S 8 RJ 204/98

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 8 RJ 204/98
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 39-jährige Kläger hat von 1973 - 1976 den Beruf des Kfz-Lackierers erlernt und bis 1996 - unterbrochen durch eine Tätigkeit als Maschinenarbeiter von 1977 - 1979 - ausgeübt. Seit 24.09.96 ist der Kläger arbeitslos gemeldet.

Dr. ^Cornerlssen-Berquet^ beschreibt die Leistungsfähigkeit des Klägers in Ihrem Gutachten vom 06.05.99 wie folgt:
- vollschichtig leichte bis zeitweise mittelschwere Arbeiten
- in wechselnder Stellung
- ohne Tätigkeiten mit besonderer Belastung des Bewegungs- und Stützsystems wie
- überwiegendes Stehen oder Gehen
- häufiges Heben und Tragen von Lasten
- häufiges Bücken und Überkopfarbeiten
- Arbeiten in Zwangshaltungen
- Tätigkeit unter Einfluss von Kälte und Zugluft
- ohne Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung wie
- Akkord, Fließbandarbeit
- Wechsel-, Nachtschicht
- Arbeit an laufenden Maschinen
- ohne Tätigkeiten an unfallgefährdeten Arbeitsplätzen wie
- Arbeiten auf Leitern und Gerüsten mit Absturzgefahr
- Arbeit an laufenden Maschinen
- ohne volle Gebrauchsfähigkeit des linken Armes

Außerdem bestehen Einschränkungen mit Vermeidung von Hautreizstoffen, Vermeidung von Geruchsstoffen (Lacke und ähnliches).

Nach dem neurologisch-psychatrischem Gutachten von Dr. ^Schottky^ 07.12.99 stellt sich die Leistungsfähigkeit wie folgt dar:
- vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeit mit angemessenen Pausen (z.B. alle 3 Stunden)
- im Freien als auch in geschlossenen Räumen
- ohne Leistungs- oder Zeitdruck
- geringe Anforderungen an die Umstellfähigkeit und Auffassungsgabe
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Unstreitig ist, dass der Kläger seinen erlernten und nahezu ausschließlich ausgeübten Beruf als Kfz-Lackierer nicht mehr verrichten kann. Die Beklagte verweist den Kläger im Bescheid vom 21.11.97 auf die Tätigkeiten eines Farbenmischers, Qualitätsprüfers, Registrators und Versandfertigmachers. Im Widerspruchsbescheid vom 16.02.98 nennt sie den Hausmeister und Fachberater im Baustoffgroßhandel als weitere zumutbare Verweisungstätigkeiten.

Qualitätsprüfer

Die Beklagte verweist den Kläger im Bescheid vom 21.11.97 und im Widerspruchsbescheid vom 16.02.98 auf die Tätigkeit eines Qualitätsprüfers.

Gedacht werden könnte an die Kontrolle von lackierten Fahrzeugkarosserien in der Autoindustrie. Da die gesamte Karosserie zu überprüfen ist, wird ggf. Einsteigen in die Karosserie bzw. Besteigen eines Gerüstes zur Überprüfung der oberen Außenflächen verlangt. Dazu ist erfahrungsgemäß körperliche Gewandtheit bei belastbarer Wirbelsäule und volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände erforderlich. Auch die Einwirkung von Geruchsstoffen ist durch die Nähe zur Lackiererei nicht auszuschließen. Unabhängig vom erforderlichen Einarbeitungszeitraum auf zumutbarer Qualifikationsebene für den industrieunerfahrenen Kläger ist aus berufskundlicher Sicht in diesem Bereich keine gesundheitlich uneingeschränkt zumutbare Verweisungstätigkeit erkennbar.

In die Überlegungen wurden noch Kontrolltätigkeiten in der Metallindustrie miteinbezogen.

Obwohl aufgrund des Einsatzes automatischer Prüfeinrichtungen, verbesserter Produktionsverfahren und anderer Arbeitsorganisationsformen die Zahl reiner Kontrollarbeitsplätze abnimmt, kann bei dem Umfang, den die Metallindustrie im weitesten Sinne unter den Wirtschaftszweigen des Bundesgebietes hat, dennoch davon ausgegangen werden, dass Arbeitsplätze für Qualitätskontrolleure auf der Qualifikationsstufe der Anlerntätigkeiten und der Facharbeiterberufe noch in nennenswertem Umfang existieren.

