S 8 RJ 744/01

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 8 RJ 744/01
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 38jährige Kläger hat vom 01.09.77 bis 31.08.80 den Beruf des Schlossers erlernt und anschließend ausgeübt. Vom 01.09.1988 bis 31.05.1992 hat er erfolgreich an einer Fortbildungsmaßnahme zum Schlossermeister teilgenommen.

Nach dem Gutachten von Dr. ^Cornelssen-Berquet^ vom 15.04.2003 stellt sich das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt dar:
mindestens 6stündige leichte bis zeitweise mittelschwere Tätigkeit
in wechselnder Stellung
überwiegend in geschlossenen Räumen
ohne Tätigkeiten mit besonderer Belastung des Bewegungs- und Stützsystems wie
häufiges Heben und Tragen von Lasten
häufiges Bücken
Gebücktarbeiten oder Überkopfarbeit
Arbeiten in Zwangshaltungen
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Unstreitig ist, dass der Kläger seinen erlernten und bis zuletzt ausgeübten Beruf als Schlosser nicht mehr verrichten kann. Die Beklagte verweist ihn jedoch im Widerspruchsbescheid vom 19.09.2001 auf die Tätigkeit als Betriebshandwerker, Haustechniker oder Fachverkäufer im Metall- und Eisenwarenhandel.

Betriebshandwerker

Betriebshandwerker sind verantwortlich für einen störungsfreien betrieblichen Ablauf. Sie setzen betriebliche Einrichtungen in industriellen Werkstätten und Fabrikhallen in Stand und erhalten sie funktionsfähig. Zu betrieblichen Einrichtungen zählen technische Industrieanlagen und Maschinen aller Art wie z.B. große Produktionssysteme, Fließbänder, Maschinen zum Drehen und Fräsen sowie Turbinen und Kompressoren. Alle Maschinen unterliegen im laufenden Betrieb einem Verschleiß. Betriebshandwerker erkennen die Ursache von Verschleiß und beheben ihn, z.B. durch Austausch von Maschinenteilen. Bei diesen Arbeiten richten sie sich nach Wartungsplänen, die ihnen alle Angaben zu den durchzuführenden Wartungsarbeiten liefern. Betriebshandwerker sind auch zuständig für die Behebung von maschinellen Störungen während der Produktion. Unter Zeitdruck prüfen sie systematisch die Einzelkomponenten und ermitteln die Störungsursachen. Sie beheben diese möglichst schnell, da Maschinenausfallzeiten in der Industrie sehr teuer sind. Bei der Fehlersuche berühren sie auch ölverschmierte oder heiße Stellen. Da auch z.B. ungünstig gelegene Verbindungen überprüft werden müssen, arbeiten sie z.B. auch auf den Knien oder gebeugt. Fehler an mechanischen Komponenten beheben Betriebshandwerker in der Regel durch Austausch von Teilen wie z.B. Zahnrädern, Ventilen und Zylindern. Selten können sie diese Teile direkt an der Anlage reparieren. Sie ersetzen die defekten Teile durch Fertigteile aus dem Lager. Bei Spezialmaschinen stellen sie diese Teile auch selbst her. Wenn sie Teile selbst herstellen, verwenden sie z.B. Materialien wie Metallrohre , die sie biegen, schweißen und löten. Nach der Fehlerbeseitigung beobachten sie die Maschine beim Probelauf und entscheiden, ob sie wieder für die Produktion eingesetzt werden kann. Bei der Tätigkeit eines Betriebshandwerkers handelt es sich um körperlich mittelschwere Arbeiten, die im Gehen, Stehen, Hocken, Knien und Bücken, gelegentlich auch in Zwangshaltungen und auf Leitern und Gerüsten verrichtet werden. Heben und Tragen von Lasten kann nicht ausgeschlossen werden. Schichtarbeit ist in der industriellen Fertigung nicht unüblich. Anzumerken ist, dass voraussichtliche Nichteignung für die Tätigkeit eines Betriebshandwerkers u.a. bei Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule besteht. Aus berufskundlicher Sicht können die Leistungseinschränkungen des Klägers nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Haustechniker

