S 8 RJ 701/99

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 8 RJ 701/99
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der am ^22.04.^1961 geborene Kläger hat von 1977 - 1979 den Beruf des Maurers erlernt. Von 1979 - 1982 war er bei der Bundeswehr. Im Anschluss daran hat der Kläger bis zu seiner Arbeitsunfähigkeit ab 22.05.1995 seinen erlernten Beruf ausgeübt. Vom 01.09.1997 - 30.06.1999 hat er eine Umschulung zum Kaufmann für Grundstücks- und Wohnungswirtschaft absolviert, jedoch keinen Abschluss erreicht. Die Beklagte gewährte dem Kläger vom 01.09.1997 - 30.09.1999 Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Nach dem orthopädischen Gutachten von Dr. ^Weth^ vom 20.04.2001 stellt sich das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtig, mindestens 6-stündige leichte bis mittelschwere Arbeiten
- in wechselnder Position im Sitzen bzw. im Stehen in wechselnder Stellung
- ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten
- ohne überwiegende Tätigkeiten in Rumpfbeugehaltung bzw. Überkopfarbeit
- insbesondere ohne Heben und Tragen über 15 kg.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Unstreitig ist, dass der Kläger seinen erlernten und ausschließlich ausgeübten Beruf als Maurer nicht mehr verrichten kann. Die Beklagte verweist ihn jedoch Bescheid vom 11.08.1999 und im Widerspruchsbescheid vom 28.09.1999 auf die Tätigkeit eines Baustoffprüfers. Im ihrem Widerspruchsbescheid nennt sie als weitere Verweisungsmöglichkeiten die Tätigkeiten eines Bauhofverwalters und eines Hausmeisters.

Baustoffprüfer

Baustoffprüfer (drei Fachrichtungen: Boden, Mörtel und Beton, Massen) ist ein eigenständiger dreijähriger industrieller Ausbildungsberuf, in die sich der Kläger - obwohl er als Maurer tätig war - nicht innerhalb von drei Monaten einarbeiten kann. Arbeitnehmer aus Bauberufen mit Vorkenntnissen in der Herstellung, Verarbeitung und Prüfung von Beton können jedoch auch zum Betonprüfer angelernt werden und/oder sich die erforderlichen vertieften Kenntnisse im Rahmen eines mehrwöchigen Lehrganges aneignen. Auch hier dürfte allerdings im Fall des Klägers allein eine Einarbeitung von max. drei Monaten Dauer nicht genügen. Betonprüfung findet vor, während und nach der Verarbeitung, d.h. auf der Baustelle im Freien und im Labor statt; bei großen Baubetrieben mit einem Zentrallabor oder bei Betonfertigteilwerken ist u.a. auch ein Ansatz ausschließlich im Labor bzw. im Betrieb möglich. Die in Normen geregelten Prüfungen sind erfahrungsgemäß überwiegend im Gehen und Stehen durchzuführen, erlauben üblicherweise aber auch zeitweises Sitzen. Ein Wechsel der Körperhaltung entsprechend dem gesundheitlichen Erfordernis ist jedoch nicht immer möglich. Zur Prüfung der Druckfestigkeit müssen Probekörper hergestellt und unter bestimmten Bedingungen gelagert werden; die Probekörper sind im allgemeinen Würfel mit einer Kantenlänge von 20 cm und einem Gewicht von ca. 18 - 20 kg. Insgesamt ist aus berufskundlicher Sicht auch in diesem Bereich keine für den Kläger geeignete berufliche Alternative zu sehen.