In der Metallindustrie gibt es Arbeitsplätze für qualifizierte Kontrolltätigkeiten, die geringere körperliche Belastungen als Fertigungstätigkeiten beinhalten. Akkord- oder Fließbandarbeit ist nicht üblich, obwohl Zeitdruck nicht immer ganz auszuschließen ist. Schichtarbeit ist in der Metallindustrie keine Seltenheit. Bei qualifizierten Prüftätigkeiten ist zwar ein Wechsel der Körperhaltung z.T. möglich, wobei entweder Sitzen oder Stehen häufig doch deutlich überwiegt und der Haltungswechsel keineswegs immer den gesundheitlichen Erfordernissen entsprechend vorgenommen werden kann. Es gibt körperlich leichte Kontrolltätigkeiten, z.B. von kleinen gedrehten Teilen, wenn die zu prüfenden Teile nicht in großen, d.h. schweren Mengen selbst an den Prüfplatz zu holen sind. Zwangshaltungen lassen sich gerade bei Kleinteileprüfungen nicht immer vermeiden, z.B. bei Mikroskoparbeiten.

Vorausgesetzt wird in der Regel gutes Nahsehvermögen, beidhändiges Handgeschick und Fingerfertigkeit, möglichst nicht eingeschränkte Funktionstüchtigkeit eines, besser beider Arme, außerdem Genauigkeit, Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Konzentrationsfähigkeit und ein gewisses Maß an Entscheidungsfähigkeit.

Aber auch mit diesen Voraussetzungen haben außenstehende Bewerber - wie der Kläger - in der Regel keinen Zugang zu geeigneten Arbeitsplätzen. Einerseits gelten Kontrollarbeitsplätze mit geringeren Belastungen und Anforderungen nach wie vor als Schonarbeitsplätze, die zur innerbetrieblichen Umsetzung langjähriger, oft unkündbarer leistungsgeminderter Beschäftigter benötigt werden. Andererseits stellt die Übertragung einer Kontrolltätigkeit jedoch oft auch weiterhin eine Aufstiegsmöglichkeit für besonders bewährte Kräfte dar. Nicht zuletzt ist das vorhandene produkt-, produktions- und betriebsspezifische Wissen von Vorteil bzw. sogar Voraussetzung, da damit Einarbeitungszeiten möglichst kurz gehalten werden können oder sich gar erübrigen. Nur Bewerber, die bereits vorher z.B. als Güteprüfer oder Qualitätskontrolleur tätig waren, haben realistische Aussichten auf den direkten Zugang zu einem qualifizierten Kontrollarbeitsplatz.

Obwohl Arbeitsplätze in nennenswertem, wenn auch geringer werdendem Umfang auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sind, ist - wie bereits ausgeführt - außenstehenden Bewerbern wie dem Kläger der direkte Zugang erfahrungsgemäß nicht möglich.

Unabhängig davon entspricht das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen.

Anzumerken ist, dass in den mir zur Verfügung stehenden berufskundlichen Material eine Tätigkeit als Qualitätsprüfer für einen Kfz-Lackierer nicht als Beschäftigungsalternative genannt wird.

Registrator

Arbeiten in einer Registratur können sowohl auf der kurzfristig Angelernten- bis hin zur qualifiziert Angelerntenebene erfolgen.

Im BAT sind Angestellte in Büro-, Registratur-, Buchhaltereidienst usw. mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit in VergGr. X, mit einfacheren Tätigkeiten in VergGr IXb und mit - gemessen an den vorgenannten - schwierigeren Tätigkeiten in VergGr. VIII eingruppiert.

Dem Kläger genügt für eine Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Registratur, die auch von einem Ungelernten innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann , ebenfalls ein dreimonatiger Einarbeitungszeitraum.

Für eine qualifizierte Tätigkeit als Registrator würde auch der Kläger, der über keinerlei verwertbare Vorkenntnisse verfügt, einen längeren Einarbeitungszeitraum als drei Monate benötigen.

Die Belastungen bei Arbeiten in einer Registratur sind üblicherweise zeitweise bis mittelschwer. Eine wechselnde Körperhaltung ist möglich, jedoch wird Bücken, Hantieren über Kopfhöhe und z.T. Besteigen von kleinen Leitern verlangt. Ein zeitweises Überschreiten der Restgesundheit des Klägers kann daher nicht ausgeschlossen werden.

