L 6 RJ 664/03

Berufskundekategorie
Gutachten
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
L 6 RJ 664/03
Auskunftgeber
Regionaldirektion Bayern, Nürnberg
Anfrage
An berufskundlichen Informationen liegen dem Gericht das mit Schriftsatz der Beklagten vom 16.1.03 übersandte Material zum Beruf des Friseur (Bl. 85 ff. der SG-Akte) vor. Nachstehend ergänze ich die berufskundliche Information noch zu den Aufgaben und Tätigkeiten des Friseurmeisters (Quelle: BERUFEnet der BA):
Auskunft
Aufgaben und Tätigkeiten des Friseurmeisters

Meister/innen im Friseurhandwerk können, abhängig von der Betriebsgröße, verschiedene Fach- und Führungsaufgaben übernehmen. So führen sie anspruchsvolle Tätigkeiten selbst durch, die besonderes Können und langjährige Erfahrungen voraussetzen. In der Regel arbeiten sie praktisch im Betrieb mit, beraten Kunden bei der Wahl einer passenden und modischen Frisur, schneiden, formen und färben Kopf- und Barthaare und führen kosmetische Behandlungen durch. Außerdem beraten sie die Kunden bei der Auswahl, Verwendung und Pflege von künstlichen Haarteilen wie Perücken oder Toupets und fertigen diese zum Teil auch selbst an. Ansonsten verteilen sie die Aufgaben an die einzelnen Mitarbeiter, leiten sie an, organisieren die Arbeitsabläufe im Betrieb, kontrollieren die Einhaltung von Kosten und Terminen und prüfen die Arbeitsausführung. Auch für Betriebsbereitschaft und rationellen Einsatz von Betriebsmittel, für den Einkauf der eingesetzten Produkte sind sie zuständig. In der Regel sind sie für die Ausbildung im Rahmen ihrer sonstigen Aufgaben verantwortlich. Dabei beachten sie einschlägige rechtliche Regelungen und pädagogische Grundsätze. Als selbstständige Inhaber eines Handwerkbetriebes entwickeln Friseurmeister/innen die betrieblichen Grundsätze, bestimmen Art und Umfang der Investitionen, sind für Personalauswahl verantwortlich und kontrollieren den wirtschaftlichen Erfolg des Betriebes.

Tätigkeitsbeschreibung (Bild vom Beruf)

Friseurmeister/innen übernehmen verantwortliche Fach- und Führungsaufgaben vor allem bei Pflege und Schnitt der Haare sowie bei der Gestaltung von Damen- und Herrenfrisuren. Besonders anspruchsvolle Fachaufgaben erledigen Friseurmeister/innen häufig selbst, beispielsweise die festliche Frisur einer Braut oder die Sonderanfertigung eines Toupets für einen prominenten Kunden. Gleiches gilt für die Beratung und Betreuung besonderer Kunden. In den meist kleineren Handwerksbetrieben führen sie in der Regel alle berufsüblichen Tätigkeiten auch selbst aus. Als Führungskräfte leiten Friseurmeister/innen einen Frisiersalon, die Damen- oder Herrenabteilung beziehungsweise eine Filiale in einem großen Friseurbetrieb. Dort sind sie für die Personal-, Betriebs- und Arbeitsorganisation sowie die betriebliche Ausbildung zuständig. Sie können selbstständig ein eigenes Friseurgeschäft führen und sind dann für dessen betriebs- und finanzwirtschaftliche Entwicklung verantwortlich. Friseurmeister/innen führen in der Regel alle berufsüblichen Tätigkeiten auch selbst aus. Sie beraten die Kunden hinsichtlich eines ganzheitlichen Erscheinungsbildes und setzen schließlich die Wünsche um. Dies geschieht, indem sie durch individuellen Haarschnitt, individuelle Formung oder farbliche Veränderung der Kopf- und Barthaare sowie unter Anwendung von Kosmetika für das Gesicht positive Persönlichkeitsmerkmale herausstellen und weniger vorteilhafte Merkmale ausgleichen. Dabei berücksichtigen sie die aktuellen Trends in der Frisuren- und Make-up-Mode. Friseurmeister/innen sind verantwortlich für die Betriebsbereitschaft und den rationellen Einsatz der Betriebsmittel im Betrieb. Sie sorgen dafür, dass die verwendeten Maschinen, Geräte und Hilfsmittel regelmäßig gereinigt und gewartet werden und dass Störungen sofort behoben werden, damit ein reibungsloser, effektiver Arbeitsablauf gewährleistet ist. Sie sind zuständig für den Einkauf und die Preiskalkulation von Haar-, Haut- und Körperpflegemitteln, Kosmetikartikeln und Geräten zur Haarpflege. Friseurmeister/innen sorgen für die Einhaltung von Terminen und Kosten. Sie legen eine Kundenkartei an, kontrollieren den Terminkalender und teilen die Mitarbeiter/innen ein. Im Rahmen der Qualitätssicherung prüfen sie die Arbeitsausführung. Sie unterstützen ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fachlich, indem sie neue Modetrends sowie deren Techniken vorstellen.

