S 8 RJ 137/01

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 8 RJ 137/01
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 37jährige Kläger hat von 1979 - 1982 den Beruf des Malers und Lackierers erlernt und diesen bis 1998 ausgeübt. Seit 1992 hat er u.a. bei Betonsanierungsarbeiten (Bl. 45 Klageakte) mitgewirkt. Im Anschluss an das letzte Beschäftigungsverhältnis bezog der Kläger bis 18.04.2000 Krankengeld und seither Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe mit krankheitsbedingten Unterbrechungen.

Nach dem ärztlichen Gutachten von Dr. ^Rusche^ vom 07.11.2002 stellt sich das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtig leichte Arbeiten in überwiegend sitzender Körperhaltung
- bis zu dreistündig mittelschwere Arbeiten
- ohne Nachtschicht
- ohne besonderen Zeitdruck
- ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten
- ohne inhalative Belastung
- ohne häufiges Klettern oder Steigen,
- ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten mit Absturzgefahr
- ohne besondere Anforderungen an die rechte Hand
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Unstreitig ist, dass der Kläger seinen Beruf als Maler und Lackierer nicht mehr verrichten kann. Die Beklagte verweist ihn jedoch im Bescheid vom 13.03.2000 auf die Tätigkeit eines Fachberaters im Fachgroßhandel und eines Tankstellenkassiers. Im Widerspruchsbescheid vom 16.01.2001 nennt sie als weitere Verweisungstätigkeit den Registrator.

Fachberater im Fachgroßhandel

Wie bereits ausgeführt, nennt die Beklagte im Bescheid vom 13.07.2000 und im Widerspruchsbescheid vom 16.01.2001 als zumutbare Verweisungstätigkeit den Fachberater im Fachgroßhandel.

Für Kundenberatung im Fachgroßhandel trifft es vielfach zu, dass der Verkauf im Verkaufsraum oder sogar am Schreibtisch anhand von Listen, Katalogen oder über ein Computer-Terminal abgewickelt und eine strikte Trennung zum Lager eingehalten wird und daher z.B. lediglich leichte Belastbarkeit ausreichend ist. Längerfristiges Sitzen kann erforderlich sein. Für Arbeit am Computer-Terminal ist normales oder gut korrigiertes Sehvermögen erforderlich (Bildschirmtauglichkeit).

Der Umgang mit Kunden setzt Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität usw. und auch ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit voraus.

Arbeitgeberbefragungen und vermittlerischen Erfahrungen zufolge wird jedoch üblicherweise den kaufmännischen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten größere Bedeutung als dem produktbezogenen und anwendungsspezifischen Wissen zugemessen und kaufmännisch ausgebildetes Personal (vor allem Groß- oder u.U. auch Einzelhandelskaufleute) beschäftigt. Aufgrund seines beruflichen Werdeganges verfügt der Kläger nur über begrenzte bzw. sehr spezielle warenkundliche Kenntnisse. Ein Einarbeitungszeitraum von drei Monaten ist daher bei weitem zu kurz.

Da Arbeitgeberbefragungen bestätigen, dass auch Facharbeiter in Bau-, Heimwerkermärkten, bei persönlicher Eignung und nach Einarbeitung als Fachverkäufer beschäftigt werden, wurde diese Tätigkeit in die Überlegungen miteinbezogen.

In Betrieben, die Waren überwiegend in Selbstbedienung anbieten, wie in Bau-, Heimwerkermärkten, stellen Aufgaben wie Warenannahme, Lagerung, Bereitstellung und Platzierung im Verkaufsraum, Auszeichnung, Bestandsüberwachung und Mitwirkung bei der Sortimentsgestaltung und Beschaffung die Tätigkeitsschwerpunkte eines Fachverkäufers dar. Kundenkontakte, z.B. Orientierungshilfen, Auskünfte zu Qualität, Produktunterschieden, Verarbeitungstipps, Preisangaben und -berechnungen stellen eine besondere, obgleich unverzichtbare Serviceleistung dar. Der Umgang mit Kunden setzt Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität usw. und auch ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit voraus. Bei größerem Kundenandrang kann es auch zu Zeitdruck kommen.

