L 12 RJ 173/03

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
L 12 RJ 173/03
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.

I. Anknüpfungstatsachen:

1. beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen des Klägers: Der Kläger hat den Beruf des Elektrikers erlernt vom April 1964 bis März 1968 und ist seit August 1974 als Haushandwerker/Hausmeister/Elektriker bei der L. H. in O. (nicht mehr zumutbar, so der Gutachter Dr. S.) tätig mit häufigen Ausfallzeiten wegen Arbeitsunfähigkeit.

2. gesundheitliches Restleistungsvermögen des Klägers: Der Kläger kann nach den gutachtlichen Feststellungen noch vollschichtig leichte Arbeiten ausführen,
- ohne überwiegend einseitige Körperhaltung (unter Vermeidung ausschließlichen Stehens sowie ausschließlichen Sitzens),
- ohne häufiges Knien oder Abhocken,
- ohne häufiges Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg, gelegentlich 12,5 kg,
- ohne Über-Kopf-Arbeiten,
- ohne Arbeiten in vornübergeneigter Haltung,
- ohne häufiges Klettern oder Steigen,
- ohne Absturzgefahr (nicht auf Leitern und Gerüsten),
- ohne Arbeiten an Maschinen, von denen eine erhöhte Unfallgefahr ausgeht,
- ohne Nachtschicht,
- ohne besonderen Zeitdruck (z. B. ohne Akkord- und Fließbandarbeit),
- ohne Einwirkung durch Kälte, Nässe oder Zugluft und
- ohne besondere Anforderungen an die Verantwortung

II. Beweisfragen:

1. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil hat eine Tätigkeit als

a) Gerätezusammensetzer?

b) Poststellenmitarbeiter?

c) Montierer in der Metall- und Elektronikindustrie?

d) Qualifizierter Pförtner (die von der Beklagten im Schriftsatz vom 28.06.2004 genannten Verweisungstätigkeiten)?

2. Kann der Kläger die zur Frage 1 genannten Tätigkeiten ausüben?

3. Soweit Frage 2 bejaht wird: Handelt es sich bei den zur Frage 1 genannten Tätigkeiten um berufsnahe oder berufsfremde Tätigkeiten?

4. Falls keine der zu Frage 1 genannten Tätigkeiten in Betracht kommt:

a) Welche sonstigen berufsnahen Tätigkeiten kann der Kläger ausüben?

b) Welche sonstigen berufsfremden Tätigkeiten kann der Kläger ausüben?

(bitte auch bei Frage 4. a) und b) das jeweilige fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil angeben)

5. Handelt es sich bei der/den in Frage 1 bis 4 genannten Tätigkeiten um

a) gelernte Arbeiten (mehr als 2-jährige Ausbildungszeit)

b) Arbeiten mit einer Anlernzeit von mehr als 3 Monaten bis zu 2 Jahren,

c) ungelernte Arbeiten mit lediglich betriebliche Einarbeitungs- oder Einweisungszeiten bis zu drei Monaten?

6. Kann der Kläger unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.1. innerhalb einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung für die in Betracht kommenden Tätigkeiten notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben?

7. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?

8. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang zur Verfügung?

Sollten Sie aufgrund des Akteninhaltes abweichende Anknüpfungstatsachen zu I für gegeben halten, bitte ich Sie, diese Abweichung kenntlich zu machen und die Beweisfragen alternativ zu beantworten.
Auskunft
Stellungnahme:

zu 1.) Montierer in der Metall- und Elektroindustrie (synonym: Gerätezusammensetzer) Die wesentlichen Aufgaben umfassen den Zusammenbau / die Montage von vorgefertigten Einzelteilen oder von Baugruppen zu einer funktionsgerechten Einheit entsprechend den Montageanleitungen unter gleichzeitiger Prüfung der Maßgenauigkeit; Zupassen der Teile und Verbinden der Teile durch Verschrauben, Löten, Schweißen, Nieten u.ä.; Einbau von Zusatzgeräten in Grundeinheiten zur Erweiterung der Verwendungsmöglichkeit. Arbeitsplätze dieser Art findet man in allen Bereichen der feinmechanischen, optischen, Metall- und Elektroindustrie.

Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten in geschlossenen Räumen. Die Arbeiten werden überwiegend im Sitzen mit gelegentlichem Umhergehen verrichtet.

Mitarbeiter/Mitarbeiterin in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde Die Tätigkeit, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist, umfasst das Öffnen der täglichen Eingangspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, das Anbringen eines Posteingangsstempels; das Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen bzw. Sachbearbeiter (üblicherweise mehrmals täglich unter Zuhilfenahme eines Postverteilerwagens) und Mitnahme der zur Weiterleitung an andere Fachabteilungen/Sachgebiete oder zum Versand bestimmten Vorgänge; das Kuvertieren, Wiegen und Frankieren der Ausgangspost, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher.

Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, z.T. in Großraumbüros. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Üblich ist der Umgang mit Bürokommunikationsmitteln und zunehmend Arbeit am Bildschirm. Gelegentlich findet die Arbeit unter Zeitdruck statt.

Pförtner / Tagespförtner (Eingangskontrolleur) Diese Tätigkeit umfasst das Überwachen des Personenverkehrs in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen von Betrieben, Behörden oder Krankenhäusern, das Überprüfen von Ausweisen, das Anmelden von Besuchern, das Ausfüllen von Besucherzetteln und das Weiterleiten von Besuchern an die zu besuchenden Stellen oder Personen innerhalb des Betriebes, der Behörde oder des Krankenhauses.

Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen. Die Arbeiten werden überwiegend im Sitzen mit gelegentlichem Umhergehen verrichtet.

zu 2.) Bei Beachtung des beruflichen Werdeganges und des gesundheitlichen Leistungsvermögens halte ich den Kläger aus berufskundlicher Sicht noch für in der Lage, die vorgenannten Verweistätigkeiten zu verrichten:

zu 3.) Bei den unter 1.) aufgeführten Tätigkeiten handelt es sich um berufsfremde Verweistätigkeiten.

zu 4.) entfällt

zu 5.) Bei den vorgenannten Verweistätigkeiten handelt es sich um ungelernte Arbeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach einer entsprechenden Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit verrichtet werden können. Gleichwohl werden diese Tätigkeiten zu einem überwiegenden Teil von Arbeitnehmern mit einer abgeschlossenen Ausbildung ausgeübt.

zu 6.) Für die genannten Tätigkeiten sind im allgemeinen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von maximal drei Monaten Dauer erforderlich. Diese Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten dürften - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens des Klägers - auch für ihn ausreichend sein.

zu 7.) Die genannte Verweistätigkeit steht auch Betriebsfremden zur Verfügung.

zu 8.) Die genannten Tätigkeiten stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.
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