L 12 RA 7/02

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
L 12 RA 7/02
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.

1. Beruflicher Werdegang:

• Die Klägerin hat nach eigenen Angaben den Beruf der Verkäuferin im Bäckerhandwerk (1976 bis 1979) erlernt. Auf das Prüfungszeugnis wird hingewiesen. Anschließend war sie bis 1981 in einer Konditorei als Verkäuferin tätig. Von Januar 1982 bis Mai 1995 arbeitete die Klägerin dann in der Fleischabteilung eines Supermarktes.

• Am 8. Mai 1995 erkrankte sie arbeitsunfähig. Es folgte ein Wiedereingliederungsversuch 1996. Anschließend bezog seit 5. Juli 1997 zunächst Arbeitslosengeld und dann Arbeitslosenhilfe.

2. Gesundheitliches Leistungsvermögen:

Die Klägerin sind nur noch Arbeiten unter folgenden Bedingungen zumutbar:
• vollschichtig (6 bis 8 Stunden täglich)
• leichte Arbeiten
• in wechselnder Körperhaltung
• ohne Zwangshaltungen
• ohne das Erfordernis der Armvorhaltung und voller Gebrauchsfähigkeit beider Hände
• ohne besondere Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen
• ohne Absturzgefahr und ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten
• mit einem maximalen Hebegewicht von bis zu 7 kg
• Tragen von Lasten bis 7 Kg nur über kurze Strecken
• ohne Exposition gegenüber Kälte, Nässe und Zugluft
• keine Tätigkeiten im Freien
• kein Lärm, Staub oder andere Reizstoffe
• keine Tätigkeiten im Schichtbetrieb
• ohne besondere Anforderungen an das Konzentrationsvermögen und die nervliche Belastung
• ohne Zeitdruck

Die Klägerin verfügt noch über eine altersentsprechende Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit

Es wird gebeten unter Berücksichtigung dessen und Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Dr. N. vom 11. September 1996 und den Sachverständigengutachten der Dres. M. vom 6. Mai 1998, E. vom 10. Oktober 1999, L.-L. vom 26. Februar 2001, Dr. H. vom 29. August 2001, Dr. S. vom 30. April 2002 und PD Dr. L. vom 8. August 2003 die nachfolgenden Fragen zu beantworten:

1. Ist die Klägerin bei Ihnen arbeitslos gemeldet?

2. Konnten Sie die Klägerin Vermittlungsangebote unterbreiten, ggf. welche? Sofern Ihnen die Gründe dafür bekannt sind, warum d. Klägerin diesen oder diese Arbeitsplatz/Arbeitsplätze nicht mehr inne hat, wird um Benennung dieser gebeten.

3. Welche Tätigkeiten berufsnahen Tätigkeiten kann die Klägerin unter Berücksichtigung des eingangs beschriebenen Leistungsvermögens noch verrichten?

4. Welche sonstigen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kann die Klägerin unter Berücksichtigung des eingangs beschriebenen Leistungsvermögens noch verrichten?

5. Kann die Klägerin insbesondere noch Tätigkeiten als Bürohilfskraft in der Registratur oder in einer Poststelle, Mitarbeiterin in der Rechnungsprüfung (einfache Arbeiten) oder Kassiererin an einer Sammelkasse oder Etagenkasse in einem Bekleidungsgeschäft verrichten? Bitte begründen Sie Ihre Bewertung im Einzelnen.

6. Handelt es sich bei den die Klägerin ggf. noch zumutbaren Tätigkeiten um solche, die nach einer Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten ausgeübt werden können, für die eine Einarbeitungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren benötigt wird oder die erst nach einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren verrichtet werden können.

7. Welche Einarbeitungszeit ist für die Klägerin unter Berücksichtigung des beruflichen Werdegangs im konkreten Fall erforderlich?

8. Sind die zuvor benannten und die Klägerin ggf. noch zumutbaren Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt frei zugänglich oder werden die Arbeitsplätze hierfür nur betriebsintern vergeben oder handelt es sich um sogenannte Schonarbeitplätze?

9. Sind für die zuvor benannten und die Klägerin ggf. noch zumutbaren Tätigkeiten in nennenswertem Umfang auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland Arbeitsplätze - ggf. auch Teilzeitarbeitsplätze - vorhanden?
Auskunft
Stellungnahme:

zu 1.) Die Klägerin ist weiterhin arbeitslos gemeldet.

zu 2.) Vermittlungsvorschläge konnten seitens der Agentur für Arbeit nicht unterbreitet werden. Die Gründe dafür sind mir nicht bekannt.

zu 3.) Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen halte ich Frau K. nicht mehr für in der Lage, die bisher ausgeübten Tätigkeiten zu verrichten. Berufsnahe Tätigkeiten kann sie ebenfalls nicht mehr ausüben.

zu 4.) und 5.) Mitarbeiterin in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde Diese Tätigkeit umfasst das Öffnen der täglichen Eingangspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, das Anbringen eines Posteingangsstempels, das Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen bzw. Sachbearbeiter (üblicherweise mehrmals täglich unter Zuhilfenahme eines Postverteilerwagens) und Mitnahme der zur Weiterleitung an andere Fachabteilungen/Sachgebiete oder zum Versand bestimmten Vorgänge; das Kuvertieren, Wiegen und Frankieren der Ausgangspost, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher.

Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen z.T. in Großraumbüros. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Gehen und Stehen gearbeitet. Üblich ist der Umgang mit Bürokommunikationsmitteln und zunehmend Arbeit am Bildschirm.

Büro-/Verwaltungshilfskraft Bürohilfskräfte / Verwaltungshilfskräfte verrichten meist einfache Büroarbeiten. Sie erledigen beispielsweise Schreibarbeiten, kümmern sich um die Verteilung der Post und firmeninterner Umläufe, kopieren Unterlagen, sorgen für die Ablage, erfassen Daten - kurz, sie übernehmen alle Hilfsarbeiten, die im Büro anfallen. Je nach vorhandenen Kenntnissen und Fertigkeiten können sie auch zum Beispiel einfache Buchhaltungsarbeiten ausführen, bei der Erstellung von Statistiken und Auswertungen mitwirken oder im Telefondienst arbeiten. Bei ihren vielfältigen Aufgaben und Tätigkeiten verwenden sie oft moderne Büro- und Kommunikationsmittel und müssen daher mit Computern, Kopierern, Telefon, Telefax und anderen Bürogeräten nach entsprechender Einweisung umgehen können. Bürohilfskräfte können in allen Branchen tätig sein.

Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, z.T. in Großraumbüros. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Üblich ist der Umgang mit Bürokommunikationsmitteln und Datenverarbeitung, zunehmend Arbeit am Bildschirm.

Bürohilfskraft in der Registratur Tätigkeiten in der Registratur werden üblicherweise von Registraturkräften ausgeübt und umfassen das Sortieren der zu bearbeitenden Schriftstücke, das Erledigen von anfallenden Schreibarbeiten, wie Führen von Statistiken, Terminüberwachungslisten und Karteien, das Ziehen und Abstellen von Ordnern/Akten zu den sachbearbeitenden Stellen innerhalb des Betriebes bzw. der Behörde mit Registraturwagen das Abhängen von Akten oder das Abstellen von Ordnern nach der jeweiligen Bearbeitung. Dabei handelt es sich um überwiegend um körperlich leichte Arbeiten, jedoch kann das Benutzen von Leitern und Tritten nicht ausgeschlossen werden.

Da die Tätigkeit ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten erfolgen soll, kommt Frau K. hierfür nicht in Betracht.

Mitarbeiterin in der Rechnungsprüfung (einfache Arbeiten) Mitarbeiter im Rechnungswesen bearbeiten unterschiedliche Kontierungsfälle, beispielsweise Buchungen im Anlage-, oder im Lohn- und Gehaltsbereich und übernehmen Aufgaben in der Abwicklung des Zahlungsverkehrs und der Kassenführung. Häufig arbeiten sie mit entsprechenden Buchhaltungsprogrammen am Computer. Einfache Tätigkeiten sind selten. Erforderlich ist i. d. Regel eine kaufmännische Ausbildung oder langjährige Berufserfahrungen im Bereich Rechnungswesen. Diese Tätigkeit kommt für Frau K. nicht in Betracht.

Kassiererin an Sammelkassen / Kassiererin an einer Sammelkasse oder Etagenkasse in einem Bekleidungsgeschäft Zu dem Aufgabengebiet gehört das Bedienen der Kasse, der Kassiervorgang, die Entgegennahme und das Verpacken der Ware, Geldwechselvorgänge, das Ausstellen von Rechnungen und Quittungen, die Entgegennahme von Warenrückläufen, Kontrolltätigkeiten und die Kundeninformation.

Hierbei handelt es sich um eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit, die teilweise in wechselnder Körperhaltung zwischen Sitzen, Stehen und Gehen in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, aber auch als rein stehende Tätigkeit vorkommen kann. Die Tätigkeit verlangt auch ein hohes Maß an Konzentrationsvermögen und eine nervliche Belastbarkeit (gereizte Kundschaft). Zeitweise kann Zeitdruck vorkommen (hoher Kundenandrang). Die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände ist ebenfalls erforderlich.

Aufgrund der Einschränkungen, dass keine Tätigkeit mit besonderen Anforderungen an das Konzentrationsvermögen, die nervliche Belastung, Zeitdruck und voller Gebrauchsfähigkeit beider Hände für Frau K. in Betracht kommt, kommen diese Tätigkeiten für sie nicht in Betracht.

zu 6.) Bei den vorgenannten für Frau K. noch zumutbaren Verweistätigkeiten einer Bürohilfskraft und Mitarbeiter in der Poststelle handelt es sich um ungelernte Arbeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach einer Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit verrichtet werden können. Gleichwohl werden diese Tätigkeiten zu einem überwiegenden Teil von Arbeitnehmern mit einer abgeschlossenen Ausbildung ausgeübt. Mitarbeiter im Rechnungswesen müssen in der Regel über eine Ausbildung von mehr als zwei Jahren oder langjährige Berufserfahrungen im kaufmännischen Bereich verfügen.

zu 7.) Für die genannten zumutbaren Tätigkeiten sind im allgemeinen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von max. drei Monaten erforderlich. Diese Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten dürften unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens von Frau K. - auch für sie ausreichend sein.

zu.8) Die vorbenannten zumutbaren Verweistätigkeiten sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt frei zugänglich.

zu 9.) Die genannten Tätigkeiten stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.
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