L 12 RJ 999/02

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
L 12 RJ 999/02
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.

I. Anknüpfungstatsachen:

1. beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogenen Qualifikationen d. Kl.: 01.04.1958 – 31.04.1961 Ausbildung zum Stahlbauschlosser, ausgeübt bis 31.03.1963; ab 01.04.1963 Kraftfahrer (LKW), zuletzt vom 16.08.1965 – 14.10.1997 im Baustellenverkehr.

2. gesundheitliches Restleistungsvermögen d. Kl.: vollschichtig körperlich leichte Arbeiten, ohne Heben oder Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Zwangshaltungen in gestreckter oder gebückter Stellung oder anhaltende Überkopfarbeiten, nicht auf Leitern und Gerüsten, ohne besonderen Zeitdruck, Akkord- oder Fließbandarbeit, Wechsel- und Nachtschicht oder sonstige besondere nervliche Belastungen, häufigen Publikumsverkehr, besondere Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewusstsein, Konzentrationsvermögen und Merkfähigkeit oder auch nur durchschnittliche Anforderungen an das Auffassungsvermögen, die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit (geistige Beweglichkeit) und das Durchsetzungsvermögen.

II. Beweisfragen:

Die zu beantwortenden Fragen stellen sich wie folgt:

1. Welche berufsnahen oder bisher ausgeübte Tätigkeiten kommen noch in Betracht?

2. Welche berufsfremden Tätigkeiten kommen noch in Betracht?

3. Welche qualifizierten Tätigkeiten kommen noch in Betracht?

4. Handelt es sich bei den in Frage kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) um

a) gelernte Arbeiten (mehr als 2-jährige Ausbildungszeit)

b) angelernte Arbeiten (3-monatige bis zu 2-jährige Ausbildungszeit)

c) ungelernte Arbeiten (lediglich betriebliche Einarbeitungs- oder Einweisungszeiten)?

5. Welche betrieblichen Einweisungs- bzw. Einarbeitungszeiten erfordern die jeweils in Betracht kommenden Tätigkeiten, um sie vollwertig ausüben zu können?

6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang zur Verfügung?

7. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?

Sollten Sie aufgrund des Akteninhaltes abweichende Anknüpfungstatsachen zu I für gegeben halten, bitte ich Sie, diese Abweichung kenntlich zu machen und die Beweisfragen alternativ zu beantworten.
Auskunft
zu 1) Aufgrund seines gesundheitlichen Restleistungsvermögens ist es Herrn F. nicht mehr möglich berufsnahe oder bisher ausgeübte Tätigkeiten zu verrichten.

zu 2). und 3.) Folgende berufsfremden, qualifizierten Tätigkeiten kommen noch in Betracht:

Warenaufmacher/Versandfertigmacher Die wesentlichen Aufgaben umfassen das verschönernde und zweckbedingte Aufmachen von Erzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft und die vorbereitenden Arbeiten für deren Versand. Im einzelnen wären hier zu nennen: Das Entfernen produktionsbedingter Verschmutzungen durch Blankreiben, Polieren o.ä., das Aufkleben, Einnähen oder Befestigen von Reklame-, Prüf-, Waren- oder Gütezeichen, Etiketten, Preisauszeichnungen o.ä., das Abzählen, Abwiegen, Abmessen oder Abfüllen von Waren, das Einwickeln bzw. Einlegen von Waren in Papp- oder Holzschachteln, Kisten oder sonstigen Behältnissen, verkaufsfördernden Zierhüllen oder Zierkartons, das Verschließen dieser Behältnisse, das Anbringen von Kennzeichen oder Versandhinweisen o.ä ...

Es handelt sich dabei meist um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen Räumen oder Lagerhallen. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ist meist möglich.

Büro-/Verwaltungshilfskraft Diese Tätigkeiten umfassen einfache, routinemäßige Bürohilfsarbeiten, die ohne besondere Ausbildung und ohne längere Einarbeitungszeit nach vorgegebenem Schema oder nach jeweiligen Anordnungen verrichtet werden können (z. B. Abheften, Sortieren, Aufschreiben, Notieren, Vergleichen).

Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, z.T. in Großraumbüros. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Üblich ist der Umgang mit Bürokommunikationsmitteln und Datenverarbeitung, zunehmend Arbeit am Bildschirm.

zu 4) Bei der Tätigkeit eines Warenaufmachers/Versandfertigmachers und der Tätigkeit einer Büro-/Verwaltungshilfskraft handelt es sich um ungelernte Arbeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist.

zu 5) Für die genannten Tätigkeiten sind im allgemeinen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von maximal drei Monaten Dauer erforderlich. Diese Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten dürften - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens des Herrn F. - auch für ihn ausreichend sein.

zu 6) Die in Betracht kommenden Tätigkeiten eines Warenaufmachers/Versandfertigmachers und einer Büro-/Verwaltungshilfskraft stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.

zu 7) Die in Betracht kommenden Tätigkeiten stehen auch Betriebsfremden zur Verfügung.
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