L 2 RI 188/02

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
L 2 RI 188/02
Auskunftgeber
Sachverständiger, Diplom-Verwaltungswirt
Anfrage
Der 51jährige Kläger hat keine Berufsausbildung durchlaufen. Allerdings nach eigenen Aussagen 13 Jahre die Schule besucht und einen Abschluss an einem technischen Gymnasium erworben. Er spricht fünf Sprachen: arabisch, deutsch, französisch, englisch und italienisch. Und was noch wesentlich ist für die intellektuelle Beurteilung, ist die Tatsache, dass er in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Erwachsenenbildung den Realschulabschluss innerhalb von drei Monaten nachgemacht hat. Die übliche Ausbildungszeit beträgt zwei Jahre. Die Schriftproben, die sich in der Akte befinden, lassen eine gute Wortwahl erkennen und auch die Grammatik ist in Ordnung. Er ist seit 1973 in der Bundesrepublik Deutschland und hat als Maschinenbediener gearbeitet. Er selbst hat zu seinem Beschäftigungsverhältnis gesagt, dass er als Maschinenbediener und Einrichter und gelegentlich auch mit Schlosserarbeiten befasst war und dass er simultan gesteuerte Maschinen geführt hat.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Auszug aus der Sitzungsniederschrift

Berufskundig ist hier vom Angelernten im oberen Bereich auszugehen. Eine Facharbeiterausbildung gibt es nicht. Aber so, wie der Arbeitsplatz geschildert ist, kommt er häufig im industriellen Bereich vor. Nach den medizinischen Feststellungen kann der Kläger noch leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel Gehen, Stehen, nur auf festem Boden, ohne häufiges Heben und Tragen über 8 kg, ohne häufiges Bücken, ohne einseitige Körperhaltung, ohne besondere Belastung des linken Armes und der linken Hand, ohne schnelle extreme Bewegung und ohne kraftvolle Halte- und Greifarbeiten vollschichtig ausführen. An der linken Hand besteht kein besonderes Fingerspitzengefühl, deshalb auch keine überdurchschnittliche Feinmotorik. Es ist auch keine besondere Krafteinleitung oder kein längerdauernder Faustschluss möglich. Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen kann der Kläger noch als einfacher Pförtner tätig sein. Es handelt sich hier um eine ungelernte Tätigkeit nicht ganz einfacher Art, bei der alle Einschränkungen berücksichtigt werden könnten.

Der Kläger ist 51 Jahre alt. Offensichtlich intellektuell gut belastbar, so dass sich hier noch Maßnahmen zur Teilnahme am Arbeitsleben anbieten. Trotz der Tatsache, dass der Kläger mehrere Sprachen spricht, wäre ein Abschluss als Dolmetscher oder Übersetzer nicht zu erreichen, weil hier die jeweiligen Bildungsmaßnahmen mindestens 2 Jahre dauern. Das würde schon vom Lebensalter keinen Sinn mehr bringen. Anders ist die Situation aber zu beurteilen im Bereich Lagerleiter EDV oder Fachkraft für Lagerwirtschaft. Diese Maßnahme dauert lediglich 9 Monate und sie befähigt den Kläger, später als Lagerleiter oder als Expedient tätig zu werden. Solche Kräfte sind besonders in internationalen Speditionen gefragt, weil hier die Sprachkenntnisse sehr hilfreich sind. Am Bestehen einer solchen Maßnahme bestehen berufskundig keine Zweifel.
Saved
Datum