S 8 RJ 221/00

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 8 RJ 221/00
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 43jährige Kläger hat von 1971 - 1974 den Beruf des Fliesenlegers erlernt und anschließend ausgeübt. Seit 07.07.1999 besteht Arbeitsunfähigkeit.

Nach dem Gutachten von Dr. ^Glöckner^ vom 08.10.2001 stellt sich das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtig leichte Arbeiten
- im Wechselrhythmus zwischen Sitzen, Stehen und Gehen
- im Freien und in geschlossenen Räumen
- unter Vermeidung aller wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten und Arbeiten wie
- einseitige Körperhaltung durch fortdauerndes Sitzen oder Stehen
- häufiges Bücken, Klettern und Steigen auf Gerüsten
- Heben und Tragen von schweren Lasten
- unter Vermeidung starker Zugluft sowie Nässe und Kälte
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Unstreitig ist, dass der Kläger den Beruf des Fliesenlegers nicht mehr ausüben kann. Die Beklagte verweist ihn im Bescheid vom 23.11.1999 auf die Tätigkeiten eines Fachberaters im Baufachmarkt, eines gehobenen Pförtners und eines Tankstellen-Kassierers. Im Widerspruchsbescheid vom 28.02.2000 nennt sie außerdem die Tätigkeiten eines Registrators und eines Telefonisten als weitere zumutbare Verweisungstätigkeiten. Im Schriftsatz vom 06.11.2001 gibt die Beklagte weiterhin die Tätigkeiten eines Fachberaters im Baufachmarkt, eines Tankstellenkassierers, eines Registrators und eines Telefonisten als zumutbare Verweisungsmöglichkeiten an.

Fachberater im Baufachmarkt

Beratung ist im Baufachmarkt nicht alleiniger Tätigkeitsinhalt, vielmehr liegt der Schwerpunkt erfahrungsgemäß auf dem Verkauf.

Im Flieseneinzelhandel, speziell in Bau- und Heimwerkermärkten stellen Aufgaben wie Warenannahme, Lagerung, Bereitstellung und Platzierung im Verkaufsraum, Auszeichnung, Bestandsüberwachung und Mitwirkung bei der Sortimentsgestaltung und Beschaffung die Tätigkeitsschwerpunkte eines Verkäufers und Beraters dar. Zur Warenannahme und Warenpräsentation gehören auch das Einräumen in Regale, Stapeln von z.B. Fliesenpaketen, Eimern mit Klebern o.ä. auf dem Fußboden, z.T. auch Aufbauen von Demonstrationsobjekten. Gelegentlich hat er auch dem Kunden beim Transport der Ware zur Kasse oder zum Wagen zu helfen. Kundenkontakte, z.B. Orientierungshilfen, Auskünfte zu Qualität, Verarbeitungstipps, Preisangaben und -berechnungen stellen eine besondere, obgleich unverzichtbare Serviceleistung dar. Der Umgang mit Kunden setzt Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität usw. und auch ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit voraus. Bei größerem Kundenandrang kann es auch zu Zeitdruck kommen. Arbeitgeberbefragungen bestätigen, dass auch Facharbeiter bei persönlicher Eignung und nach Einarbeitung als Fachverkäufer beschäftigt werden. Eine vollständige Einarbeitung ist jedoch üblicherweise nicht in einem Zeitraum von höchstens drei Monaten möglich. Der Kläger, der ausschließlich als Fliesenleger beschäftigt war, benötigt für eine Tätigkeit als Fachberater in Bau- oder Heimwerkermärkten mindestens einen Einarbeitungszeitraum von drei Monaten. Verlangt wird nahezu ausschließlich Stehen und Gehen. Bücken ist durchaus häufig erforderlich, auch Recken, gelegentlich Überkopfarbeit bzw. Hochhantierungen und Besteigen von Leitern ist nicht auszuschließen. Heben und Tragen von Lasten ist keineswegs zu vermeiden. Die zu bewegenden Gewichte können sogar das mittelschwere Maß übersteigen. Unabhängig vom erforderlichen Einarbeitungszeitraum entspricht das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen.

Im Fach(groß)handel gibt es große Ausstellungsräume, die nicht von Verkäufern, sondern von eigenen Fliesenlegern und z.T. Installateuren eingerichtet werden. Die Ware wird oft ausschließlich von Lagerarbeitern oder Lageristen kommissioniert. Hier stellt die Beratungs- und Verkaufstätigkeit erfahrungsgemäß weitgehend nur solche Anforderungen, denen auch der Kläger noch gewachsen ist. Voraussetzungen wie Kontaktfähigkeit, Umgangsformen, Verhandlungsgeschick, Rechenkenntnisse usw. müssen erfüllt sein.

