S 8 RJ 894/97

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 8 RJ 894/97
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 34jährige Kläger hat von 1977 - 1980 den Beruf des Forstwirtes erlernt und anschließend ausgeübt. Ab Januar 1996 bestand Arbeitslosigkeit.

Nach dem fachorthopädischen Gutachten von Dr. ^Grünberg^ vom 08.02.99 ist von folgendem Leistungsvermögen auszugehen:
- vollschichtig leichte bis mittelschwere Tätigkeiten
- im Wechselrhythmus von Sitzen, Stehen und Gehen
- ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten
- ohne Arbeiten in Zwangshaltungen
- ohne häufiges Bücken
- ohne häufiges Klettern oder Steigen
- ohne Absturzgefahr
- ohne vermehrtes Erfordernis von Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm
- ohne Tätigkeiten mit besonderer psychischer Belastung wie Akkordarbeit sowie neue und sehr differenzierte Tätigkeiten (beispielhaft werden EDV-Arbeiten angeführt)
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Die Beklagte verweist den Kläger im Bescheid vom 22.04.97 auf die Tätigkeit eines Fachberaters in Baumschulen und eines Kulturwartes. Im Widerspruchsbescheid vom 24.09.97 nennt sie als weitere zumutbare Verweisungstätigkeiten den Beruf des Hausmeisters und Registrators.

Im Schreiben vom 23.02.98 gibt die Beklagte an, dass der Kläger auch auf die Tätigkeit eines Tankstellenkassiers verwiesen werden könnte.

Fachberater in Baumschulen

Beratung ist nicht alleiniger Tätigkeitsinhalt, vielmehr liegt der Schwerpunkt erfahrungsgemäß auf dem Verkauf.

Zu den Aufgaben eines Fachberaters bzw. Fachverkäufers gehört der Verkauf von Pflanzen des jeweiligen Sortiments; ggf. auch der Verkauf von Saaten, Dünger und Pflanzenschutzmitteln. Daneben ist der Fachberater zuständig für die Sortierung, Aufbereitung und fachgerechte Pflege der Ware. Außerhalb der grünen Verkaufssaison müssen auch übliche gärtnerische Arbeiten ausgeführt werden.

Die Tätigkeit eines Fachberaters bzw. Fachverkäufers wird im Gehen und Stehen verrichtet. Wechselrhythmus ist nicht üblich. Bei den üblichen gärtnerischen Arbeiten kann es bis zu schweren Belastungen kommen. Häufiges Bücken und Arbeiten mit vornübergebeugtem Oberkörper (z.B. beim Graben, Hacken und Harken) ist erforderlich. Gelegentlich kommt es auch zu anderen Zwangshaltungen wie Knien, Hocken, Überkopfarbeiten.

Wesentliche körperliche Eignungsvoraussetzungen sind u.a.:
- gute Körperkraft
- funktionsfähige Gliedmaßen
- Fähigkeit für beidhändiges Arbeiten
- Belastbarkeit der Wirbelsäule

Unabhängig vom erforderlichen Einarbeitungszeitraum entspricht das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen.

Kulturwart

Die "Arbeitsmedizinische Berufskunde" nennt diese Tätigkeit als Alternative für in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigte Forstwirte. Die Tätigkeit erfordert deutlich höhere als nur leichte Belastbarkeit. Auch das mittelschwere Maß kann zeitweise überschritten werden. Die Tätigkeit des Kulturwartes erfordert außerdem die Gebrauchsfähigkeit beider Hände, vor allem der Arbeitshand, auch für schwerere Arbeiten, sie ist ständig im Freien unter Witterungseinflüssen zu verrichten und verlangt Arbeit in gebückter oder anderer Zwangshaltung sowie Heben und Tragen von Lasten. Insgesamt können auch in diesem Bereich die Leistungseinschränkungen des Klägers nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Hausmeister

Hausmeister ist kein Ausbildungsberuf, es gibt kein einheitliches, verbindliches Berufsbild. Eine abgeschlossene Ausbildung ist nicht immer Voraussetzung, jedoch meist erwünscht. Besonders eignen sich Berufe wie Sanitär-, Heizungs- oder Elektroinstallateur, Schlosser, ggf. auch Schreiner. Die Tätigkeit liegt auf der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe. Beim Vorliegen einer verwertbaren Ausbildung ist die Tätigkeit oft auch auf Facharbeiterebene entlohnt. Die Erfahrungen eines Forstwirtes sind nur sehr begrenzt verwertbar, so dass ein Zeitraum von drei Monaten auf der überwiegenden Zahl der Arbeitsplätze zu kurz ist.

