L 10 RI 412/00

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
L 10 RI 412/00
Auskunftgeber
Sachverständiger, Diplom-Verwaltungswirt
Anfrage
Der in kürze 53jährige Kläger ist gelernter Dachdecker und hat immer als Dachdecker gearbeitet. Aufgrund eines Arbeitsunfalles am 25.04.1996 ist es zu einem Fersenbeintrümmerbruch gekommen. Weiterhin sind Funktionseinschränkungen an der Lendenwirbelsäule bei hohlrundem Rücken festgestellt, Verschleißerscheinungen an der unteren Lendenwirbelsäule, Funktionseinschränkungen im rechten Hüftgelenk, Schultergelenksverschleiß beidseits und ein Krampfaderleiden beidseits. Das medizinische Restleistungsvermögen ist wie folgt festgelegt: Zumutbar sind leichte Arbeiten ohne dauerndes Stehen und Gehen, ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten über 20 kg, ohne Steigen und häufiges Klettern, ohne Absturzgefahr mit Schutz vor Kälte Zugluft und Nässe.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Auszug aus der Sitzungsniederschrift

Der Dachdecker führt leichte, mittelschwere, schwere und kurzzeitig auch sehr schwere Arbeiten aus. Häufiges Heben und Tragen von schweren Lasten kann nicht ausgeschlossen werden. Häufige Arbeiten auf Leitern und Gerüsten müssen langzeitig ausgeführt werden. Dabei müssen die Füße unbedingt voll gebrauchsfähig sein, weil auch auf Schrägen gearbeitet werden muss. Dachdecker haben bei der Arbeit im Grunde alle denkbaren Zwangshaltungen, darüber hinaus arbeiten sie ständig unter Witterungseinfluss.

Vergleicht man berufskundig die Arbeitsplatzanforderungen, die an einen Dachdecker gestellt werden, mit dem medizinischen Restleistungsvermögen des Versicherten, dann steht fest, dass er als Dachdecker nicht mehr eingesetzt werden kann. Auch die beruflichen Alternativen Gerüstbauer und Isolierer können nicht mehr in Frage kommen. Die Tätigkeit Lagerverwalter im Dachdeckerhandwerk oder in Dachdeckerversorgungsbetrieben ist ebenfalls nicht ausführbar, weil es sich um eine stehende, gehende Tätigkeit handelt, bei der ebenfalls schwer gehoben werden muss (Dachpappe, Bleirollen, Bitumengebinde, Dachfenster usw).

Eine Verweisung als Angebotssachbearbeiter ist für diesen Versicherten nicht zu realisieren. Zum einen handelt es sich um eine Tätigkeit, die in der Regel von Meistern ausgeführt wird, zum anderen muss der Angebotssachbearbeiter auch in der Lage sein, das Aufmaß durchzuführen. Diese Fähigkeiten hat er aufgrund des Trümmerbruchs nicht mehr. Hinzu kommt, dass er auch keinerlei Bürokenntnisse besitzt. Eine Tätigkeit als Verkaufsberater ist nicht ausführbar, weil er nicht ständig gehen und stehen kann. Eine Qualifizierungsmaßnahme in diesem Bereich dauert 9 bis 12 Monate. Aus berufskundiger Sicht kann im gelernten und angelernten Bereich eine Verweisung nicht benannt werden. Für einfache ungelernte Tätigkeiten besteht noch ein ausreichendes Restleistungsvermögen.
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