Neben der fachlichen Arbeit führen Friseurmeister/innen auch den betrieblichen Teil der Berufsausbildung von Auszubildenden durch. Nur in sehr großen Betrieben gibt es Meister/innen, die sich ausschließlich der Ausbildung widmen. Sie kümmern sich außerdem um die Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihrem Verantwortungsbereich. Außerdem erledigen Friseurmeister/innen noch planerische, organisatorische, kaufmännische und verwaltende Aufgaben. Sie kalkulieren Kosten und erstellen Abrechnungen, leiten ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an und beurteilen sie, sie treffen Personalentscheidungen oder wirken dabei mit. Sie führen den betriebsbezogenen Schriftverkehr sowie unter Umständen Anwesenheits- und Urlaubslisten. Friseurmeister/innen entscheiden über die Anschaffung neuer Maschinen und Geräte oder die Ausweitung der Produktpalette. Sie haben Kontakt zu Kunden und verhandeln mit Lieferanten sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen von Behörden und Verbänden. Aufgaben und Tätigkeiten im Einzelnen
- einen Friseursalon verantwortlich, als Selbstständige/r eigenverantwortlich, leiten
- die Grundsätze für das gesamte kaufmännische, personelle und technische Geschehen gestalten
- die Geschäftspolitik bestimmen, künftige Betriebsstrategien entwickeln und festlegen
- die Arbeiten inhaltlich und terminlich planen, organisieren und steuern
- über Investitionen und die Auswahl der Betriebsmittel entscheiden, Kostenfaktoren analysieren, beeinflussbare Kosten minimieren
- mit Vertretern, Lieferanten, Verbänden und Kreditinstituten verhandeln und zusammenarbeiten
- Fach- und Führungsaufgaben im Friseurhandwerk übernehmen
- Kunden beraten hinsichtlich Haarpflege, Trendfrisuren, Typveränderung, kosmetische Produkte
- im Salon praktisch mitarbeiten (Haare schneiden, Frisuren formen, Dauerwellen legen, Haare färben, Haare und Kopfhaut behandeln)
- Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fachlich unterstützen (Vorstellen und Erklären von Modetrends und ihren Techniken)
- Werbemaßnahmen durchführen
- bei der Salongestaltung mitwirken, Salonausstattung festlegen
- Haar-, Haut- und Körperpflegemittel, Kosmetikartikel, Werkzeuge und Geräte zur Haarpflege auswählen und einkaufen
- Betriebsbereitschaft und rationellen Einsatz der Betriebsmittel sicherstellen
- Kundenkartei und Terminkalender führen
- Kassenabrechnung durchführen
- Reklamationen erledigen
- Personaleinsatz planen, Arbeitsaufträge an die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vergeben
- Arbeitsdurchführung und -qualität sowie Einhaltung von Terminen überwachen
- Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anleiten und motivieren, bei deren Weiterbildung mitwirken
- den betrieblichen Teil der Ausbildung durchführen, dabei die einschlägigen rechtlichen Regelungen beachten sowie pädagogische Grundsätze, psychologische und physiologische Grundlagen berücksichtigen.

Zum Sachverhalt ergibt sich aus dem bisherigen Vortrag, dass der zum Zeitpunkt des Antrags auf Rentengewährung (29.11.00) 50-jährige Kläger seit 1980 als selbständiger Friseurmeister tätig ist. Der Kläger hat einen eigenen Friseursalon mit einer Angestellten und einer Auszubildenden (Stand Mitte 2001) bzw. mit 2 Angestellten (Stand Mai 2004); zur Beschäftigung der Angestellten (Art, Zeitumfang) ist dem Akteninhalt nichts zu entnehmen. Der Kläger arbeitet in seinem Betrieb handwerklich an den Kunden mit; er verrichtet die Tätigkeit zur Hälfte im Sitzen und im Stehen, wobei er seit 1991 einen selbst beschafften Arbeitsstuhl mit Rollen (dreh- und höhenverstellbar) nutzen würde (Bl. 95 d.A. des SG Landshut - Az. S 9 V 118/90). Beim langen Sitzen bekäme er Beschwerden im Rücken und Gesäß; der Arbeitsstuhl würde nicht ganz den Anforderungen entsprechen, die Sitzfläche müsste nach vorn abgeschrägt sein und die Rückenlehne wäre zu kurz. Der Kläger trägt Luftpolsterschuhe mit Einlagen, aktuell sei er konservativ mit einer Maßschuhzurichtung versorgt (Bl. 88 d.A. des SG Landshut - Az.: S 7 RJ 1154/01). Über die Gegebenheiten der Betriebsstätte (ebene Fläche, Arbeitswege etc.), die Ausstattung (Friseurstühle, Haarwaschbecken) und die Betriebszeiten liegen keine Angaben vor. Vorgetragen wurde bisher nicht, in welchem Zeitumfang der Kläger mit Arbeiten am Kunden bzw. mit Organisations- oder Führungsaufgaben befasst ist. Vorgetragen wurde in der Klagebegründung vom 9.1.02, dass beim Kläger aufgrund seiner Erkrankungen eine erhebliche Leistungsminderung vorliege und nur mehr eine stundenweise unterhalbschichtige Ausübung der letzten Tätigkeit als Friseurmeister möglich sei.

