S 14 RJ 254/03

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
S 14 RJ 254/03
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
in obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.

I. Anknüpfungstatsachen:

a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen des Klägers:
von 4/1962 bis 3/1965: abgeschlossene Berufsausbildung zum Fliesenleger von 1965 bis 9/2000: berufliche Tätigkeit als Fliesenleger bei der Fa. W. Fliesenfachgeschäft in O.
von 1969 bis 1970: Bundeswehr seit 9/2000: arbeitsunfähig erkrankt

b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen des Klägers: körperlich leichte Arbeiten 6 Stunden arbeitstäglich mit Heben und Tragen von Lasten bis zu maximal 5 kg, überwiegend im Sitzen mit nur gelegentlichem Wechsel zum Stehen und Gehen, keine anhaltenden oder überwiegenden Überkopfarbeiten, keine Tätigkeiten mit gehäuftem Bücken, Treppen-, Leitern- und Gerüstbesteigen, keine knienden Tätigkeiten, in geschlossenen, wohltemperierten Räumen.

II. Beweisfragen:

1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann der Kläger noch ausüben? Kämen für ihn noch die Tätigkeiten eines Telefonisten oder Poststellenmitarbeiters in Betracht ?

2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?

3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?

4. Kann der Kläger unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?

5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?

6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
Auskunft
Stellungnahme:

II.

zu 1. Berufsnahe Tätigkeiten können nicht benannt werden. Bei den berufsfremden Tätigkeiten kommen die des Telefonisten, des Mitarbeiters in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde und die der Büro-/und Verwaltungshilfskraft in Betracht.

zu 2. Telefonist/in
Die Tätigkeit eines Telefonisten bzw. einer Telefonistin umfasst die Bedienung von Telefon-/Fernsprechzentralen. Dazu gehört die Erteilung von Auskünften, die Registrierung von Gesprächen, die Entgegennahme und Weitergabe von Telegrammen, Telefaxen u. ä., die Entgegennahme und Niederschrift von Nachrichten für Teilnehmer, die vorübergehend abwesend sind. Je nach Art des Betriebes/ der Behörde können diese Tätigkeiten auch mit der Verrichtung von einfachen Büroarbeiten und /oder dem Empfangen und Anmelden von Besuchern gekoppelt sein. Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, teilweise. in Großraumbüros. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Üblich ist der Umgang mit Bürokommunikationsmitteln und Datenverarbeitung, zunehmend Arbeit am Bildschirm. Zum Teil findet die Arbeit unter Zeitdruck statt.

Mitarbeiter/Mitarbeiterin in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde
Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde üben Tätigkeiten aus, die wechselweise im Sitzen, Stehen und Umhergehen verrichtet werden. Sie umfassen das Öffnen der täglichen Eingangspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, das Anbringen eines Posteingangsstempels; das Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen bzw. Sachbearbeiter (üblicherweise mehrmals täglich unter Zuhilfenahme eines Postverteilerwagens) und Mitnahme der zur Weiterleitung an andere Fachabteilungen/Sachgebiete oder zum Versand bestimmten Vorgänge; das Kuvertieren, Wiegen und Frankieren der Ausgangspost, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher.

Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, zum Teil in Großraumbüros. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Üblich ist der Umgang mit Bürokommunikationsmitteln und zunehmend Arbeit am Bildschirm. Gelegentlich findet die Arbeit unter Zeitdruck statt.

Büro-/Verwaltungshilfskraft
Diese Tätigkeiten umfassen einfache, routinemäßige Bürohilfsarbeiten, die ohne besondere Ausbildung und ohne längere Einarbeitungszeit nach vorgegebenem Schema oder nach jeweiligen Anordnungen verrichtet werden können (z.B. Abheften, Sortieren, Aufschreiben, Notieren, Vergleichen).

Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, zum Teil in Großraumbüros. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Üblich ist der Umgang mit Bürokommunikationsmitteln und Datenverarbeitung, zunehmend Arbeit am Bildschirm.

zu 3. Bei den zu 2. genannten Verweistätigkeiten handelt es sich im allgemeinen um ungelernte Arbeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist. Gleichwohl werden diese Tätigkeiten zu einem überwiegenden Teil von Arbeitnehmern mit einer abgeschlossenen Ausbildung ausgeübt. In der Regel sind für die genannten Tätigkeiten Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von maximal drei Monaten Dauer erforderlich.

Im öffentlichen Dienst werden die Tätigkeiten nach bzw. entspr. der Vergütungsordnung zum BAT in der Vergütungsguppe IX eingestuft. Lt. Definition dieser Vergütungsgruppe findet sie Anwendung auf "Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfachen Arbeiten (z.B. nach Schema zu erledigende Arbeiten, Postabfertigung, Führung von einfachen Karteien, Formularverwaltung, Führung von häufig wiederkehrendem Schriftwechsel nach Vordruck,)."

zu 4. Eine Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit von bis zu 3 Monaten dürfte - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens des Klägers - für ihn ausreichend sein, um die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten zu können.

zu 5. Die zu 1. genannten Tätigkeiten stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.

zu 6. Die zu 1. genannten Tätigkeiten stehen auch Betriebsfremden zur Verfügung.
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