Hausmeister und Hauswarte können in unterschiedlichen Funktionsformen zum Einsatz kommen. Entsprechend vielfältig und unterschiedlich können die Aufgaben und Tätigkeiten sein. Aufgaben/Tätigkeiten eines Hauswarts von z.B. größeren Wohnanlagen sind:
- Durchführung von Sichtkontrollen (z.B. Heizung, Lüftung, Feuchtigkeit, äußere Gebäudeschäden wie Risse u.ä.)
- Behebung erkennbarer Schäden bzw. Veranlassung der erforderlichen Reparaturen, Beaufsichtigung und Abrechnung derselben, Dokumentation der Abläufe
- Schlüsselverwaltung
- Wartung und Instandhaltung der haustechnischen Anlagen
- Organisation der Entsorgung
- Pflege der Außenanlagen, Winterdienst
- Kontaktpflege und Umgang mit den Bewohnern des Gebäudes
- Organisation und Überwachung der Gebäudereinigung: Einteilung und Beaufsichtigung der Reinigung, Einweisung der Reinigungskräfte, Bestimmung der Reinigungsverfahren und der Häufigkeit der Reinigung, Verwaltung und Lagerung der Reinigungsmittel.

Erfahrungsgemäß sind die Aufgaben eines Hausmeisters zu 70 % handwerkliche Instandhaltungs- und Reparatur - sowie gärtnerische und reinigende Außenarbeiten, zu 20 % Mieterbetreuung und zu 10% Verwaltungsarbeiten.

Heben und Tragen von schweren Lasten ist zwar in der Regel nicht täglich oder häufig erforderlich, lässt sich meist aber nicht ganz ausschließen. Dabei ist nicht nur an das Bewegen von Möbeln (außer in Schulen z.B. in Bürohäusern, Heimen, Krankenhäusern, Tagungsstätten usw.) gedacht, sondern auch z.B. an den Umgang mit Abfallcontainern, größeren Mengen an Hilfs- und Betriebsstoffen (Streusand, Gips- oder Zementsäcke, Farbkübel u.ä.). Die Ausstattung mit anderen als einfachen Geräten (z.B. Sack- oder Schubkarre, unterlegbare Transportrollen o.ä.), die doch den körperlichen Einsatz fordern, lohnt sich oft nicht oder sie können, wo sie vorhanden sind, aufgrund der örtlichen Gegebenheiten oder der Art der Arbeit teilweise nicht eingesetzt werden

Wesentliche körperliche Voraussetzungen für eine Hausmeistertätigkeit sind weitgehende Funktionstüchtigkeit bzw. Beweglichkeit und Belastbarkeit der Wirbelsäule, Beine, Arme und Hände.

Auch an einen Hausmeister in größeren Wohnkomplexen werden diese Anforderungen gestellt.

Die Leistungseinschränkungen des Klägers können auch bei einer Tätigkeit als Hausmeister und Hauswart größerer Wohnlagen nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Anzumerken ist, dass seit September 1996 eine 12monatige Fortbildungsmaßnahme in Vollzeit mit dem Abschluss "Staatlich geprüfter Hauswart" nach der Handwerksordnung existiert, da die Haustechnik in den letzten Jahren immer komplexer geworden ist.

Zugangsvoraussetzungen sind:
- Hauptschulabschluss und Gesellen- oder Facharbeiterbrief in einem gewerblich-technischen Beruf sowie eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
- Hauptschulabschluss und Gesellen- oder Gehilfenbrief in einem nichttechnischen Beruf sowie eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- Hauptschulabschluss und eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in einem gewerblich-technischen Beruf

Registrator

Arbeiten in einer Registratur können sowohl auf der kurzfristig Angelernten- bis hin zur qualifiziert Angelerntenebene erfolgen.

Im BAT sind Angestellte in Büro-, Registratur-, Buchhaltereidienst usw. mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit in VergGr. X, mit einfacheren Tätigkeiten in VergGr IXb und mit - gemessen an den vorgenannten - schwierigeren Tätigkeiten in VergGr. VIII eingruppiert.

Dem Kläger genügt für eine Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Registratur, die auch von einem Ungelernten innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann, ebenfalls ein dreimonatiger Einarbeitungszeitraum.

Für eine qualifizierte Tätigkeit als Mitarbeiter einer Registratur würde auch der Kläger einen längeren Einarbeitungszeitraum als drei Monate benötigen.