Bauhofverwalter

Bei z.B. Kommunen oder großen Baufirmen obliegt Bauhofverwaltern die Verwaltung des zentralen Material- und Gerätelagers (Sortimentsumfang bis zu einigen Tausend Artikeln, z.T. Millionenwerte), außerdem die Mitwirkung bei der Material- und Geräteeinsatzplanung und -beschaffung, die Veranlassung von Reparaturen, die Organisation, Überwachung und Registrierung des Material- und Geräteein- und -ausgangs usw. Die Tätigkeit setzt üblicherweise eine kaufmännische Ausbildung oder eine einschlägige Meister- oder ähnliche Qualifikation voraus. Obwohl der Kläger eine Umschulung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft, jedoch ohne Abschluss, absolviert hat , wird der zur Einarbeitung von Betriebsfremden noch erforderliche Zeitraum erfahrungsgemäß mit mehr als 3 Monaten beziffert. In großen Betrieben handelt es sich üblicherweise um eine weitgehend im Sitzen am Schreibtisch bzw. Computer zu verrichtende, körperlich leichte Tätigkeit. In kleineren Bauhöfen mit wenigen weiteren, dem Bauhof zugeteilten Arbeitskräften ist es aber durchaus üblich, dass auch vom Verwalter zumindest gelegentlich Mithilfe bei z.B. Be- und Entlade- oder Lagerarbeiten (d.h. dass schwereres Heben und Tragen, Bücken, Hochhantierungen usw.) verlangt wird. Die zu bewegenden Lasten können nicht auf 15 kg beschränkt werden.

Im Lagerbereich können aus berufskundlicher Sicht und vermittlerischer Erfahrung auch keine anderen Tätigkeiten benannt werden, bei denen alle Leistungsminderungen des Klägers berücksichtigt werden können und gleichzeitig eine nicht mehr als 3-monatige Einarbeitung erforderlich ist.

Hausmeister

Hausmeister ist kein Ausbildungsberuf; es gibt auch kein einheitliches, verbindliches Berufsbild. Die Tätigkeitsinhalte können je nach Art des Arbeitgebers bzw. des zu betreuenden Objekts (z.B. Beschäftigung bei einer "Hausmeisterzentrale" oder einem Einzelarbeitgeber, verantwortlich für ein Objekt oder für mehrere) sehr unterschiedlich sein. Hauptaufgaben sind erfahrungsgemäß Kontroll- und Wartungsarbeiten sowie die Behebung von Mängeln (z.B. an elektrischen einschl. Beleuchtungs-, an Heizungs- und Sanitäranlagen, an Türen, Fenstern, Aufzügen), Reinigungsarbeiten innerhalb und oft auch außerhalb des Gebäudes (z.B. Treppenreinigung, Straßenkehren, Schneeräumen, Streudienst), Pflege von Grün- und Sportanlagen, Überwachung der Einhaltung von Feuerschutz- und sonstigen Sicherheitsbestimmungen und ggf. der Hausordnung, Sorge für die Hausver- und -entsorgung, außerdem einfache Verwaltungsarbeiten. Abhängig von der Größe des Objekts, der Aufgabenstellung oder der Arbeitsorganisation ist vielfach eine Verschiebung möglich zwischen dem eigentlichen Durchführen der Arbeiten und dem Veranlassen der Ausführung durch Fremdfirmen und deren Überwachung. Erforderlich ist üblicherweise Verständnis auch für technische Dinge und handwerkliches Geschick mit z.T. vielfältigen handwerklichen Kenntnissen und Fertigkeiten. Eine abgeschlossene Ausbildung ist nicht immer Voraussetzung, jedoch meist gewünscht. Besonders eignen sich Berufe wie Sanitär-, Heizungs- und Elektroinstallateur, Schlosser, ggf. auch Schreiner. Die Erfahrungen eines Maurers sind eher begrenzt verwertbar. Dennoch ist nicht völlig ausgeschlossen, durch eine bis zu 3-monatigen Einarbeitung eine Einmündung zumindest auf der Ebene der Anlernberufe zu erreichen.

