L 10 RI 75/03

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
L 10 RI 75/03
Auskunftgeber
Sachverständiger, Verwaltungsbeamter
Anfrage
Der Kläger hat den Beruf des Kfz-Mechanikers erlernt und hat dann seit 1974 als Schlosser im Schiffsbau auf der Bremer Vulkan Werft gearbeitet. Auf Grund der festgestellten Gesundheitsstörungen an der Wirbelsäule kann er noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im gelegentlichen Sitzen, Stehen und Gehen, ohne häufiges Heben und Tragen, ohne häufiges Bücken und ohne Überkopfarbeiten vollschichtig verrichten.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Auszug aus der Sitzungsniederschrift

Der Kläger erklärt:

Ich bin seit zwei Jahren vollschichtig als Feuerlöscherkontrolleur tätig. Diese Tätigkeit kann nach ein- bis zweimonatiger Einweisung jeder verrichten. Ich erhalte eine Vergütung von 9,50 EUR plus eine geringfügige Umsatzbeteiligung.

Der Kläger hat den Beruf des Kfz-Mechanikers erlernt und hat dann seit 1974 als Schlosser im Schiffsbau auf der Bremer Vulkan Werft gearbeitet. Auf Grund der festgestellten Gesundheitsstörungen an der Wirbelsäule kann er noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im gelegentlichen Sitzen, Stehen und Gehen, ohne häufiges Heben und Tragen, ohne häufiges Bücken und ohne Überkopfarbeiten vollschichtig verrichten.

Mit diesem Leistungsvermögen kommen insbesondere Tätigkeiten in der industriellen Metallbe- und -verarbeitung in Betracht, die sich in den Betriebsabteilungen Fertigungsplanung, Fertigungssteuerung, Qualitätskontrolle und Messwesen befinden. Eine eindeutige Berufsbezeichnung gibt es für diesen Tätigkeitsbereich nicht. Voraussetzung ist jedoch in jedem Falle eine einschlägige Berufsausbildung im Metallbereich und eine langjährige Berufserfahrung. Hilfreich sind Erfahrungen in der Mitarbeiterführung, wie sie der Kläger in seiner Berufstätigkeit auf der Werft bereits hatte.

Diese Aufgaben erstrecken sich auf die Bereitstellung von Materialien für den Produktionsprozess und auf die Qualitätskontrolle der Fertigprodukte und auf allgemeine Tätigkeiten, die am ehesten mit der Schnittstelle zwischen kaufmännischer Abteilung und Produktion beschrieben werden können.

Mit seinen Leistungseinschränkungen hat der Kläger in diesen Tätigkeiten keine Beeinträchtigung. Die Vergütung, die üblicherweise gezahlt wird, entspricht mindestens den Facharbeiterlöhnen.

Als Einarbeitungszeit halte ich einen Zeitraum von drei Monaten bis zur Erlangung der Basisqualifikation für ausreichend.

Eine Tätigkeit als Werkzeugschleifer halte ich für den Kläger nicht zumutbar. Werkzeugschleifer müssen die zu verarbeitenden Werkzeuge selber an die Maschine heranbringen, was üblicherweise mit häufigem Heben und Tragen und teilweise schweren Lasten verbunden ist.

Eine Tätigkeit als Schlosser im Kleinmaschinenbau halte ich ebenfalls für gesundheitlich nicht ausführbar, da in aller Regel auch hier schwere Materialien bewegt werden müssen und bei der Verarbeitung Zwangshaltungen nicht vermeidbar sind.

Eine Tätigkeit im Schlüsseldienst ist aus meiner Sicht ausführbar, wenngleich in diesem Bereich praktisch keine beitragspflichtigen Arbeitsverhältnisse bestehen. Bei der Verweisungstätigkeit im Schlüsseldienst handelt es sich um eine ungelernte Tätigkeit, die lediglich eine gewisse Handfertigkeit erfordert.