Unabhängig vom Leistungsvermögen ist in der Tätigkeit eines Registrators keine geeignete Verweisungstätigkeit erkennbar, da dem Kläger für einen Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene drei Monate Einarbeitungszeit nicht ausreichen.

Farbenmischer

Die Beklagte nennt im Bescheid vom 21.11.97 die Tätigkeit eines Farbenmischers als zumutbare Verweisungsmöglichkeit für den Kläger.

Nach Rücksprache mit einem Farbzulieferer für einen großen Automobilhersteller erfolgt die Lackierung der Fahrzeuge per Computer bzw. Roboter. Es existiert lediglich eine ungelernte Tätigkeit, bei der sog. Ringleitungen zu befüllen sind. Diese Tätigkeit wird im Stehen und Gehen verrichtet. Belastungen durch Lackgerüche können nicht ausgeschlossen werden. Es handelt sich überwiegend um mittelschwere Arbeit. Jedoch müssen auch Farbeimer von 20 - 30 kg gehoben werden. Die volle Gebrauchsfähigkeit beider Arme ist erforderlich.

Ein Farbenmischer bzw. Nuancierer oder Töner existiert nur noch beim Hersteller von Lacken. Er prüft die Farbtöne mit dem bloßen Auge bzw. mit einem Farbmetriksystem. Bei Korrekturbedarf legt er die Vorgaben für die Produktion fest. Die Ausbildung zum Kfz-Lackierer ist eine gute Voraussetzung für diese Tätigkeit. Jedoch ist nach Rücksprache mit einem führenden Hersteller von Autolacken eine vollständige Einarbeitung erst nach zwei bis drei Jahren erreicht. Es handelt sich um eine körperlich leichte Arbeit, die überwiegend im Gehen und Stehen verrichtet wird. Sitzen ist möglich, z.B. bei der Auswertung am PC. Jedoch ist ein Wechsel der Körperhaltung entsprechend dem gesundheitlichen Erfordernis nicht immer möglich.

Die verantwortungsvolle Tätigkeit erfordert ein hohes Konzentrationsvermögen, da bei Fehleinschätzung des Töners Korrekturen erfolgen müssen, die zu einem wirtschaftlichen Schaden des Unternehmens führen können. Zeitdruck kann nicht ausgeschlossen werden. Belastungen durch Geruchstoffe z.B. Lacke können nicht vermieden werden.

Insgesamt ist in dieser Tätigkeit keine berufliche Alternative für den Kläger erkennbar.

Versandfertigmacher

Die Tätigkeiten eines Versandfertigmachers sind insbesondere
- Warenausgangskontrolle
- Zusammenstellen der Sendungen nach Transportwegen/-orten
- Bilden von Ladeeinheiten
- Bearbeiten, Überprüfen der Versand-/Lieferpapiere Überwachen des Ladevorgangs

Versandfertigmacher ist eine Berufsausübungsform des zweijährigen Ausbildungsberufes des Handelsfachpackers. Bei der Tätigkeit eines Handelsfachpackers handelt es sich um eine körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit, zeitweise ist sogar schweres Heben und Tragen erforderlich. Die Tätigkeit wird im Gehen und Stehen, zeitweise im Sitzen mit Zwangshaltungen wie Bücken, Hocken und Knien sowie in vornübergeneigter Haltung verrichtet. Bei Arbeiten auf der Laderampe können Temperatur- und Witterungseinflüsse wie Nässe, Kälte und Zugluft nicht ausgeschlossen werden. Je nach Betriebsart, Waren- und Lagersortiment ist der Umgang mit haut- und schleimhautreizenden Stoffen, mit Ölen, Fetten und Chemikalien nicht zu vermeiden.

Der Kläger, der den Beruf des Kfz-Lackierer erlernt und nahezu ausschließlich ausgeübt hat verfügt über keinerlei verwertbare berufliche Vorkenntnisse. Es ist daher davon auszugehen, dass er einen längeren als dreimonatigen Einarbeitungszeitraum benötigt, um auf zumutbarer Qualifikationsebene angesetzt werden zu können. Anzumerken ist, dass nach dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. ^Schottky^ vom 07.12.99 beim Kläger nur noch geringe Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit und Auffassungsgabe gestellt werden können.

Unabhängig vom erforderlichen Einarbeitungszeitraum, entspricht das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen.

