S 8 RJ 87/01

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 8 RJ 87/01
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 36jährige Kläger hat von 1982 bis 1985 den Beruf des Elektroinstallateurs erlernt und anschließend bis 1999 ausgeübt. Seit 29.09.1999 besteht Arbeitsunfähigkeit.

Nach dem fachchirurgischen Sachverständigengutachten von Dr.^Imhof^ vom 21.03.2003 stellt sich das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtig leichte Tätigkeiten
- in wechselnder Stellung
- in geschlossenen Räumen
- unter Vermeidung von Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung wie
--- Akkord-, Fließbandarbeiten, Wechsel- und Nachtschichten
-- Arbeiten an laufenden Maschinen und Lärm
-- Tätigkeiten mit besonderer Belastung des Bewegungs- und Stützsystems
-- mit überwiegendem Stehen und Gehen
-- Heben und Tragen von Gegenständen über 15kg
-- Arbeiten, die mit häufigem Bücken oder Überkopfarbeiten vergesellschaftet sind
-- Arbeiten in Zwangshaltungen
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Die Beklagte verweist den Kläger im Bescheid vom 14.11.2000 auf die Tätigkeit als Gerätezusammensetzer oder Hausmeister oder Elektroinstallateur oder Kontrolleur in der Elektrobranche. Im Widerspruchsbescheid vom 18.01.2001 nennt die Beklagte weiterhin die Tätigkeit eines Gerätezusammensetzers, eines Kontrolleurs in der Elektrobranche, eines Hausmeisters als zumutbare Verweisungsmöglichkeit. Außerdem verweist die Beklagte den Kläger zusätzlich auf die Tätigkeit eines Fachberaters im Elektrofachgroßhandel.

Elektroinstallateur

Die Beklagte verweist den Kläger im Bescheid vom 14.11.2000 auf die Tätigkeit eines Elektroinstallateurs.
Bei der Tätigkeit eines Elektroinstallateurs handelt es sich um eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit im Wechsel von Gehen und Stehen. Wenn mit wechselnder Stellung, wie im Gutachten von Dr. Imhof angegeben, der Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen gemeint ist, kann dieses Erfordernis bei einer Tätigkeit als Elektroinstallateur, insbesondere die Möglichkeit zum Sitzen, nicht ausreichend berücksichtigt werden. Außerdem ist im Bücken, Knien und Hocken zu arbeiten. Zeitweise sind Überkopfarbeiten, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten erforderlich. Die Tätigkeiten werden in der Werkstatt, in Rohbauten, gelegentlich auch im Freien unter Witterungseinflüssen verrichtet. Oftmals kommt es zur Einwirkung von Nässe, Kälte, Zugluft und Staub.
Das Leistungsvermögen des Klägers entspricht nicht mehr den üblichen Anforderungen, die an einen Elektroinstallateur gestellt werden.

Gerätezusammensetzer

In ihren Bescheiden nennt die Beklagte als weitere zumutbare Verweisungstätigkeit den Gerätezusammensetzer, der ein industrieller Ausbildungsberuf mit 1 ½ jähriger Ausbildungsdauer ist. Geräte und Maschinen sowie Baugruppen dazu sind aus vorgefertigten Einzelteilen (meist einschl. elektrischer, elektronischer, pneumatischer o.ä. Komponenten) zusammenzubauen und zu prüfen.

