L 10 RI 353/01

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
L 10 RI 353/01
Auskunftgeber
Sachverständiger, Diplom-Verwaltungswirt
Anfrage
Der 49jährige Kläger hat die Ausbildung zum Kfz-Mechaniker durchlaufen. Die fachpraktische Prüfung hat er bestanden, die theoretische nicht. Er hat auch keine Wiederholungsprüfung angestrebt.

Seit dem 1. August 1972 ist er bei der Deutschen Bundesbahn als Rangierer tätig gewesen. Nach den Aktenunterlagen der Beklagten wurde er eingestellt mit der Vergütungsgruppe V und hat am Bewährungsaufstieg bis zur Lohngruppe IV a teilgenommen. Im Rahmen der Umklappung erfolgte die Eingruppierung nach E 6. Üblicherweise sind die Rangierer in der Lohngruppe E 4 eingruppiert. Hier gilt als Voraussetzung der Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von weniger als 2 ½ Jahren oder Fachkenntnisse und Fertigkeiten, die durch entsprechende betriebliche Ausbildung erworben wurden. Die Voraussetzungen für E 6 sind eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens 2 ½ Jahren. Wenn man diesen Umstand berufskundig wertet, dann hat der Kläger auf Grund seiner nahezu 28jährigen Tätigkeit eine Anlerntätigkeit im oberen Bereich ausgeführt.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Auszug aus der Sitzungsniederschrift

Nach den medizinischen Feststellungen besteht eine nahezu Gebrauchsunfähigkeit des linken Armes und der linken Hand, darüber hinaus Wirbelsäulenbeschwerden. Insgesamt ist das medizinische Restleistungsvermögen wie folgt festgelegt: Zumutbar sind noch leichte Arbeiten, in wechselnder Körperhaltung, nicht ausschließlich im Stehen, nicht auf Leitern und Gerüsten oder an anderen gefährdenden Arbeitsplätzen. Bück- und Hebebelastungen sowie Überkopfarbeiten sind auszuschließen. Die Hebefähigkeit ist auf 10 kg eingeschränkt.

Mit diesem Restleistungsvermögen ist der Kläger nicht mehr in der Lage, eine Rangierertätigkeit auszuführen. Der Kläger muss berufskundig als Einarmer angesehen werden. Er hat, nachdem er einen Unfall erlitten hat, später noch verschiedene Tätigkeiten bei der Bahn, z.B. als Auskunftsbeamter auf dem Bahnsteig während der Sommersaison, dann einfache Bürotätigkeiten, ausgeführt.

Er war auch über einen langen Zeitraum ehrenamtlich mit der Einteilung von Schiedsrichtern befasst. Es ist also davon auszugehen, dass er einfache Kenntnisse im verwaltend-organisatorischen Bereich besitzt. Unter Berücksichtigung aller medizinischen Einschränkungen kommt der Kläger für eine Tätigkeit als Pförtner oder auch als Registrator in Frage.

Der Pförtner führt eine körperlich leichte Tätigkeit in einer dafür vorgesehenen Pförtnerloge aus. Er hat einen selbstbestimmbaren Wechsel zwischen Sitzen und Stehen und gelegentlichem Gehen. Die schriftlichen Arbeiten, beispielsweise Fertigen von einfachen Notizen und auch der erforderliche Telefondienst, können von einem Einarmigen ohne Weiteres ausgeführt werden.

Der Kläger gab an, dass er während seiner Bürotätigkeit Frachtbriefe verglichen, abgestempelt und in verschiedenen Abteilungen weitergeleitet hat. Dies sind Arbeitsaufgaben, die der Tätigkeit eines Registrators vergleichbar sind. Der Registrator liest eingehende oder ausgehende Post an. Er versieht die Post mit Organisationszeichen, und leitet sie über den Botendienst den einzelnen Abteilungen zu. Bei ausgehender Post hat er den Qualitätsinhalt festzustellen und legt ebenfalls durch Organisationszeichen die Versendungsart fest (Einschreibebrief, Zustellurkunde u.s.w.). Auch diese Tätigkeit ist für einen Einarmer ausführbar. Falls der Kläger seinen linken Arm und seine linke Hand überhaupt nicht nutzen kann, wäre lediglich die Beschaffung eines ”Einarmerlineals” erforderlich. Einarmerlineale sind besonders stabil ausgelegt, sie dienen dazu, einzelne Blätter zu fixieren und z.B. auch Blätter zu zerreißen durch Entlangziehen am Lineal. Mit diesem Hilfsmittel ausgerüstet ist der Kläger in der Lage, die Tätigkeit vollwertig auszuführen.
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Datum