Hausmeister

Auf zumutbarer Qualifikationsebene würde noch die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 16.02.98 genannte Hausmeistertätigkeit liegen.

Hausmeister ist kein Ausbildungsberuf, es gibt kein einheitliches, verbindliches Berufsbild. Gute handwerkliche Kenntnisse und Fertigkeiten werden vorausgesetzt, eine verwertbare handwerkliche Ausbildung (Sanitär-, Heizungs- oder Elektroinstallateur, Schlosser, ggf. auch Schreiner) wird häufig gewünscht, zum Teil auch verlangt.

Die Tätigkeit liegt auf der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe. Beim Vorliegen einer verwertbaren Ausbildung ist die Tätigkeit oft auch auf Facharbeiterebene entlohnt. Je nach Aufgabenstellung und Vorkenntnissen ist von einer Einarbeitungszeit von zwei Monaten bis zu einem Jahr auszugehen.

Die Aufgaben eines Hausmeisters variieren je nach Art des zu betreuenden Objekts (Wohnhaus oder -anlage, Büro- und Fabrikgebäude, Schule, Theater, Heime usw.). Dazu gehören: Mängel feststellen und beheben (z.B. an allen elektrischen Anlagen einschließlich Beleuchtungs-, Heizungs- und Sanitäranlagen, an Türen, Fenstern, Möbeln, Aufzügen), ggf. Fremdfirmen einschalten, deren Arbeit überwachen und abnehmen, Wartungsarbeiten und Schönheitsreparaturen durchführen, Reinigungsarbeiten im, ggf. auch außerhalb des Gebäudes vornehmen (z.B. auch Schneeräumen, Streudienst) oder Garten, Grün- und Sportanlagen pflegen, für die Einhaltung von Feuerschutz und sonstigen Sicherheitsbestimmungen sorgen, Mithilfe bei Umzügen, Aufstellen von Sitzgelegenheiten in Sälen etc., Beschilderungen anbringen, auch Botendienste, Wohnungsbesichtigungen mit Mietinteressenten durchführen usw. Abhängig von der Größe des Objekts und der Arbeitsorganisation ist vielfach eine Verschiebung möglich zwischen dem eigentlichen Durchführen der Arbeit und dem Veranlassen der Ausführung durch Fremdfirmen und deren Überwachung. Es handelt sich aber immer um eine selbständige, eigenbestimmte und -verantwortliche Tätigkeit.

Vorausgesetzt wird zuverlässige, verantwortungsbewusste Arbeitsweise, Umstellfähigkeit (z.B. unvorhergesehene Situationen sowie Ausführen vielfältiger Aufgaben), Kontakt- und Anpassungsfähigkeit (z.B. Umgang mit Mietern, Handwerkern, Reinigungspersonal, Lieferanten) und Durchsetzungsvermögen (z.B. Sicherstellen des bestimmungs- und ordnungsgemäßen, pfleglichen Gebrauchs von Gebäuden). Förderlich für eine Hausmeistertätigkeit sind gute Umgangsformen (z.B. Kontakt zu Mietern, Betriebs-/Hausangestellten) und ausreichende neurovegetative Belastbarkeit und psychische Stabilität (z.B. Schichtarbeit, häufig wechselnde, dringliche Aufgaben, "schwierige Hausbewohner") und die Befähigung zum Anleiten von Hilfskräften (z.B. Reinigungskräften) und zum Überwachen der Aufgabenerledigung. Dr. ^Schottky^ gibt in seinem Gutachten vom 07.12.99 an, dass beim Kläger nur noch geringe Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit und Auffassungsgabe gestellt werden können.

Die körperlichen Belastungen sind überwiegend leicht bis mittelschwer, gelegentlich unter Umständen auch schwer. Gehen und Stehen überwiegt bei weitem, Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit) lassen sich in der Regel ebenso wenig ausschließen wie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Gelegentlich ist der Umgang mit Ölen, Schmierstoffen und Farben erforderlich. Auch Heben, Tragen und Bewegen von schwereren Lasten wird üblicherweise verlangt. Die Arbeiten werden z.T. in geschlossenen Räumen und z.T. im Freien unter Witterungseinflüssen (Nässe, Kälte, Zugluft, Hitze) verrichtet.

Insgesamt entspricht die Leistungsfähigkeit des Klägers nicht mehr den Anforderungen, die üblicherweise an einen Hausmeister gestellt werden.

