S 15 RJ 1021/01

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 15 RJ 1021/01
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der am 18.10.1950 geborene Kläger hat von September 1965 bis August 1968 den Beruf des Malers und Lackierers erlernt und anschließend bis November 1999 ausgeübt. Danach bestand Arbeitsunfähigkeit. Ab Dezember 2000 absolvierte der Kläger Ihrer Anfrage zufolge eine Umschulung zum Fachverkäufer in einem Baumarkt.

Nach dem orthopädischen Gutachten von Dr. ^Fischer^ vom 13.03.2002 stellt sich das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtig (8 Stunden) leichte und mittelschwere Arbeiten mit den üblichen Arbeitsunterbrechungen
- unter Vermeidung von Heben und Tragen von Lasten
- häufigem Bücken
- Streckhaltung der Halswirbelsäule
- Tätigkeiten am Fließband
- anhaltendes Knien und Hocken
- häufiges Besteigen von Treppen und Leitern.

Außerdem gibt Dr. ^Fischer^ in seinem Gutachten an, dass das Gehvermögen wenig beeinträchtigt ist und die Fähigkeit zum Sitzen weitestgehend erhalten ist. Ein gelegentlicher Wechsel zwischen Sitzen, Stehen oder Umhergehen wäre im Hinblick auf den früher festgestellten Bandscheibenvorfall der Lendenwirbelsäule und die Gefügestörungen in diesem Bereich günstig. Bei Arbeiten im Freien sollte vor allem die Halswirbelsäule durch entsprechende Bekleidung vor Einflüssen von Kälte, Nässe und Zugluft geschützt werden.

Dr. ^Scheininger^ beschreibt in seinem internistischen Gutachten vom 19.03.2003 das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt an:

- vollschichtig (8-stündig) leichte Arbeiten mit den üblichen Unterbrechungen
- im Gehen, Stehen und Sitzen
- in geschlossenen Räumen
- unter Vermeidung von sehr langen Gehstrecken
- Arbeiten in gefahrengeneigten Positionen

Außerdem muss dem Kläger Gelegenheit gegeben werden, die hausärztlichen Maßgaben hinsichtlich der Behandlung des Diabetes mellitus (zum Beispiel Insulininjektion, Kost) einzuhalten. Der Fußweg des Klägers von seiner Wohnung bis zum öffentlichen Verkehrsmittel sowie vom öffentlichen Verkehrsmittel zum Arbeitsplatz vor Beginn und am Ende der Arbeitszeit sollte 600 Meter nicht übersteigen. Der Kläger kann ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen und ein Kfz fahren. Ihrer Anfrage zufolge besitzt der Kläger jedoch keine Fahrerlaubnis.

Dr. ^Wörschhauser^ gibt in seinem orthopädischen Gutachten (Eingang beim Sozialgericht: 13.11.2002) die Leistungsfähigkeit des Klägers wie folgt:

- vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten
- im Gehen, Stehen und Sitzen
- in geschlossenen Räumen
- im Freien ohne zu große Witterungseinflüsse
- unter Vermeidung von Heben von Gegenständen über 10 kg oder Heben über die Schulterebene (90 Grad)
- unter Vermeidung von Zwangshaltungen wegen der Vorschübe im Bereich der HWS und der unteren LWG
- unter Vermeidung von Arbeiten mit Besteigen von Leitern und Gerüsten

Außerdem ist der Kläger nach eigenen Angaben in der Lage Gehstrecken mit einer Dauer von 20 Minuten (1 km) zurückzulegen.

Ihrer Anfrage zufolge stellt sich das gesundheitliche Leistungsvermögen des Klägers gemäß den Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Dr. ^Fischer^ , Dr. ^Wörschhauser^ sowie Dr. ^Scheininger^ wie folgt dar:

- vollschichtig leichte Arbeiten
- unter Vermeidung von
- Heben und Tragen von Lasten über 10 kg
- häufigem Bücken
- Streckhaltung der Halswirbelsäule
- Arbeiten in konstanter Körperhaltung, Knien und Hocken
- häufigem Besteigen von Leitern und Gerüsten
- gefahrengeneigten Arbeiten