In der Großserienfertigung sind die Arbeitsabläufe in der Regel weitgehend automatisiert und sehr arbeitsteilig organisiert. Die Montagearbeiten werden erfahrungsgemäß von kurzfristig angelernten Kräften, die körperlich leichten Tätigkeiten darunter überwiegend von Frauen weitestgehend in einseitiger Körperhaltung (Stehen oder Sitzen) unter Zeitdruck (Akkord, Bandarbeit) verrichtet.
In der Kleinserien- oder Einzelfertigung oder im Musterbau werden körperlich leichtere Tätigkeiten von speziell dafür ausgebildeten Fachkräften wie z.B. Feinmechaniker, Industriemechaniker/Fachrichtung Geräte- und Feinwerktechnik ausgeführt.
Arbeitsplätze auf der Ebene der qualifizierten Anlerntätigkeiten existieren in geringem, aber nennenswertem Umfang, die jedoch überwiegend mit qualifiziert angelernten Montiererinnen besetzt sind bzw. werden.
Unabhängig davon setzen Tätigkeiten auf der qualifizierten Anlernebene wenigstens Grundkenntnisse in Elektronik, Mikroprozesstechnik usw. voraus. Der Kläger hat den Beruf des Elek-troinstallateurs erlernt und war nach eigenen Angaben (Bl. 106 Gerichtsakte) bei seinem letzten Arbeitgeber als Elektromonteur tätig und hat Schaltschränke montiert bzw. verdrahtet. Üblicherweise werden die erforderlichen Kenntnisse in Elektronik, Mikroprozesstechnik nicht in der Ausbildung zum Elektroinstallateur vermittelt. Ob der Kläger sich diese Kenntnisse bei seinem letzten Arbeitgeber angeeignet hat, kann den Akten nicht entnommen werden.

Die Montagearbeiten sind häufig tatsächlich nur leicht. Arbeitsabläufe und Arbeitsgeschwindigkeit sind üblicherweise nicht so deutlich festgelegt bzw. fremdbestimmt wie bei einfachen Montagearbeiten. Dennoch ist in der Regel in überwiegend einseitiger Körperhaltung (erfahrungsgemäß Sitzen, häufig leicht vorgebeugt, u.U. bis hin zu Zwangshaltungen im Rücken- und Schulter-Nacken-Bereich) mit lediglich gelegentlicher Möglichkeit zum Haltungswechsel zu arbeiten. Häufiges Heben und Tragen von Lasten kann zwar oft vermieden werden, beachtlicher Zeitdruck ist jedoch auch hier üblich und sogar Schichtarbeit ist keine Seltenheit. Lärm kann nicht ausgeschlossen werden.

Für Montagetätigkeiten wird erfahrungsgemäß gutes Nahsehvermögen und volle Funktionsfähigkeit beider Arme und Hände mit Eignung für Fein- bzw. Feinst- und Präzisionsarbeiten vorausgesetzt. Hohe Anforderungen werden auch an die Genauigkeit, Sorgfalt, Geduld, Ausdauer, Daueraufmerksamkeit und an das Konzentrationsvermögen gestellt.

Unabhängig vom erforderlichen Einarbeitungszeitraum können die Leistungseinschränkungen des Klägers auch bei Montagearbeiten nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Kontrolleur in der Elektrobranche

Außerdem verweist die Beklagte den Kläger auf die Tätigkeit eines Kontrolleurs in der Elektrobranche.
Prüf-, Kontroll- und Messtätigkeiten kommen in der Elektroindustrie auf den verschiedensten Qualifikationsebenen vor. Dabei sind Bauelemente, Baugruppen, Geräte oder Anlagen auf unterschiedliche Art und Weise - z.B. optisch (u.a. unter der Lupe oder am Mikroskop), mit einfachen Messinstrumenten, an Messgeräten, komplexen Messplätzen oder mit Prüfcomputern nach Schaltplänen, Prüfanweisungen, mit Hilfe von Prüfprogrammen etc. zu kontrollieren.

