L 13 RA 74/02

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
L 13 RA 74/02
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der erneuten Rentenantragstellung 52jährige Kläger hat von 01.09.1962 bis 04.06.1964 eine Ausbildung zum Werkzeugmechaniker ohne Abschluss durchlaufen und war anschließend als Lagerist, Maschinist, Feuerwehrmann, Bahnarbeiter, Aufzugführer, Werkzeugmacher, Schleifer und Monteur tätig. Vom 1.10.1975 bis 30.09.1976 absolvierte er eine Ausbildung zum Krankenpflegehelfer und hat anschließend diesen Beruf bis 30.09.1978 ausgeübt. Im Anschluss daran hat er vom 1.10.1978 bis 30.09.1981 den Beruf des Krankenpflegers erlernt und danach ausgeübt.

Der GdB beträgt 50.

Nach dem in Ihrer Anfrage angegebenen internistischen Gutachten (Bl. 61 Beklagtenakte) stellt sich das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt dar:
vollschichtig leichte und kurzfristig mittelschwere Männerarbeiten
ohne Heben und Tragen von Lasten über 12 kg ohne Tätigkeiten, die mit häufigem Bücken verbunden sind
ohne Arbeiten, die verbunden sind mit anhaltend übernormalem Stress oder Nachtarbeit

Ebenfalls angegeben wird in Ihrer Anfrage die Begutachtung durch Dr. ^Gruhl^, der in seinem orthopädischen Gutachten (Bl. 108 Beklagtenakte) von folgendem Leistungsvermögen ausgeht:
vollschichtig leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten
in temperierten Räumen
mit wechselnder Körperhaltung
unter Vermeidung von gehäuftem Bücken, ständiger Zwangshaltung oder umpfbeugehaltung

Nach dem neurologischen, psychologischen Gutachten von Dr. ^Priller^, dass wie in Ihrer Anfrage angegeben, als Bl. 168 ff. der Beklagtenakte beigefügt ist, stellt sich die Leistungsfähigkeit des Klägers wie folgt dar:
vollschichtig leichte bis mittelschwere Tätigkeiten
ohne Zeitdruck
ohne Ausführung einer Nachtschicht
ohne Exposition von Zug und Kälte
unter Vermeidung von Tragen und Heben schwerer Lasten
Außerdem gibt Dr. ^Priller^ in seinem Gutachten an, dass auffällig im Bereich des psychiatrischen Befundes eine merkbare Einschränkung der Hirnleistungsfunktion des Klägers ist (Benton-Test - dient meines Wissens zur Feststellung von Störungen in der Leistungsfähigkeit der visuellen Merkfähigkeit)

Dr. ^Skiba^ beschreibt auf Seite 32 und Seite 33 (Bl 113 u 114 SG-Akte) seines nervenärztlichen Gutachtens die Leistungsfähigkeit des Klägers wie folgt:
Der Kläger kann aus dem Berufskreis als Krankenpfleger in leitender Position, sonstige angelernte Tätigkeiten, sonstige ungelernte Tätigkeiten leichter und mittelschwerer Natur noch vollschichtig verrichten. Zu vermeiden sind: häufiges Knien, Bücken Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie mit Absturzgefahr Tätigkeiten an laufenden Maschinen im Akkord unter besonderer Kälte- oder Nässeeinwirkung Heben und Tragen über 8 kg ohne technische Hilfsmittel

Nach dem fachorthopädischen Gutachten von Dr. ^Dittner^ vom 11.02.2002 stellt sich das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt dar:
8 Stunden leichte bis mittelschwere Arbeiten
in Wechselhaltung von Stehen/Gehen und Sitzen
in geschlossenen Räumen
unter Vermeidung von Tätigkeiten, die verbunden sind
mit schwerem Heben und Tragen von Lasten über 8 kg ohne Hilfsmittel
gehäuftem Bücken
Zwangshaltungen
Akkordarbeit oder Nachtschicht
erhöhter Absturzgefahr
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Das Sozialgericht Bayreuth hat in der mündlichen Verhandlung am 14.02.2002 die Klage abgewiesen und den Kläger auf Tätigkeiten eines Organisationsassistenten in öffentlichen Blutzentralen, Gesundheitsämtern und vertrauensärztlichen Dienststellen, im Labor- und in technischen Untersuchungsstellen sowie in der von der Beklagten bereits genannten Patientenbetreuung in Sanatorien und Kurheimen verwiesen.