Aus dem orthopädischen Fachgutachten des Dr. vom 6.4.04 ergibt sich zum Leistungsvermögen des Klägers, dass dessen Fähigkeit für stehende Arbeiten aus den fortgeschrittenen Verschleißerscheinungen des rechten Sprunggelenkes eingeschränkt ist; weniger reduziert sei dessen Fähigkeit sitzen zu können, da der Bandscheibenschaden &8230; bislang nicht als gravierend eingestuft werden könne. Der Kläger sei auch noch in der Lage, einen Wechsel der Körperpositionen ausführen zu können, um die Lendenwirbelsäule zu entlasten. Keine wesentlichen Auswirkungen auf das Geh- und Stehvermögen hätten die initialen degenerativen Hüftgelenkveränderungen.

Daraus ergäbe sich, dass der Kläger ab November 2000 unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses noch 8 Stunden arbeiten könne. Zeitliche Einschränkungen wären nicht begründet, da der Kläger ausreichend gehen, stehen und sitzen und insbesondere jederzeit die Körperposition wechseln könne. Der Kläger sollte nur leichte Arbeiten verrichten. Diese sollten nicht überwiegend im Gehen und Stehen ablaufen; Heben und Tragen von Lasten sowie Tätigkeiten in gebückter Stellung sollten vermieden werden. Nicht mehr möglich seien auch Arbeiten in hockender Stellung, auf Treppen und Leitern. Der Kläger benötige allerdings einen sog. Arthrodesenschuh &8230;; mit einem operativ versteiften oder optimal endoprothetisch ersetzten Sprunggelenk könnte der Kläger das Geh- und Stehvermögen sicherlich deutlich bessern.

Die Fragen des Gerichts werden wie folgt beantwortet: Zu 1. Aus berufskundlicher Sicht kann zunächst festgestellt werden, dass bei der Tätigkeit des Friseurmeisters im eigenem Betrieb mit 2 Angestellten die berufsspezifischen Anforderungen der Tätigkeit eines Friseurs überwiegen. Das Tätigkeitsprofil des Friseurs (Anlage 1) zeigt eine fast ausschließlich stehende Arbeitshaltung bei geringen anderen physischen Anforderungen. Im Urteil des SG Landshut Az.: S 9 V 118/90 vom 27.4.95 wurde zu den Entscheidungsgründen (Wehrdienstbeschädigungsfolgen) u.a. hierzu ausgeführt, dass die Ausübung des Friseurberufs im Sitzen ungewöhnlich sei und nicht dem Berufsbild des Friseurs entsprechen würde. Bei einer Beurteilung von Leistungsminderungen des Klägers an seinem derzeitigen Arbeitsplatz müssen jedoch die tatsächlichen Gegebenheiten - soweit erhoben - bzw. nachvollziehbare Anforderungen der Tätigkeit als Friseurmeister dem festgestellten Leistungsvermögen des Klägers gegenüber gestellt werden. Der Kläger weist schon im Verfahren auf Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung 1995 darauf hin, dass er die Tätigkeit zu annähernd gleichen Teilen in stehender und sitzender Arbeitshaltung verrichtet; ihm stehe hierzu ein 1991 beschaffter Arbeitsstuhl zu Verfügung. Erwähnt wird hierzu auch, dass nach längerem Sitzen Beschwerden im Rücken und Gesäß auftreten würden.

