L 2 RI 367/00

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
L 2 RI 367/00
Auskunftgeber
Sachverständiger, Diplom-Verwaltungswirt
Anfrage
Die 52jährige Klägerin hat vom 01.01.1971 bis zum 31.12.1971 eine Qualifizierung zur Krankenpflegehelferin durchlaufen und hat später als Krankenpflegehelferin und zuletzt als Krankenpflegehelferin in der Altenpflege gearbeitet. Eine weitere berufliche Qualifikation hat sie nicht durchlaufen. Berufskundig ist sie als Angelernte mit einer einjährigen Ausbildungszeit einzustufen. Nach den medizinischen Feststellungen kann sie noch körperlich leichte Arbeiten nicht überwiegend sitzend, ohne Heben und Tragen über 5 kg, ohne erhöhtere Anforderung an die Feinmotorik, ohne die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände, ohne Zwangshaltungen im Hocken, Knien oder Überkopf unter Witterungsschutz vollschichtig verrichten.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Auszug aus der Sitzungsniederschrift

Mit diesem medizinischen Restleistungsvermögen ist die Klägerin nicht mehr in der Lage, als Pflegehelferin tätig zu sein. Insgesamt liegt berufskundig keine atypische Einschränkung vor. Unter Berücksichtigung aller gesundheitlichen Einschränkungen ist die Klägerin noch in der Lage, eine Tätigkeit als Hilfskraft in der Registratur, als Pförtnerin und auch in der Materialverwaltung auszuführen. Die Hilfskraft in der Registratur öffnet eingehende Post, entnimmt das Postgut und leitet dies der Registratur zu. In der umgekehrten Richtung wird ausgehende Post kuvertiert, frankiert und zur Absendung fertig gemacht. Es handelt sich hier um eine sogenannte Rechtslinkstätigkeit, dh die Arbeitshand kann wechseln. Insgesamt ist es eine körperlich leichte Arbeit, die einen selbstbestimmbaren Wechsel zwischen Sitzen und Stehen und gelegentlichem Gehen zulässt. Alle übrigen gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin können dabei berücksichtigt werden. Die Tätigkeit einfacher Pförtner ist ebenfalls für die Klägerin geeignet. Sie kann trotz der Behinderungen an der linken Hand und der Hörminderung rechts die Tätigkeit vollwertig ausführen. Auch hier hat sie einen selbstbestimmbaren Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen innerhalb des Arbeitsraums. Die Tätigkeit Verwalter von Büromaterial erlaubt ebenfalls eine selbstbestimmbare Arbeitshaltung und eine selbstbestimmbare Arbeitsgestaltung. Eingehende Materialien werden eingelagert und auf Bestellung des Personals an bestimmten Arbeitstagen ausgegeben. Da es sich um Verbrauchsmaterial handelt, erfolgt auch heute noch die Verwaltung auf Karteikarten. Unter Berücksichtigung aller gesundheitlichen Einschränkungen ist die Klägerin in der Lage, diese Tätigkeit ebenfalls auszuführen. Bei allen beschriebenen Tätigkeiten handelt es sich um sogenannte Bürohilfsberufe. Diese Tätigkeiten verlangen keine speziellen Vorkenntnisse. Eine Einweisungszeit von zwei bis vier Wochen ist ausreichend. Die Tätigkeiten werden zB im öffentlichen Dienst nach den Vergütungsgruppen BAT IX und, falls vorhanden, X entlohnt. Eine Tätigkeit für einfache Bürotätigkeiten kommt für die Klägerin nicht in Frage, weil hier auch der Einsatz von Bürokommunikationsmitteln, wie PC und Schreibmaschine erforderlich sind. Solche Tätigkeiten kann die Klägerin aufgrund der Behinderungen insbesondere an der linken Hand einschließlich des schnellenden Fingers nicht ausüben. Die Tätigkeit Museumswärter ist keine Tätigkeit mehr am allgemeinen Arbeitsmarkt. Sie wird regelmäßig von Rentnern oder von Personen ausgeführt, die nur geringfügig beschäftigt sein wollen.
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Datum