Obwohl Facharbeiter durchaus in Bau-, Heimwerkermärkten als Fachverkäufer angesetzt werden, ist eine vollständige Einarbeitung jedoch üblicherweise nicht in einem Zeitraum von höchstens drei Monaten möglich. Der Kläger, der die Berufe des Malers und Lackierers und des Estrichlegers erlernt und ausgeübt hat, benötigt für eine Tätigkeit als Fachverkäufer in Bau- oder Heimwerkermärkten mindestens einen Einarbeitungszeitraum von drei Monaten. Verlangt wird nahezu ausschließlich Stehen und Gehen. Bücken ist durchaus häufig erforderlich, auch Recken, gelegentlich Überkopfarbeit bzw. Hochhantierungen und Besteigen von Leitern ist nicht auszuschließen. Heben und Tragen von Lasten ist keineswegs zu vermeiden. Die zu bewegenden Gewichte können sogar das mittelschwere Maß übersteigen. Unabhängig vom erforderlichen Einarbeitungszeitraum können die Leistungseinschränkungen des Klägers nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Tankstellenkassier

Ebenfalls im Bescheid vom 13.07.2000 und im Widerspruchsbescheid vom 16.01.2001 nennt die Beklagte die Tätigkeit eines Tankstellenkassiers als weitere Verweisungsmöglichkeit.

Das Kassieren an einer Tankstelle ist eine in nennenswertem Umfang isoliert vorkommende Teilaufgabe des Tankwartes.

Im Tarifvertrag z.B. des Bayerischen Einzelhandels werden Kassierer der Beschäftigungsgruppe II zugeordnet. Voraussetzung dafür ist eine einschlägig abgeschlossene Ausbildung (auch eine 2jährige z.B. als Verkäufer) oder eine 3jährige Berufstätigkeit. Die reine Kassenbedienung kann nach kürzerer Anlernung verrichtet werden, wird jedoch nicht nur überwiegend, sondern nahezu ausschließlich im Sitzen oder Stehen verrichtet. Außerdem bedeutet die Bedienung der Kasse üblicherweise die volle Gebrauchsfähigkeit der Arbeitshand. Der Kläger kann nach dem Gutachten von Dr. ^Rusche^ vom 07.11.2002 nur noch Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an die rechte Hand verrichten. Den Akten ist jedoch nicht zu entnehmen, ob der Kläger "Rechtshänder" ist.

Ist neben der Kasse der gesamte sogenannte "Shop" zu betreuen, ist zeitweise ein Wechsel vom Sitzen zum Gehen und Stehen möglich, daneben wird aber bei der Warenannahme, Lagerhaltung, Gestaltung des Verkaufsraumes, dem Auffüllen der Regale und Auszeichnen der Waren auch Heben und Tragen von schwereren als nur gelegentlich mittelschweren Lasten, Bücken und Besteigen von Leitern verlangt. Da die tägliche Öffnungszeit einer Tankstelle in der Regel die Arbeitszeit eines einzelnen Mitarbeiters übersteigt, ist Schichtarbeit üblich. Auch Zeitdruck ist zumindest zeitweise kaum zu vermeiden. Da der Kläger über keinerlei kaufmännische Vorkenntnisse verfügt, reicht eine höchstens dreimonatige Einarbeitungszeit erfahrungsgemäß nicht aus, um die Qualifikationsebene der Anlernberufe zu erreichen. Unabhängig davon entspricht das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen.

Anzumerken ist, dass sich in den Akten Hinweise finden, dass beim Kläger Gesundheitsstörungen durch übermäßigen Alkoholkonsum bestehen. In Tankstellen werden alkoholische Getränke verkauft. Ob dadurch die Restgesundheit bzw. Erwerbsfähigkeit des Klägers dauerhaft gefährdet wird, kann nicht beurteilt werden.

Registrator

Im Widerspruchsbescheid vom 16.01.2001 wird der Kläger zusätzlich auf die Tätigkeit eines Registrators verwiesen.

Registratoren führen eine differenziert gegliederte Registratur, die gründliche und umfangreiche Fachkenntnisse des Registraturwesens und eingehende Kenntnisse des verwalteten Schriftgutes sowie organisatorischer Hintergründe erfordert. Sie sind verantwortlich für das Registrieren und Archivieren von Akten und anfallendem Schriftverkehr, Vergeben von Aktenzeichen nach fachlichen, organisatorischen, chronologischen u.a. Kriterien entsprechend den geltenden Aktenplänen und von fortlaufenden Aktennummern sowie das Anlegen von Neuakten unter Beachtung der Aktenordnung und Aussondern von Altakten unter Beachtung von Aufbewahrungsfristen. Ebenso werden die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten im Bereich der Aktenhaltung und Registratur von ihnen erwartet.

Arbeiten in einer Registratur können sowohl auf der kurzfristig Angelernten- bis hin zur qualifiziert Angelerntenebene erfolgen.