Auf Frage des Gerichts:

Bei der Fertigungsplanung und -steuerung fallen keine Arbeiten an, die mit dem Gesundheitsbild des Klägers unvereinbar wären.

Auf weitere Frage des Gerichts:

Als weitere Verweisungstätigkeit führe ich den Kundendienstmitarbeiter im Automobilbereich an. Kundendienstmitarbeiter nehmen Kundenfahrzeuge entgegen, koordinieren Termine und stellen das Bindeglied zwischen Werkstatt und Kunden dar. Voraussetzung für die Ausübung dieses Berufes ist eine einschlägige Berufsausbildung im Kfz-Bereich sowie eine ausgeprägte Kundenorientierung. Nach den mir zugänglichen Informationen aus der Gerichtsakte bringt Herr Mehrtens die erforderlichen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Berufes mit. Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen in hinreichender Anzahl. Die Tatsache, dass der Kläger bereits seit 30 Jahren aus der Kfz-Branche heraus ist, halte ich in diesem Zusammenhang für nicht hinderlich. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass ein Kundendienstmitarbeiter nicht selber Mängel und Schäden diagnostiziert, sondern nur aufnimmt und an die Werkstatt weiter leitet. Die Bezahlung dieser Tätigkeit ist die eines Facharbeiters.

Auf weitere Frage des Gerichts:

Eine Tätigkeit als Mobilkranfahrer halte ich für gesundheitlich nicht zumutbar. Mobilkranfahrer in dieser Prägung werden heute nicht mehr beschäftigt. Vielmehr werden Mobilkräne von Mitarbeitern aus dem Produktionsprozess meistens per Fernsteuerung bedient.

Auf weitere Frage des Gerichts:

Eine Tätigkeit als Lagerverwalter halte ich für gesundheitlich nicht zumutbar, da sie immer mit Heben und Tragen von schweren Lasten verbunden ist und häufiges Bücken und Überkopfarbeit zum Alltag gehören.

Auf weitere Frage des Gerichts:

Die Tätigkeit als Feuerlöscherkontrolleur ist aus meiner Sicht nur dann eine ungelernte Tätigkeit, wenn sie rein verrichtungsorientiert betrachtet wird. Das bedeutet, dass für die Tätigkeit an sich keine Ausbildung erforderlich ist, sondern eine kurze Anlernung bis zu vier Wochen ausreichend ist. Praktisch dürfte es jedoch schwer fallen, einen entsprechenden Arbeitsplatz ohne Ausbildung zu erlangen. Die derzeitige Vergütung von 9,50 EUR bewegt sich auf Facharbeiterniveau.

Der Kläger erklärt:

Ich habe bis etwa 1994 im Akkord körperlich schwere Arbeit verrichtet. Wir arbeiteten in Kolonnen von bis zu 10 Schlossern. Innerhalb der Kolonne erteilten zwei Arbeiter den anderen Weisung und waren gegenüber dem Meister verantwortlich. Einer davon war ich. Ich führe das auf meine langjährige Erfahrung und die Zuverlässigkeit meiner Arbeit zurück. Ich war in Lohngruppe 9 des Manteltarifvertrages eingestuft und habe zuletzt insgesamt rund 33,00 DM brutto verdient. Ganz zuletzt, d.h. seit 1995, konnte ich die schweren Arbeiten nicht mehr verrichten und beschränkte mich deshalb innerhalb des Arbeitsbereichs auf die eher körperlich leichtere Tätigkeit. Auch dabei handelte es sich jedoch um körperlich schwere Tätigkeiten.

Auf Frage der Prozessbevollmächtigten des Klägers erklärt der Sachverständige weiter:

Die Bedienung der EDV in den Verweisungstätigkeiten ist innerhalb von drei Monaten erlernbar, weil es sich meistens um angepasste Systeme handelt, die Fehleingaben durch Plausibilitätsprüfungen verhindern.
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