L 2 RI 398/02

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
L 2 RI 398/02
Auskunftgeber
Sachverständiger, Diplom-Verwaltungswirt
Anfrage
Die 58 jährige Klägerin hat eine Ausbildung als Verkäuferin drei Jahre durchlaufen, allerdings die Abschlussprüfung nicht gemacht. Sie war dann im Anschluss in diesem Betrieb von 1973 bis 1979 als Verkäuferin tätig. Von 1983 bis 2000 hat sie als Raumpflegerin in Teilzeit 22 Stunden pro Woche gearbeitet.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Auszug aus der Sitzungsniederschrift

Nach den medizinischen Feststellungen kann sie noch leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen, Sitzen, wobei das Sitzen überwiegen soll, mit einer Hebe und Tragefähigkeit bis 5 kg, allerdings ohne Heben von Fußbodenhöhe, ohne häufiges Bücken, ohne Rumpfvorbeuge, nicht über Kopf, ohne Armvorhalte, ohne wiederholte manuelle Arbeiten, ohne sicheres festes Zufassen, ohne Hitzearbeiten, mit Schutz vor Witterungseinflüssen, nicht auf Leitern, Treppen und Gerüsten, ohne besondere seelische Belastung, ohne Akkord- oder Nachtarbeit vollschichtig verrichten. Im Gutachten Prof. Dr. A. ist auf Seite 14 festgehalten, dass der Nacken-Schürzen-Griff einwandfrei, die rohe Kraft- und Armmuskulatur beidseits gut sind, Feingriffe und Kraftgriffe beidseits gut ausgeführt werden können, und dass die Handkraft mit rechts 17 und links 12 kp vorhanden ist. Berufskundig gewertet bedeutet dies, dass bei der Klägerin normale Verhältnisse in diesem Bereich bestehen. Derselbe Arzt hat auch die geistige Belastung als nicht eingeschränkt, sondern altersgemäß eingestuft bezogen auf die durchschnittlichen Schwierigkeiten und Verantwortungen.

Nach Auswertung der medizinischen Gutachten, die in der Akte sich befinden, ist davon auszugehen, dass die Klägerin noch als Pförtnerin arbeiten kann. Die Klägerin hat einen kaufmännischen Beruf erlernt und ihn auch sechs Jahre lang ausgeführt. Von daher ist sie in der Lage, den Arbeitsplatzanforderungen, die an einen einfachen Pförtner gestellt werden, zu entsprechen. In diesem Bereich sind alle Arbeiten zumutbar und entsprechen auch dem Restleistungsvermögen, so wie es Prof. A. festgelegt hat.

Die Klägerin kommt auch für eine Tätigkeit als Hilfskraft in der Registratur in Frage. In diesem Bereich ist eingehende Post zu öffnen, das Postgut zu entnehmen, die Post dem Registrator zuzuleiten und in umgekehrter Richtung Post zu kuvertieren, frankieren und zur Absendung fertig zu machen. Hierbei handelt es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit, die im Sitzen aber auch im Stehen und Gehen innerhalb des Raumes ausgeführt wird. Es handelt sich um eine sogenannte Rechts-Links-Tätigkeit. Ich kann also mit der linken Hand das Postgut fixieren und mit der rechten Hand die entsprechenden Arbeiten ausführen, ich kann das aber auch in umgekehrter Form ausführen, ohne dass dabei sich die Arbeitsqualität verändert. Es handelt sich hier um eine Tätigkeit bezogen auf die Hände, die nicht die Arbeitsplatzanforderungen einer Sortiererin oder einer Prüferin erfordern. Hier müssen zwar Arbeiten hintereinander ausgeführt werden, aber die sind körperlich als sehr leicht einzustufen und sind auch mit dem Restleistungsvermögen, insbesondere auch bezogen auf die Hände, wie es Prof. Dr. A. festgelegt hat, vereinbar.

Die Klägerin kommt auch für eine Tätigkeit als Verwalterin von Büromaterial in Frage. Diese Arbeitskraft kann ihre Tätigkeit selbstbestimmend durchführen. Sie muss lediglich zu bestimmten Ausgabeterminen das angeforderte Material bereitstellen. Angelieferte Materialien kann sie öffnen und in Teillasten abtragen bzw einlagern, denn sie muss auch in der Regel bei der Materialanforderung bestimmte Stückzahlen abzählen, die abgefordert werden. Angelieferte Materialien befinden sich in der Regel auf Arbeitspaletten. Wenn sie in großer Zahl geliefert werden, bei kleineren Zahlen handelt es sich um Pakete, die regelmäßig vom Botendienst in die Büroverwaltungsstelle gebracht werden. Der Arzt Prof. Dr. A. hat in seinem Gutachten nicht jede körperliche Betätigung ausgeschlossen, sondern er hat immer dazu gesagt, dass sie noch zB häufiger oder eben seltener vorkommen darf. Wenn der Arbeitnehmer eine selbstbestimmbare Verteilzeit seiner Arbeit hat, dann sind die Beeinträchtigungen, die Prof. Dr. A. angeführt hat, nicht störend. Sie schließen die Tätigkeit vom Grundsatz her nicht aus.

Auf Nachfrage:

Bei der Tätigkeit als Verwalterin von Büromaterialen kommen repetitive Arbeiten im Sinne einer Dauerbelastung nicht vor.

Bezogen auf das medizinische Erfordernis “kein Heben vom Boden her” ist berufskundig folgendes zu sagen: Wenn Großlieferungen zB Papier oder Prospekte und ähnliches angeliefert werden, dann befinden sich diese Materialien auf Palette und müssen von dort abgearbeitet werden. Die Europalette hat eine Bodenhöhe von 12,5 cm, dh die niedrigste Last liegt dann 12,5 cm über dem Boden. Die kleineren Anlieferungen werden in der Regel in der Poststelle empfangen und werden dann über den Botendienst der Verwaltungsstelle zugetragen. Hierbei entsteht überhaupt kein Erfordernis, eine Last vom Boden abzuheben, weil der dortige Bearbeiter ja bestimmen kann, wo der Bote die Last ablegen soll.

Bezogen auf die Konzentrationsfähigkeit ist berufskundig folgendes zu sagen: Berufliche Tätigkeiten mit hoher Konzentration sind zB Bildschirmarbeit, zeichentechnische Arbeiten oder manuelle Feinarbeiten, die ständig anfallen. Diese Arbeitsplatzanforderungen bestehen weder bei der Tätigkeit Pförtner, noch bei der Hilfskraft Registratur noch im Bereich der Büromaterialverwaltung.
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Datum