Neben warenkundlichen Kenntnissen sind in erster Linie fundierte kaufmännische und heute erfahrungsgemäß EDV-Kenntnisse erforderlich.

Nach Arbeitgeberbefragungen und vermittlerischer Erfahrung zufolge wird daher in der Regel kaufmännisch ausgebildetes Personal (vor allem Groß- oder u.U. auch Einzelhandelskaufleute) beschäftigt. Obwohl das Leistungsvermögen des Klägers weitgehend den üblichen Anforderungen entspricht, ist in der Tätigkeit eines Verkäufers oder Beraters im Fach(groß)handel keine geeignete berufliche Alternative zu sehen, da eine Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten bei weitem nicht genügt (Großhandelskaufmann ist ein Beruf mit dreijähriger Ausbildung).

Gehobene Pförtner

Pförtnerarbeitsplätze gelten vielfach als Schonarbeitsplätze, die für die innerbetriebliche Umsetzung leistungsgeminderter Beschäftigter geeignet sind. In nennenswertem Umfang sind Arbeitsplätze für einfache Pförtner allerdings auch Außenstehenden zugänglich. Sie beinhaltet teilweise tatsächlich nur leichte Arbeiten. Ein gewisser Wechsel der Körperhaltung ist gleichfalls möglich, wobei Gehen im Vergleich zu Sitzen und/oder Stehen jedoch meist nur einen geringen Anteil hat. Arbeit in Zwangshaltungen, Bücken, schweres Heben und Tragen ist in der Regel nicht zu erwarten. Belastungen durch Witterungseinflüsse, Zugluft oder Temperaturschwankungen sind aber nicht immer ganz zu vermeiden. Auch Zeitdruck ist (z.B. bei Arbeitsbeginn und -ende, Schichtwechsel, größerem Besucherandrang) nicht auszuschließen. Gleiches gilt außerdem für nervliche Belastungen, z.B. in außergewöhnlichen Situationen, in denen Handeln vom Pförtner verlangt wird. Die Aufgaben eines Pförtners stellen gewisse persönliche Mindestanforderungen wie z.B. Flexibilität, Merk- und Kontaktfähigkeit, Umgangsformen und Durchsetzungsvermögen. Ob der Kläger diese persönlichen Mindestanforderungen erfüllt, kann nicht beurteilt werden. Qualifiziert im Sinne einer für einen Facharbeiter zumutbaren Verweisungstätigkeit ist eine Pförtnertätigkeit jedoch in der Regel erst dann, wenn zusätzliche Aufgaben wie z.B. die Erteilung von Auskünften, die weiterreichende Kenntnisse erfordern, schriftliche Arbeiten, umfangreiche Kontroll- und Sicherheitsaufgaben, die meist körperliche Belastung beinhalten, oder die Bedienung von Telefonanlagen mit mehreren Amtsleitungen zu erfüllen sind. Derartige Arbeitsplätze existieren in sehr viel geringerer Zahl als solche für einfache Pförtner. Sie werden in der Regel innerbetrieblich besetzt. Ein höchstens dreimonatiger Einarbeitungszeitraum reicht erfahrungsgemäß, zumal für einen Betriebsfremden nicht aus. Unabhängig vom Leistungsvermögen ist daher auch in dieser Tätigkeit keine berufliche Alternative für den Kläger zu sehen.

Tankstellen-Kassierer

Eine in nennenswertem Umfang isoliert vorkommende Teilaufgabe des Tankwartes ist das Kassieren.

Im Tarifvertrag z.B. des Bayerischen Einzelhandels werden Kassierer der Beschäftigungsgruppe II zugeordnet. Voraussetzung dafür ist eine einschlägig abgeschlossene Ausbildung (auch eine 2jährige z.B. als Verkäufer) oder eine 3jährige Berufstätigkeit. Die reine Kassenbedienung kann nach kürzerer Anlernung verrichtet werden, erlaubt aber in der Regel keine wechselnde Körperhaltung.