Im BAT sind Angestellte in Büro-, Registratur-, Buchhaltereidienst usw. mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit in VergGr. X, mit einfacheren Tätigkeiten in VergGr IXb und mit - gemessen an den vorgenannten - schwierigeren Tätigkeiten in VergGr. VIII eingruppiert.

Dem Kläger genügt für eine Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Registratur, die auch von einem Ungelernten innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann, ein dreimonatiger Einarbeitungszeitraum.

Für eine qualifizierte Tätigkeit als Mitarbeiter einer Registratur würde auch der Kläger einen längeren Einarbeitungszeitraum als drei Monate benötigen.

Die Belastungen bei Arbeiten in einer Registratur sind üblicherweise zumindest zeitweise bis mittelschwer. Die Arbeiten werden im Sitzen, Stehen und Gehen verrichtet. Bücken, Hantieren über Kopfhöhe und z.T. Besteigen von kleinen Leitern verlangt. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass das Leistungsvermögen des Klägers zeitweise überschritten wird.

Schildermaler

Entwerfen, zeichnen, malen und kleben von Schriften, Zeichen, Schmuckformen und farbigen Darstellungen gehört u.a. zu den Ausbildungsinhalten im Beruf des Malers. Daher wurde diese Tätigkeit ebenfalls auf Zumutbarkeit für den Kläger geprüft. Sehr viel breiteren Raum nimmt die Schilderherstellung jedoch im Beruf des Schilder- und Lichtreklameherstellers ein; sie wird aber auch im Beruf des Schauwerbegestalters (jeweils 3-jährige Ausbildung) verlangt. Für einen Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene sind neben gewissen gestalterischen Fähigkeiten in zunehmendem Maß auch EDV-Kenntnisse (z.B. Umgang mit Scanner, Plotter) erforderlich. Außer Mal-, Lackier-, Ausschneide- und Klebetechniken wird auch Siebdruck und Lichtsatz eingesetzt. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger bei eigenständigen Ausbildungsberufen eine Einarbeitungszeit von weit mehr als drei Monaten benötigt. Die Arbeiten sind leicht bis mittelschwer. In der Regel überwiegt Stehen, zum Teil kommt es zu Zwangshaltungen (z.B. vorn übergebeugte Haltung), teilweise ist auf Leitern und Gerüsten sowie über Kopf zu arbeiten, auch schwerere Hebe- und Tragebelastungen sind nicht ausgeschlossen, weswegen üblicherweise ein gesunder Stütz- und Bewegungsapparat vorausgesetzt wird. Aus berufskundlicher Sicht ist für den Kläger keine berufliche Alternative erkennbar.

Hausmeister

In die Überlegungen mit einbezogen wurde noch die in ähnlichen Fällen häufig genannte Tätigkeit eines Hausmeisters. Hausmeister ist kein Ausbildungsberuf; es gibt auch kein einheitliches, verbindliches Berufsbild. Die Tätigkeitsinhalte können je nach Art des Arbeitgebers bzw. des zu betreuenden Objekts (z.B. Beschäftigung bei einer "Hausmeisterzentrale" oder einem Einzelarbeitgeber, verantwortlich für ein Objekt oder für mehrere) sehr unterschiedlich sein. Hauptaufgaben sind erfahrungsgemäß Kontroll- und Wartungsarbeiten sowie die Behebung von Mängeln (z.B. an elektrischen einschl. Beleuchtungs-, an Heizungs- und Sanitäranlagen, an Türen, Fenstern, Aufzügen), Reinigungsarbeiten innerhalb und oft auch außerhalb des Gebäudes (z.B. Treppenreinigung, Straßenkehren, Schneeräumen, Streudienst), Pflege von Grün- und Sportanlagen, Überwachung der Einhaltung von Feuerschutz- und sonstigen Sicherheitsbestimmungen und ggf. der Hausordnung, Sorge für die Hausver- und -entsorgung, außerdem einfache Verwaltungsarbeiten. Abhängig von der Größe des Objekts, der Aufgabenstellung oder der Arbeitsorganisation ist vielfach eine Verschiebung möglich zwischen dem eigentlichen Durchführen der Arbeiten und dem Veranlassen der Ausführung durch Fremdfirmen und deren Überwachung. Erforderlich ist üblicherweise Verständnis auch für technische Dinge und handwerkliches Geschick mit z.T. vielfältigen handwerklichen Kenntnissen und Fertigkeiten. Eine abgeschlossene Ausbildung ist nicht immer Voraussetzung, jedoch meist gewünscht. Besonders eignen sich Berufe wie Sanitär-, Heizungs- und Elektroinstallateur, Schlosser, ggf. auch Schreiner. Die Erfahrungen eines Malers und Estrichlegers sind eher begrenzt verwertbar. Dennoch ist nicht völlig ausgeschlossen, durch eine bis zu 3-monatigen Einarbeitung eine Einmündung zumindest auf der Ebene der Anlernberufe zu erreichen.

