L 10 RI 23/99

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
L 10 RI 23/99
Auskunftgeber
Sachverständiger, Diplom-Verwaltungswirt
Anfrage
Der 59jährige Kläger hat in Jugoslawien eine Ausbildung als Schlosser durchlaufen und war auch in diesem Beruf tätig. In der Bundesrepublik war er als Kraftfahrer und zwischen 1979 und 1994 als Busfahrer bei verschiedenen Arbeitgebern tätig. Nach den medizinischen Feststellungen kann er noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten in geschlossenen Räumen, überwiegend sitzend, aufsichtsführend, ohne schweres Heben und Tragen von Lasten über 20 kg, nicht hockend, nicht Überkopf, nicht auf Leitern und Gerüsten, ohne ständiges Hin- und Herbewegen des Kopfes, ohne Zwangshaltung in Bücken oder Knien, ohne Akkord und ohne Auto- oder Fahrradfahren vollschichtig ausführen.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Auszug aus der Sitzungsniederschrift

Die Qualifikation Berufskraftfahrer - Busfahrer kann in der Bundesrepublik auf drei verschiedene Arten erworben werden. Erstens durch die zweijährige Berufskraftfahrerausbildung nach der Ausbildungsverordnung vom 26.10.1973, die wie folgt abläuft. Ein Jahr allgemeine Grundausbildung und Erwerb des Führerscheins Klasse II. Das zweite Jahr wird getrennt ausgebildet, Personenbeförderung/Güterbeförderung. Zweitens Kraftfahrer die eine mindestens vierjährige Fahrpraxis mit Führerscheinklasse II nachweisen können, werden in einem vier- bis fünfwöchigen ca 220 Stunden umfassenden Lehrgang geschult und holen damit den Berufsabschluss nach. Drittens gibt es die Umschulung mit Erwerb des Führerscheins Klasse II im Rahmen von Vollzeitmaßnahmen, die 12 bis 15 Monate dauern.

Der Kläger hat seine Qualifikation über den Nachweis der Fahrpraxis mit ergänzendem Vorbereitungskurs erworben. Er besitzt also eine berufliche Qualifikation als Angelernter im oberen Bereich., Insgesamt liegt berufskundig keine atypische Beeinträchtigung vor, weil trotz des Tragens von zwei Hörgeräten die Hörminderung ausgeglichen ist. Finger, Hände und Arme sind einsatzfähig, so dass für einfache ungelernte Tätigkeiten weiterhin ein ausreichendes Restleistungsvermögen besteht. Infrage kommt eine Tätigkeit als Registraturhilfskraft, als Aktenbote und als Verwalter von Büromaterial.

Die Registraturhilfskraft öffnet eingehende Post, leitet sie dem Registrator zu. In der umgekehrten Richtung kuvertiert, frankiert und macht sie die ausgehende Post zur Absendung fertig. Es handelt sich um eine leichte körperliche Arbeit, die überwiegend sitzend ausgeführt wird. Es besteht ein selbstbestimmbarer Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen.

Der Aktenbote ist für den innerbetrieblichen Transport von Akten zuständig. Er hat einen Aktenwagen zur Verfügung. Von Etage zu Etage gelangt er entweder über Personen- oder Lastenaufzug. In der Regel werden drei Durchgänge pro Arbeitstag durchgeführt. In der übrigen Zeit müssen Füllarbeiten in der Botenmeisterei erledigt werden. Es handelt sich um eine leichte Tätigkeit, das beschriebene Restleistungsvermögen ist völlig ausreichend. Alle Einschränkungen können berücksichtigt werden.

Der Verwalter von Büromaterialien hat einen selbstbestimmbaren Arbeitsrhythmus. Er lagert angelieferte Materialien ein und stellt für bestimmte Abholtage angeforderte Materialien für die Beschäftigten bereit. Er hat einen selbstbestimmbaren Rhythmus in den drei Haltungsarten Sitzen, Gehen, Stehen. Eine Hebefähigkeit von bis zu 20 kg reicht hier bei Weitem aus. Die Tätigkeit ist in vollem Umfang zumutbar. Auch das Tragen der beiden Hörgeräte stört bei dieser Tätigkeit nicht.

Auf Befragen der Bevollmächtigten des Klägers erklärt der Sachverständige:

Die eingeschränkte Drehbeweglichkeit des Kopfes hat nur Auswirkungen beim Busfahren und beim Fahren mit dem eigenen Pkw. Ansonsten spielt sie auch eine Rolle, wenn es darum geht beispielsweise eine Bandarbeit auszuführen oder Verpackungsarbeiten durchzuführen. Hier besteht immer die Situation, dass der Oberkörper gedreht und auch der Kopf gewendet werden muss. Bei den Tätigkeiten Aktenbote, Registraturhilfskraft und auch bei dem Verwalter für Büromaterial ist das nicht der Fall, weil hier ein selbstbestimmbarer Haltungswechsel besteht, der nicht arbeitsplatzabhängig ist.
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Datum