L 10 RI 233/02

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
L 10 RI 233/02
Auskunftgeber
Sachverständiger, Diplom-Verwaltungswirt
Anfrage
Der 54 jährige Kläger hat den Beruf des Malers erlernt und bis 1978 auch ausgeführt. Ab dem 1. März 1978 bis zum Juni 1999 arbeitete er dann als selbständiger Bodenleger in einem Ein-Mann-Betrieb. Berufskundig ist wichtig, dass in dem Ausbildungsberuf Maler gleichzeitig die Qualifizierung Boedenleger enthalten ist. D.h. ausgebildete Maler führen in beiden Bereichen Facharbeiten aus. Unabhängig davon werden auch häufig Fußbodenleger beschäftigt, die sich das Gewerbe lediglich durch Praxis angeeignet haben.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Auszug aus der Sitzungsniederschrift

Nach den medizinischen Feststellungen kann der Kläger noch leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, im Freien unter Witterungsschutz, ohne Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule, ohne Heben und Tragen über 10 kg, ohne Exposition gegenüber inhalativen Noxen und nicht in Lärmzonen vollschichtig ausführen.

Der Fußbodenleger führt körperlich leichte, mittelschwere und schwere Tätigkeiten aus. Er muss häufig schwer Heben und Tragen. Er arbeitet in Zwangshaltungen, im Knien und Hocken. Darüber hinaus bestehen auch bei verschiedenen Arbeitsgängen inhalative Noxen, die nicht zu vermeiden sind (Fixierer, Klebemittel, Lösungsmittel und ähnliches).

Vergleicht man berufskundig die Anforderungen, die an den Bodenleger gestellt sind, mit dem Restleistungsvermögen des Klägers dann steht fest, dass er in diesem Beruf nicht mehr tätig sein kann. Alternativbeschäftigung im gelernten und angelernten Bereich besteht nicht. Nach eigener Aussage hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt in dem Farbenlackgeschäft gearbeitet. Zunächst wurde dieses Geschäft von der Ehefrau geführt, heute ist dort der Sohn, der Vollkaufmann ist, beschäftigt. Da der Kläger keine kaufmännisch-verwaltende Kenntnisse besitzt, kommen auch die von der Beklagten angesprochenen Verweisungstätigkeiten nicht in Frage. Sie setzen immer kaufmännische Kenntnisse voraus, die der Kläger nicht besitzt. Hinzukommt, dass die Tätigkeiten, Lagerarbeiter und Disponenten, auch körperlich nicht geeignet sind. Für einfache ungelernte Tätigkeiten nicht ganz einfacher Art besteht weiterhin ein ausreichendes Restleistungsvermögen.
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Datum