiten unter Zeitdruck erforderlich.

In aller Regel werden mindestens 80% der Arbeiten im Sitzen erledigt. Die Allroundsachbearbeitung erfolgt am Computer. Ca. 10% der Tätigkeit kann entweder im Stehen oder Gehen verrichtet werden. Je nach Arbeitsplatzgestaltung ist eine geringfügige Verschiebung möglich.

Nach dem Gutachten von Dr. ^Doht-Rügemer^ vom 03.05.01 kann der Kläger noch Tätigkeiten in wechselnder Stellung verrichten. Sollte mit wechselnder Stellung der Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen gemeint sein und dem Kläger ein gelegentlicher Wechsel der Arbeitshaltung nicht genügen, können die Leistungseinschränkungen bei einer Tätigkeit als Bürokaufmann nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Die gesundheitlichen Anforderungen an den Beruf des Bürokaufmannes haben sich durch den zunehmenden Einsatz der EDV (sehr leistungsfähige Hard- und Softwaregenerationen, Vernetzung und Integration) in den letzten Jahren gewandelt. Durch die komplexen Arbeits- und Informationsmöglichkeiten am Computer besteht immer weniger Gelegenheit einen Haltungswechsel zu vollziehen. Die Aufgaben und Tätigkeitsabläufe waren früher so gestaltet, dass Arbeitsmaterialien und Arbeitsgegenstände sowie Informationen noch nicht zentral am Schreibtisch zur Verfügung standen und somit mehr Abwechslung in der Arbeitshaltung erforderten bzw. ermöglichten (z.B. Ordner in Schränken, in Registratur, in Zentralarchiven und Informationsbeschaffung bei Kollegen anderer Organisationseinheiten etc.). Heute ist die Tätigkeit eines Bürokaufmannes ohne den Einsatz von EDV praktisch nicht mehr vorstellbar. Tätigkeiten am Computer erfordern ausreichend korrigierbares Nahsehvermögen. Anzumerken ist, dass für den Kläger nach dem Gutachten von Dr. Zumbansen vom 02.12.98 Tätigkeiten an Datensichtgeräten gemäß den Richtlinien nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 37 ausgeschlossen sind. Meines Wissens kann bei einem Visus von 0,6 und praktischer Einäugigkeit Bildschirmtauglichkeit noch möglich sein, ggf. mit behindertengerechten Hilfsmitteln. Ausschließende Grenzwerte sind in der G 37 nicht definiert.

Lagerverwalter

Aufgrund des beruflichen Werdeganges des Klägers wurde die Tätigkeit eines Lagerverwalters in die Überlegungen miteinbezogen.

Der Lagerverwalter hat in der Regel sicherzustellen, dass die Warenannahme und Eingangskontrolle ordnungsgemäß erfolgt, die verschiedenen Waren fachgerecht unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenschaften gelagert, gepflegt und weiterbehandelt werden, eine betriebswirtschaftlich und produktionsbezogen optimale Lagerbestandsmenge vorgehalten wird, Lagervorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachtet und alle Lagereinrichtungen ordnungsgemäß gehandhabt, gepflegt und instandgehalten werden. Je nach Lagergröße hat er die dabei anfallenden Arbeiten in erster Linie zu planen, zu organisieren, zu steuern und zu überwachen oder auch selbst praktisch mitzuarbeiten oder sie in ihrer Gesamtheit allein zu verrichten. Zunehmend werden die Arbeiten mit EDV erledigt. Wenn der Schwerpunkt auf verwaltenden und leitenden Aufgaben liegt, handelt es sich üblicherweise um eine Aufstiegsposition. Obwohl der Kläger den Beruf des Bürokaufmannes erlernt hat und überwiegend als Lagerarbeiter tätig war, können die erforderlichen aktuellen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere auch im kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen und bürotechnischen Bereich und EDV-Bereich vom Kläger nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung vermittelt werden. Die bis zur Facharbeiterebene in der Regel erforderlichen, eigentlichen Lagerarbeiten beinhalten dagegen erfahrungsgemäß mindestens mittelschwere, u.U. auch schwere Belastungen, insbesondere entsprechende Hebe- und Tragebelastungen, Bücken und andere Zwangshaltungen, Klettern auf Lkw-Ladeflächen, u.U. auch Besteigen von Leitern, teilweise im Freien bzw. unter Witterungseinflüssen. Aus berufskundlicher Sicht ist im Lagerbereich keine geeignete Verweisungstätigkeit für den Kläger erkennbar.

Allgemein ist anzumerken, dass im Lagerbereich eine Gefährdung des Klägers aufgrund seines Sehvermögens nicht auszuschließen ist.