Dieser Vortrag lässt die begründete Annahme zu, dass Friseurarbeiten am Kunden im nicht nur geringen Zeitumfang auch in sitzender Arbeitshaltung im Wechsel mit stehender Arbeitshaltung ausgeführt werden können und vom Kläger auch ausgeführt wurden. Die Verrichtung von Friseurarbeiten am Kunden in sitzender Arbeitshaltung kann nicht als unüblich angesehen werden. Die Haltungswechsel dürften bei einem geeigneten Arbeitsstuhl (höhenverstellbar, mit Rollen) nicht als hinderlich zu beurteilen sein, die unterschiedlichen Arbeitshaltungen im Wechsel sogar dem Leistungsbild des Klägers (leichte Arbeiten, nicht überwiegend im Gehen und Stehen) eher gerecht werden. Auch der kurzeitige Wechsel zu den anderen Friseurplätzen - vorstellbar für Beratungen und Anleitungen - erscheint hier problemlos.

Der Aufgabenbereich eines Friseurmeisters verlangt zudem die Erledigung im Einzelnen genannter Organisations-, Führungs- und anderer Fachaufgaben sowie vorliegend auch der Aufgaben als Betriebsinhaber. Diese Tätigkeiten sind nicht mit der Arbeitshaltung, wie sie bei der Friseurtätigkeit am Kunden üblich ist, verbunden. Sie können in wechselnder Arbeitshaltung (Sitzen, Stehen und Gehen) je nach Anfall oder bei Notwendigkeit sowie bei einer Vielzahl dieser Tätigkeiten auch bei flexibler Zeiteinteilung verrichtet werden.

Aus dem Sachvortrag ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Tätigkeitsbereich des Klägers in wesentlichen und hier relevanten Teilen von vorgenannter Darstellung abweicht. Aus berufskundlicher Sicht bleibt somit festzustellen, dass der Kläger mit dem ihm attestierten Leistungsvermögen eine Tätigkeit mit den vorgenannten Arbeitsinhalten vollschichtig (8 Stunden täglich) ausüben kann.

zu 2.

Die Stellungnahme zu 1. geht von einem vollschichtigen Leistungsvermögen des Klägers bei der Tätigkeit als Friseurmeister aus, da es sich auch bei der Arbeit am Kunden um leichte Arbeiten handelt, die nicht überwiegend im Stehen ausgeübt werden und ein Haltungswechsel möglich ist. Bei dieser Sachlage wurden auch im orthopädischen Fachgutachten vom 6.4.04 zeitliche Einschränkungen als nicht begründet erachtet.

zu 3.

Verweisungsberufe, die sich sozial deutlich von einer kurzfristig angelernten Tätigkeit abheben - also sozial einem mehr als ein- bis zu zweijährigen Anlern-/Ausbildungsberuf nach entsprechenden Ausbildungsordnungen entsprechen und in denen der Kläger noch vollschichtig arbeiten kann, könnten nur ausschließend angeführt werden. Maßgeblich hierfür ist die Qualifikationsstufe des Klägers, die eine zumutbare Verweisung nur auf die Berufe der Facharbeiter- und der vergleichbaren Angestelltenebene zulässt. Dabei scheiden aber qualifizierte kaufmännische Tätigkeiten oder Tätigkeiten in der Verwaltung aus, die zwar in überwiegend sitzender Arbeitshaltung ausgeübt werden können, zu denen der Kläger aber nicht die erforderlichen Vorkenntnisse mitbringt bzw. sich diese innerhalb angemessener Zeit aneignen kann. Andererseits erweisen sich qualifizierte Angestelltentätigkeiten, die auf den Kenntnissen und der Berufserfahrung des Klägers aufbauen und weitere Kenntnisse innerhalb angemessener Zeit vermittelt werden könnten, wie z.B. Verkaufsberater/Außendienstmitarbeiter für Friseurprodukte als nicht geeignet, da diese fast ausschließlich in stehender und gehender Arbeitshaltung auszuüben sind, dem der Kläger vollschichtig nicht mehr gerecht werden könnte. Auch eine Verweisung des Klägers auf die Tätigkeiten eines Rezeptionisten oder Geschäftsführers/Salonleiters eines großen Friseursalons ohne Mitarbeit am Friseurstuhl würde aus berufskundlicher Sicht daran scheitern, dass es sich bei der Rezeptionstätigkeit ggf. verbunden mit dem Verkauf um eine einfache Anlerntätigkeit handelt, die in der Regel auch in Teilzeit - zur Bewältigung eines verstärkten Kundenzustroms - und überdies auch in überwiegend stehender und gehender Arbeitshaltung ausgeübt wird. Für die Tätigkeit des Geschäftsführers/Salonleiters ausdrücklich ohne Tätigkeit am Kunden ergaben Erhebungen aus dem Jahr 2000, dass ein Arbeitsmarkt hierfür nicht vorhanden ist.
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