Haustechniker können in unterschiedlichen Funktionsformen zum Einsatz kommen. Entsprechend vielfältig und unterschiedlich können die Aufgaben und Tätigkeiten sein. Aufgaben/Tätigkeiten eines Haustechnikers von größeren Wohnkomplexen sind: Durchführung von Sichtkontrollen (z.B. Heizung, Lüftung, Feuchtigkeit, äußere Gebäudeschäden, wie Risse u.ä.) Behebung erkennbarer Schäden bzw. Veranlassung der erforderlichen Reparaturen, Beaufsichtigung und Abrechnung derselben, Dokumentation der Abläufe Schlüsselverwaltung Wartung und Instandhaltung der haustechnischen Anlagen Organisation der Entsorgung Pflege der Außenanlagen, Winterdienst Kontaktpflege und Umgang mit den Bewohnern des Gebäudes Organisation und Überwachung der Gebäudereinigung: Einteilung und Beaufsichtigung der Reinigung, Einweisung der Reinigungskräfte, Bestimmung der Reinigungsverfahren und der Häufigkeit der Reinigung, Verwaltung und Lagerung der Reinigungsmittel. Erfahrungsgemäß sind die Aufgaben eines Haustechnikers zu 70 % handwerkliche Instandhaltungs- und Reparatur - sowie gärtnerische und reinigende Außenarbeiten, zu 20 % Mieterbetreuung und zu 10% Verwaltungsarbeiten. Heben und Tragen von schweren Lasten ist zwar in der Regel nicht täglich oder häufig erforderlich, lässt sich meist aber nicht ganz ausschließen. Dabei ist nicht nur an das Bewegen von Möbeln (außer in Schulen z.B. in Bürohäusern, Heimen, Krankenhäusern, Tagungsstätten usw.) gedacht, sondern auch z.B. an den Umgang mit Abfallcontainern, größeren Mengen an Hilfs- und Betriebsstoffen (Streusand, Gips- oder Zementsäcke, Farbkübel u.ä.). Die Ausstat-tung mit anderen als einfachen Geräten (z.B. Sack- oder Schubkarre, unterlegbare Transportrollen o.ä.), die doch den körperlichen Einsatz fordern, lohnt sich oft nicht oder sie können - wo sie vorhanden sind - aufgrund der örtlichen Gegebenheiten oder der Art der Arbeit teilweise nicht eingesetzt werden. Ein Hausmeister sollte daher über einen gesunden Stütz- und Bewegungsapparat verfügen. Aus berufskundlicher Sicht und vermittlerischer Erfahrung können die Leistungseinschränkungen des Klägers nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Anzumerken ist, dass seit September 1996 eine 12monatige Fortbildungsmaßnahme in Vollzeit mit dem Abschluss „Staatlich geprüfter Hauswart“ nach der Handwerksordnung existiert, da die Haustechnik in den letzten Jahren immer komplexer geworden ist.

Zugangsvoraussetzungen sind: Hauptschulabschluss und Gesellen- oder Facharbeiterbrief in einem gewerblich-technischen Beruf sowie eine mindestens einjährige Berufspraxis oder Hauptschulabschluss und Gesellen- oder Gehilfenbrief in einem nichttechnischen Beruf sowie eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder Hauptschulabschluss und eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in einem gewerblich-technischen Beruf

Fachverkäufer im Metall- und Eisenwarenhandel
Fachverkäufer im Einzelhandel

Im Einzelhandel, speziell in Selbstbedienungsmärkten sind die Aufgaben eines Fachverkäufers die Bestandsüberwachung, die Bereitstellung und die Platzierung der Waren im Verkaufsraum einschließlich dem Auszeichnen, u.U. das Erstellen von Dekorations- und Demonstrationsmuster, meist außerdem die Warenannahme und Einlagerung und ggf. das Mitwirken bei der Sortimentsgestaltung, Disposition und Warenbeschaffung. In diesem Bereich sind üblicherweise 2jährig ausgebildete Verkäufer oder Facharbeiter, die jedoch eine längere als dreimonatige Einarbeitung benötigen, aus der entsprechenden Branche beschäftigt. Ein Schlossermeister dürfte sich als Fachverkäufer im Bau- und Heimwerkermarkt innerhalb von maximal drei Monaten einarbeiten. Nur lediglich leichte bis zeitweise mittelschwere Belastbarkeit genügt für die Tätigkeit eines Fachverkäufers im Bau- und Heimwerkermarkt, vor allem im Hinblick auf die Lasten, die gehoben, getragen bzw. bewegt werden müssen, nicht. Die Tätigkeit ist (nahezu) ausschließlich im Gehen und Stehen zu verrichten und erfordert auch Bücken, Recken oder sogar Überkopfarbeit bzw. Hochhantierungen und Besteigen von Leitern. Vorausgesetzt wird außerdem persönliche Eignung für Verkaufstätigkeiten wie Kontaktfähigkeit, Höflichkeit, Flexibilität. Voraussichtliche Nichteignung für eine Tätigkeit als Fachverkäufer im Bau- und Heimwerkermarkt besteht bei Funktionsstörungen der Wirbelsäule, der Arme, der Hände und der Beine, nicht ausreichend korrigierbares Sehvermögen, Farbsehschwäche, Hörminderungen, erheblichen Sprachstörungen, schweren Herz-Kreislaufstörungen, chronischen Erkrankungen der Atemwege oder Allergien, chronische Hauterkrankungen besonders an den Händen, seelische Leiden, schwere Persönlichkeitsstörungen, Suchtkrankheiten und Anfallsleiden. Insgesamt entspricht das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen, die an einen Fachverkäufer im Einzelhandel gestellt werden.