Organisationsassistent in öffentlichen Blutzentralen

Im Blutspendezentralendienst gibt es in nennenswerter Zahl auch Außenstehenden zugängliche Beschäftigungsmöglichkeiten für Krankenpflegekräfte, die in der Regel dort mit der Blutentnahme vom Spender und der Überwachung der Apparaturen zur Plasmatrennung betraut sind. Üblicherweise werden aber auch dabei an die Belastbarkeit, vor allem in Bezug auf Zeitdruck und allgemeine Stresseinwirkung, hohe Anforderungen gestellt. Gehen und Stehen überwiegt, zum Teil sogar sehr deutlich. Zeitweise kann vornübergebeugte Haltung notwendig sein. Bei auftretenden Problemen bzw. in Notfällen (Kreislaufbeschwerden, Übelkeit, Kollaps etc.) müssen Spender versorgt werden können. Dabei kann bis schweres Heben und Tragen erforderlich sein. Bei Einsatz im Außendienst sind zudem Betten und Gerätschaften zu transportieren und aufzubauen. Die Leistungseinschränkungen des Klägers können auch bei einem Ansatz in einer Blutspendezentrale nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Organisationsassistent in Gesundheitsämtern

Unabhängig von den physischen und psychischen Anforderungen ist in Gesundheitsämtern der Ansatz eines Krankenpflegers nach höchstens 3monatiger Einarbeitung auf zumutbarer Qualifikationsebene in der Regel nicht möglich. Dem Kläger ist aufgrund seines beruflichen Werdeganges nur ein Zugang zu einfachen, routinemäßigen Bürohilfsarbeiten, die ohne besondere Ausbildung und ohne längere Einarbeitungszeiten, die auch von einem Ungelernten, nach vorgegebenem Schema oder nach jeweiligen Anordnungen verrichtet werden können (z.B. Abheften, Sortieren, Aufschreiben, Notieren, Vergleichen u.ä.) möglich. Medizinische und pharmazeutische Grundkenntnisse sowie Erfahrungen in Krankenhausorganisation und -betrieb sind hierbei sicherlich von Vorteil. Üblicherweise werden jedoch für diese Bürohilfstätigkeiten, sofern noch vorhanden, in der Regel Frauen beschäftigt.
Eine Verwaltungstätigkeit auf zumutbarer Qualifikationsebene verlangt entsprechend umfangreiche bürotechnische und Verwaltungskenntnisse, für deren Vermittlung - auch im Falle des Klägers - erfahrungsgemäß ein längerer Zeitraum anzusetzen ist.
Es existiert die Tätigkeit eines sozialmedizinischen Assistenten, die im Gesundheitsdienst in den verschiedenen Abteilungen eines Gesundheitsamtes tätig werden können. Sie arbeiten beispielsweise im Kinder- und Jugendärztlichen Dienst, im Sozialpsychiatrischen Dienst, in der Tbc-, Behinderten-, Geschlechtskranken-Fürsorge sowie der Gesundheitsförderung und Gesundheitsberichterstattung. Je nach Schwerpunkt des Aufgabengebietes sind die Einzeltätigkeiten eher patienten- und klientenorientiert oder aber eher administrativ, dokumentierend und planend.
Für die Tätigkeit eines Assistenten im Gesundheitsdienst (in den südlichen Bundesländern) bzw. eines sozialmedizinischen Assistenten (in den nördlichen Bundesländern) ist eine zusätzliche Ausbildung mit Prüfung erforderlich. Es handelt sich hierbei um eine landesrechtlich geregelte berufliche Fortbildung im Gesundheitswesen mit einer Dauer von bis zwei Jahren bei Vollzeitlehrgang und bis zu drei Jahren bei Teilzeitlehrgang, die an staatlichen bzw. öffentlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens oder an privaten Bildungseinrichtungen erfolgt.