Auf der Ebene der qualifizierten Anlerntätigkeiten gibt es Arbeitsplätze mit nur leichten Belastungen. Meist ist jedoch überwiegend bis nahezu ausschließlich im Sitzen zu arbeiten, wobei es z.B. durch Feinarbeit auf engem Raum, durch Arbeit am Mikroskop oder am Bildschirm zu gewissen Zwangshaltungen im Schulter-Nacken-Bereich und Rücken kommen kann. Bei ggf. erforderlichen Auf- oder Umbau des Messplatzes kann gelegentlich Bücken und Heben und Tragen anfallen.
Notwendig ist in der Regel gutes Nahseh-, Raum- und Farbensehvermögen, beidhändige feinmanuelle Geschicklichkeit und ein hohes Maß an Sorgfalt und Konzentration. Üblicherweise sind Elektronikkenntnisse, Kenntnisse in der Mikroprozessortechnik und ähnliches notwendig. Sofern es sich nicht um einfache Serienprüfungen und Abgleichaufgaben unterhalb der zumutbaren Qualifikationsebene handelt, ist, um mit dem raschen technischen Wandel mithalten zu können, erfahrungsgemäß Anpassungsbereitschaft an neue Entwicklungen und ständige Weiterbildung erforderlich. Ob der Kläger über die erforderlichen Elektronikkenntnisse und Kenntnisse in der Mikroprozessortechnik verfügt, kann - wie bereits bei der Tätigkeit des Gerätezusammensetzers ausgeführt - aus berufskundlicher Sicht nicht beurteilt werden.

Unabhängig vom erforderlichen Einarbeitungszeitraum können bei einer Tätigkeit als Kontrolleur in der Elektrobranche, insbesondere wenn mit dem Erfordernis der wechselnden Stellung der Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen gemeint ist, die Leistungseinschränkungen des Klägers nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Allgemein ist anzumerken, dass durch die veränderten Qualitätsanforderungen in Industrie und Handwerk und die Einführung von Qualitätsmanagement- und Qualitätssicherungsnormen nach DIN ISO 9000 ff inzwischen der „Qualitätsfachmann“ bzw. die „Qualitätsfachfrau“ ausgebildet und auf dem Arbeitsmarkt nachgefragt wird.

Außenstehende Bewerber haben üblicherweise nur Zugang zu entsprechenden Stellen, z.B. wenn sie (bei in der Regel voller Leistungsfähigkeit) über einschlägige besondere Qualifikationen (Abschlussprüfung vor der Industrie- und Handelskammer - nach einer Umschulung) oder mit Zertifikat - DGQ-Schein Güteprüfung - Weiterbildung bei der Deutschen Gesellschaft für Qualität) oder Erfahrungen als Kontrolleur verfügen. Für nicht so qualifizierte und zusätzlich leistungsgeminderte Bewerber können geeignete Arbeitsplätze nur vereinzelt durch besondere Vermittlungsbemühungen und Vermittlungshilfen (z.B. nicht selten erhebliche finanzielle Leistungen) erschlossen werden.

Obwohl Arbeitsplätze in nennenswertem, wenn auch geringer werdenden Umfang auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sind, ist - wie bereits ausgeführt - außenstehenden leistungsgeminderten Bewerbern, die nicht über einschlägige besondere Qualifikationen oder Erfahrungen als Kontrolleur verfügen, der direkte Zugang erfahrungsgemäß nicht möglich.

Hausmeister

In ihren Bescheiden verweist die Beklagte den Kläger ferner auf die Tätigkeit eines Hausmeisters. Hausmeister ist kein Ausbildungsberuf, es gibt kein einheitliches, verbindliches Berufsbild. Gute handwerkliche Kenntnisse und Fertigkeiten werden vorausgesetzt, eine verwertbare handwerkliche Ausbildung (Sanitär-, Heizungs- oder Elektroinstallateur, Schlosser, ggf. auch Schreiner) häufig gewünscht, zum Teil auch verlangt. Die Tätigkeit liegt auf der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe. Beim Vorliegen einer verwertbaren Ausbildung ist die Tätigkeit oft auch auf Facharbeiterebene entlohnt. Je nach Aufgabenstellung und Vorkenntnissen ist von einer Einarbeitungszeit von zwei Monaten bis zu einem Jahr auszugehen. Dem Kläger dürfte aufgrund seines beruflichen Werdeganges für einen Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene eine maximal dreimonatige Einarbeitungszeit ausreichen.

