L 10 RI 352/00

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
L 10 RI 352/00
Auskunftgeber
Sachverständiger, Diplom-Verwaltungswirt
Anfrage
Der 46-jährige Kläger ist im Oktober 1994 aus der Sowjetunion in die Bundesrepublik gekommen. In der Sowjetunion war er ab 1976 Kraftfahrer und ab 1992 Molkereiarbeiter. In der Bundesrepublik hat er zwischen 1995 und 1997 eine Ausbildung zum Heizungsbauer mit Erfolg abgeschlossen und war anschließend noch kurzzeitig im Beruf beschäftigt.

Nach den medizinischen Feststellungen kann er noch vollschichtig körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten in gelegentlicher evtl. auch zwanglos wechselnder Körperhaltung mit Schutz vor Nässe, Kälte, Zugluft, nicht auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Bücken, Knien, Hocken oder Überkopf verrichten.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Auszug aus der Sitzungsniederschrift

Die Arbeit des ”Heizungsbauers” sind körperlich mittelschwer und schwer. Sie werden meist auf unbeheizten Rohbauten oder auch im Freien ausgeführt. Reparaturarbeiten finden in geschlossenen Räumen statt. Gearbeitet wird im Stehen. Häufige Zwangshaltungen im Bücken, Knien und Hocken können nicht ausgeschlossen werden. Häufig handelt es sich um Akkordarbeit. Vergleicht man berufskundig das Restleistungsvermögen des Klägers mit den üblichen Arbeitsplatzanforderungen, dann steht fest, dass der Kläger in diesem Bereich nicht mehr tätig sein kann. Auch die Beschäftigungsalternativen im Rohrleitungsbau, in der Kältetechnik, im Behälterbau und im Bereich Klempnerei sind für ihn nicht zumutbar, weil sie im Wesentlichen die gleichen Arbeitsplatzanforderungen stellen.

Infrage kommt für den Kläger eine Tätigkeit als ”Kesselwärter”. Die Fachkräfte bedienen Dampfkesselanlagen für Prozessdampf und für Erzeugung der Heizenergie. Sie überwachen die gesamte Anlage, beobachten die Anzeigen-instrumente, bewerten die Anzeigen, führen einfache Wasseruntersuchungen durch. Sie müssen bei Abweichungen eingreifen und z. B. die Anlage umstellen auf Handbedienung. Sie führen Kontrollgänge durch und leichte Wartungsarbeiten, wie z. B. das Abschmieren von Lagerstellen. Es handelt sich um eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit in geschlossenen und klimatisierten Räumen. Die Tätigkeit ist im selbstbestimmbaren Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen ausführbar. Die Arbeiten werden in Wechselschicht ausgeführt. Gefordert werden ein gutes Sehvermögen, Handgeschicklichkeit und technisches Verständnis. Bei Leitstandarbeit wird eine gute Konzentrationsfähigkeit erwartet.

Diese Tätigkeit entspricht dem medizinischen Restleistungsvermögen des Klägers. Wenn er einen solchen Arbeitsplatz antritt, muss er zunächst ein Praktikum an der Anlage nachweisen (die Anlage als ”zweiter Mann” führen) und dann im Rahmen einer eintägigen Prüfung die Kesselwärterprüfung ablegen. Als Heizungsbauer ist er bevorzugter Bewerber für eine solche Tätigkeit. Es handelt sich um eine angelernte Tätigkeit im oberen Bereich. Bei Vorlage einer einschlägigen Gesellenprüfung wird Facharbeiterlohn gezahlt.

Der ”Güteprüfer im Heizungsbau” ist mit dem medizinischen Restleistungs-vermögen des Klägers ebenfalls vereinbar. Die Qualifikation wird aber erst nach einem längeren Zeitraum (Dauer: 9 bis 12 Monate) erworben. Teilweise wird die Qualifikation betrieblich erworben. Darüber hinaus gibt es aber auch Bildungsmaßnahmen.

Der ”Metaller im Zuschnitt” ist keine geeignete Tätigkeit, denn Zuschnitt gibt es z. B. im blechverarbeitenden Bereich, aber auch im Stahlbereich. Hierbei müssen teilweise Zwangshaltungen eingehalten werden und das Heben und Tragen von Lasten ist nicht auszuschließen.

Eine Tätigkeit als ”Verkaufsberater im Sanitär- und Heizungsbereich” setzt ein kaufmännisches Grundwissen voraus, das der Kläger nach seinem bisherigen Berufsleben nicht besitzt.
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Datum