Fachberater im Baustoffgroßhandel

Die Beklagte nennt im Widerspruchsbescheid vom 16.02.98 die Tätigkeit eines Fachberaters im Baustoffgroßhandel als weitere zumutbare Verweisungstätigkeit.

Bei Kundenberatung im Baustoffgroßhandel trifft es im Gegensatz zu Verkaufs- und Kundenberatungstätigkeiten im Einzelhandel vielfach zu, dass der Verkauf im Verkaufsraum oder sogar am Schreibtisch anhand von Listen, Katalogen oder über einen Computerterminal abgewickelt und eine strikte Trennung zum Lager eingehalten wird. Daher könnten die körperlichen Leistungseinschränkungen des Klägers weitgehend berücksichtigt werden.

Jedoch werden an die Tätigkeit eines Fachberaters im Baustoffgroßhandel persönliche Mindestanforderungen wie psychische Belastbarkeit und vor allem persönliche Eignung mit Kontaktfähigkeit, Höflichkeit, schnelle Auffassungsgabe, Flexibilität, Sprachgewandtheit, Fähigkeit zu verkaufsorientierten Denken und Zahlengedächtnis gestellt. Dr. ^Schottky^ gibt in seinem Gutachten vom 07.12.99 an, dass beim Kläger nur noch geringe Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit und Auffassungsgabe gestellt werden können.

Unabhängig davon ist aufgrund des beruflichen Werdeganges des Klägers davon auszugehen, dass ein weitaus längerer als dreimonatiger Einarbeitungszeitraum erforderlich ist. Es handelt sich bei der Tätigkeit eines Fachberaters im Baustoffgroßhandel um eine typische Tätigkeit eines ausgebildeten Großhandelskaufmanns (Beruf mit dreijähriger Ausbildung).

Andere berufsnahe Verweisungstätigkeiten können nicht benannt werden, da eine Vermeidung von Hautreizstoffen und Geruchsstoffen (Lacke und ähnliches) nicht möglich ist.

Telefonist

Aus dem Kreis der hervorgehobenen ungelernten, in verschiedenen Tarifverträgen mindestens wie Anlerntätigkeiten bewerteten Tätigkeiten wird oft noch die Telefonistentätigkeit als berufliche Alternative genannt. Sie ist - wenn nicht andere Arbeiten mit verrichtet werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches oder vertieftes Wissen erforderlich ist - erfahrungsgemäß in maximal drei Monaten erlernbar. Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird jedoch ausschließlich im Sitzen ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet.

Aus berufskundlicher Sicht ist dem Kläger aufgrund seiner Leistungseinschränkungen auch die Tätigkeit eines Telefonisten nicht mehr uneingeschränkt zumutbar.

Unabhängig davon, ob die beschriebenen Tätigkeiten dem physischen und psychischen Leistungsvermögen der Klägerin entsprechen, ist hinsichtlich dem zum Erfordernis von angemessenen Pausen (z.B. alle drei Stunden) folgendes auszuführen.

Bei Zeitlohnarbeiten in normaler Arbeitszeit, wie sie der Kläger noch zu leisten imstande ist, wird üblicherweise eine mindestes stündige Mittagspause und nicht selten daneben im Lauf des Vormittags eine ca. 15minütige Frühstückspause gewährt. Diese Pausen können jedoch nicht z.B. im Abstand von drei Stunden gelegt werden. Entsprechende Sonderregelungen würden den Betriebsablauf doch erheblich behindern. Pausen sind grundsätzlich keine bezahlte Arbeitszeit.

Neben den betriebsüblichen Pausen werden Arbeitnehmern in gewissem Umfang sog. Verteilzeiten zugestanden. Dazu rechnet z.B. der Weg vom Zeiterfassungsgerät zum Arbeitsplatz, das Vorbereiten bzw. Aufräumen des Arbeitsplatzes, das Aufsuchen der Toilette, Unterbrechungen durch Störungen durch Dritte usw. Bei Leistungslohn-/Akkordarbeiten, die dem Kläger aber nicht mehr zugemutet werden dürfen, ist nicht selten zumindest ein Teil dieser Verteilzeiten in Form von zusätzlichen Kurzpausen institutionalisiert.

Andere Verweisungsmöglichkeiten auf der Ebene der Facharbeiter- oder Anlernberufe, die in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehenden zugänglich sind, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind und von ihm nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
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