S 2 RJ 213/01

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
S 2 RJ 213/01
Auskunftgeber
Sachverständiger, Diplom-Verwaltungswirt
Anfrage
Der in Kürze 55-jährige Kläger hat den Beruf des Kfz-Mechanikers erlernt und noch kurzzeitig ausgeführt. Er war dann 10 Jahre als Kraftfahrer tätig und seit dem 1.11.1977 bis zum 8.6.1997 als Kraftfahrer und Baumaschinist eingesetzt. In den Akten befindet sich eine Arbeitgeberauskunft. Danach hat der Kläger einen Bagger und Radlader gefahren und damit die typischen Arbeitsaufgaben ausgeführt. Darüber hinaus war er auch als Schlosser für Reparaturen an Maschinen und Geräten eingesetzt. Entlohnt wurde er nach der Lohngruppe III 2 als Spezialfacharbeiter. Der Stundenlohn betrug zuletzt 26,39 DM. An der Facharbeiterqualifikation kann es berufskundig keinen Zweifel geben. Verwertbare berufliche Kenntnisse aus dieser Tätigkeit für andere Berufe hat er nicht. Nach den medizinischen Feststellungen sind die Finger, Hände und Arme gebrauchsfähig. Zumutbar sind leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel, auch im Sitzen in geschlossenen, temperierten Räumen, ohne Zeitdruck und Akkord, ohne Zwangshaltungen wie häufiges Knien, Bücken, Heben und Tragen oder Bewegen von Lasten. Aus berufskundiger Sicht kann im gelernten und angelernten Bereich eine Verweisung nicht benannt werden.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Auszug aus der Sitzungsniederschrift

Zu den von der Beklagten angesprochenen Verweisungstätigkeiten wird wie folgt Stellung genommen:

Der Wachmann ist eine völlig ungelernte Tätigkeit. Ein Wachmann kann sich erst nach 2-jähriger Tätigkeit als Wachmann zum Wachleiter bzw. Objektschützer durch zwei Kurzlehrgänge qualifizieren. Diese Tätigkeit kann keinesfalls als Verweisungstätigkeit in Frage kommen.

Der Baustoffprüfer ist ein Ausbildungsberuf mit einer 3-jährigen Ausbildungszeit. Auch hier kann keine Verweisung erfolgen. Der Helfer in diesem Bereich, der wiederum eine ungelernte Tätigkeit ausführt, muss auch in der Lage sein, schwere Lasten zu heben und zu tragen. So wiegen z.B. Betonprobewürfel, die entnommen werden, in der Regel mehr als 20 kg.

Für eine Tätigkeit als Telefonist besitzt der Kläger keine Voraussetzung. Der Telefonist ist kein Ausbildungsberuf. Er ist aber dem oberen angelernten Bereich zuzuordnen, wenn entsprechende Vorkenntnisse bestehen. Ein Baumaschinist hat kein Chancen, in diesem Bereich unterzukommen. Er hat während seines gesamten Berufslebens keine Grundkenntnis im Bürobereich erworben. Er hat auch keine Gelegenheit gehabt, häufig Gespräche mit Kunden zu führen, so dass ein Einsatz hier nicht möglich ist.

Die Tätigkeit Auslieferungsfahrer für Dentallabore ist eine völlig Ungelernte. Dentallabore halten einen Fahrdienst zu den Zahnärzten in der Form aufrecht, dass Material, das zur Reparatur kommen soll, abgeholt wird und fertiggestellte Waren auszuliefern sind. Da es sich hier um sehr eilige Waren handelt, oft sind die Kunden bereits in der Praxis, muss dieser Fahrdienst bestehen. Es ist eine ungelernte Tätigkeit, es findet lediglich eine Toureneinweisung statt. Die Tätigkeiten werden regelmäßig auch von Hausfrauen, Studenten u.a. Personen ausgeführt.

Für die Tätigkeit „Hausmeister“ hat der Kläger keinerlei berufliche Voraussetzung. Er ist als Maschinenführer auch nicht in der Lage, die von einem Hausmeister regelmäßig geforderten Arbeiten auszuführen. Wenn er eine solche Tätigkeit ausführen sollte, müsste er an einem Lehrgang - Dauer 9 bis 12 Monate - mit der Qualifizierung Haustechniker teilnehmen. Die Tätigkeit, die er jetzt gelegentlich ausführt, hat mit einer Hausmeistertätigkeit im eigentlichen Sinne nichts zu tun.
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