Fachverkäufer im Großhandel

Kaufleute im Großhandel sind Bindeglieder zwischen Produktion und Verbrauch. Sie sorgen für den reibungslosen Warenfluss zwischen Herstellern, Weiterverarbeitern und Endverteilern. Die Tätigkeitsbereiche reichen vom Wareneingang über die Lagerung der Ware, die Überwachung der Lagerbestände, die Steuerung des Warenflusses bis zur Planung der Warenauslieferung. Es handelt sich um eine geistig anspruchsvolle, körperlich leichte Tätigkeit die im Sitzen, zeitweise im Stehen bzw. Gehen verrichtet wird. Oft kommt es zu Zeit- und Termindruck. Es wird daher eine gute psychische Belastbarkeit und ausreichende Konzentrationsfähigkeit vorausgesetzt. Da nach Arbeitgeberbefragungen und vermittlerischen Erfahrungen zufolge den kaufmännischen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten größere Bedeutung als dem produktbezogenen und anwendungsspezifischen Wissen zugemessen wird, ist üblicherweise kaufmännisch ausgebildetes Personal in diesem Bereich angesetzt; insbesondere werden Großhandelskaufleute (Beruf mit dreijähriger Ausbildung) beschäftigt. Ob der Kläger über die in diesem Bereich erforderlichen EDV-Kenntnisse verfügt, kann nicht beurteilt werden. Für einen Fachverkäufer im Metall- und Eisenwarengroßhandel genügt es nicht, nur Kenntnisse über die Waren zu haben und Zahlen in den Terminal einzugeben, sondern Wissen über Anbieter und Kunden, Kalkulation und Preisgefüge, Liefermöglichkeiten und –kosten, Zahlungsweise bzw. Finanzierung, über Verkaufsstrategien und Verhandlungstechniken usw. ist zumindest in Grundzügen erforderlich.

Der Kläger verfügt als Schlosser bzw. Schlossermeister nur über begrenzte bzw. sehr spezielle warenkundliche Kenntnisse. Obwohl er aufgrund seiner Meisterprüfung kaufmännisches Wissen hat, dürfte für einen Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene als Fachverkäufer im Metall- und Eisengroßhandel – auch wenn der Kläger über EDV-Kenntnisse verfügen sollte - insgesamt ein Einarbeitungszeitraum von drei Monaten in der Regel nicht genügen.