Die Arbeiten sind überwiegend leicht bis mittelschwer, können gelegentlich aber auch schwer sein. Gehen (u.U. auch teilweise in unebenen Gelände, mit Treppensteigen in beachtlichem Umfang) und Stehen überwiegt deutlich. Ständig einseitige Körperhaltung wird nicht verlangt, jedoch immer wieder - u.U. auch einmal längerfristig - Arbeit in ungünstigen Haltungen wie Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit und Arbeit auf Leitern (einschl. Besteigen von Leitern). Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten ist zwar in der Regel nicht täglich oder häufig erforderlich, lässt sich aber meist nicht völlig ausschließen, da andere als einfache Hilfsmittel oft nicht vorhanden sind oder im Einzelfall nicht eingesetzt werden können. Dazu sind Belastungen durch Zugluft, Temperaturschwankungen oder bei Außenarbeiten Witterungseinflüsse sowie Nässe und gelegentlich Staub nicht ungewöhnlich. Vorausgesetzt wird üblicherweise insbesondere mittlere Körperkraft und Funktionstüchtigkeit und Belastbarkeit der Wirbelsäule, Arme und Beine. Insgesamt können auch bei einer Hausmeistertätigkeit die Leistungseinschränkungen des Klägers nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Fachverkäufer

Da Arbeitgeberbefragungen bestätigen, dass auch Facharbeiter in Bau-, Heimwerkermärkten, bei persönlicher Eignung und nach Einarbeitung als Fachverkäufer beschäftigt werden, wurde diese Tätigkeit in die Überlegungen miteinbezogen.

In Betrieben, die Waren überwiegend in Selbstbedienung anbieten, wie in Bau-, Heimwerkermärkten, stellen Aufgaben wie Warenannahme, Lagerung, Bereitstellung und Platzierung im Verkaufsraum, Auszeichnung, Bestandsüberwachung und Mitwirkung bei der Sortimentsgestaltung und Beschaffung die Tätigkeitsschwerpunkte eines Fachverkäufers dar. Kundenkontakte, z.B. Orientierungshilfen, Auskünfte zu Qualität, Produktunterschieden, Verarbeitungstipps, Preisangaben und -berechnungen stellen eine besondere, obgleich unverzichtbare Serviceleistung dar. Der Umgang mit Kunden setzt Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität usw. und auch ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit voraus. Bei größerem Kundenandrang kann es auch zu Zeitdruck kommen. Ob der Kläger die persönlichen Mindestanforderungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden.

Obwohl Facharbeiter durchaus in Bau-, Heimwerkermärkten als Fachverkäufer angesetzt werden, ist eine vollständige Einarbeitung jedoch üblicherweise nicht in einem Zeitraum von höchstens drei Monaten möglich. Da der Kläger allerdings eine Umschulung zum Kaufmann für Grundstücks- und Wohnungswirtschaft absolviert hat, dürften ihm einen Einarbeitungszeitraum von drei Monaten genügen, um als Fachverkäufer in Bau- oder Heimwerkermärkten auf zumutbarer Qualifikationsebene angesetzt werden zu können.

Verlangt wird nahezu ausschließlich Stehen und Gehen. Eine Möglichkeit zum Sitzen, entsprechend dem gesundheitlichen Erfordernis, ist in der Regel nicht zu gewährleisten. Bücken ist durchaus häufig erforderlich, auch Recken, gelegentlich Überkopfarbeit bzw. Hochhantierungen und Besteigen von Leitern ist nicht auszuschließen. Heben und Tragen von Lasten ist keineswegs zu vermeiden. Die zu bewegenden Gewichte können sogar das mittelschwere Maß übersteigen. Die Leistungseinschränkungen des Klägers können bei einer Tätigkeit als Fachverkäufer in Bau-, Heimwerkermärkten nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Für Kundenberatung im Großhandel trifft es vielfach zu, dass der Verkauf im Verkaufsraum oder sogar am Schreibtisch anhand von Listen, Katalogen oder über ein Computer-Terminal abgewickelt und eine strikte Trennung zum Lager eingehalten wird und daher z.B. lediglich leichte Belastbarkeit ausreichend ist. Längerfristiges Sitzen kann erforderlich sein, so dass ein Wechsel der Körperhaltung entsprechend dem gesundheitlichen Erfordernis nicht immer möglich ist. Für Arbeit am Computer-Terminal ist normales oder gut korrigiertes Sehvermögen erforderlich (Bildschirmtauglichkeit).

Der Umgang mit Kunden setzt Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität usw. und auch ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit voraus.

