L 12 RJ 1103/02

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
L 12 RJ 1103/02
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.

I. Anknüpfungstatsachen:

1. beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen d. Kl.:
1974 - 1977 Lehre als Kfz-Mechaniker ohne Abschluss, nach Wehrdienst
(1978 - 1980)
1980 - 1984 Verkaufsfahrer, zuletzt
20.8.1984 - 31.12.1996 Arbeiter in der Reifenproduktion (Gummi-Mayer-GmbH) zunächst als Reifen-Rauher und zum Schluss als Reifenheizer.

2. gesundheitliches Restleistungsvermögen d. Kl.: vollschichtig körperlich leichte Arbeiten, überwiegend im Sitzen, nicht auf Leitern und Gerüsten, ohne Gehen in unebenem Gelände oder lange Fußwege, ohne Zeitdruckbelastung und ohne Anforderungen an praktisch-rechnerisches Denken.

II. Beweisfragen:

Die zu beantwortenden Fragen stellen sich wie folgt:

1. Welche berufsnahen oder bisher ausgeübte Tätigkeiten kommen noch in Betracht?

2. Welche berufsfremden Tätigkeiten kommen noch in Betracht?

3. Welche qualifizierten Tätigkeiten kommen noch in Betracht?

4. Handelt es sich bei den in Frage kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) um

a) gelernte Arbeiten (mehr als 2-jährige Ausbildungszeit)

b) angelernte Arbeiten (3-monatige bis zu 2-jährige Ausbildungszeit)

c) ungelernte Arbeiten (lediglich betriebliche Einarbeitungs- oder Einweisungszeiten)?

5. Welche betrieblichen Einweisungs- bzw. Einarbeitungszeiten erfordern die jeweils in Betracht kommenden Tätigkeiten, um sie vollwertig ausüben zu können?

6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang zur Verfügung?

7.Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?

Sollten Sie aufgrund des Akteninhaltes abweichende Anknüpfungstatsachen zu I für gegeben halten, bitte ich Sie, diese Abweichung kenntlich zu machen und die Beweisfragen alternativ zu beantworten.
Auskunft
Stellungnahme:

zu 1.) Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen halte ich der Kläger nicht mehr für in der Lage, die bisher ausgeübten Tätigkeiten zu verrichten. Berufsnahe Tätigkeiten kann er ebenfalls nicht mehr ausüben.

zu 2. + 3.) Pförtner Diese Tätigkeit umfasst das Überwachen des Personenverkehrs in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen von Betrieben, Behörden oder Krankenhäusern, das Überprüfen von Ausweisen, das Anmelden von Besuchern, das Ausfüllen von Besucherzetteln und das Weiterleiten von Besuchern an die zu besuchenden Stellen oder Personen innerhalb des Betriebes, der Behörde oder des Krankenhauses. Oft kümmern sie sich auch um die Postverteilung im Betrieb. Zu ihren Aufgaben gehört zum Teil auch der Telefondienst, das Aushändigen von Formularen, sowie das Aufbewahren von Fundsachen und Gepäck.

Pförtner/Tagespförtner
Die Arbeit ist grundsätzlich körperlich leicht, in der Regel wird in temperierten Räumen gearbeitet, es überwiegt sitzende Körperhaltung (ein Bewegungswechsel ist möglich).

Telefonist Telefonisten/Telefonistinnen sind in allen Branchen beschäftigt. Zum Teil arbeiten sie im Schichtdienst. Sie nehmen eingehende Telefonate an und leiten sie entsprechend weiter, erstellen Gesprächsnotizen und erfassen Kundenanrufe in einer Datenbank. Sie erteilen Auskünfte oder vereinbaren Termine per Telefon. Neben dem Telefonieren erledigen Telefonisten/Telefonistinnen auch allgemeine Büroarbeiten. Sie verschicken Faxe und nehmen Faxe entgegen, bearbeiten den E-Mail-Eingang und beantworten E-Mails, kümmern sich um den Postein- und -ausgang und um die Ablage und erledigen Schreibarbeiten. Sie bestellen Büromaterial, lagern es und geben es aus. Oder sie betreuen die Besuchergarderobe.

Während bei Telefonisten in Großunternehmen ein bedarfsmässiger Wechsel der Körperhaltung zumindest bezweifelt werden darf, kann man bei dieser Tätigkeit in kleineren Betrieben davon ausgehen, dass eine wechselweise Körperhaltung zum einen aufgrund des breiteren Betätigungsfeldes, zum anderen aber auch im Bedarfsfalle jederzeit möglich ist.

Montierer Die wesentlichen Aufgaben umfassen den Zusammenbau/die Montage von vorgefertigten Einzelteilen oder von Baugruppen zu einer funktionsgerechten Einheit entsprechend den Montageanleitungen unter gleichzeitiger Prüfung der Maßgenauigkeit; Zupassen der Teile und Verbinden der Teile durch Verschrauben, Löten, Schweißen, Nieten u.ä.; Einbau von Zusatzgeräten in Grundeinheiten zur Erweiterung der Verwendungsmöglichkeit. Arbeitsplätze dieser Art findet man in allen Bereichen der feinmechanischen, optischen, Metall- und Elektroindustrie.

Hierbei handelt es sich um körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen, vorwiegend im sitzend. Erforderlich bei Ausübung der Tätigkeit ist die Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates.

zu 4. + 5.) Bei den vorgenannten Verweistätigkeiten handelt es sich um ungelernte Arbeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach einer entsprechenden Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit von max. 3 Monaten verrichtet werden können.

zu 6.) Die in Betracht kommenden Tätigkeiten steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.

zu 7.) Die in Betracht kommenden Tätigkeiten steht auch Betriebsfremden zur Verfügung.
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