S 11 RA 305/01

Berufskundekategorie
Gutachten
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 11 RA 305/01
Auskunftgeber
Regionaldirektion Bayern, Nürnberg
Anfrage
Die im Zeitpunkt der Antragstellung auf BU-/EU-Rente am 1.2.2001 54-jährige Klägerin hat in der Zeit vom 2.9.1963 bis 14.10.1965 den Beruf einer Buchhalterin erlernt und danach bis zum 30.9.1998 als solche gearbeitet. Seit dem 1.10.1998 ist sie arbeitslos.

Nach dem ärztlichen Gutachten vom 4.11.2003 in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme vom 28.4.2004 kann die Klägerin noch leichte vollschichtige Arbeiten in häufigem Wechsel der Körperhaltung, ohne Lärmbelästigung und Stressbelastung unter Berücksichtigung der funktionellen Einäugigkeit verrichten. Als Buchhalterin könne sie aufgrund der hiermit verbundenen Haltungskonstanz nicht mehr tätig sein.

Zu 1.: In der Niederschrift der öffentlichen Sitzung der 11. Kammer des Sozialgerichts Landshut vom 4.11.2003 ist festgehalten, dass die Klägerin wegen ihrer Wirbelsäulenbeschwerden für eine Tätigkeit als Buchhalterin nicht mehr in Betracht kommt. Dies gelte bei der Ausübung am Schreibtisch, insbesondere wenn diese mit Computertätigkeit verbunden ist. Computertätigkeit sei maximal eine halbe Stunde oder Stunde möglich. Bildschirmarbeit herrscht in allen Büroberufen vor, so dass die Klägerin aus berufskundlicher Sicht für alternative Beschäftigungsmöglichkeiten wie Bürokauffrau oder Industriekauffrau aus gesundheitlichen Gründen nicht geeignet ist. Dies gilt sowohl für Fachkräftetätigkeiten als auch für angelernte Tätigkeiten mit einer allgemeinen Anlernzeit zwischen 3 Monaten und 2 Jahren. Aufgrund ihrer beruflichen Biografie wäre ein grundsätzlicher beruflicher Wechsel in den gewerblichen Bereich nicht unproblematisch; insbesondere wäre eine Einarbeitungszeit von maximal 3 Monaten aus hiesiger Sicht nicht ausreichend.

Unterhalb der fachlichen Ebene einer Buchhalterin seien folgende Verweisungstätigkeiten genannt:

Mitarbeiterin in der Poststelle einer Behörde/eines Unternehmens

In ähnlich gelagerten Fällen wird häufig auf eine Tätigkeit in der Poststelle einer Behörde/eines Unternehmens verwiesen. Sofern die Post nicht vom Postamt geholt werden muss, sind die eingehenden Sendungen (z.B. Postsäcke, -körbe, -pakete) einschließlich der Hauspost (Akten, Schriftstücke) anzunehmen und zu öffnen. Der Inhalt muss entnommen, auf Vollständigkeit geprüft, großteils mit einem Eingangsvermerk sowie – nach Feststellung des Empfängers – mit einem Weiterleitungsvermerk versehen und entsprechend sortiert werden. Die Verteilung im Haus und das Einsammeln der Ausgangspost kann von den Mitarbeitern der Poststelle mit erledigt oder Boten übertragen werden. Üblicherweise ist die Ausgangspost zu sortieren, zu kuvertieren bzw. zu verpacken, korrekt zu frankieren und zur Abholung in Säcken, Körben o.ä. bereitzustellen oder selbst zum Postamt zu befördern. Verschiedentlich sind bei der Tätigkeit Maschinen wie Brieföffnungs-, Kuvertier- und Frankiermaschinen zu bedienen. Die Arbeiten fordern gelegentlich mittelschwere Belastbarkeit, insbesondere im Hinblick auf die zu bewegenden Lasten. In diesem Zusammenhang wird auch Bücken verlangt. Ein Wechsel der Körperhaltung ist möglich, wobei Gehen in beachtlichem Umfang - unter Umständen einschließlich Treppensteigen - anfällt, wenn die Post ausgetragen und eingesammelt wird. Die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters ist sowohl in der freien Wirtschaft als auch im öffentlichen Dienst grundsätzlich nicht auf der Ebene der qualifizierten Anlerntätigkeiten angesiedelt, sondern nach dem beruflichen Schwierigkeitsgrad gestaffelt ab der untersten Ebene der Angestelltenberufe zu finden.