Qualitätskontrolleur in der metallverarbeitenden Industrie

Ausgehend vom Beruf des Schlossers wären Tätigkeiten eines Güteprüfers bzw. Qualitätskontrolleurs in der metallverarbeitenden Industrie denkbar. Es gibt dort Arbeitsplätze für qualifizierte Kontrolltätigkeiten, die geringere körperliche Belastungen als Fertigungstätigkeiten beinhalten. Akkord- oder Fließbandarbeit ist nicht üblich, obwohl Zeitdruck nicht immer ganz auszuschließen ist. Schichtarbeit ist in der Metallindustrie keine Seltenheit. Bei qualifizierten Prüftätigkeiten ist zwar ein Wechsel der Körperhaltung z.T. möglich, wobei entweder Sitzen oder Stehen häufig doch deutlich überwiegt und der Haltungswechsel keineswegs immer den gesundheitlichen Erfordernissen entsprechend vorgenommen werden kann. Es gibt körperlich leichte Kontrolltätigkeiten, z.B. von kleinen gedrehten Teilen, wenn die zu prüfenden Teile nicht in großen, d.h. schweren Mengen selbst an den Prüfplatz zu holen sind. Zwangshaltungen lassen sich gerade bei Kleinteileprüfungen nicht immer vermeiden, z.B. bei Mikroskoparbeiten. Vorausgesetzt wird in der Regel gutes Nahsehvermögen, beidhändiges Handgeschick und Fingerfertigkeit, möglichst nicht eingeschränkte Funktionstüchtigkeit eines, besser beider Arme, außerdem Genauigkeit, Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Konzentrationsfähigkeit und ein gewisses Maß an Entscheidungsfähigkeit. Aber auch mit diesen Voraussetzungen haben außenstehende Bewerber - wie der Kläger - in der Regel keinen Zugang zu geeigneten Arbeitsplätzen. Einerseits gelten Kontrollarbeitsplätze mit geringeren Belastungen und Anforderungen nach wie vor als Schonarbeitsplätze, die zur innerbetrieblichen Umsetzung langjähriger, oft unkündbarer leistungsgemindeter Beschäftigter benötigt werden. Andererseits stellt die Übertragung einer Kontrolltätigkeit jedoch oft auch weiterhin eine Aufstiegsmöglichkeit für besonders bewährte Kräfte dar. Nicht zuletzt ist das vorhandene produkt-, produktions- und betriebsspezifische Wissen von Vorteil bzw. sogar Voraussetzung, da damit Einarbeitungszeiten möglichst kurz gehalten werden können oder sich gar erübrigen. Nur Bewerber, die bereits vorher z.B. als Güteprüfer oder Qualitätskontrolleur tätig waren, haben realistische Aussichten auf den direkten Zugang zu einem qualifizierten Kontrollarbeitsplatz. Obwohl Arbeitsplätze in nennenswertem, wenn auch geringer werdendem Umfang auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sind, ist - wie bereits ausgeführt - außenstehenden Bewerbern wie dem Kläger der direkte Zugang erfahrungsgemäß nicht möglich. Unabhängig davon können die Leistungseinschränkungen des Klägers bei einer Tätigkeit als Qualitätskontrolleur nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Gerätezusammensetzer

In die Überlegungen mit einbezogen wurden noch Montagetätigkeiten. Gerätezusammensetzer ist ein industrieller Ausbildungsberuf mit 1 ½ jähriger Ausbildungsdauer. Geräte und Maschinen sowie Baugruppen dazu sind aus vorgefertigten Einzelteilen (meist einschl. elektrischer, elektronischer, pneumatischer o.ä. Komponenten) zusammenzubauen und zu prüfen. In der Großserienfertigung sind die Arbeitsabläufe in der Regel weitgehend automatisiert und sehr arbeitsteilig organisiert. Die Montagearbeiten werden erfahrungsgemäß von kurzfristig angelernten Kräften, die körperlich leichten Tätigkeiten darunter von Frauen weitestgehend in einseitiger Körperhaltung (Stehen oder Sitzen) unter Zeitdruck (Akkord, Bandarbeit) verrichtet. In der Kleinserien- oder Einzelfertigung oder im Musterbau werden körperlich leichtere Montagearbeiten von speziell dafür ausgebildeten Fachkräften wie z.B. Feinmechanikern, Industriemechanikern/Fachrichtung Geräte- und Feinwerktechnik ausgeführt. Die Facharbeiterebene kann der Kläger jedoch üblicherweise nicht innerhalb einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten erreichen. Nicht ganz ausgeschlossen werden kann, dass er sich innerhalb von drei Monaten auf die Ebene der qualifiziert angelernten Tätigkeiten einarbeiten könnte. Arbeitsplätze auf der qualifiziert Angelerntenebene existieren in geringem, aber nennenswertem Umfang. Sie sind bzw. werden jedoch überwiegend mit qualifiziert angelernten Montiererinnen besetzt. Arbeitsabläufe und Arbeitsgeschwindigkeit sind üblicherweise nicht so deutlich festgelegt bzw. fremdbestimmt wie bei einfachen Montagetätigkeiten. Die Arbeiten sind meist überwiegend in einseitiger Körperhaltung (erfahrungsgemäß Sitzen), vielfach bis hin zu Zwangshaltungen insbesondere im Rücken und Schulter- Nacken-Bereich mit lediglich gelegentlicher Möglichkeit zum Positionswechsel, der nicht immer dem gesundheitlichen Erfordernis entsprechend vorgenommen werden kann, zu verrichten. Heben und Tragen von Lasten (zumindest von schwereren) kann weitgehend oder sogar ganz vermieden werden. Vorausgesetzt wird neben gutem Sehvermögen ausgeprägtes beidhändiges manuelles Geschick mit Fingerfertigkeit und Eignung für Fein- bzw. Feinst- und Präzisionsarbeiten bei beachtlichem Arbeitstempo. Eine ständige Rücksichtnahme auf alle Leistungseinschränkungen des Klägers ist auch bei dieser Tätigkeit nicht möglich.