Die Aufgaben eines Hausmeisters variieren je nach Art des zu betreuenden Objekts (Wohnhaus oder -anlage, Büro- und Fabrikgebäude, Schule, Theater, Heime usw.). Dazu gehören: Mängel feststellen und beheben (z.B. an allen elektrischen Anlagen einschließlich Beleuchtungs-, Heizungs- und Sanitäranlagen, an Türen, Fenstern, Möbeln, Aufzügen), ggf. Fremdfirmen einschalten, deren Arbeit überwachen und abnehmen, Wartungsarbeiten und Schönheitsreparaturen durchführen, Reinigungsarbeiten im, ggf. auch außerhalb des Gebäudes vornehmen (z.B. auch Schneeräumen, Streudienst) oder Garten, Grün- und Sportanlagen pflegen, für die Einhaltung von Feuerschutz und sonstigen Sicherheitsbestimmungen sorgen, Mithilfe bei Umzügen, Aufstellen von Sitzgelegenheiten in Sälen etc., Beschilderungen anbringen, auch Botendienste, Wohnungsbesichtigungen mit Mietinteressenten durchführen usw. Abhängig von der Größe des Objekts und der Arbeitsorganisation ist vielfach eine Verschiebung möglich zwischen dem eigentlichen Durchführen der Arbeit und dem Veranlassen der Ausführung durch Fremdfirmen und deren Überwachung. Es handelt sich aber immer um eine selbständige, eigenbestimmte und -verantwortliche Tätigkeit.
Die körperlichen Belastungen sind überwiegend leicht bis mittelschwer, gelegentlich unter Umständen auch schwer. Gehen und Stehen überwiegt bei weitem, Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit) lassen sich in der Regel ebenso wenig ausschließen wie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Auch Heben, Tragen und Bewegen von schwereren Lasten wird üblicherweise verlangt. Ein Hausmeister sollte daher über einen gesunden Stütz- und Bewegungsapparat verfügen.
Das Leistungsvermögen des Klägers entspricht nicht mehr den üblichen Anforderungen.

Fachberater im Elektrofachgroßhandel

Zusätzlich nennt die Beklagte die Tätigkeit eines Fachberaters im Elektrofachgroßhandel in ihrem Widerspruchsbescheid.
Für Kundenberatung im Elektrofachgroßhandel trifft es vielfach zu, dass der Verkauf im Verkaufsraum oder sogar am Schreibtisch anhand von Listen, Katalogen oder über ein Computer-Terminal abgewickelt und eine strikte Trennung zum Lager eingehalten wird.
Kaufleute im Großhandel sind Bindeglieder zwischen Produktion und Verbrauch. Sie sorgen für den reibungslosen Warenfluss zwischen Herstellern, Weiterverarbeitern und Endverteilern.
Die Tätigkeitsbereiche reichen vom Wareneingang über die Lagerung der Ware, die Überwachung der Lagerbestände, die Steuerung des Warenflusses bis zur Planung der Warenauslieferung.

Die Tätigkeit eines Fachberaters im Elektrofachgroßhandel ist eine geistig anspruchsvolle, körperlich leichte Tätigkeit die im Sitzen, zeitweise im Stehen bzw. Gehen verrichtet wird. Oft kommt es zu Zeit- und Termindruck. Es wird daher eine gute psychische Belastbarkeit und ausreichende Konzentrationsfähigkeit vorausgesetzt. Für den Umgang mit Kunden sind üblicherweise Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität und Sprachgewandtheit als persönliche Mindestanforderungen anzusehen.