In der Gesamtschau ihres Restleistungsvermögens erscheint diese Beschäftigungsmöglichkeit die gesundheitlichen Leistungseinschränkungen der Klägerin aber nicht ständig und in vollem Umfange gebührend Rechnung zu tragen.

Registratorin

Der Zugang zur Tätigkeit als Registrator ist nicht geregelt. Üblicherweise wird eine abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten der Tätigkeit entsprechenden Fachrichtung vorausgesetzt. Verwaltungsfachangestellten anderer Fachrichtungen ist der Zugang zur Tätigkeit ebenso möglich. Notwendige fehlende Kenntnisse können durch Einarbeitung erworben werden.

Aufgaben und Tätigkeiten eines Registrators sind insbesondere:
- Führen einer vielfach gegliederten Registratur, die gründliche und umfangreiche Fachkennnisse des Registraturwesens und eingehende Kenntnisse des verwalteten Schriftgutes erfordert;
- Verantwortliches Registrieren und Archivieren von Akten und anfallendem Schriftverkehr;
- Vergeben von Aktenzeichen entsprechend den geltenden Aktenplänen und von fortlaufenden Aktennummern;
- Anlegen von Neuakten unter Beachtung der Aktenordnung;
- Aussondern von Altakten unter Beachtung von Aufbewahrungsfristen, ggf. Überführen aus Altakten in zentrale Archive;
- Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten im Bereich der Aktenhaltung und Registratur, zum Teil an Bildschirmarbeitsplätzen.

Dabei handelt es sich überwiegend um körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen; kann aber auch mit mittelschweren und teils schweren körperlichen Arbeiten verbunden sein, wenn Aktenordner aussortiert und in Archivräume verbracht werden müssen. Ein hoher Anteil an sitzender Tätigkeit ist nicht auszuschließen. Gehende und stehende Tätigkeiten werden beim „Abhängen“ bzw. „Abstellen“ von Ordnern/Akten verrichtet. Das Benutzen von Leitern und Tritten kann nicht ausgeschlossen werden, da in vielen Unternehmen/Behörden hohe Registraturregale verwendet werden. Dies schließt Überkopfarbeiten und Arbeiten in gebückter Haltung ein. Vorausgesetzt wird für Registraturarbeiten eine zumindest durchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit, ist doch eine gut funktionierende Registratur für den Geschäftsbetrieb unentbehrlich.

Aus berufskundlicher Sicht ist dieser Verweisungsberuf für die Klägerin nicht geeignet, weil ihre gesundheitlichen Leistungseinschränkungen bei einer derartigen Berufsausübung, insbesondere ein häufiger Wechsel der Körperhaltung, nicht berücksichtigt werden können.

Telefonistin

Die Tätigkeit einer Telefonistin wurde ebenfalls geprüft, da sie – wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist – in der Regel innerhalb von 3 Monaten erlernbar ist, jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen (z. B. Gehaltstarifvertrag für die Angestellten im Einzelhandel in Bayern, Beschäftigungsgruppe II) mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen ist.

Die Telefonistentätigkeit ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u. U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und Gebührenaufzeichnungen geführt werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u. a. Arbeit unter Zeitdruck) erwartet.

Da die Klägerin nach dem ärztlichen Gutachten nur noch Arbeiten in häufigem Wechsel der Körperhaltung und ohne Stressbelastung verrichten kann, ist nach hiesiger Auffassung ihr eine derartige berufliche Verweisungstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten.

Zu 2.: Aus berufskundlicher Sicht kann die Klägerin weder die Tätigkeit einer Buchhalterin noch die Tätigkeit einer Bürokauffrau vollschichtig ausüben.

