L 6 RJ 84/00

Berufskundekategorie
Gutachten
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
L 6 RJ 84/00
Auskunftgeber
Regionaldirektion Bayern, Nürnberg
Anfrage
Beruflicher Werdegang

Die im Zeitpunkt der Antragstellung auf BU-/EU-Rente am 15.12.1993 46-jährige Klägerin hat die Schule für das Gaststättengewerbe in Rab, Sozialistische Republik Kroatien, besucht und im Jahre 1964 die Abschlussprüfung mit Erfolg abgelegt; dadurch hat sie die Berechtigung einer qualifizierten Arbeiterin im Berufsfeld Gaststättengewerbe, Berufsfeldschwerpunkt Köchin, erlangt. Anschließend war sie bis 31.8.1991 als Köchin beruflich tätig. Von September 1991 bis Dezember 1993 war sie arbeitslos und bezog entsprechende kroatische Geldleistungen. Seit dem 27.12.1993 erhält die Klägerin eine Invalidenrente nach kroatischem Recht. Nach den Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen vom 1.9.2003, 27.2.2004 und vom 18.3.2004 kann der Klägerin lediglich der Status einer angelernten Arbeiterin des unteren Bereiches zuerkannt werden. Das Mehrstufenschema des BSG geht hierbei von einen Anlernberuf mit einer Anlernzeit von drei bis zu zwölf Monaten aus.

Ärztliche Gutachten

Die Leistungsfähigkeit der Klägerin wird in dem nervenärztlichen Gutachten von Dr. 1 vom 4.3.2004 wie folgt beschrieben:
- vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte und teilweise mittelschwere körperliche Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses, durchaus auch geistig differenzierte Arbeiten,
- keine schweren körperlichen Tätigkeiten, Arbeiten in Zwangshaltungen, Arbeiten unter Schichtbedingungen sowie Arbeiten unter Stress- und Akkordbedingungen. Im Übrigen könne sich die Klägerin noch auf andere als auf die bisher ausgeübten Erwerbstätigkeiten umstellen.

Nach dem orthopädischen Gutachten von Dr. 2 vom 5.3.2004 sind folgende qualitative Einschränkungen der Leistungsfähigkeit der Klägerin gegeben:
- leichte bis zeitweise mittelschwere vollschichtige Arbeiten unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses,
- gelegentlicher Wechsel zwischen Sitzen und Stehen,
- bei Arbeiten im Freien Schutz der Lendenwirbelsäule durch entsprechende Bekleidung vor Einflüssen von Kälte, Nässe und Zugluft,
- kein Heben und Tragen von Lasten sowie Arbeiten in gebückter Stellung,
- nicht in kniender und hockender Stellung arbeiten, nicht häufiger Treppen oder Leitern besteigen,
- reduzierte manuelle Belastbarkeit wegen degenerativer Fingergelenkveränderungen für kraftfordernde Arbeiten und Tätigkeiten mit rasch wechselnden Fingerbewegungen.

Das internistische Gutachten von Dr. 3 vom 18.3.2004 in Verbindung mit dem ärztlichen Gutachten von Dr. 4 vom 4.3.2004 beurteilt wie folgt die körperliche Leistungsfähigkeit der Klägerin:
- berufliche Tätigkeiten von acht Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses,
- leichte bis kurzzeitig mittelschwere Tätigkeiten, gelegentlicher Wechsel der Positionen bei der Arbeit,
- keine Tätigkeiten in kniender und hockender Stellung, Tätigkeiten mit häufigem Treppensteigen, Tätigkeiten auf Leitern,
- Arbeiten unter Schichtbedingungen sowie unter Stress- und Akkordbedingungen sind zu vermeiden,
- keine Tätigkeiten dauerhaft im Freien mit Einfluss von Kälte und Nässe,
- reduzierte manuelle Belastbarkeit für kraftfordernde Arbeiten und Tätigkeiten mit rasch wechselnden Fingerbewegungen,
- ausgeprägte Feuchtarbeiten und dauerhaft stehende Tätigkeiten sind zu vermeiden, keine Arbeitsplätze mit vermehrtem Staubanfall. Eine Aussicht auf Besserung des Gesundheitszustandes in absehbarer Zeit bestehe nicht. Entsprechend der neurologisch-psychiatrischen Beurteilung könne sich die Klägerin noch auf andere als die bisher ausgeübten Erwerbstätigkeiten umstellen.
Auskunft
Stellungnahme

Nach den ärztlichen Gutachten sind der Klägerin nach Beurteilung des Hautbefundes (insbesondere der Hände) ausgeprägte Feuchtarbeiten wie z.B. im erlernten Beruf als Köchin nicht zu empfehlen. Zu untersuchen bleibt daher, welche alternativen beruflichen Tätigkeiten für die Klägerin in Betracht kommen könnten.

