L 2 RI 226/02

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
L 2 RI 226/02
Auskunftgeber
Sachverständiger, Diplom-Verwaltungswirt
Anfrage
Der 41-jährige Kläger hat den Beruf des Bäcker/Konditor erlernt. Später hat er in beiden Bereichen die Meisterprüfung abgelegt und war bis 1994 bei verschiedenen Arbeitgebern als Produktionsleiter tätig. Danach war er als Subunternehmer in verschiedenen Betrieben als selbständiger Bäcker/Konditormeister beschäftigt. Nach den medizinischen Feststellungen kann er noch vollschichtig körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten ohne Zwangshaltungen, insbesondere ohne häufiges Bücken, Knien und Überkopf ausführen. Es muss ein Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen möglich sein. Er kann in allen Schichten arbeiten. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sind auszuschließen. Die angesprochenen Tätigkeiten als Reisebackmeister und als Fachberater im Bereich der Demonstrationsbäckerei sind für den Kläger körperlich nicht mehr geeignet. Er kann aber nach wie vor als Betriebsleiter einer Bäckerei und Konditorei oder einer größeren eigenständigen Betriebsabteilung oder eines produzierenden Filialbetriebes tätig sein.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Auszug aus der Sitzungsniederschrift

Die Kombination Vorbildung Bäcker/Konditormeister und die erworbene Qualifikation als Betriebswirt ist eine von Großbetrieben gefragte Einstellungsvoraussetzung. Bei der Arbeitsaufgabe handelt es sich um eine kaufmännisch-verwaltend-organisatorische Aufgabe. Körperliche Mitarbeit fällt nicht an. Arbeitsaufgaben sind unter anderem: Bestimmen der Grundsätze für das gesamte kaufmännische, personelle und handwerkliche Geschehen, das Festlegen der Qualitätsansprüche unter Beachtung der Kundenzielgruppe, die Nutzung der technischen Möglichkeiten und die Gestaltung der Geschäftspolitik, das terminliche Planen, Organisieren und Steuern der Arbeit, das Analysieren von Kostenfaktoren, das Minimieren von beeinflussbaren Kosten, das Beobachten von Umsatz je Mitarbeiter, die Überwachung des Rohgewinnes, das Überwachen von Inventuren, das Auswählen und Einstellen von Personal, die Überwachung der Ausbildung und die Motivation der Mitarbeiter durch Gespräche. Nach den medizinischen Feststellungen bestehen bei dem Kläger keine Denkstörung und auch keine intellektuellen Störungen. Da es sich ausschließlich um eine verwaltend-organisatorische Arbeit handelt, die keine körperlichen Tätigkeiten erfordert, ist der Kläger für diese Tätigkeiten geeignet.

Der Kläger kommt auch für Tätigkeiten in der Lebensmittelkontrolle und -überwachung aufgrund seiner Meisterqualifikation in Frage. Mögliche Arbeitgeber sind hier die Ordnungsämter und Gewerbeaufsichtsämter. Erforderlich wird hier eine Einarbeitungszeit von bis zu 3 Monaten. Eingesetzt werden die Bediensteten als Lebensmittelkontrolleure.

Eine weiterer beruflicher Ansatz besteht als Lehrer für Fachpraxis in der Erwachsenenbildung z. B. an den Fachschulen für Lebensmitteltechnik, an den Hotel- und Gaststättenfachschulen im Bereich Bäcker/Konditor. Aufgrund der Qualifikation Betriebswirt kommt für den Kläger auch die Tätigkeit als Unterrichtender für betriebswirtschaftliche Themen in Betracht. In diesem Bereich werden Meister, Techniker und darüber hinaus Qualifizierte als Lehrer für Fachpraxis eingesetzt. Sie führen den theoretischen Ausbildungsbereich durch. Auch hier ist eine Einarbeitungszeit von 3 Monaten ausreichend. Für die hier besprochenen beruflichen Ansätze ist die Qualifikation Bäcker/Konditormeister ausreichend. Der vorhandene Abschluss als Betriebswirt begünstig die Einstellungschancen.
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