Ist neben der Kasse der gesamte sogenannte "Shop" zu betreuen, ist zeitweise ein Wechsel vom Sitzen zum Gehen und Stehen möglich, daneben wird aber bei der Warenannahme, Lagerhaltung, Gestaltung des Verkaufsraumes, dem Auffüllen der Regale und Auszeichnen der Waren auch Heben und Tragen von schwereren Lasten, Bücken und Besteigen von Leitern verlangt. Da die tägliche Öffnungszeit einer Tankstelle in der Regel die Arbeitszeit eines einzelnen Mitarbeiters übersteigt, ist Schichtarbeit üblich. Auch Zeitdruck ist zumindest zeitweise kaum zu vermeiden. Da der Kläger über keinerlei kaufmännische Vorkenntnisse verfügt, reicht eine höchstens dreimonatige Einarbeitungszeit erfahrungsgemäß nicht aus, um die Qualifikationsebene der Anlernberufe zu erreichen. Unabhängig davon können die Leistungseinschränkungen des Klägers nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Registrator

Registratoren führen eine differenziert gegliederte Registratur, die gründliche und umfangreiche Fachkenntnisse des Registraturwesens und eingehende Kenntnisse des verwalteten Schriftgutes erfordert. Sie sind verantwortlich für das Registrieren und Archivieren von Akten und anfallendem Schriftverkehr, Vergeben von Aktenzeichen nach fachlichen, organisatorischen, chronologischen u.a. Kriterien entsprechend den geltenden Aktenplänen und von fortlaufenden Aktennummern sowie das Anlegen von Neuakten unter Beachtung der Aktenordnung und Aussondern von Altakten unter Beachtung von Aufbewahrungsfristen. Ebenso werden die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten im Bereich der Aktenhaltung und Registratur von ihnen erwartet.

Arbeiten in einer Registratur können sowohl auf der kurzfristig Angelernten- bis hin zur qualifiziert Angelerntenebene erfolgen.

Im BAT sind Angestellte in Büro-, Registratur-, Buchhaltereidienst usw. mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit in VergGr. X, mit einfacheren Tätigkeiten in VergGr IXb und mit - gemessen an den vorgenannten - schwierigeren Tätigkeiten in VergGr. VIII eingruppiert.

Dem Kläger genügt für eine Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Registratur, die auch von einem Ungelernten innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann, ebenfalls ein dreimonatiger Einarbeitungszeitraum.

Für eine qualifizierte Tätigkeit als Mitarbeiter einer Registratur würde auch der Kläger einen längeren Einarbeitungszeitraum als drei Monate benötigen.

Die Belastungen bei Arbeiten in einer Registratur sind üblicherweise zumindest zeitweise bis mittelschwer. Eine wechselnde Körperhaltung ist möglich, jedoch wird Bücken, Hantieren über Kopfhöhe und z.T. Besteigen von kleinen Leitern verlangt. Ein zeitweises Überschreiten der Restgesundheit des Klägers kann daher nicht ausgeschlossen werden.

Telefonist

Die Beklagte verweist den Kläger auf die Tätigkeit eines Telefonisten, die zwar von einem Ungelernten - wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist - in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar ist, jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen ist. Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen, keinesfalls im Wechselrhythmus ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Ob der Kläger die persönlichen Mindestanforderungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden. Aus berufskundlicher Sicht ist dem Kläger jedoch auch eine Telefonistentätigkeit aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr uneingeschränkt zumutbar.

Gütekontrolleur in einer Fliesenfabrik

Da in ähnlich gelagerten Fällen Kontrolltätigkeiten als Verweisungsmöglichkeiten genannt wurden, wurde die Tätigkeit eines Gütekontrolleurs z.B. in einer Fliesenfabrik geprüft.

Ein Ansatz auf einer für einen Facharbeiter zumutbaren Qualifikationsebene lässt sich innerhalb einer Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten in der Regel nur erreichen, wenn auf Vorkenntnisse aus der bisherigen Berufstätigkeit aufgebaut werden kann.

Ausgehend vom Beruf des Fliesenlegers sind entsprechend qualifizierte Kontrolltätigkeiten, auf die der Kläger zumutbar verwiesen werden könnte, nicht bekannt. Für die optische Farben- und Oberflächen- sowie die Formen- und Maßkontrolle bei der Fliesenherstellung ist auch ohne Vorkenntnisse keine dreimonatige oder längere Anlernung erforderlich.

Baustellenmagaziner

In die Überlegungen mit einbezogen wurde noch die Tätigkeit des Baustellenmagaziners.