Da nach Arbeitgeberbefragungen und vermittlerischen Erfahrungen zufolge den kaufmännischen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten größere Bedeutung als dem produktbezogenen und anwendungsspezifischen Wissen zugemessen wird, ist üblicherweise kaufmännisch ausgebildetes Personal in diesem Bereich angesetzt; insbesondere werden Großhandelskaufleute (Beruf mit dreijähriger Ausbildung) beschäftigt.

Ob der Kläger über die in diesem Bereich erforderlichen EDV-Kenntnisse verfügt, kann nicht beurteilt werden. Für einen Fachberater im Großhandel genügt es nicht, nur Kenntnisse
über die Waren zu haben und Zahlen in den Terminal einzugeben, sondern Wissen über Anbieter und Kunden, Kalkulation und Preisgefüge, Liefermöglichkeiten und -kosten, Zahlungsweise bzw. Finanzierung, über Verkaufsstrategien und Verhandlungstechniken usw. ist zumindest in Grundzügen erforderlich.
Der Kläger hat als Elektroinstallation nur begrenzte bzw. sehr spezielle warenkundliche Kenntnisse. Da der Kläger aufgrund seines beruflichen Werdeganges erfahrungsgemäß nicht über kaufmännische Kenntnisse verfügen dürfte, ist für einen Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene als Fachberater im Elektrofachgroßhandel- auch wenn der Kläger über EDV-Kenntnisse verfügen sollte - insgesamt ein Einarbeitungszeitraum von drei Monaten bei weitem zu kurz.

Lagerverwalter

In ähnlich gelagerten Fällen wurde häufig die Tätigkeit eines Lagerverwalters genannt. Der Lagerverwalter hat in der Regel sicherzustellen, dass die Warenannahme und Eingangskontrolle ordnungsgemäß erfolgt, die verschiedenen Waren fachgerecht unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenschaften gelagert, gepflegt und weiterbehandelt werden, eine betriebswirtschaftlich und produktionsbezogen optimale Lagerbestandsmenge vorgehalten wird, Lagervorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachtet und alle Lagereinrichtungen ordnungsgemäß gehandhabt, gepflegt und instandgehalten werden. Je nach Lagergröße hat er die dabei anfallenden Arbeiten in erster Linie zu planen, zu organisieren, zu steuern und zu überwachen oder auch selbst praktisch mitzuarbeiten oder sie in ihrer Gesamtheit allein zu verrichten. Wenn der Schwerpunkt auf verwaltenden und leitenden Aufgaben liegt, handelt es sich üblicherweise um eine Aufstiegsposition. Die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere auch im kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen und bürotechnischen Bereich können vom Kläger, der als Elektroinstallateur und Elektromonteur tätig war, nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung vermittelt werden.

Die bis zur Facharbeiterebene in der Regel erforderlichen, eigentlichen Lagerarbeiten beinhalten dagegen erfahrungsgemäß mindestens mittelschwere, u.U. auch schwere Belastungen, insbesondere entsprechende Hebe- und Tragebelastungen, Bücken und andere Zwangshaltungen, Klettern auf Lkw-Ladeflächen, u.U. auch Besteigen von Leitern, teilweise im Freien bzw. unter Witterungseinflüssen. Aus berufskundlicher Sicht ist im Lagerbereich keine für den Kläger uneingeschränkt zumutbare bzw. innerhalb von drei Monaten erlernbare Verweisungstätigkeit erkennbar.

Telefonist

In die Überlegungen miteinbezogen wurde noch die berufsfremde Tätigkeit eines Telefonisten. Sie ist, wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist, in der Regel von einem Ungelernten innerhalb von drei Monaten erlernbar. Aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen ist die Telefonistentätigkeit jedoch mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen.
Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen, keinesfalls in wechselnder Stellung ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Ob der Kläger die persönlichen Mindestvoraussetzungen mitbringt, kann aus berufskundlicher Sicht nicht beurteilt werden. Unabhängig davon, ist dem Kläger aufgrund seines Leistungsvermögens auch die Tätigkeit eines Telefonisten, insbesondere wenn mit dem Erfordernis der wechselnden Stellung der Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen gemeint ist, nicht mehr uneingeschränkt zumutbar.