Die Belastungen bei Arbeiten in einer Registratur sind üblicherweise zumindest zeitweise bis mittelschwer. Eine wechselnde Körperhaltung ist möglich, jedoch wird Bücken, Hantieren über Kopfhöhe und z.T. Besteigen von kleinen Leitern verlangt. Im Einzelfall kann auch in einer Registratur Heben und Tragen über 10 kg nicht vermieden werden. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass das Leistungsvermögen des Klägers zeitweise überschritten wird.

Eine zumutbare Verweisungstätigkeit ist insbesondere nicht zu sehen, da dem Kläger für einen Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene ein dreimonatiger Einarbeitungszeitraum nicht ausreicht.

Tankstellenkassier

Eine in nennenswertem Umfang isoliert vorkommende Teilaufgabe des Tankwartes ist das Kassieren.

Im Tarifvertrag z.B. des Bayerischen Einzelhandels werden Kassierer der Beschäftigungsgruppe II zugeordnet. Voraussetzung dafür ist eine einschlägig abgeschlossene Ausbildung (auch eine 2jährige z.B. als Verkäufer) oder eine 3jährige Berufstätigkeit. Die reine Kassenbedienung kann nach kürzerer Anlernung verrichtet werden, erlaubt aber in der Regel keine wechselnde Körperhaltung.

Ist neben der Kasse der gesamte sogenannte "Shop" zu betreuen, ist zeitweise ein Wechsel vom Sitzen zum Gehen und Stehen möglich, daneben wird aber bei der Warenannahme, Lagerhaltung, Gestaltung des Verkaufsraumes, dem Auffüllen der Regale und Auszeichnen der Waren auch Heben und Tragen von schwereren Lasten, Bücken und Besteigen von Leitern verlangt. Da die tägliche Öffnungszeit einer Tankstelle in der Regel die Arbeitszeit eines einzelnen Mitarbeiters übersteigt, ist Schichtarbeit üblich. Auch Zeitdruck ist zumindest zeitweise kaum zu vermeiden. Da der Kläger über keinerlei kaufmännische Vorkenntnisse verfügt, reicht eine höchstens dreimonatige Einarbeitungszeit erfahrungsgemäß nicht aus, um die Qualifikationsebene der Anlernberufe zu erreichen. Außerdem können die Leistungseinschränkungen des Klägers nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Qualitätskontrolleur in der Holzverarbeitung

Diese Tätigkeit wurde in ähnlich gelagerten Fällen als zumutbare Verweisungstätigkeit benannt.

Nicht in allen Bereichen existieren eigenständige Kontrollarbeitsplätze auf einer einem Facharbeiter zumutbaren Qualifikationsstufe. Teilweise führen die Fertigungskräfte Eigenkontrollen durch oder die jeweiligen Meister überwachen auch die Qualität, z.B. durch Stichprobenprüfungen. Prüfungen und Kontrollen werden z.T. auch vor der (Weiter-) Verarbeitung im Zuge der Material- bzw. Warenannahme oder im Anschluss an die Bearbeitung beim Verpacken und Versandtfertigmachen vorgenommen oder es handelt sich um lediglich einfache, wenig qualifizierte Aufgaben wie z.B. reine Sichtkontrolle o.ä. Wo grundsätzlich infrage kommende Arbeitsplätze existieren, z.B. bei der Fertigung von Produkten, die Sicherheitsbestimmungen, Normen, Gütebedingungen, Vorschriften der Bauaufsicht usw. entsprechen müssen, ist der Einsatz eines Forstwirts nach maximal dreimonatiger Einarbeitung in der Regel nicht möglich. Der Bezug zur Tätigkeit des Forstwirts besteht weitestgehend nur darin, dass das Prüfgut aus Holz ist. Die Umstellungsfähigkeit wird aber auch schon durch die völlig andere Arbeitssituation gefordert. Nach dem Gutachten von Dr. Grünberg vom 08.02.99 sind neue und sehr differenzierte Tätigkeiten nicht zumutbar.