Hauswirtschafterin

Nach Überzeugung der 4. Kammer des Sozialgerichts , dokumentiert im Urteil vom 27.10.1999, kann die Klägerin mit dem bei ihr vorliegenden Leistungsvermögen noch die Tätigkeit einer Hauswirtschafterin verrichten. Gestützt wurde diese Auffassung insbesondere auf die Hinweise zu den Arbeitsbedingungen und Anforderungen für eine Tätigkeit als Hauswirtschafterin der Berufsinformationskarte der Bundesanstalt für Arbeit Nr. 921.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die in früheren Jahren herausgegebenen Berufsinformationskarten nicht den aktuellen Versionen der auch im Internet eingestellten Datenbank für Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschreibungen der Bundesagentur für Arbeit ( BERUFEnet) entsprechen, die den zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen in der Berufs- und Arbeitswelt angepasst wurden.

Hauswirtschafterinnen übernehmen die hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung von Personen in privaten Haushalten, in sozialen und betrieblichen Einrichtungen sowie in Haushalten landwirtschaftlicher Unternehmen. Dabei sorgen sie für Ordnung und Hygiene im gesamten Haushalt, setzen Wäsche und Kleidung instand und sind für den Einkauf und die Vorratshaltung von Lebensmitteln sowie die Zubereitung von Mahlzeiten verantwortlich. Im ländlichen Bereich kommen beispielsweise die Bearbeitung von Nutzgärten und die Konservierung und Aufbereitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse hinzu. Sie arbeiten in wechselnden Körperhaltungen, im Gehen und Stehen, im Knien oder Bücken. Teilweise sind mittelschwere Gegenstände zu heben und zu tragen und körperlich anstrengende Gartenarbeiten zu erledigen. Bei der Arbeit kommen Hauswirtschafterinnen mit Reinigungs-, Putz-, Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmittel in Berührung. Der enge Kontakt mit den zu versorgenden Personen erfordert Einfühlungsvermögen und gute Kommunikationsfähigkeit. Hauswirtschafterinnen müssen aber auch in der Lage sein, soziale und gesundheitliche Notlagen der zu Betreuenden zu verarbeiten. In der Regel ist für den Zugang zu den Tätigkeiten eine abgeschlossene Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Hauswirtschafterin oder eine abgeschlossene schulische Ausbildung als staatlich geprüfte Hauswirtschafterin erforderlich.

Unabhängig von den beruflichen (Grund-)Zugangsvoraussetzungen für eine Ausübung dieser Tätigkeit kommt die Klägerin auch wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen in ihrer Leistungsfähigkeit aus hiesiger Sicht für eine derartige berufliche Verweisungstätigkeit nicht in Betracht.

Einkäuferin

Verwertbare berufsspezifische Vorkenntnisse besitzt die Klägerin für die Tätigkeit einer Einkäuferin. Zu den Aufgaben einer Einkäuferin gehört die Bedarfsermittlung und &8211;disposition, die Angebotsbearbeitung und das Bestellwesen. Dafür sind Kenntnisse und Erfahrungen über Bedarfsmengen, Warenbeschaffenheit, Bezugsquellen, Lieferzeiten und &8211;bedingungen, Preise, Zahlungsmodalitäten, festgelegte Einkaufsrichtlinien usw. erforderlich. Angebote sind einzuholen (telefonisch, schriftlich, persönlich), Einkaufsverhandlungen zu führen, Preise kalkulatorisch zu überprüfen, nach der Kaufentscheidung die Bestellunterlagen zu fertigen und die Bestellung bis zum Wareneingang abzuwickeln. Der Einsatz von EDV ist zwischenzeitlich obligatorisch. Eine weitere berufliche Einarbeitung der Klägerin, insbesondere in die kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen Belange, wäre jedoch erforderlich; erfahrungsgemäß würde dies länger als drei Monate dauern.