Buchhalterinnen üben ihre Tätigkeiten an Bildschirmarbeitsplätzen in Büroräumen aus, häufig verbunden mit vielfältiger Kommunikation persönlicher, telefonischer und schriftlicher Art. Es handelt sich zwar um eine körperlich leichte, teilweise jedoch geistig anspruchsvolle Arbeit überwiegend im Sitzen. Die Klägerin kann aber nur Arbeiten in häufigem Wechsel der Körperhaltung und nur bedingt Arbeiten an einem Bildschirmarbeitsplatz verrichten.

Hinsichtlich einer Tätigkeit als Bürokauffrau verweise ich zur Vermeidung von Wiederholungen auf meine Ausführungen unter Punkt 1.

Beide Tätigkeiten sind der Fachkräfteebene zuzuordnen. Die Ausbildung zur Buchhalterin ist eine nicht einheitlich geregelte Fortbildung; in der Regel im Anschluss an eine einschlägige Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf kaufmännischer/verwaltungsmäßiger Richtung und Berufspraxis. Für eine Tätigkeit als Bürokauffrau wird in der Regel eine entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder als Kauffrau für Bürokommunikation bzw. als Fachangestellte für Bürokommunikation vorausgesetzt. Auch Industriekaufleute und Kaufleute im Groß- und Außenhandel können die jeweiligen Aufgaben ausüben. Im Einzelfall können auch andere kaufmännische Fachkräfte aus den Bereichen Handel, Bürowirtschaft, kaufmännische Verwaltung oder Verkehrswirtschaft Zugang zur Tätigkeit haben. Die Tätigkeitsmerkmale der Arbeitnehmerin, über die das LSG Nordrhein-Westfalen mit seinem Urteil vom 22.6.2001 befunden hat, erfordern im Übrigen nach hiesiger Auffassung keine abgeschlossene Berufsausbildung als Bürokauffrau (vgl. die als Anlage beigefügten Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibungen einer Bürokauffrau der im Internet eingestellten Datenbank der Bundesagentur für Arbeit – BERUFEnet - ).
Auskunft
Die im Zeitpunkt der Antragstellung auf BU-/EU-Rente am 1.2.2001 54-jährige Klägerin hat in der Zeit vom 2.9.1963 bis 14.10.1965 den Beruf einer Buchhalterin erlernt und danach bis zum 30.9.1998 als solche gearbeitet. Seit dem 1.10.1998 ist sie arbeitslos.

Nach dem ärztlichen Gutachten vom 4.11.2003 in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme vom 28.4.2004 kann die Klägerin noch leichte vollschichtige Arbeiten in häufigem Wechsel der Körperhaltung, ohne Lärmbelästigung und Stressbelastung unter Berücksichtigung der funktionellen Einäugigkeit verrichten.
Als Buchhalterin könne sie aufgrund der hiermit verbundenen Haltungskonstanz nicht mehr tätig sein.

Zu 1.:
In der Niederschrift der öffentlichen Sitzung der 11. Kammer des Sozialgerichts Landshut vom 4.11.2003 ist festgehalten, dass die Klägerin wegen ihrer Wirbelsäulenbeschwerden für eine Tätigkeit als Buchhalterin nicht mehr in Betracht kommt. Dies gelte bei der Ausübung am Schreibtisch, insbesondere wenn diese mit Computertätigkeit verbunden ist. Computertätigkeit sei maximal eine halbe Stunde oder Stunde möglich.
Bildschirmarbeit herrscht in allen Büroberufen vor, so dass die Klägerin aus berufskundlicher Sicht für alternative Beschäftigungsmöglichkeiten wie Bürokauffrau oder Industriekauffrau aus gesundheitlichen Gründen nicht geeignet ist. Dies gilt sowohl für Fachkräftetätigkeiten als auch für angelernte Tätigkeiten mit einer allgemeinen Anlernzeit zwischen 3 Monaten und 2 Jahren. Aufgrund ihrer beruflichen Biografie wäre ein grundsätzlicher beruflicher Wechsel in den gewerblichen Bereich nicht unproblematisch; insbesondere wäre eine Einarbeitungszeit von maximal 3 Monaten aus hiesiger Sicht nicht ausreichend.