Organisationsassistent in vertrauensärztlichen Dienststellen

Die Beschäftigung von Krankenpflegepersonal in vertrauensärztlichen Dienststellen wird teilweise praktiziert. Weitaus überwiegend werden die diagnostischen (z.B. EEG, EKG, Röntgen), Labor-, Verwaltungs- und sonstigen Aufgaben jedoch von Arzthelferinnen, außerdem MTA, MTRA und speziell die Verwaltungsarbeiten zum Teil auch von Kräften aus kaufmännischen Berufen wahrgenommen. Im übrigen handelt es sich dabei noch immer um typische Frauenarbeitsplätze. Ein Krankenpfleger, noch dazu mit gesundheitlichen Einschränkungen und im Alter des Klägers, hat erfahrungsgemäß keine Chance, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erhalten. Die Arbeiten sind überwiegend leicht bis unter Umständen zeitweise mittelschwer. Bei entsprechender Arbeitsorganisation ist Wechselrhythmus möglich. Schweres Heben und Tragen ist größtenteils nicht erforderlich. Zeitweise Zwangshaltungen können nicht immer ganz ausgeschlossen werden. Häufig herrscht jedoch Zeitdruck, Überstunden sind gleichfalls keine Seltenheit und auch der Umgang mit den Patienten verlangt nervliche Belastbarkeit. Stresseinwirkung ist demnach üblicherweise nicht zu umgehen.

Organisationsassistent im Labor und in technischen Untersuchungsstellen

Ein Großteil der medizinischen Labortätigkeiten ist nach dem MTA-Gesetz (Gesetz über technische Assistenten in der Medizin) erlaubnispflichtig und darf nur von Kräften mit bestandener entsprechender Prüfung verrichtet werden. Daher werden Arbeiten im Labor üblicherweise von Medizinisch Technischen Laboratoriumsassistenten (MTLA) mit einer 3jährigen Ausbildungsdauer ausgeführt. Krankenpflegekräfte kommen nur für einige nicht erlaubnispflichtige, in der Regel einfache Teiltätigkeiten in Frage. Selbst dafür sind erweiterte - und aktuelle - Laborkenntnisse erforderlich. Eine Einarbeitung in Teilbereiche ist innerhalb von 3 Monaten möglich, es wird auch eine Reihe von entsprechenden Lehrgängen (Dauer einige Tage bis einige Wochen, je nach Themenumfang und Vertiefungsgrad) angeboten. Allerdings werden dafür dann erfahrungsgemäß Arzthelferinnen bevorzugt. Außerdem ist auch hier die Beschäftigung von Männern noch weitestgehend unüblich. Die körperliche Belastung ist überwiegend leicht. Die Arbeiten sind vorwiegend im Stehen oder Sitzen mit kurzfristigem Gehen zu verrichten. Zwangshaltungen können z.B. bei Arbeit am Mikroskop auftreten. Normales, ggf. korrigiertes Nahsehvermögen einschließlich Farbsehtüchtigkeit sollte gegeben sein. Zeitdruck, eventuell Überstunden oder unter Umständen gelegentlich Wochenend-, Nacht- oder Bereitschaftsdienst ist nicht ungewöhnlich. Eine uneingeschränkt und ständig leidensgerechte und auch realisierbare Verweisungsmöglichkeit ist hierin nicht zu sehen.
Eine qualitativ zumutbare Ansatzmöglichkeit in technischen Untersuchungsstellen außerhalb des medizinischen Bereichs setzt eine längere als 3monatige Einarbeitung voraus.

Patientenbetreuung in Sanatorien und Kurheimen

Die Beklagte verweist den Kläger in ihrer Stellungnahme vom 03.07.1997 (Bl. 121 der Beklagtenakte) auf Tätigkeiten seines Berufsbereiches außerhalb des Krankenhauses und denkt dabei an einen Einsatz in Sanatorien und Kurheimen. Das Sozialgericht Bayreuth hat in seiner Urteilsbegründung vom 14.02.2002 u.a. diese Verweisbarkeit bestätigt.