Lagerverwalter

In ähnlich gelagerten Fällen wurde häufig die Tätigkeit eines Lagerverwalters genannt. Der Lagerverwalter hat in der Regel sicherzustellen, dass die Warenannahme und Eingangskontrolle ordnungsgemäß erfolgt, die verschiedenen Waren fachgerecht unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenschaften gelagert, gepflegt und weiterbehandelt werden, eine betriebswirtschaftliche und produktionsbezogene optimale Lagerbestandsmenge vorgehalten wird, Lagervorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachtet und alle Lagereinrichtungen ordnungsgemäß gehandhabt, gepflegt und instand gehalten werden. Je nach Lagergröße hat er die dabei anfallenden Arbeiten in erster Linie zu planen, zu organisieren, zu steuern und zu überwachen oder auch selbst praktisch mitzuarbeiten oder sie in ihrer Gesamtheit allein zu verrichten. Wenn der Schwerpunkt auf verwaltenden und leitenden Aufgaben liegt, handelt es sich üblicherweise um eine Aufstiegsposition. Die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere auch im kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen und bürotechnischen Bereich können vom Kläger, trotz der erfolgreichen Teilnahme an einer Fortbildung zum Schlossermeister, nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung vermittelt werden. Die bis zur Facharbeiterebene in der Regel erforderlichen, eigentlichen Lagerarbeiten beinhalten dagegen erfahrungsgemäß mindestens mittelschwere, u.U. auch schwere Belastungen, insbesondere entsprechende Hebe- und Tragebelastungen, Bücken und andere Zwangshaltungen, Klettern auf Lkw-Ladeflächen, u.U. auch Besteigen von Leitern, teilweise im Freien bzw. unter Witterungseinflüssen. Aus berufskundlicher Sicht ist im Lagerbereich keine für den Kläger uneingeschränkt zumutbare bzw. innerhalb von drei Monaten erlernbare Verweisungstätigkeit erkennbar.

Werkzeugausgeber

Gedacht werden könnte aufgrund des beruflichen Werdeganges des Klägers an die Tätigkeit eines Werkzeugausgebers. Je nach Betriebsgröße, Sortimentsumfang und Aufgabenstellung ist die Tätigkeit des Werkzeugausgebers der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe zuzuordnen. Die Arbeiten sind leicht bis mittelschwer, teilweise u.U. sogar schwer, vor allem hinsichtlich der auftretenden Hebe- und Tragebelastungen. Ein Wechsel von Sitzen und Stehen ist möglich, wobei Stehen und Gehen in der Regel meist deutlich überwiegt. Dazu ist Bücken durchaus oft erforderlich und außerdem Recken einschl. Hantieren über Kopfhöhe sowie nicht selten sogar Besteigen von Leitern nicht auszuschließen. Gehört Werkzeugpflege und Instandsetzung mit zu den Aufgaben, können auch zeitweise Zwangshaltungen auftreten. Dem Kläger dürfte für einen Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene eine max. dreimonatige Einarbeitungszeit genügen. Anzumerken ist, dass entsprechende Stellen allerdings nicht selten innerbetrieblich mit leistungsgeminderten Beschäftigten besetzt werden, da die Belastungen im Vergleich zum Ausgangsberuf doch geringer sind. Es handelt sich jedoch nicht ausschließlich um typische Schonarbeitsplätze. Insgesamt genügt dennoch das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen.

Weitere angelernte Tätigkeiten (Anlernzeit ohne Vorbildung mindestens drei Monate) bwz. höher qualifizierte Tätigkeiten, die der Kläger nach seiner Vorbildung und seinen gesundheitlichen Möglichkeiten nach einer Einarbeitungszeit bis zu drei Monaten noch verrichten kann, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
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