L 2 RI 378/02

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
L 2 RI 378/02
Auskunftgeber
Sachverständiger, Diplom-Verwaltungswirt
Anfrage
Der in Kürze 60jährige Kläger hat den Beruf des Maurers erlernt und war immer im Beruf beschäftigt. Seit 1995 erhält der Kläger Berufsunfähigkeitsrente. Nach den medizinischen Gutachten Dr. G. besteht eine erhebliche Einschränkung des rechten Armes und der Hand, eine hochgradige Schultersteife im rechten Schultergelenk, rezidivierende Lumbalgien und Lumboischialgien, eine leichte rechtskonvexe thoracolumbale Skoliose, ein peripatelläres Schmerzsyndrom beidseits, rechts mehr als links, ein Carpaltunnelsyndrom beidseits, rechts mehr als links und ein Diabetes mellitus Typ 2. Das medizinische Restleistungsvermögen ist in diesem Gutachten wie folgt festgelegt: Zumutbar sind leichte, gelegentlich mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, nicht überwiegend gehend, stehend, mehr sitzend, in trockenen temperierten Räumen, kein Heben und Tragen von Lasten über 5 kg , kein Akkord, keine Fließbandarbeit, keine Wechsel- oder Nachtschicht, nicht auf Leitern und Gerüsten, ohne Bück- oder Überkopfarbeit, ohne volle Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes. In dem Gutachten Dr. H. ist festgehalten, das der Kläger Rechtshänder ist. Die Finger können voll gestreckt werden. Der Faustschluss ist beidseits vollkommen. Er wird mit nahezu gleicher Kraft ausgeführt. Spitz-, Haken-, Schlüsselgriff sind ohne Einschränkung seitengleich ausführbar. Der rechte Arm kann nach vorne etwa 90 Grad, zur Seite 120 Grad und über Schulter lediglich 30 Grad gehoben werden.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Auszug aus der Sitzungsniederschrift

Mit diesem medizinischen Restleistungsvermögen ist es eindeutig, dass der Kläger innerhalb der Bauberufe nicht mehr beschäftigt werden kann. Die Einschränkungen an den Armen spielen nur bei kraftvollen ausgreifenden Armbewegungen eine wesentliche Rolle. Wenn der Arbeitsplatz sitzend an einem Arbeitstisch ausführbar ist, dann werden Arbeiten nur unter Einsatz der Finger, Hände und Unterarme ausgeführt. Nach den in den Akten vorliegenden Gutachten bestehen hier berufskundig keine atypischen Einschränkungen. Der Kläger ist weiterhin in der Lage, eine Tätigkeit als Hilfskraft in der Poststelle auszuführen. Hier wird die eingehende Post geöffnet, das Postgut entnommen und der Registratur zugeleitet. Im umgekehrten Bereich wird Postgut kuvertiert, frankiert und zur Absendung vorbereitet. Das sind alles Arbeiten, die ausschließlich mit den Händen und Unterarmen auszuführen sind. Der Schulterbereich spielt hierbei keine Rolle. Eine Hebefähigkeit bis zu 5 kg ist ausreichend. Es handelt sich um eine ungelernte Tätigkeit, die nach kurzer Einweisungszeit ausführbar ist. Weiterhin in Frage kommt auch eine Tätigkeit als einfacher Pförtner im Tagesbereich. Der einfache Pförtner leitet Publikum, er hat gelegentlich Telefondienst zu leisten und muss Notizen schreiben. Auch das ist für den Kläger weiterhin zumutbar.

Die von mir vorgetragenen Tätigkeiten zählen zum Bereich der Bürohilfstätigkeiten. Nach den Strukturdaten der Bundesrepublik über den Arbeitsmarkt in Deutschland sind in diesem Bereich 45.000 Arbeitnehmer beschäftigt. Es zählen hierzu folgende Tätigkeiten: Der Pförtner, der Aktenbote, die Hilfskraft in der Registratur und Poststelle, der Verwalter von Büromaterial und Bürohilfskräfte, die lediglich einfachste Aufgaben ausführen. Die Altersstruktur ist von 50jährigen aufwärts mit 45 % angegeben. Diese Arbeiten kommen sowohl im öffentlichen Dienst wie auch in Industrieunternehmen vor. Zumindest im öffentlichen Dienst unterliegen diese Arbeitsplätze der Ausschreibung, dh sie werden veröffentlicht und werden auch von Außenstehenden bei Eignung besetzt.
Saved
Datum