L 2 RI 238/00

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
L 2 RI 238/00
Auskunftgeber
Sachverständiger, Diplom-Verwaltungswirt
Anfrage
Die Klägerin erklärt:

Im Bereich des Zierpflanzenbaues einschließlich der Staudengärtnerei habe ich Pflanzgut eingekauft, die Umpflanzungen vorgenommen, die fertigen Pflanzen verkauft und dabei Kundenberatung vorgenommen. Hinsichtlich der Bodenbearbeitung musste differenziert werden, zB müssen Rhododendren mit Torf und Dünger in den Boden gebracht werden, während andere Pflanzen, wie zB Sträucher keinen Torf benötigen. Wir haben nicht mit Spritzmitteln gearbeitet, sondern haben das Unkraut gejätet. Ich habe vor dem Einpflanzen der Setzlinge das Pikieren vorgenommen, sie dann eingepflanzt und nach entsprechendem Wachstum in größere Töpfe umgepflanzt. Wenn es zu kalt wurde, kamen die Pflanzen in einen Folientunnel. Wir hatten winterharte Pflanzen, so dass eine eigentliche Beheizung nicht nötig war. Bei zu großer Hitze wurde das Gewächshaus entsprechend belüftet. Eine Verdunkelung haben wir nicht durchgeführt. Bis auf den Einsatz von Flüssigdünger wurden bei uns keine Wuchs- oder Hemmstoffe eingesetzt, um zeitgenaue Verkaufsreife zu erzielen. Ich habe über 10 Jahre auf dem Markt gearbeitet. Wir haben zum größten Teil Produkte aus unserem Betrieb vermarktet, haben aber auch, wenn die Kunden Bedarf anmeldeten, einen kleinen Teil an Pflanzen dazugekauft. Ich war fünfmal in der Woche auf Wochenmärkten in unserer Umgebung. Wir hatten lediglich Stauden und Sträucher zum Verkauf. Ich hatte einen Klein-LKW und habe unsere Waren damit auf die Märkte gebracht. Nichtverkaufte Produkte habe ich nach dem Rücktransport abgeladen und sie mit Zwischenräumen so gelagert, dass die Pflanzen sich erholen konnten, dazu mussten sie dann auch wiederum gewässert werden.

Bei der Baumschularbeit habe ich den jeweils notwendigen Rückschnitt durchgeführt und habe die Sträucher mit Erde und Torf und Flüssigdünger versorgt, so wie es jede Pflanzenart brauchte. Manchmal war auch anderer Dünger von Nöten, teilweise wurde auch Blaukorn gegeben, hinzukam auch organischer Dünger. Wir haben auch im Baumschulbereich keine Spritzung durchgeführt, sondern das Unkraut durch Hacken bekämpft. Wir haben Veredelungen durch Pfropfen nur ganz wenig durchgeführt, dass wurde bei Forsythien und auch bei anderen Sträucherarten durchgeführt. Wir hatten die Baumschulprodukte meist in Töpfen. Sie wurden mit Topf verkauft. Wir haben die Baumschulprodukte im Betrieb aus der Erde genommen und sie in Töpfe eingetopft, um sie auf den Märkten zu verkaufen. Lose Ware durfte man dorthin gar nicht mitnehmen. Ich habe auch den Rückschnitt bzw den Formschnitt an dem zu verkaufenden Baumschulgut durchgeführt. Das waren im wesentlichen Sträucher. Rosen war nur wenige dabei. Ich habe auch stellenweise die Fräse zur Bodenbearbeitung im Baumschulbereich gehandhabt.

Ich habe im Garten- und Landschaftsbau auch Pflasterarbeiten durchgeführt. Die Pläne für Gartengestaltung einschließlich Pflasterarbeiten haben mein Mann und ich zusammen in unserem Betrieb gemacht. Ich konnte nach den Ausführungsplänen an den Baustellen arbeiten. Wir hatten damals eine Fräse, einen Rüttler und einen Steinkneifer, um Landschafts- und Gartenbauarbeiten ausführen zu können. Ich habe Rüttelarbeiten durchgeführt, wenn die Pflastersteine bereits im Boden waren. Das war leichter als das vorherige Abrütteln des Baugrundes. Wir haben mit Brettern und Stangen Nivellierungsarbeien durchgeführt und den Baugrund dann plan abgezogen. Dann waren die Randsteine schon im Boden. Ich habe die Kunden hinsichtlich der Bepflanzung von anzulegenden Gärten beraten. Sie haben manchmal Wünsche geäußert, die so nicht zu realisieren waren. Die Bodenvorbereitung für die Raseneinsaat habe ich durchgeführt. Das eigentliche Einsäen hat meistens mein Mann gemacht. Das habe ich nur selten gemacht. Wir haben dabei allerdings keine Maschinen eingesetzt, sondern von Hand gesät. Drainagearbeiten haben wir während meiner Tätigkeit nicht durchgeführt.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Auszug aus der Sitzungsniederschrift