Das Gehvermögen ist geringfügig eingeschränkt, ein Fußweg von 1 km aber möglich. Außerdem ist die Möglichkeit zur Einhaltung der Zuckerdiät zu beachten.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Die Beklagte geht davon aus, dass der Kläger als Fachberater in einem Farben- und Tapezierfachgeschäft oder in einem Baumarkt tätig sein könnte, ebenso als Qualitätsprüfer. Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie - unter Beachtung der beruflichen Qualifikation und des körperlichen Leistungsvermögens - um Beantwortung folgender Fragen:

1. Kann der Kläger als Fachberater in einem Farben- und Tapezierfachgeschäft oder in einer entsprechenden Fachabteilung eines Baumarktes oder eines Kaufhauses tätig sein? Ist bei diesen Tätigkeiten das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg unumgänglich?
2. Gibt es für den Kläger a) innerhalb b) außerhalb seines Berufsbereiches eine angelernte Berufstätigkeit, die er innerhalb einer maximalen Anlernzeit von drei Monaten verrichten könnte?
3. Sofern es eine der in Frage 1 oder 2 beschriebenen Berufstätigkeiten gibt: a) Gibt es auf dem Arbeitsmarkt eine nennenswerte Zahl dieser Arbeitsplätze?
b) Sind diese Arbeitsplätze leistungsgeminderten Arbeitnehmern des eigenen Betriebes vorbehalten oder stehen sie (auch) dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung?

zu Frage 1:

Fachberater in einem Farben- und Tapezierfachgeschäft oder in einer entsprechenden Fachabteilung eines Baumarktes oder eines Kaufhauses:

Die Kläger hat Ihren Angaben zufolge eine Umschulung zum Fachverkäufer in einem Baumarkt absolviert. Außerdem hat er den Beruf des Malers und Tapezierers erlernt und diesen bis zu seiner Arbeitsunfähigkeit ausschließlich ausgeübt. Bei der Ausbildung als Baumarktfachberater handelt es sich um eine berufliche Qualifizierung, die sowohl von privaten Bildungsträgern als auch von Berufsförderungswerken angeboten wird. Beim Berufsförderungswerk dauert der Lehrgang z.B. 10 Monate, davon 6 Monate Praktikum, bei privaten Bildungsträgern z.B. 9 Monate, davon 3 Monate Praktikum. Die Lehrgänge werden mit einem jeweils hausinternen Zertifikat abgeschlossen. Der Kläger hat - wie im Gutachten von Dr. ^Wörschhauser^ in der Sozialanamnese angegeben -auf Veranlassung der LVA an einer Umschulung zum Fachverkäufer vom 25.09.2000 bis zum 18.03.2001 teilgenommen. Aufgrund der Dauer der Teilnahme des Klägers kann es sich aus berufskundlicher Sicht und vermittlerischer Erfahrung nicht um die o.g. Qualifizierung zum Baumarktfachberater handeln. Wie Sie in Ihrer Anfrage ausführen, wurde der Kläger nicht übernommen. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Fortbildungsdauer (25.09.2000 � 18.03.2001) könnte der Kläger an einer Praxisorientierten Reintegrationmaßnahme für Rehabilitanden teilgenommen haben, die jeweils einen theoretischen und einen praktischen Teil beinhaltet. Diese Maßnahme verfolgt das Ziel der dauerhaften beruflichen (Re-) Integration der Lehrgangsteilnehmer. Theorie und Praktikum wechseln sich ab. Häufig kommt es - die Eignung des Praktikanten vorausgesetzt - zu einer Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis durch den Praktikumsbetrieb.

Obwohl die Tätigkeit eines Fachberaters nicht überwiegend körperlich mittelschwere Arbeiten beinhaltet, wie der vom Kläger erlernte Beruf des Malers und Lackierers, kann dennoch nicht davon ausgegangen werden, dass nur körperlich leichte Arbeiten zu verrichten sind, da die Beratung nicht alleiniger Tätigkeitsinhalt ist und der Schwerpunkt erfahrungsgemäß vielmehr auf dem Verkauf liegt. Dazu gehört auch die Warenpräsentation. Verlangt wird nahezu ausschließlich Stehen und Gehen. Bücken ist durchaus häufig erforderlich, auch Recken, gelegentlich Überkopfarbeit bzw. Hochhantierungen und Besteigen von Leitern ist nicht auszuschließen. Heben und Tragen von Lasten ist keineswegs zu vermeiden. Die zu bewegenden Gewichte können sogar mittelschweres Maß übersteigen (z.B. Farbeimer, Kartons mit Lackdosen). Heben und Tragen von Lasten über 10 kg ist daher erforderlich. Bei größerem Kundenandrang kann es auch zu Zeitdruck kommen. Die Leistungseinschränkungen des Klägers können aus berufskundlicher Sicht nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.