Unterhalb der fachlichen Ebene einer Buchhalterin seien folgende Verweisungstätigkeiten genannt:

Mitarbeiterin in der Poststelle einer Behörde/eines Unternehmens

In ähnlich gelagerten Fällen wird häufig auf eine Tätigkeit in der Poststelle einer Behörde/eines Unternehmens verwiesen.
Sofern die Post nicht vom Postamt geholt werden muss, sind die eingehenden Sendungen (z.B. Postsäcke, -körbe, -pakete) einschließlich der Hauspost (Akten, Schriftstücke) anzunehmen und zu öffnen. Der Inhalt muss entnommen, auf Vollständigkeit geprüft, großteils mit einem Eingangsvermerk sowie – nach Feststellung des Empfängers – mit einem Weiterleitungsvermerk versehen und entsprechend sortiert werden. Die Verteilung im Haus und das Einsammeln der Ausgangspost kann von den Mitarbeitern der Poststelle mit erledigt oder Boten übertragen werden. Üblicherweise ist die Ausgangspost zu sortieren, zu kuvertieren bzw. zu verpacken, korrekt zu frankieren und zur Abholung in Säcken, Körben o.ä. bereitzustellen oder selbst zum Postamt zu befördern. Verschiedentlich sind bei der Tätigkeit Maschinen wie Brieföffnungs-, Kuvertier- und Frankiermaschinen zu bedienen. Die Arbeiten fordern gelegentlich mittelschwere Belastbarkeit, insbesondere im Hinblick auf die zu bewegenden Lasten. In diesem Zusammenhang wird auch Bücken verlangt. Ein Wechsel der Körperhaltung ist möglich, wobei Gehen in beachtlichem Umfang - unter Umständen einschließlich Treppensteigen - anfällt, wenn die Post ausgetragen und eingesammelt wird.
Die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters ist sowohl in der freien Wirtschaft als auch im öffentlichen Dienst grundsätzlich nicht auf der Ebene der qualifizierten Anlerntätigkeiten angesiedelt, sondern nach dem beruflichen Schwierigkeitsgrad gestaffelt ab der untersten Ebene der Angestelltenberufe zu finden.

In der Gesamtschau ihres Restleistungsvermögens erscheint diese Beschäftigungsmöglichkeit die gesundheitlichen Leistungseinschränkungen der Klägerin aber nicht ständig und in vollem Umfange gebührend Rechnung zu tragen.

Registratorin

Der Zugang zur Tätigkeit als Registrator ist nicht geregelt. Üblicherweise wird eine abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten der Tätigkeit entsprechenden Fachrichtung vorausgesetzt. Verwaltungsfachangestellten anderer Fachrichtungen ist der Zugang zur Tätigkeit ebenso möglich. Notwendige fehlende Kenntnisse können durch Einarbeitung erworben werden.

Aufgaben und Tätigkeiten eines Registrators sind insbesondere:
- Führen einer vielfach gegliederten Registratur, die gründliche und umfangreiche Fachkennnisse des Registraturwesens und eingehende Kenntnisse des verwalteten Schriftgutes erfordert;
- Verantwortliches Registrieren und Archivieren von Akten und anfallendem Schriftverkehr;
- Vergeben von Aktenzeichen entsprechend den geltenden Aktenplänen und von fortlaufenden Aktennummern;
- Anlegen von Neuakten unter Beachtung der Aktenordnung;
- Aussondern von Altakten unter Beachtung von Aufbewahrungsfristen, ggf. Überführen aus Altakten in zentrale Archive;
- Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten im Bereich der Aktenhaltung und Registratur, zum Teil an Bildschirmarbeitsplätzen.