Mitarbeiterin in der Poststelle einer Behörde/eines Unternehmens

In ähnlich gelagerten Fällen wird häufig auf eine Tätigkeit in der Poststelle einer Behörde/eines Unternehmens verwiesen. Sofern die Post nicht vom Postamt geholt werden muss, sind die eingehenden Sendungen (z.B. Postsäcke, -körbe, -pakete) einschließlich der Hauspost (Akten, Schriftstücke) anzunehmen und zu öffnen. Der Inhalt muss entnommen, auf Vollständigkeit geprüft, großteils mit einem Eingangsvermerk sowie &8211; nach Feststellung des Empfängers &8211; mit einem Weiterleitungsvermerk versehen und entsprechend sortiert werden. Die Verteilung im Haus und das Einsammeln der Ausgangspost kann von den Mitarbeitern der Poststelle mit erledigt oder Boten übertragen werden. Üblicherweise ist die Ausgangspost zu sortieren, zu kuvertieren bzw. zu verpacken, korrekt zu frankieren und zur Abholung in Säcken, Körben o.ä. bereitzustellen oder selbst zum Postamt zu befördern. Verschiedentlich sind bei der Tätigkeit Maschinen wie Brieföffnungs-, Kuvertier- und Frankiermaschinen zu bedienen. Die Arbeiten fordern gelegentlich mittelschwere Belastbarkeit, insbesondere im Hinblick auf die zu bewegenden Lasten. In diesem Zusammenhang wird auch Bücken verlangt. Ein Wechsel der Körperhaltung ist möglich, wobei Gehen in beachtlichem Umfang - unter Umständen einschließlich Treppensteigen - anfällt, wenn die Post ausgetragen und eingesammelt wird. Die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters ist sowohl in der freien Wirtschaft als auch im öffentlichen Dienst grundsätzlich nicht auf der Ebene der qualifizierten Anlerntätigkeiten angesiedelt, sondern nach dem beruflichen Schwierigkeitsgrad gestaffelt ab der untersten Ebene der Angestelltenberufe zu finden.

Die Klägerin verfügt insoweit über keine beruflich verwertbaren Vorkenntnisse. Aus berufskundlicher Sicht ist daher davon auszugehen, dass sie die Ebene der qualifizierten Anlerntätigkeiten nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitungszeit erreichen kann. In der Gesamtschau ihres Restleistungsvermögens erscheint der Verweisungsberuf die gesundheitlichen Leistungseinschränkungen der Klägerin auch nicht ständig und in vollem Umfange gebührend Rechnung zu tragen.

Registratorin

Der Zugang zur Tätigkeit als Registrator ist nicht geregelt. Üblicherweise wird eine abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten der Tätigkeit entsprechenden Fachrichtung vorausgesetzt. Verwaltungsfachangestellten anderer Fachrichtungen ist der Zugang zur Tätigkeit ebenso möglich. Notwendige fehlende Kenntnisse können durch Einarbeitung erworben werden.

Aufgaben und Tätigkeiten eines Registrators sind insbesondere:
- Führen einer vielfach gegliederten Registratur, die gründliche und umfangreiche Fachkenntnisse des Registraturwesens und eingehende Kenntnisse des verwalteten Schriftgutes erfordert;
- Verantwortliches Registrieren und Archivieren von Akten und anfallendem Schriftverkehr;
- Vergeben von Aktenzeichen entsprechend den geltenden Aktenplänen und von fortlaufenden Aktennummern;
- Anlegen von Neuakten unter Beachtung der Aktenordnung;
- Aussondern von Altakten unter Beachtung von Aufbewahrungsfristen, ggf. Überführen aus Altakten in zentrale Archive;
- Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten im Bereich der Aktenhaltung und Registratur, zum Teil an Bildschirmarbeitsplätzen.

Dabei handelt es sich überwiegend um körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen; kann aber auch mit mittelschweren und teils schweren körperlichen Arbeiten verbunden sein, wenn Aktenordner aussortiert und in Archivräume verbracht werden müssen. Ein hoher Anteil an sitzender Tätigkeit ist nicht auszuschließen. Gehende und stehende Tätigkeiten werden beim "Abhängen" bzw. -"Abstellen" von Ordnern/Akten verrichtet. Das Benutzen von Leitern und Tritten kann nicht ausgeschlossen werden, da in vielen Unternehmen/Behörden hohe Registraturregale verwendet werden. Dies schließt Überkopfarbeiten und Arbeiten in gebückter Haltung ein. Vorausgesetzt wird für Registraturarbeiten eine zumindest durchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit, ist doch eine gut funktionierende Registratur für den Geschäftsbetrieb unentbehrlich.

Aus berufskundlicher Sicht ist dieser Verweisungsberuf für die Klägerin nicht geeignet, weil ihre gesundheitlichen Leistungseinschränkungen bei einer derartigen Berufsausübung nicht ständig und in vollem Umfange berücksichtigt werden können. Eine Einweisungs- bzw. Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten dürfte zudem aufgrund ihrer ausschließlichen Berufsbiografie im gewerblichen Bereich nicht ausreichend sein. Stellen für Registratoren stehen im Übrigen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland im nennenswerten Umfang zur Verfügung.