Grundsätzlich ist auszuführen, dass ein Einsatz von Krankenpflegern mit gesundheitlichen Einschränkungen in Kurkliniken und Sanatorien (nicht Anschlussheilbehandlungshäuser) dann denkbar ist, wenn die Möglichkeit besteht, außerhalb des Pflegebereiches tätig zu sein, weil dort in der Regel keine pflegebedürftigen und bettlägerigen Patienten zu versorgen sind. Diese Einrichtungen gehen jedoch dazu über, diese „Schonarbeitsplätze“ zunächst den eigenen erwerbsgeminderten Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen. Die von der Beklagten in ihrer berufskundlichen Stellungnahme vom 07.07.1997 dargelegte Beschreibung eines Krankenpflegers in Sanatorien, Kur- und Genesungsheimen stimmt mit der Realität nur wenig überein. Auch in diesen Einrichtungen ist eine Krankenschwester im vollen Umfang ihres Berufsbildes als solche tätig. Gerade in Kur-, Reha- und Genesungsheimen sowie Sanatorien kommt es häufig zu gesundheitlichen Problemen bei den Patienten bis hin zu Notfallsituationen. Hier muss eine Krankenpfleger (auch im Nachtdienst) schnell und richtig reagieren können, besonders wenn kein Arzt greifbar ist, bzw. muss er einem Arzt in solchen Fällen assistieren. Auch ist er zuständig für die medizinische Betreuung der Patienten während deren Aufenthalt in der Einrichtung (Medikamentenausgabe, Arzneimittel injizieren, Verbände wechseln, frische Wunden versorgen u.a.m.). Die Aufgaben eines Krankenpflegers in diesen Einrichtungen so darzustellen, wie es die Beklagte getan hat, dürfte so auf nur wenige Einrichtungen beschränkt sein.

In meiner Stellungnahme vom 04.12.2001 habe ich bereits ausgeführt, dass in Kurheimen und Sanatorien aufgrund der verkürzten Liegezeiten in Akutkrankenhäusern zunehmend mehr pflegebedürftige und aufgrund der Verschiebung der Alterspyramide in Deutschland mehr ältere Patienten behandelt werden. Diese Beurteilung gilt weiterhin und wird sich künftig aufgrund des Prozesses der quantitativen „Verschlankung“ im Rahmen der Gesundheitsreform noch verstärken.

Hinsichtlich der von der Beklagten erneut vorgelegten Arbeitsplatzerkundungen zur Beschäftigung von Krankenschwestern/Krankenpflegern in Rehabilitationskliniken verweise ich, um Wiederholungen zu vermeiden, auf meine Ausführungen in meiner Stellungnahme vom 04.12.2001 und möchte ausdrücklich nochmals darauf hin weisen, dass gerade in den von der Beklagten aufgesuchten Kliniken von der Pflegefachkraft eine ausgeglichene psychische Verfassung und hohe Frustrationstoleranzgrenze verlangt wird.

In seinem Schreiben vom 19.03.2001 an das Landesarbeitsamt Nordrhein-Westfalen hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen u.a. die Frage gestellt, ob bei den Tätigkeiten in Kurheimen oder Reha-Kliniken schwere Arbeiten (überwiegend Tragen, Heben, Bewegen von Lasten über 12 kg, zeitweise über ca. 15 kg) oder mittelschwere Arbeiten (überwiegend Tragen, Heben, Bewegen von Lasten bis zu 12 kg, zeitweise bis 15 kg) ausgeschlossen werden können und sie, wenn auch solche Arbeiten anfallen, ohne weiteres auf weiteres Personal übertragen werden. Das Landesarbeitsamt Nordrhein Westfalen hat diese Frage in ihrer Stellungnahme vom 28.03.2001 wie folgt beantwortet: Bei Tätigkeiten in Kurheimen oder Reha-Kliniken können mittelschwere bis gelegentlich schwere Arbeiten nicht zu 100% ausgeschlossen werden. Mit Ausnahme von zu versorgenden plötzlichen Notfällen innerhalb der Einrichtungen können jedoch diese Aufgaben ohne weiteres auf das übrige Personal übertragen werden. Aus meiner berufskundlichen Sicht möchte ich dazu folgendes zu bedenken geben: Aufgrund allgemeiner Sparmaßnahmen im Gesundheitsbereich dürfte nicht immer anderes Personal vorhanden oder verfügbar sein, dem ggf. schwerere Aufgaben übertragen werden können. Bei Nachtdienst und Wochenenddienst, in der üblicherweise nur eine dezimierte Anzahl an Krankenpflegepersonal vorhanden ist, kann dies in der Regel sicherlich nicht gewährleistet werden. Anzumerken ist, dass im Fall des Klägers, wie im fachorthopädischen Gutachten von Dr. ^Dittner^ am 11.02.2002 angegeben, u.a. Tätigkeiten zu vermeiden sind, die mit Heben und Tragen von Lasten über 8 kg ohne Hilfsmittel und Nachtschicht verbunden sind,.