Arbeitgeberbefragungen und vermittlerischen Erfahrungen zufolge wird jedoch üblicherweise den kaufmännischen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten größere Bedeutung als dem produktbezogenen und anwendungsspezifischen Wissen zugemessen und kaufmännisch ausgebildetes Personal (vor allem Groß- oder u.U. auch Einzelhandelskaufleute) beschäftigt. Aufgrund seines beruflichen Werdeganges verfügt der Kläger nur über begrenzte bzw. sehr spezielle warenkundliche Kenntnisse. Durch die Umschulung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft (jedoch ohne erfolgreichem Abschluss) hat sich der Kläger zwar kaufmännische Kenntnisse erworben, jedoch über die speziell in einem Großhandel erforderlichen Kenntnisse dürften er nicht in so ausreichendem Maße verfügen, dass er sich innerhalb von drei Monaten dort einarbeiten könnte.

Pförtner

Da Pförtnerarbeitsplätze vielfach als Schonarbeitsplätze gelten, die für die innerbetriebliche Umsetzung leistungsgeminderter Beschäftigter geeignet sind und in nennenswertem Umfang Arbeitsplätze für einfache Pförtner allerdings auch Außenstehenden zugänglich sind, wurde die berufsfremde Tätigkeit eines Pförtners auf Zumutbarkeit für den Kläger geprüft.

Sie beinhaltet teilweise tatsächlich nur leichte Arbeiten. Ein gewisser Wechsel der Körperhaltung ist gleichfalls möglich, wobei Gehen im Vergleich zu Sitzen und/oder Stehen jedoch meist nur einen geringen Anteil hat. Arbeit in Zwangshaltungen, Bücken, schweres Heben und Tragen ist in der Regel nicht zu erwarten. Belastungen durch Witterungseinflüsse, Zugluft oder Temperaturschwankungen sind aber nicht immer ganz zu vermeiden. Auch Zeitdruck ist (z.B. bei Arbeitsbeginn und -ende, Schichtwechsel, größerem Besucherandrang) nicht auszuschließen. Gleiches gilt außerdem für nervliche Belastungen, z.B. in außergewöhnlichen Situationen, in denen Handeln vom Pförtner verlangt wird. Die Aufgaben eines Pförtners stellen gewisse persönliche Mindestanforderungen wie z.B. Flexibilität, Merk- und Kontaktfähigkeit, Umgangsformen und Durchsetzungsvermögen. Ob der Kläger diese persönlichen Mindestanforderungen erfüllt, kann nicht beurteilt werden. Qualifiziert im Sinne einer für einen Facharbeiter zumutbaren Verweisungstätigkeit ist eine Pförtnertätigkeit jedoch in der Regel erst dann, wenn zusätzliche Aufgaben wie z.B. die Erteilung von Auskünften, die weiterreichende Kenntnisse erfordern, schriftliche Arbeiten, umfangreiche Kontroll- und Sicherheitsaufgaben, die meist körperliche Belastung beinhalten, oder die Bedienung von Telefonanlagen mit mehreren Amtsleitungen zu erfüllen sind. Derartige Arbeitsplätze existieren in sehr viel geringerer Zahl als solche für einfache Pförtner. Sie werden in der Regel innerbetrieblich besetzt. Ein höchstens dreimonatiger Einarbeitungszeitraum reicht erfahrungsgemäß, zumal für einen Betriebsfremden nicht aus. Es ist daher auch in dieser Tätigkeit keine berufliche Alternative für den Kläger zu sehen.

Telefonist

Als weitere berufsfremde Alternative könnte noch an die Telefonistentätigkeit gedacht werden.

Sie ist - wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist - in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar, jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen. Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird jedoch ausschließlich im Sitzen verrichtet. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Ob der Kläger die persönlichen Mindestanforderungen mitbringt kann nicht beurteilt werden. Nach dem Gutachten von Dr. ^Weth^ vom 20.04.2001 ist der Kläger u.a. noch in der Lage, Tätigkeiten in wechselnder Position im Sitzen bzw. im Stehen in wechselnder Stellung zu verrichten. Die Tätigkeit eines Telefonist wird jedoch - wie bereits ausgeführt - ausschließlich im Sitzen verrichtet.