Pförtnerin

Für die Tätigkeit ist kein besonderer Berufsabschluss zwingend. In der Regel wird aber eine Ausbildung oder ein entsprechender Lehrgang für Pforten- und Telefondienst erwünscht. Zum Teil wird auch der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung zur Geprüften Werkschutzfachkraft gefordert. Pförtnerarbeitsplätze gelten vielfach als Schonarbeitsplätze, die für die innerbetriebliche Umsetzung leistungsgeminderter Beschäftigter geeignet sind. In nennenswertem Umfang sind Tätigkeiten für einfache Pförtner grundsätzlich auch Außenstehenden zugänglich.

Es handelt sich meist um eine physisch leichte Tätigkeit mit geringen Anforderungen an das körperliche Leistungsprofil: keine Zwangshaltungen, kein schweres Heben, häufiges Bücken, Tragen schwerer Lasten. Ein Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen lässt sich oft durchführen. Die Tätigkeit erfolgt überwiegend in geschlossenen Räumen. Schichtarbeit ist üblich, zeitweise ist Zeitdruck möglich. Nicht völlig zu vermeiden sind auch andere Stressbelastungen wie z.B. Gefahrensituationen oder Auseinandersetzungen mit Besuchern. Eine Pförtnertätigkeit kann durch lange Zeiten der relativen Monotonie geprägt sein, aber wenn die Routine durchbrochen wird, ist es dann Aufgabe des Pförtners, zu reagieren und situationsgerecht schnell zu handeln. Überwiegend handelt es sich bei der Berufsausübung um Alleinarbeit; auf die ständige Anwesenheit und Aufmerksamkeit kann daher nicht verzichtet werden. Erforderlich sind daher ein gewisses Maß an neurovegetativer und psychischer Belastbarkeit sowie ein ausreichendes Hörvermögen. Da der Pförtner für Kunden, Besucher, Lieferanten und Anrufer in der Regel der erste Ansprechpartner in einem Unternehmen/einer Behörde ist, werden bestimmte Mindestanforderungen an Umgangsformen, Auftreten, äußeres Erscheinungsbild u.ä. gestellt.

Für eine Tätigkeit als Pförtner, die auch von einem Ungelernten innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann (d.h. als einfacher Pförtner), würde der Klägerin ein dreimonatiger Einarbeitszeitraum genügen. Nach den ärztlichen Gutachten sind jedoch Arbeiten unter Schichtbedingungen sowie unter Stress- und Akkordbedingungen zu vermeiden. Da diese Arbeitsbedingungen, zumindest Schichtarbeit, für einen Pförtner berufsüblich sind, reduziert sich zwangsweise der Kreis der für die Klägerin zumutbaren und tatsächlich realisierbaren Arbeitsmöglichkeiten als einfache Pförtnerin. Betriebsinterne Umsetzungen leistungsgeminderter Betriebsangehöriger auf derartig eingeschränkte Arbeitsplatzprofile werden in der Regel bevorzugt werden. Des Weiteren liegt ein ängstlich depressives Syndrom bei einer neurasthenischen Persönlichkeitsstruktur vor (vgl. Bl. 25/26 des nervenärztlichen Gutachtens). Das &8222; Roche Lexikon Medizin&8220; beschreibt das Neurasthenie-Syndrom insbesondere wie folgt: rasche Ermüdbarkeit, körperliche Schwäche, Kopf- und Gliederschmerzen, vegetative Übererregbarkeit, Affektlabilität, Merk- und Konzentrationsschwäche, Reizbarkeit, Stimmungsschwankungen, Schlafstörungen. All diese Gesundheitsstörungen sind aber einer geordneten Berufsausübung als Pförtnerin nicht dienlich.

Berufskundliche Auskunft des Leiters des Bezirksarbeitsamtes vom 12.09.2000

Für gesundheitlich leistungsgeminderte Arbeitnehmer wurden und werden derartige Arbeitsplätze für körperlich leichte und anzulernende Tätigkeiten gesucht. Die vermittlerische Praxis zeigt jedoch, dass es schwierig ist, solche Beschäftigungsmöglichkeiten in angemessener Zahl zu akquirieren. Entsprechend eingerichtete Arbeitsplätze werden &8211; auch nach der berufskundlichen Auskunft &8211; nur in einem geringen Umfang der Arbeitsverwaltung zur Besetzung gemeldet und über Zeitungsanzeigen bekannt gegeben; die Personalbeschaffung erfolgt somit in der Regel durch eigene betriebsinterne Bemühungen wie z.B. Umsetzungen. In Werkstätten für Behinderte werden ebenfalls solche Tätigkeiten verrichtet. Tätigkeiten mit rasch wechselnden Fingerbewegungen sind ärztlicherseits ausgeschlossen. Bei den in der beruflichen Auskunft angeführten Tätigkeiten ist dies aber häufig unabdingbar.
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