Ein eigenes Berufsfeld gegebenenfalls mit eigener Ausbildungsordnung für Pfleger in Sanatorien, Kurheimen und Rehabilitationskliniken existiert nicht. Wie bereits in der Stellungnahme vom 04.12.2001 angegeben, existiert für examinierte Krankenpflegekräfte eine Weiterbildungsmaßnahme zu Fachkrankenpfleger für Rehabilitation. Dem Kläger dürfte, unabhängig davon, aufgrund seines beruflichen Werdeganges üblicherweise eine Einarbeitungszeit von drei Monaten genügen. Jedoch dürfte einem Bewerber, der den möglicherweise auftretenden Belastungen, auch wenn sie tatsächlich nur gelegentlich vorkommen, nicht mehr gewachsen ist, der direkte Zugang zu einer Tätigkeit als Krankenpfleger auch in Kurheimen und Sanatorien, unabhängig vom Arbeitsmarkt, nicht möglich sein.

Innerhalb der üblichen Krankenhausorganisation gibt es in den Funktionsabteilungen (z.B. EEG, EKG, Endoskopie usw.) in nennenswertem Umfang Stellen für examiniertes Krankenpflegepersonal, die geringere physische und psychische Belastungen als OP-Dienst oder Stationsdienst beinhalten. Erfahrungsgemäß werden diese Stellen innerbetrieblich mit leistungsgeminderten oder hinsichtlich der möglichen Arbeitszeit eingeschränkten Mitarbeitern besetzt und nur im Ausnahmefall auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten. Arbeitgeber gaben zum Teil an, sogar in Zeiten des “Pflegenotstandes” Wartelisten von Mitarbeitern, die sich für derartige Stellen interessieren, zu führen bzw. geführt zu haben. Außerdem sind auch hier nicht nur gehfähige, sondern auch hilfsbedürftige Patienten zu betreuen, so dass beim Stützen, Lagern und ggf. Umbetten durchaus schwerere Hebe- und Tragebelastungen auftreten. Gehen und Stehen überwiegt in der Regel deutlich, auch zeitweise Zwangshaltungen (insbesondere vornübergebeugte Haltung) sind üblicherweise nicht ganz auszuschließen. Wenn auch, abgesehen von zum Teil Wochenend- und Bereitschaftsdienst, ggf. auch nachts, kein Schichtdienst verlangt wird, kann es dennoch abhängig auch von den persönlichen Voraussetzungen zu Stresseinwirkung kommen, z.B. durch zeitweisen Zeitdruck, in Notfällen oder ähnlichem.

Weitere Verweisungstätigkeiten, die der Kläger nach seiner Vorbildung und seinen gesundheitlichen Möglichkeiten nach einer Einarbeitungszeit bis zu drei Monaten noch verrichten kann, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.

Allgemein ist abschließend nach anzumerken, dass eine berufliche Wiedereingliederung bei gesundheitlichen Einschränkungen, wie sie bei dem Kläger zu beachten sind, insbesondere durch Aufstiegsförderung, d.h. durch Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen möglich ist. In den leitenden Positionen der Krankenpflege sind wichtige Organisations-, Koordinations- und Führungsaufgaben zu lösen, die auch von körperlich nicht voll leistungsfähigen Personen erbracht werden können, sofern die geistigen, fachlichen und menschlichen Qualifikationen vorliegen.
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