Tätigkeiten in einer Poststelle oder in einer Registratur

In die Überlegungen miteinbezogen wurden als weitere berufsfremde Alternativen Tätigkeiten in einer Poststelle oder in einer Registratur.

Sofern die Post nicht zusätzlich vom Postamt geholt werden muss, sind die eingehenden Sendungen (z.B. Postsäcke, - körbe, -pakete) einschließlich der Hauspost (z.B. auch Akten) anzunehmen und zu öffnen. Der Inhalt muss entnommen, auf Vollständigkeit geprüft, großteils mit einem Eingangvermerk sowie - nach Feststellung des Empfängers - mit einem Weiterleitungsvermerk versehen und entsprechend sortiert werden. Die Verteilung im Haus wie auch das Einsammeln der Ausgangspost kann von den Mitarbeitern der Post miterledigt werden oder Boten übertragen sein. Üblicherweise ist jedoch die Ausgangspost zu sortieren, zu kuvertieren bzw. zu verpacken, korrekt zu frankieren und zur Abholung in Säcken, Körben o.ä. bereitzustellen oder ggf. auch selbst zum Postamt zu befördern. Verschiedentlich sind bei der Tätigkeit Maschinen (z.B. Brieföffnungs-, Kuvertier-, Frankiermaschinen) zu bedienen. Die Arbeiten erfordern in der Regel gelegentlich mittelschwere Belastbarkeit, vor allen Dingen im Hinblick auf die zu bewegenden Lasten. In diesem Zusammenhang wird auch Bücken verlangt. Ein Wechsel der Körperhaltung ist möglich, wobei Gehen sogar in beachtlichem Umfang, u.U. einschließlich Treppensteigen, anfällt, wenn die Post auch ausgetragen und eingesammelt wird. Die Tätigkeiten sind sowohl in der Wirtschaft als auch im öffentlichen Dienst keinesfalls grundsätzlich auf der Ebene der qualifizierten Anlerntätigkeiten angesiedelt, sondern nach Schwierigkeitsgrad gestaffelt ab der untersten Ebene der Angestelltentätigkeiten zu finden:
- Bundesentgelttarifvertrag für die Chemische Industrie: Entgeltgruppe E 1 = kurze Einweisung = Verteilen von Post, E 2 = Berufspraxis von bis zu 13 Wochen = Sortieren und Verteilen von Post, E 3 = Berufspraxis von 6 bis 15 Monaten = Postabfertigen;
- Gehaltstarifvertrag für die Angestellten des Speditions- und Transportgewerbes in Bayern: Gehaltsgruppe 1 = Einweisung am Arbeitsplatz = Postabfertiger, Gehaltsgruppe 2 = Berufsausbildung = Postabfertiger
- BAT VerGr X = Hilfsleistung bei der Postabfertigung, VerGr IXb = Postabfertigen, VerGr VIII = schwierigere Tätigkeit (im Vergleich zu den vorgenannten).

Da der Kläger, auch unter Berücksichtigung seiner Umschulung zum Kaufmann für Grundstücks- und Wohnungswirtschaft, über keinerlei verwertbare Vorkenntnisse für Tätigkeiten in einer Poststelle verfügt, ist aus berufskundlicher Sicht davon auszugehen, dass er die Ebene der qualifizierten Anlerntätigkeiten nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung erreichen kann.

Auch für Arbeiten in einer Registratur benötigt der Kläger einen längeren als dreimonatigen Einarbeitungszeitraum, um die qualifiziert Angelerntenebene zu erreichen. In einer Registratur ist zeitweise mittelschwere Belastbarkeit erforderlich. Regalarbeit erfordert üblicherweise neben häufigem Bücken und Überkopfarbeit oft auch Besteigen von kleinen Leitern.

Andere Verweisungsmöglichkeiten mindestens auf der Ebene der Anlernberufe, die in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehenden zugänglich sind, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind und von ihm nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
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