Pförtner

Geprüft wurde noch die weitere berufsfremde Tätigkeit eines Pförtners.
Pförtnerarbeitsplätze gelten vielfach als Schonarbeitsplätze, die für die innerbetriebliche Umsetzung leistungsgeminderter Beschäftigter geeignet sind. In nennenswertem Umfang sind Arbeitsplätze für einfache Pförtner allerdings auch Außenstehenden zugänglich. Sie beinhaltet
teilweise tatsächlich nur leichte Arbeiten. Ein gewisser Wechsel der Körperhaltung ist gleichfalls möglich, wobei Gehen im Vergleich zu Sitzen und/oder Stehen jedoch meist nur einen geringen Anteil hat. Arbeit in Zwangshaltungen, Bücken, schweres Heben und Tragen ist in der Regel nicht zu erwarten. Einflüsse von Kälte, Nässe und Zugluft sind allerdings nicht überall bzw. ganz zu vermeiden. Schichtarbeit ist üblich, nicht selten sogar rd. um die Uhr und/oder mit auf 12 Stunden verlängerten Schichten. Auch Zeitdruck ist zeitweise möglich. Außerdem sind andere Stressbelastungen (z.B. Gefahrensituationen, ggf. Auseinandersetzungen mit Besuchern oder Mitarbeitern) nicht völlig zu vermeiden. Eine Pförtnertätigkeit ist zwar verschiedentlich durch lange Zeiten der relativen Monotonie geprägt, gerade aber wenn die Routine durchbrochen wird, ist es die Aufgabe des Pförtners, zu reagieren und situationsgerecht schnell zu handeln. Zudem handelt es sich überwiegend um Alleinarbeit, so dass auf die ständige Anwesenheit und Aufmerksamkeit nicht verzichtet werden kann. Ein gewisses Maß an neurovegetativer und psychischer Belastbarkeit, aber auch ausreichendes Hörvermögen sind daher erforderlich.
Da der Pförtner für Kunden, Besucher, Lieferanten, ggf. Anrufer in der Regel der erste Ansprechpartner eines Unternehmens, einer Behörde etc. ist, werden auch bestimmte Mindestanforderungen an Umgangsformen, Auftreten, äußeres Erscheinungsbild u.ä. gestellt. Ob der Kläger diese persönlichen Mindestanforderungen erfüllt, kann nicht beurteilt werden.

Qualifiziert ist eine Pförtnertätigkeit jedoch in der Regel erst dann, wenn zusätzliche Aufgaben wie z.B. die Erteilung von Auskünften, die weiterreichende Kenntnisse erfordern, schriftliche Arbeiten, umfangreiche Kontroll- und Sicherheitsaufgaben, die meist körperliche Belastung beinhalten, oder die Bedienung von Telefonanlagen mit mehreren Amtsleitungen zu erfüllen sind. Derartige Arbeitsplätze existieren in sehr viel geringerer Zahl als solche für einfache Pförtner. Sie werden in der Regel innerbetrieblich besetzt. Ein höchstens dreimonatiger Einarbeitungszeitraum reicht erfahrungsgemäß, zumal für einen Betriebsfremden nicht aus.

Andere angelernte Tätigkeiten (Anlernzeit ohne Vorbildung mindestens drei Monate) bzw. höher qualifizierte Tätigkeiten, die der Kläger nach seiner Vorbildung und seinen gesundheitlichen Möglichkeiten nach einer Einarbeitungszeit bis zu drei Monaten noch verrichten kann und für die entsprechende Arbeitsplätze innerhalb des Bundesgebietes in nennenswerter Anzahl vorhanden sind, können aus berufskundlicher Sicht nicht benannt werden.
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