L 2 RI 291/01

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
L 2 RI 291/01
Auskunftgeber
Sachverständiger, Diplom-Verwaltungswirt
Anfrage
Die von der Beklagten angesprochene Verweisungstätigkeit als Aktenbote ist berufskundig wie folgt zu werten:
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Auszug aus der Sitzungsniederschrift

Der Aktenbote führt in der Regel drei Durchgänge durch das Verwaltungsgebäude durch, indem er Akten von Zimmer zu Zimmer hinbringt und abholt. Dabei ist beispielsweise bei einem vierstöckigen Verwaltungsgebäude mit einer Etagenstrecke von 100 m mit einer Arbeitszeit von drei Stunden zu rechnen. In der übrigen Zeit hat er die sogenannte Verweilzeit in der Aktenbotenmeisterei. Er führt dann zB Arbeiten aus, indem er Postgut in Akten einlegt und diese dann wiederum in die Regale einlegt, in denen er hinterher das Postgut entnimmt, um es auf seinem Rundgang mitzunehmen. Bei dieser Tätigkeit hat er einen selbstbestimmbaren Haltungswechsel zwischen Sitzen und Gehen innerhalb des Raumes. Es kann aber auch so organisiert sein, dass er dabei überwiegend sitzt. Insgesamt bleibt diese Tätigkeit unter Berücksichtigung aller medizinischen Aussagen weiterhin für den Kläger zumutbar.
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