Mitarbeiter in der Poststelle von Behörden und Firmen

Als weitere berufsfremde Alternative wurde noch die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle von Behörden und Firmen geprüft. Sofern die Post nicht zusätzlich vom Postamt geholt werden muss, sind die eingehenden Sendungen (z.B. Postsäcke, - körbe, -pakete) einschließlich der Hauspost (z.B. auch Akten) anzunehmen und zu öffnen. Der Inhalt muss entnommen, auf Vollständigkeit geprüft, großteils mit einem Eingangvermerk sowie - nach Feststellung des Empfängers - mit einem Weiterleitungsvermerk versehen und entsprechend sortiert werden. Die Verteilung im Haus wie auch das Einsammeln der Ausgangspost kann von den Mitarbeitern der Post miterledigt werden oder Boten übertragen sein. Üblicherweise ist jedoch die Ausgangspost zu sortieren, zu kuvertieren bzw. zu verpacken, korrekt zu frankieren und zur Abholung in Säcken, Körben o.ä. bereitzustellen oder ggf. auch selbst zum Postamt zu befördern. Verschiedentlich sind bei der Tätigkeit Maschinen (z.B. Brieföffnungs-, Kuvertier-, Frankiermaschinen) zu bedienen. Die Arbeiten erfordern in der Regel gelegentlich mittelschwere Belastbarkeit, vor allen Dingen im Hinblick auf die zu bewegenden Lasten. In diesem Zusammenhang wird auch Bücken verlangt. Ein Wechsel der Körperhaltung ist möglich, wobei Gehen sogar in beachtlichem Umfang, u.U. einschließlich Treppensteigen, anfällt, wenn die Post auch ausgetragen und eingesammelt wird. Anzumerken ist, dass ein ausreichend korrigiertes Sehvermögen für eine Tätigkeit in einer Poststelle erforderlich ist. Aus berufskundlicher Sicht ist auch in diesem Bereich keine geeignete berufliche Alternative für den Kläger erkennbar.

Mitarbeiter in einer Registratur

Registratoren führen eine vielfach gegliederte Registratur, die gründliche und umfangreiche Fachkenntnisse des Registraturwesens und eingehende Kenntnisse des verwalteten Schriftgutes erfordert. Sie sind verantwortlich für das Registrieren und Archivieren von Akten und anfallendem Schriftverkehr, Vergeben von Aktenzeichen entsprechend den geltenden Aktenplänen und von fortlaufenden Aktennummern sowie das Anlegen von Neuakten unter Beachtung der Aktenordnung und Aussondern von Altakten unter Beachtung von Aufbewahrungsfristen. Ebenso werden die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten im Bereich der Aktenhaltung und Registratur von ihnen erwartet. Auch für Arbeiten in einer Registratur wird ein ausreichend korrigiertes Sehvermögen vorausgesetzt.

Die Belastungen bei Arbeiten in einer Registratur sind üblicherweise zumindest zeitweise bis mittelschwer. Eine wechselnde Körperhaltung ist möglich, jedoch wird Bücken, Hantieren über Kopfhöhe und z.T. Besteigen von kleinen Leitern verlangt.

Eine dem Leistungsvermögen des Klägers entsprechende berufliche Alternative wird auch in diesem Bereich nicht gesehen.

Telefonist

Geprüft wurde noch die Tätigkeit eines Telefonisten, da sie auch für Sehbehinderte und Blinde geeignet ist. Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzenmus ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Unabhängig von den persönlichen Voraussetzungen ist, wenn mit wechselnder Stellung, wie im Gutachten von Dr. ^Doht-Rügemer^ vom 03.05.01 angegeben, der Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen gemeint ist, auch in der Tätigkeit eines Telefonisten keine geeignete berufliche Alternative zu sehen.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es bei Betrachtung des Arbeitsmarktes des gesamten Bundesgebietes nicht doch eine nennenswerte Zahl von Arbeitsplätzen gibt, die grundsätzlich für den Kläger in Betracht kämen. Auf Arbeitgeberseite sind dabei jedoch erfahrungsgemäß besondere Zugeständnisse (z.B. der Restleistungsfähigkeit angepasster Zuschnitt der Aufgaben, Verzicht auf Flexibilität oder Vielseitigkeit, Änderungen am Arbeitsplatz, Herabsetzung des Arbeitstempos bzw. des erwarteten Produktivitätsgrades) erforderlich. Entsprechende Arbeitsplätze sind Außenstehenden daher unter den üblichen Bedingungen des Arbeitslebens in der Regel nicht bzw. nicht direkt zugänglich, vielmehr handelt es sich nicht selten um vergönnungsweise Beschäftigung aufgrund sozialer Verpflichtungen oder die Arbeitsplätze wurden im Einzelfall durch besondere Vermittlungsbemühungen und Vermittlungshilfen, z.B. nicht selten erhebliche finanzielle Leistungen erschlossen. Eine konkrete Verweisungstätigkeit kann nicht benannt werden.
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