Erfahrungsgemäß werden die Arbeitsplätze aber sogar bevorzugt und weitestgehend innerbetrieblich mit besonders qualifizierten und bewährten sowie mit den Produkten und dem Produktionsverfahren vertrauten Mitarbeiter besetzt. Die Belastungen bei der Prüfung der Qualität der Zwischen- und Endprodukte oder der Arbeitsausführung hängen insbesondere von der Größe des Produkts und den anzuwendenden Prüfverfahren (Maßkontrolle, optische Prüfung, Belastungstests, Laboruntersuchung etc.) ab. Vielfach besteht keine nennenswerte Möglichkeit zum Sitzen. Auch Vorbeugen, Bücken oder sogar Hocken, Knien, Recken und evtl. Überkopfarbeit ist oft nicht zu vermeiden. Da das Prüfgut üblicherweise in gewissem Umfang bewegt werden muss, ist auch Heben und Tragen oder zumindest Anheben, Ziehen, Schieben o.ä., meist nicht gänzlich zu umgehen. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass hinsichtlich des Schweregrades der Arbeiten halb- bis unter vollschichtig mittelschwere Belastbarkeit doch ausreicht. Insgesamt ist jedoch aus berufskundlicher Sicht auch in diesem Bereich keine geeignete berufliche Alternative für den Kläger zu sehen.

Verwalter eines Holzlagers

In die Überlegungen miteinbezogen wurde die Tätigkeit eines Verwalters eines Holzlagers.

Der Lagerverwalter trägt Verantwortung für eine optimale Lagerbestandsmenge und für die fachgerechte Lagerung und Pflege des Holzes (in der Regel kein Rund-, sondern Schnittholz), der Holzwerkzeuge, Hilfsstoffe und/oder der Zwischen- und Endprodukte unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten (z.B. Holzfeuchte, Luftfeuchtigkeit), von Lagervorschriften, Sicherheitsbestimmungen etc. Die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten - nicht nur die Lagergüter und ihre Behandlung, den Umgang mit Lager- und Transporteinrichtungen usw., sondern auch kaufmännisch-betriebswirtschaftliche, organisatorische, bürotechnische u.ä. Belange betreffend - können einem Forstwirt nicht durch eine höchstens dreimonatige Einarbeitung vermittelt werden. Nach dem Gutachten von Dr. ^Grünberg^ vom 08.02.99 sind neue und sehr differenzierte Tätigkeiten nicht zumutbar.

Reine Verwaltungsaufgaben sind in der Regel körperlich leicht. Allerdings sind auch hierbei Witterungseinflüsse wie Kälte und Nässe (Lagerplätze im Freien), üblicherweise nicht zu vermeiden. Häufig, vor allem in kleineren Lagern ohne umfassend technische Hilfsmittel und ausreichendes Hilfspersonal, kann auf die praktische Mitarbeit des Lagerverwalters bei manuellen Lagerarbeiten nicht verzichtet werden. Dabei wird häufiges Bücken und schwereres oder schweres Heben verlangt. Eine zumutbare berufliche Alternative für den Kläger ist hier nicht zu sehen.

Waren- und Werkzeugausgeber

Diese Tätigkeit wurde ebenfalls in ähnlich gelagerten Fällen als berufliche Alternative für einen Forstwirt genannt.

Ein Forstwirt verfügt jedoch nur über geringe verwertbare Vorkenntnisse hinsichtlich der bei der industriellen Weiterverarbeitung von Holz benötigten und im Werkzeug- und Materiallager vorzuhaltenden Werkzeuge und Materialien wie diverse Sägen/Sägblätter, Messer, Hobel, Fräsköpfe, Bohrer, Meisel, Feilen, Spannwerkzeuge, Heft- und Klebepistolen, Klebestoffe, Lacke, Beizen, Kunststoffe, Schrauben, Nägel, Beschläge usw. Neben Werkzeug- und Materialeinlagerung und -ausgabe gehören auch Aufgaben wie Bestandsüberwachung, Erfassung von Ein- und Ausgängen, Veranlassung von Nachbestellungen, Warenannahme und z.T. Werkzeugpflege und -instandsetzung zu den Tätigkeitsinhalten, wenn die Tätigkeit sich von einfachen, qualitativ unzumutbaren Lagerarbeiten abheben soll. Zur Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten bezüglich Sortiment, Lagerorganisation, Lagerverwaltung, Lagertechnik, z.T. Werkzeugpflege und zunehmend EDV-Anwendung ist für einen betriebsfremden und industrieunerfahrenen Forstwirt erfahrungsgemäß ein Einarbeitungszeitraum von mindestens drei Monaten anzusetzen. Nach dem Gutachten von Dr. ^Grünberg^ vom 08.02.99 sind neue und sehr differenzierte Tätigkeiten (beispielhaft werden EDV-Arbeiten angeführt) nicht zumutbar.