Dabei handelt es sich überwiegend um körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen; kann aber auch mit mittelschweren und teils schweren körperlichen Arbeiten verbunden sein, wenn Aktenordner aussortiert und in Archivräume verbracht werden müssen. Ein hoher Anteil an sitzender Tätigkeit ist nicht auszuschließen. Gehende und stehende Tätigkeiten werden beim „Abhängen“ bzw. „Abstellen“ von Ordnern/Akten verrichtet. Das Benutzen von Leitern und Tritten kann nicht ausgeschlossen werden, da in vielen Unternehmen/Behörden hohe Registraturregale verwendet werden. Dies schließt Überkopfarbeiten und Arbeiten in gebückter Haltung ein. Vorausgesetzt wird für Registraturarbeiten eine zumindest durchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit, ist doch eine gut funktionierende Registratur für den Geschäftsbetrieb unentbehrlich.

Aus berufskundlicher Sicht ist dieser Verweisungsberuf für die Klägerin nicht geeignet, weil ihre gesundheitlichen Leistungseinschränkungen bei einer derartigen Berufsausübung, insbesondere ein häufiger Wechsel der Körperhaltung, nicht berücksichtigt werden können.

Telefonistin

Die Tätigkeit einer Telefonistin wurde ebenfalls geprüft, da sie – wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist – in der Regel innerhalb von 3 Monaten erlernbar ist, jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen (z. B. Gehaltstarifvertrag für die Angestellten im Einzelhandel in Bayern, Beschäftigungsgruppe II) mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen ist.

Die Telefonistentätigkeit ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u. U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und Gebührenaufzeichnungen geführt werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u. a. Arbeit unter Zeitdruck) erwartet.

Da die Klägerin nach dem ärztlichen Gutachten nur noch Arbeiten in häufigem Wechsel der Körperhaltung und ohne Stressbelastung verrichten kann, ist nach hiesiger Auffassung ihr eine derartige berufliche Verweisungstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten.

Zu 2.:
Aus berufskundlicher Sicht kann die Klägerin weder die Tätigkeit einer Buchhalterin noch die Tätigkeit einer Bürokauffrau vollschichtig ausüben.

Buchhalterinnen üben ihre Tätigkeiten an Bildschirmarbeitsplätzen in Büroräumen aus, häufig verbunden mit vielfältiger Kommunikation persönlicher, telefonischer und schriftlicher Art. Es handelt sich zwar um eine körperlich leichte, teilweise jedoch geistig anspruchsvolle Arbeit überwiegend im Sitzen. Die Klägerin kann aber nur Arbeiten in häufigem Wechsel der Körperhaltung und nur bedingt Arbeiten an einem Bildschirmarbeitsplatz verrichten.

Hinsichtlich einer Tätigkeit als Bürokauffrau verweise ich zur Vermeidung von Wiederholungen auf meine Ausführungen unter Punkt 1.

Beide Tätigkeiten sind der Fachkräfteebene zuzuordnen.
Die Ausbildung zur Buchhalterin ist eine nicht einheitlich geregelte Fortbildung; in der Regel im Anschluss an eine einschlägige Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf kaufmännischer/verwaltungsmäßiger Richtung und Berufspraxis.
Für eine Tätigkeit als Bürokauffrau wird in der Regel eine entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder als Kauffrau für Bürokommunikation bzw. als Fachangestellte für Bürokommunikation vorausgesetzt. Auch Industriekaufleute und Kaufleute im Groß- und Außenhandel können die jeweiligen Aufgaben ausüben. Im Einzelfall können auch andere kaufmännische Fachkräfte aus den Bereichen Handel, Bürowirtschaft, kaufmännische Verwaltung oder Verkehrswirtschaft Zugang zur Tätigkeit haben.
Die Tätigkeitsmerkmale der Arbeitnehmerin, über die das LSG Nordrhein-Westfalen mit seinem Urteil vom 22.6.2001 befunden hat, erfordern im Übrigen nach hiesiger Auffassung keine abgeschlossene Berufsausbildung als Bürokauffrau (vgl. die als Anlage beigefügten Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibungen einer Bürokauffrau der im Internet eingestellten Datenbank der Bundesagentur für Arbeit – BERUFEnet - ).
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