zu Frage 2 und 3:

Qualitätsprüfer

Die Beklagte verweist den Kläger Ihrer Anfrage zufolge auf die Tätigkeit eines Qualitätsprüfers. Der Kläger hat keine Erfahrungen in der industriellen Fertigung. Unabhängig von den möglichen körperlichen und nervlichen Anforderungen kommt eine Verweisung aus berufskundlicher Sicht nicht in Betracht, da der Kläger keine verwertbaren Vorkenntnisse hat, um sich die Kenntnisse und Fertigkeiten in maximal drei Monaten anzueignen, die zu erwerben ein Ungelernter mehr als drei Monate benötigt. Entsprechende Kontrolltätigkeiten gehören auch nicht regelmäßig zu den hervorgehobenen ungelernten Tätigkeiten, die aufgrund der tariflichen Bewertung einem Facharbeiter zumutbar sind.

Lagerverwalter

In ähnlich gelagerten Fällen wurde häufig die Tätigkeit eines Lagerverwalters genannt. Der Lagerverwalter hat in der Regel sicherzustellen, dass die Warenannahme und Eingangskontrolle ordnungsgemäß erfolgt, die verschiedenen Waren fachgerecht unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenschaften gelagert, gepflegt und weiterbehandelt werden, eine betriebswirtschaftlich und produktionsbezogen optimale Lagerbestandsmenge vorgehalten wird, Lagervorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachtet und alle Lagereinrichtungen ordnungsgemäß gehandhabt, gepflegt und instandgehalten werden. Je nach Lagergröße hat er die dabei anfallenden Arbeiten in erster Linie zu planen, zu organisieren, zu steuern und zu überwachen oder auch selbst praktisch mitzuarbeiten oder sie in ihrer Gesamtheit allein zu verrichten. Wenn der Schwerpunkt auf verwaltenden und leitenden Aufgaben liegt, handelt es sich üblicherweise um eine Aufstiegsposition. Die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere auch im kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen und bürotechnischen Bereich können vom Kläger, der ausschließlich als Maler tätig war, trotz der Teilnahme an einer Maßnahme, nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung vermittelt werden.

Die bis zur Facharbeiterebene in der Regel erforderlichen, eigentlichen Lagerarbeiten beinhalten dagegen erfahrungsgemäß mindestens mittelschwere, u.U. auch schwere Belastungen, insbesondere entsprechende Hebe- und Tragebelastungen, Bücken und andere Zwangshaltungen, Klettern auf Lkw-Ladeflächen, u.U. auch Besteigen von Leitern, teilweise im Freien bzw. unter Witterungseinflüssen. Aus berufskundlicher Sicht ist im Lagerbereich keine für den Kläger uneingeschränkt zumutbare bzw. innerhalb von drei Monaten erlernbare Verweisungstätigkeit erkennbar.

Hausmeister

Auf zumutbarer Qualifikationsebene würde noch eine Hausmeistertätigkeit liegen. Hausmeister ist kein Ausbildungsberuf, es gibt kein einheitliches, verbindliches Berufsbild. Gute handwerkliche Kenntnisse und Fertigkeiten werden vorausgesetzt, eine verwertbare handwerkliche Ausbildung (Sanitär-, Heizungs- oder Elektroinstallateur, Schlosser, ggf. auch Schreiner) häufig gewünscht, zum Teil auch verlangt. Die Tätigkeit liegt auf der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe. Beim Vorliegen einer verwertbaren Ausbildung ist die Tätigkeit oft auch auf Facharbeiterebene entlohnt. Je nach Aufgabenstellung und Vorkenntnissen ist von einer Einarbeitungszeit von zwei Monaten bis zu einem Jahr auszugehen. Obwohl die Erfahrungen des Klägers aus seinen ausgeübten Tätigkeiten als Maler eher begrenzt verwertbar sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger durch eine bis zu dreimonatige Einarbeitung auf der Ebene der Anlernberufe einmünden könnte.