Ein Baustellenmagaziner arbeitet auf kleinen und großen Baustellen und muss dort das Baumaterial und die Arbeitsgeräte nicht nur verwalten, sondern auch ausgeben. Es fallen leichte bis mittelschwere, u.U. auch schwere Arbeiten an, insbesondere im Hinblick auf die auftretenden Hebe- und Tragebelastungen. Auch wenn für größere und schwere Teile oft technische Geräte zur Verfügung stehen, bleibt es nicht aus, dass er Materialien und Geräte wie Bohrhämmer, Schalungsbretter, Kompressoren etc. selbst abladen und ausgeben muss. Die Tätigkeit wird im Gehen und Stehen verrichtet. Eine Möglichkeit zum Sitzen besteht selten. Bücken ist häufig erforderlich, auch Klettern und Steigen bzw. Absturzgefahr kann nicht immer vermieden werden. Zusätzliche Belastungen treten dadurch auf, dass z.T. im Freien unter Witterungseinflüssen und baustellenüblichen Umgebungsbedingungen gearbeitet werden muss. Die volle Funktionstüchtigkeit beider Hände ist erforderlich.

In größeren Baumagazinen, in denen Hilfskräfte zur Verfügung stehen und der Baustellenmagaziner überwiegend schriftliche und organisatorische Aufgaben erledigt, kann der Kläger die hierfür erforderlichen Kenntnisse nicht innerhalb von drei Monaten erwerben.

Da bei der Tätigkeit des Baustellenmagaziners entweder die Leistungseinschränkungen des Klägers nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden können oder die erforderlichen Kenntnisse nicht innerhalb einer dreimonatigen Einarbeitungszeit erworben werden können, ist aus berufskundlicher Sicht in der Tätigkeit des Baustellenmagaziners keine uneingeschränkt geeignete berufliche Alternative zu sehen.

Anzumerken ist, dass Arbeitgeber außerdem meist leistungsgewandelte Fachkräfte ihres Betriebes oder Arbeitskräfte aus dem Helferbereich mit langjähriger Betriebszugehörigkeit im Baumagazin beschäftigen. Eine Einstellung von Betriebsfremden für diese Tätigkeit kommt nur ganz selten vor.

In anderen Branchen werden in der Werkzeug- und Materialausgabe - unabhängig vom Leistungsvermögen des Klägers - keinesfalls Fliesenleger, sondern einschlägig ausgebildete Fachkräfte bevorzugt (im Metallbereich Metallfacharbeiter, im Elektrobereich Elektriker etc.). Außerdem werden entsprechende Stellen nicht selten innerbetrieblich mit leistungsgeminderten Beschäftigten besetzt, da die Belastungen im Vergleich zum Ausgangsberuf doch geringer sind.

Hausmeister

Die Aufgaben variieren je nach Art des zu betreuenden Objekts (Wohnhaus oder -anlage, Büro- und Fabrikgebäude, Schule, Theater, Heime usw.). Dazu gehören: Mängel feststellen und beheben (z.B. an allen elektrischen Anlagen einschließlich Beleuchtungs-, Heizungs- und Sanitäranlagen, an Türen, Fenstern, Möbeln, Aufzügen), ggf. Fremdfirmen einschalten, deren Arbeit überwachen und abnehmen, Wartungsarbeiten und Schönheitsreparaturen durchführen, Reinigungsarbeiten im, ggf. auch außerhalb des Gebäudes vornehmen (z.B. auch Schneeräumen, Streudienst) oder Garten, Grün- und Sportanlagen pflegen, für die Einhaltung von Feuerschutz und sonstigen Sicherheitsbestimmungen sorgen, Mithilfe bei Umzügen, Aufstellen von Sitzgelegenheiten in Sälen etc., Beschilderungen anbringen, auch Botendienste, Wohnungsbesichtigungen mit Mietinteressenten durchführen usw. Abhängig von der Größe des Objekts und der Arbeitsorganisation ist vielfach eine Verschiebung möglich zwischen dem eigentlichen Durchführen der Arbeit und dem Veranlassen der Ausführung durch Fremdfirmen und deren Überwachung.

Erforderlich ist üblicherweise Verständnis für technische Dinge und handwerkliches Geschick mit z.T. vielfältigen handwerklichen Kenntnissen und Fertigkeiten.

Eine Hausmeistertätigkeit würde noch auf zumutbarer Qualifikationsebene liegen. Hausmeister ist kein Ausbildungsberuf, es gibt kein einheitliches, verbindliches Berufsbild. Eine abgeschlossene Ausbildung ist nicht immer Voraussetzung, jedoch meist erwünscht. Besonders eignen sich Berufe wie Sanitär-, Heizungs- oder Elektroinstallateur, Schlosser, ggf. auch Schreiner. Die Tätigkeit liegt auf der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe. Beim Vorliegen einer verwertbaren Ausbildung ist die Tätigkeit oft auch auf Facharbeiterebene entlohnt. Je nach Aufgabenstellung und Vorkenntnissen ist von einer Einarbeitungszeit von zwei Monaten bis zu einem Jahr auszugehen. Dem Kläger dürfte ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum genügen, um die qualifizierte Angelerntenebene zu erreichen. Jedoch ist die Einsatzbreite eines Fliesenlegers relativ gering und entspricht nur auf Arbeitsplätzen den fachlichen Anforderungen, bei denen Instandsetzungsarbeiten, Reparaturarbeiten an Bauwerken, Bauwerksteilen u.ä. durchzuführen sind.