Die 52jährige Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Sie war zunächst als Stations- und Hausgehilfin tätig und hat von 1978 bis September 1997 im Familienbetrieb als Gärtnerin gearbeitet. Diese Beschäftigungszeit war lediglich unterbrochen von zwei Kindererziehungszeiten. Nach den medizinischen Feststellungen kann die Klägerin noch leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen und Bewegen von Lasten über 15 kg, ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, nicht auf Leitern und Treppen, ohne Zeitdruck, ohne Wechselschicht, ohne ausschließliches Sitzen und Stehen, mit Schutz vor Gerüchen wie Gas, Dampf und Staub vollschichtig ausführen. Es gibt in den Gerichtsakten Aussagen der Familienmitglieder. Diese sind aus berufskundiger Sicht schlüssig und nachvollziehbar. Die Klägerin hat heute auf Befragung auch die wesentlichen Arbeiten, die sie ausgeführt hat, geschildert. Auch hier ist berufskundig zu sagen, dass die Schilderungen der tatsächlichen Praxis entsprachen. Es ist auch logisch, dass eine Kraft, von der von vornherein feststeht, dass sie immer im Betrieb sein wird, entsprechend geschult wird, und dass sie auch durch ihre lange Arbeit in diesem Bereich eine hohe Arbeitsroutine erhält, die es dann auch möglich macht, dass sie selbständig die Arbeiten ausführen kann. Aus berufskundiger Sicht besteht an der Qualifikation der Klägerin als Facharbeiterin kein Zweifel. So wie die Klägerin ihr Berufsleben geschildert hat, läuft es in vielen Kleinbetrieben auch tatsächlich ab. Die Arbeiten, die die Klägerin ausgeführt hat, sind körperlich leicht, mittelschwer und gelegentlich auch schwer. Das Heben und Tragen von Lasten auch über 15 kg kann nicht ausgeschlossen werden. Es bestehen häufig Zwangshaltungen, insbesondere vornübergebeugt, knieend und hockend. Viele Lasten müssen vom Boden aus hochgehoben werden. Bei den Außenarbeiten besteht auch kein Witterungsschutz. Insgesamt kann die Klägerin ihre bisherige Tätigkeiten sowohl im Bereich Zierpflanzen, wie Baumschule und Garten- und Landschaftsbereich, nicht mehr ausführen. Auch die Tätigkeit auf dem Markt, die sie langjährig ausgeführt hat, ist nicht zumutbar, weil hier Ladearbeiten, wie Be- und Entladen entstehen und die Waren natürlich am Marktstand auch noch platziert werden müssen. Es sind auch hier wieder ständige Hebe-und Tragearbeiten erforderlich, teilweise auch in Zwangshaltungen, die die Klägerin nicht mehr ausführen kann. Aus berufskundiger Sicht kann im gelernten und angelernten Bereich eine Verweisung nicht benannt werden. Die angedachte Tätigkeit als Telefonverkäuferin kommt für die Klägerin nicht in Frage, weil hier Floristinnen einen Ansatz finden. Die Klägerin hat aber hier erklärt, dass ein Ladengeschäft in dem Betrieb nicht bestanden hat. Einfache ungelernte Tätigkeiten kann sie weiterhin ausführen. Die Finger und Hände sind gebrauchsfähig. Infrage kommt hier zB die Tätigkeit Hilfskraft in der Registratur, aber auch eine Tätigkeit als Aktenbotin ist zumutbar. Bei diesen Tätigkeiten kann das gesamte medizinische Restleistungsvermögen ausreichend berücksichtigt werden.

Auf Fragen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten:

Bei der Betriebsart, in der die Klägerin beschäftigt war, fallen im Grunde drei Tarifgebiete hinein, und zwar einmal der Tarif für den Landschaftsgartenbau, dann der Tarifvertrag für Baumschulen und letztlich der Tarifvertrag für Topfgärtnerei. Die Tarifverträge sind regional. Es gibt keinen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag. Ausgehend vom Facharbeiter, sprich Gärtner, gibt es nach oben noch den Gärtnermeister und nach unten den Gartenhelfer. Zwischenstufen sind nicht ausgewiesen. Ein Gärtner im Bereich Baumschule erhält im ersten Gesellenjahr einen Lohn, der zwischen 18,- und 20,- DM liegt. Hilfskräfte erhalten Löhne um 12,- DM pro Stunde.
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