Die Arbeiten sind überwiegend leicht bis mittelschwer, können gelegentlich aber auch schwer sein. Gehen (u.U. auch teilweise in unebenen Gelände, mit Treppensteigen in beachtlichem Umfang) und Stehen überwiegt deutlich. Ständig einseitige Körperhaltung wird nicht verlangt, jedoch immer wieder - u.U. auch einmal längerfristig - Arbeit in ungünstigen Haltungen wie Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit und Arbeit auf Leitern (einschl. Besteigen von Leitern). Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten ist zwar in der Regel nicht täglich oder häufig erforderlich, lässt sich aber meist nicht völlig ausschließen, da andere als einfache Hilfsmittel oft nicht vorhanden sind oder im Einzelfall nicht eingesetzt werden können. Dazu sind Belastungen durch Zugluft, Temperaturschwankungen oder bei Außenarbeiten Witterungseinflüsse sowie Nässe und gelegentlich Staub nicht ungewöhnlich. Vorausgesetzt wird üblicherweise insbesondere mittlere Körperkraft und Funktionstüchtigkeit und Belastbarkeit der Wirbelsäule, Arme und Beine. Insgesamt können auch bei einer Hausmeistertätigkeit die Leistungseinschränkungen des Klägers nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Lagerleiter

Häufig wird auch die Tätigkeit eines Lagerverwalters in ähnlich gelagerten Fällen als zumutbare Verweisungsmöglichkeit genannt. Der Lagerverwalter hat in der Regel sicherzustellen, dass die Warenannahme und Eingangskontrolle ordnungsgemäß erfolgt, die verschiedenen Waren fachgerecht unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenschaften gelagert, gepflegt und weiterbehandelt werden, eine betriebswirtschaftlich und produktionsbezogen optimale Lagerbestandsmenge vorgehalten wird, Lagervorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachtet und alle Lagereinrichtungen ordnungsgemäß gehandhabt, gepflegt und instandgehalten werden. Je nach Lagergröße hat er die dabei anfallenden Arbeiten in erster Linie zu planen, zu organisieren, zu steuern und zu überwachen oder auch selbst praktisch mitzuarbeiten oder sie in ihrer Gesamtheit allein zu verrichten. Wenn der Schwerpunkt auf verwaltenden und leitenden Aufgaben liegt, handelt es sich üblicherweise um eine Aufstiegsposition. Die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere auch im kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen und bürotechnischen Bereich können vom Kläger, der als Maler und Estrichleger tätig war, nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung vermittelt werden. Die bis zur Facharbeiterebene in der Regel erforderlichen, eigentlichen Lagerarbeiten beinhalten dagegen erfahrungsgemäß mindestens mittelschwere, u.U. auch schwere Belastungen, insbesondere entsprechende Hebe- und Tragebelastungen, Bücken und andere Zwangshaltungen, Klettern auf Lkw-Ladeflächen, u.U. auch Besteigen von Leitern, Hochhantierungen, teilweise im Freien bzw. unter Witterungseinflüssen. Aus berufskundlicher Sicht ist im Lagerbereich keine für den Kläger uneingeschränkt zumutbare bzw. innerhalb von drei Monaten erlernbare Verweisungstätigkeit erkennbar.

Telefonist

Geprüft wurde noch die berufsfremde Telefonistentätigkeit, die zwar von einem Ungelernten - wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist - in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar ist, jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen ist. Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird aber nicht nur überwiegend , sondern ausschließlich im Sitzen ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet.

Ob der Kläger die persönlichen Mindestanforderungen mitbringt, ob ausschließliches Sitzen, Arbeiten unter Zeitdruck die Restgesundheit gefährden oder auf Dauer schädigen und ob er mit der linken Hand in der Lage ist, die geforderte Arbeitsleistung zu erbringen, kann nicht beurteilt werden.

Andere Verweisungsmöglichkeiten mindestens auf der Ebene der Anlernberufe, die in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehenden zugänglich sind, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind und von ihm nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
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