Die Arbeiten eines Hausmeisters sind in der Regel leicht bis mittelschwer, können u.U. aber auch gelegentlich schwer sein. Stehen und Gehen überwiegt deutlich, ein Wechsel der Arbeitshaltung ist jedoch möglich (90% Stehen und Gehen mit Treppensteigen und 10% Sitzen). Heben und Tragen von schweren Lasten ist zwar in der Regel nicht täglich oder häufig erforderlich, lässt sich meist aber nicht ganz ausschließen. Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, Knien) lassen sich ebenso wenig ausschließen wie Arbeiten auf Leitern und Überkopfarbeiten. Ein Hausmeister sollte daher über einen gesunden Stütz- und Bewegungsapparat verfügen. Das Leistungsvermögen des Klägers entspricht nicht mehr den üblichen Anforderungen.

Beschäftigung im Postein- und auslauf einer Behörde oder eines größeren Betriebes

Da in ähnlichen Fällen häufig auch die berufsfremde Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters genannt wird, wurde diese Tätigkeit ebenfalls geprüft.

Sofern die Post nicht zusätzlich vom Postamt geholt werden muss, sind die eingehenden Sendungen (z.B. Postsäcke, - körbe, -pakete) einschließlich der Hauspost (z.B. auch Akten) anzunehmen und zu öffnen. Der Inhalt muss entnommen, auf Vollständigkeit geprüft, großteils mit einem Eingangvermerk sowie - nach Feststellung des Empfängers - mit einem Weiterleitungsvermerk versehen und entsprechend sortiert werden. Die Verteilung im Haus wie auch das Einsammeln der Ausgangspost kann von den Mitarbeitern der Post miterledigt werden oder Boten übertragen sein. Üblicherweise ist jedoch die Ausgangspost zu sortieren, zu kuvertieren bzw. zu verpacken, korrekt zu frankieren und zur Abholung in Säcken, Körben o.ä. bereitzustellen oder ggf. auch selbst zum Postamt zu befördern. Verschiedentlich sind bei der Tätigkeit Maschinen (z.B. Brieföffnungs-, Kuvertier-, Frankiermaschinen) zu bedienen. Die Arbeiten erfordern in der Regel gelegentlich mittelschwere Belastbarkeit, vor allen Dingen im Hinblick auf die zu bewegenden Lasten. In diesem Zusammenhang wird auch Bücken verlangt. Ein Wechsel der Körperhaltung ist möglich, wobei Gehen sogar in beachtlichem Umfang, u.U. einschließlich Treppensteigen, anfällt, wenn die Post auch ausgetragen und eingesammelt wird. Grundsätzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Tätigkeit sowohl in der Wirtschaft als auch im öffentlichen Dienst auf der Ebene der qualifizierten Anlerntätigkeiten angesiedelt ist. Sie ist in der Regel gestaffelt nach Schwierigkeitsgrad ab der untersten Ebene der Angestelltentätigkeiten zu finden:
- Bundesentgelttarifvertrag für die Chemische Industrie:
Entgeltgruppe E 1 = kurze Einweisung = Verteilen von Post,
E 2 = Berufspraxis von bis zu 13 Wochen = Sortieren und Verteilen von Post,
E 3 = Berufspraxis von 6 bis 15 Monaten = Postabfertigen;
- Gehaltstarifvertrag für die Angestellten des Speditions- und Transportgewerbes in Bayern:
Gehaltsgruppe 1 = Einweisung am Arbeitsplatz = Postabfertiger,
Gehaltsgruppe 2 = Berufsausbildung = Postabfertiger
- BAT VerGr X = Hilfsleistung bei der Postabfertigung,
VerGr IXb = Postabfertigen,
VerGr VIII = schwierigere Tätigkeit (im Vergleich zu den vorgenannten).

Unabhängig davon verfügt der Kläger über keinerlei verwertbare Vorkenntnisse. Daher ist aus berufskundlicher Sicht davon auszugehen, dass er die Ebene der qualifizierten Anlerntätigkeiten nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung erreichen kann.

Andere Verweisungsmöglichkeiten mindestens auf der Ebene der Anlernberufe, die in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehenden zugänglich sind, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind und von ihm nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
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