S 14/11/1 RJ 1971/02

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
S 14/11/1 RJ 1971/02
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
in obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.

I. Anknüpfungstatsachen:

a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen des Klägers:
keine abgeschlossene Berufsausbildung, von 1966 an: Hilfsarbeitertätigkeiten zuletzt: bis 1/2001 Hausmeister bei der D. T. seitdem arbeitsunfähig erkrankt

b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen des Klägers: leichte körperliche Arbeiten (Heben und Tragen von Lasten bis zu 8 kg) mehr als 6 Stunden pro Arbeitstag, möglichst im Wechsrhythmus (vorwiegend im Sitzen, jedoch gelegentlich auch im Gehen bzw. im Stehen), ohne Arbeiten in Zwangshaltungen der Rumpfwirbelsäule (z.B. in gebückter Position, Rotation, länger währender Seitneigung), ohne Tätigkeiten im Akkord oder unter anderen leistungsbezogenen Lohnformen, ohne Hebe- und Bückarbeit, ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten oder unter anderweitig erhöhter Absturzgefahr - ausgenommen: kurzzeitige Beschäftigungen auf niedrigen Trittleitern -, ohne überlange Fußstrecken (zum Beispiel im Rahmen von Bürobotengängen oder Tätigkeiten von Wachpersonal), das Bedienen von Büromaschinen und Bildschirmarbeitsplätzen ist aufgrund der funktionellen Vierfingrigkeit beider Hände eingeschränkt, dies gilt auch für die Bedienung schwer gängiger Werkzeuge oder Hebel bzw. Maschinen oder für Verrichtungen, die erhöhte Anforderungen an die Fingerfertigkeit stellen, Tätigkeiten in temperierten, trockenen Räumen erforderlich, fallweise kurzzeitige Beschäftigung im Freien mit entsprechender Schutzkleidung möglich, Tätigkeiten ohne Einwirkung von Gasen, Dämpfen und Stäuben, nur geistig einfache Abeiten

II. Beweisfragen:

1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann der Kläger noch ausüben? z.B. noch die Tätigkeit als Telefonist ?

2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?

3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?

4. Kann der Kläger unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?

5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?

6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
Auskunft
Stellungnahme:

zu 1.) Der Kläger kann nach dem mir vorliegenden Leistungsbild noch Tätigkeiten als Telefonist, Büro-/Verwaltungshilfskraft und Pförtner/Tagespförtner ausüben.

zu 2.) Telefonist
Diese Tätigkeit umfasst die Bedienung von Telefon-/Fernsprechzentralen. Dazu gehört die Erteilung von Auskünften, die Registrierung von Gesprächen, die Entgegennahme und Weitergabe von Telegrammen, Telefaxen u. ä., die Entgegennahme und Niederschrift von Nachrichten für Teilnehmer, die vorübergehend abwesend sind. Je nach Art des Betriebes/ der Behörde können diese Tätigkeiten auch mit der Verrichtung von einfachen Büroarbeiten und /oder dem Empfangen und Anmelden von Besuchern gekoppelt sein.

Die Anforderungen an Telefonisten sind aufgrund der Tatsache, dass diese in allen Bereichen von Wirtschaft und Verwaltung tätig sind recht unterschiedlich. Während sich in großen Wirtschaftsunternehmen und Verwaltungen die Tätigkeiten in der Regel auf das Bedienen einer z.T. recht umfangreichen Telefonanlage beschränken, findet man in kleineren und mittleren Betrieben und Organisationen häufig eine Funktionskoppelung mit einfachen Bürotätigkeiten, Schreibtätigkeiten sowie Empfangs- und Pförtnertätigkeiten.

Körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen gearbeitet. Sitzhilfen (stehend angelehnt) sind ebenfalls denkbar. Funktionstüchtigkeit der Arme und Hände (Bedienen von Telefonanlagen), Fähigkeit zu beidhändigem Arbeiten, Finger- und Handgeschicklichkeit (Arbeit mit Eingabegeräten) sollten gegeben sein. Gute Sprech- und Hörfähigkeit, normales Reaktionsvermögen, Konzentrationsfähigkeit, gutes Gedächtnis für Namen und Zahlen. Die Eignung für einen bestimmten Arbeitsplatz hängt jedoch von den jeweiligen Anforderungen und eventuell von möglichen technischen Arbeitshilfen ab.

Büro-/Verwaltungshilfskraft
Diese Tätigkeiten umfassen einfache, routinemäßige Bürohilfsarbeiten, die ohne besondere Ausbildung und ohne längere Einarbeitungszeit nach vorgegebenem Schema oder nach jeweiligen Anordnungen verrichtet werden können (z.B. Abheften, Sortieren, Aufschreiben, Notieren, Vergleichen).

Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, z.T. in Großraumbüros. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Üblich ist der Umgang mit Bürokommunikationsmitteln und Datenverarbeitung, zunehmend Arbeit am Bildschirm.

Pförtner/Tagespförtner
Diese Tätigkeit umfasst das Überwachen des Personenverkehrs in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen von Betrieben, Behörden oder Krankenhäusern, das Überprüfen von Ausweisen, das Anmelden von Besuchern, das Ausfüllen von Besucherzetteln und das Weiterleiten von Besuchern an die zu besuchenden Stellen oder Personen innerhalb des Betriebes, der Behörde oder des Krankenhauses.

Es handelt sich hierbei um körperlich leichte Tätigkeiten, überwiegend sitzend bzw. in gelegentlichem Wechsel der Körperhaltung zwischen Gehen, Stehen und Sitzen. Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten, das Heben und Tragen von Lasten, fallen üblicherweise nicht an.

zu 3.) Bei den zu Frage 1 genannten Verweistätigkeiten handelt es sich um ungelernte Arbeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach einer entsprechenden Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit von bis zu drei Monaten verrichtet werden können. Gleichwohl werden diese Tätigkeiten zu einem überwiegenden Teil von Arbeitnehmern mit einer abgeschlossenen Ausbildung ausgeübt. Die erbetene Auskunft über die tarifliche Einstufung kann ich nicht erteilen, da die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit keine Tarifsammlung führen. Entsprechende Anfragen bitte ich an die Tarifvertragsparteien zu richten.

Zu 4.) Für die unter Punkt 1. genannten Tätigkeiten sind im allgemeinen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von maximal drei Monaten Dauer erforderlich. Diese Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten dürften - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens des Klägers - auch für diesen ausreichend sein.

zu 5) Die genannten Tätigkeiten Telefonist, Büro-/Verwaltungshilfskraft und Pförtner/Tagespförtner stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.

zu 6.) Die genannten Tätigkeiten stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes auch Betriebsfremden zur Verfügung.
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