Die Aufgaben eines Hausmeisters variieren je nach Art des zu betreuenden Objekts (Wohnhaus oder -anlage, Büro- und Fabrikgebäude, Schule, Theater, Heime usw.). Dazu gehören: Mängel feststellen und beheben (z.B. an allen elektrischen Anlagen einschließlich Beleuchtungs-, Heizungs- und Sanitäranlagen, an Türen, Fenstern, Möbeln, Aufzügen), ggf. Fremdfirmen einschalten, deren Arbeit überwachen und abnehmen, Wartungsarbeiten und Schönheitsreparaturen durchführen, Reinigungsarbeiten im, ggf. auch außerhalb des Gebäudes vornehmen (z.B. auch Schneeräumen, Streudienst) oder Garten, Grün- und Sportanlagen pflegen, für die Einhaltung von Feuerschutz und sonstigen Sicherheitsbestimmungen sorgen, Mithilfe bei Umzügen, Aufstellen von Sitzgelegenheiten in Sälen etc., Beschilderungen anbringen, auch Botendienste, Wohnungsbesichtigungen mit Mietinteressenten durchführen usw. Abhängig von der Größe des Objekts und der Arbeitsorganisation ist vielfach eine Verschiebung möglich zwischen dem eigentlichen Durchführen der Arbeit und dem Veranlassen der Ausführung durch Fremdfirmen und deren Überwachung. Es handelt sich aber immer um eine selbständige, eigenbestimmte und -verantwortliche Tätigkeit.

Vorausgesetzt wird zuverlässige, verantwortungsbewusste Arbeitsweise, Flexibilität (z.B. unvorhergesehene Situationen sowie Ausführen vielfältiger Aufgaben), Kontakt- und Anpassungsfähigkeit (z.B. Umgang mit Mietern, Handwerkern, Reinigungspersonal, Lieferanten) und Durchsetzungsvermögen (z.B. Sicherstellen des bestimmungs- und ordnungsgemäßen, pfleglichen Gebrauchs von Gebäuden). Förderlich für eine Hausmeistertätigkeit sind gute Umgangsformen (z.B. Kontakt zu Mietern, Betriebs-/Hausangestellten) und ausreichende neurovegetative Belastbarkeit und psychische Stabilität (z.B. Schichtarbeit, häufig wechselnde, dringliche Aufgaben, "schwierige Hausbewohner") und die Befähigung zum Anleiten von Hilfskräften (z.B. Reinigungskräften) und zum Überwachen der Aufgabenerledigung.

Die körperlichen Belastungen sind überwiegend leicht bis mittelschwer, gelegentlich unter Umständen auch schwer. Gehen und Stehen überwiegt bei weitem, Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit) lassen sich in der Regel ebenso wenig ausschließen wie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Auch Heben, Tragen und Bewegen von schwereren Lasten wird üblicherweise verlangt. Ein Hausmeister sollte daher über einen gesunden Stütz- und Bewegungsapparat verfügen. Die Arbeiten werden z.T. in geschlossenen Räumen und z.T. im Freien unter Witterungseinflüssen (Nässe, Kälte, Zugluft, Hitze) verrichtet. Aus berufskundlicher Sicht entspricht das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen, die an die Tätigkeit eines Hausmeisters gestellt werden.

Telefonist

Gedacht werden könnte noch an die berufsfremde Tätigkeit eines Telefonisten, die zwar von einem Ungelernten - wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist - in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar ist, jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen ist. Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht und wird ausschließlich im Sitzen ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Ob der Kläger die persönlichen Mindestvoraussetzungen mitbringt kann nicht beurteilt werden. Dr. ^Fischer^ gibt in seinem orthopädischen Gutachten vom 13.03.2002 an, dass die Fähigkeit zum Sitzen weitestgehend erhalten ist. Ein gelegentlicher Wechsel zwischen Sitzen, Stehen oder Umhergehen wäre im Hinblick auf den früher festgestellten Bandscheibenvorfall der Lendenwirbelsäule und der Gefügestörungen in diesem Bereich günstig. Wie bereits ausgeführt, wird die Tätigkeit eines Telefonisten ausschließlich im Sitzen verrichtet. Aus berufskundlicher Sicht kann nicht beurteilt werden, ob dadurch das Restleistungsvermögen des Klägers beeinträchtigt oder auf Dauer geschädigt wird. Arbeitsplätze für Telefonisten gibt es in nennenswerter Zahl auf dem Arbeitsmarkt und sind nicht leistungsgeminderten Arbeitnehmer des eigenen Betriebes vorbehalten.