Entsprechende Stellen werden außerdem bevorzugt und weitestgehend innerbetrieblich besetzt. Üblicherweise wird Belastbarkeit für leichte bis mittelschwere, z.T. sogar kurzfristig für schwere Arbeiten vorausgesetzt. Insbesondere ist Heben, Tragen und Bewegen auch schwerer Lasten erfahrungsgemäß nicht zu vermeiden. In der Regel wird diese Tätigkeit überwiegend im Stehen und Gehen verrichtet. Regalarbeit erfordert Bücken, Recken und z.T. auch Besteigen von Leitern. Werkzeugpflege und instandsetzung (z.B. Schärfen von Sägeblättern, Fräsköpfen) geht z.T. mit vorgeneigter Zwangshaltung einher. Aus berufskundlicher Sicht erscheint hier ebenfalls keine realisierbare Ansatzmöglichkeit für den Kläger gegeben.

Telefonist

Gedacht werden könnte noch an die berufsfremde Telefonistentätigkeit, die zwar von einem Ungelernten - wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist - in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar ist, jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen ist. Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen, keinesfalls im Wechselrhythmus ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Aus berufskundlicher Sicht ist dem Kläger auch eine Telefonistentätigkeit aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr uneingeschränkt zumutbar.

Pförtner

Pförtnerarbeitsplätze gelten vielfach als Schonarbeitsplätze, die für die innerbetriebliche Umsetzung leistungsgeminderter Beschäftigter geeignet sind. In nennenswertem Umfang sind Arbeitsplätze für einfache Pförtner allerdings auch Außenstehenden zugänglich. Sie beinhaltet teilweise tatsächlich nur leichte Arbeiten. Ein gewisser Wechsel der Körperhaltung ist gleichfalls möglich, wobei Gehen im Vergleich zu Sitzen und/oder Stehen jedoch meist nur einen geringen Anteil hat. Arbeit in Zwangshaltungen, Bücken, schweres Heben und Tragen ist in der Regel nicht zu erwarten. Belastungen durch Witterungseinflüsse, Zugluft oder Temperaturschwankungen sind aber nicht immer ganz zu vermeiden. Auch Zeitdruck ist (z.B. bei Arbeitsbeginn und -ende, Schichtwechsel, größerem Besucherandrang) nicht auszuschließen. Gleiches gilt außerdem für nervliche Belastungen, z.B. in außergewöhnlichen Situationen, in denen Handeln vom Pförtner verlangt wird. Die Aufgaben eines Pförtners stellen gewisse persönliche Mindestanforderungen wie z.B. Flexibilität, Merk- und Kontaktfähigkeit, Umgangsformen und Durchsetzungsvermögen. Ob der Kläger diese persönlichen Mindestanforderungen erfüllt, kann nicht beurteilt werden. Qualifiziert im Sinne einer für einen Facharbeiter zumutbaren Verweisungstätigkeit ist eine Pförtnertätigkeit jedoch in der Regel erst dann, wenn zusätzliche Aufgaben wie z.B. die Erteilung von Auskünften, die weiterreichende Kenntnisse erfordern, schriftliche Arbeiten, umfangreiche Kontroll- und Sicherheitsaufgaben, die meist körperliche Belastung beinhalten, oder die Bedienung von Telefonanlagen mit mehreren Amtsleitungen zu erfüllen sind. Derartige Arbeitsplätze existieren in sehr viel geringerer Zahl als solche für einfache Pförtner. Sie werden in der Regel innerbetrieblich besetzt. Ein höchstens dreimonatiger Einarbeitungszeitraum reicht erfahrungsgemäß, zumal für einen Betriebsfremden nicht aus. Es ist daher auch in dieser Tätigkeit keine berufliche Alternative für den Kläger zu sehen.

Für leistungsgeminderte Forstwirte bestehen in der Regel keine nennenswerte Chancen, allein im Rahmen einer bis zu dreimonatigen Einarbeitung einen sozial zumutbaren und gesundheitlich deutlich weniger belastenden Arbeitsplatz zu erlangen.

Verweisungstätigkeiten, die auf der Qualifikationsebene der Anlern- oder Facharbeiterberufe liegen, vom Kläger nach maximal dreimonatiger Einarbeitung ausgeübt werden können, in nennenswerter Zahl auf dem Arbeitsmarkt existieren und auch Außenstehenden zugänglich sind und dabei unter den im Arbeitsleben üblichen Bedingungen die ständige Berücksichtigung aller Leistungsminderungen des Klägers erlaubt, können aus berufskundlicher Sicht nicht benannt werden.
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