Unabhängig davon, ob die beschriebenen Tätigkeiten dem physischen und psychischen Leistungsvermögen der Klägerin entsprechen, ist hinsichtlich dem Erfordernis, dass der Kläger die Möglichkeit erhält, die Zuckerdiät einzuhalten, folgendes auszuführen. Bei Zeitlohnarbeiten in normaler Arbeitszeit wird üblicherweise eine mindestes 1/2 stündige Mittagspause und nicht selten daneben im Lauf des Vormittags eine ca. 15minütige Frühstückspause gewährt.

Eine Arbeitszeitregelung, die zusätzlich zu den betriebsüblichen Pausen noch weitere Pausen vorsieht, fand sich noch bei keinem der im Laufe vieler Jahre dazu befragten Betriebe. Entsprechende Sonderregelungen würden den Betriebsablauf doch erheblich behindern. Pausen sind grundsätzlich keine bezahlte Arbeitszeit. Zusätzliche betriebsunübliche Pausen würden daher bei Vollzeitarbeit eine Verschiebung des Arbeitsbeginns und/oder des Arbeitsendes erfordern, was schon organisatorisch oft gar nicht möglich ist. Neben den betriebsüblichen Pausen werden Arbeitnehmern in gewissem Umfang sog. Verteilzeiten zugestanden. Dazu rechnet z.B. der Weg vom Zeiterfassungsgerät zum Arbeitsplatz, das Vorbereiten bzw. Aufräumen des Arbeitsplatzes, das Aufsuchen der Toilette, Unterbrechungen durch Störungen durch Dritte usw. Bei Leistungslohn-/Akkordarbeiten ist nicht selten zumindest ein Teil dieser Verteilzeiten in Form von zusätzlichen Kurzpausen institutionalisiert. Es kann aber nicht ohne weiteres als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass im Rahmen der Verteilzeiten, insbesondere auf anderen als Leistungslohnarbeitsplätzen, auch Mahlzeiten eingenommen werden können. Ob dies möglich ist, hängt von der Akzeptanz durch den Arbeitgeber und von der Art der Tätigkeit ab, z.B. von hygienischen Aspekten (schmutzige Hände oder Gefahr der Verschmutzung des Arbeitsgutes) oder ob ständige manuelle Tätigkeit gefordert ist oder - im Gegensatz dazu - zeitweises Beobachten von Maschinen anfällt, währenddessen eine Mahlzeit eingenommen werden kann. Selbst wenn die Einnahme von Mahlzeiten möglich und geduldet ist, ist eine Eigenbestimmung des Zeitpunktes entsprechend den gesundheitlichen Erfordernissen nicht immer gewährleistet. Derartige Rücksichtnahme ist im Arbeitsleben zwar zu finden, wird aber erfahrungsgemäß meist nur bereits beschäftigten Arbeitnehmern zuteil, denen gegenüber eine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers besteht. Eine Außenstehender, bei dem zusätzlich noch andere Leistungseinschränkungen zu berücksichtigen sind, hat unter diesen Voraussetzungen üblicherweise keine Chance eingestellt zu werden.

Der Kläger hat Ihren Angaben zufolge keine Fahrerlaubnis. In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass insbesondere in großen Betrieben - in denen naturgemäß durch die Zahl und Vielfalt der Arbeitsplätze am ehesten auch solche für Leistungsgeminderte vorhanden sind - Zugangswege vom Werkstor über das Werkgelände zum Arbeitsplatz 500 Meter nicht selten überschreiten; der Weg vom öffentlichen Verkehrsmittel zum Werkstor nicht mitgerechnet.

Andere Verweisungsmöglichkeiten mindestens auf der Ebene der Anlernberufe, die in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehenden zugänglich sind, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind und von ihm nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
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Datum