S 2 RJ 1088/01

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
S 2 RJ 1088/01
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.

I. Anknüpfungstatsachen:

a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen des Klägers:
01.08.1969 bis 1972 Ausbildung zum Gas- und Wasserinstallateur mit Abschluss, bis 04.06.2000 Tätigkeit als Gas- und Wasserinstallateur, anschließend arbeitsunfähig, seit
25.11.2000 arbeitslos gemeldet

b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen des Klägers: leichte Tätigkeiten vollschichtig, in möglichst wechselnder Körperhaltung, z. B. wechselnder Einnahme von sitzender, gehender oder stehender Position, unter Vermeidung von Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne häufiges Bücken, ohne vorwiegend einseitige Körperhaltung ohne Arbeiten mit besonderer Belastung der rechten Hand (keine ständige Belastung durch feinmotorische Arbeiten, Präzisionsarbeiten oder ständiges kräftiges Zupacken), nicht an Maschinen, die eine besondere Geschicklichkeit erfordern oder eine Verletzungsgefahr mit sich bringen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Akkordarbeit

II. Beweisfragen:

1. Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann der Kläger noch ausüben?

2. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?

3. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten und wie werden diese Tätigkeiten tarifvertraglich eingestuft?

4. Kann der Kläger unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?

5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?

6. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
Auskunft
Stellungnahme:

zu 1.) Berufsnahe Tätigkeiten kommen für den Kläger nicht mehr in Betracht. Als berufsfremde Tätigkeiten kommen Poststellenmitarbeiter, Warenaufmacher/Versand-fertigmacher, Tagespförtner und Telefonist in Betracht.

zu 2.) Mitarbeiter in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde Die Tätigkeit, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist, kann wechselweise im Sitzen, Stehen und Umhergehen verrichtet werden. Sie umfasst das Öffnen der täglichen Eingangspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, das Anbringen eines Posteingangsstempels; das Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen bzw. Sachbearbeiter (üblicherweise mehrmals täglich unter Zuhilfenahme eines Postverteilerwagens) und Mitnahme der zur Weiterleitung an andere Fachabteilungen/Sachgebiete oder zum Versand bestimmten Vorgänge; das Kuvertieren, Wiegen und Frankieren der Ausgangspost, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher.

Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet ... Üblich ist der Umgang mit Bürokommunikationsmitteln und Datenverarbeitung, zunehmend Arbeit am Bildschirm. Gelegentlich findet die Arbeit unter Zeitdruck statt.

Warenaufmacher / Versandfertigmacher
Die wesentlichen Aufgaben umfassen das verschönernde und zweckbedingte Aufmachen von Erzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft und die vorbereitenden Arbeiten für deren Versand. Im einzelnen wären hier zu nennen: Das Entfernen produktionsbedingter Verschmutzungen durch Blankreiben, Polieren o.ä., das Aufkleben, Einnähen oder Befestigen von Reklame-, Prüf-, Waren- oder Gütezeichen, Etiketten, Preisauszeichnungen o.ä., das Abzählen, Abwiegen, Abmessen oder Abfüllen von Waren, das Einwickeln bzw. Einlegen von Waren in Papp- oder Holzschachteln, Kisten oder sonstigen Behältnissen, verkaufsfördernden Zierhüllen oder Zierkartons, das Verschließen dieser Behältnisse, das Anbringen von Kennzeichen oder Versandhinweisen o.ä.

Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen, überwiegend sitzend mit gelegentlichem Gehen. Sitzhilfen (stehend angelehnt) sind ebenfalls denkbar.

Pförtner/Tagespförtner
Diese Tätigkeit umfasst das Überwachen des Personenverkehrs in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen von Betrieben, Behörden oder Krankenhäusern, das Überprüfen von Ausweisen, das Anmelden von Besuchern, das Ausfüllen von Besucherzetteln und das Weiterleiten von Besuchern an die zu besuchenden Stellen oder Personen innerhalb des Betriebes, der Behörde oder des Krankenhauses.

Es handelt sich hierbei um körperlich leichte Tätigkeiten, überwiegend sitzend bzw. in gelegentlichem Wechsel der Körperhaltung zwischen Gehen, Stehen und Sitzen. Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten, das Heben und Tragen von Lasten, fallen üblicherweise nicht an.

Telefonist
Diese Tätigkeit umfasst die Bedienung von Telefon-/Fernsprechzentralen. Dazu gehört die Erteilung von Auskünften, die Registrierung von Gesprächen, die Entgegennahme und Weitergabe von Telegrammen, Telefaxen u. ä., die Entgegennahme und Niederschrift von Nachrichten für Teilnehmer, die vorübergehend abwesend sind. Je nach Art des Betriebes/ der Behörde können diese Tätigkeiten auch mit der Verrichtung von einfachen Büroarbeiten und /oder dem Empfangen und Anmelden von Besuchern gekoppelt sein.

Die Anforderungen an Telefonisten sind aufgrund der Tatsache, dass diese in allen Bereichen von Wirtschaft und Verwaltung tätig sind recht unterschiedlich. Während sich in großen Wirtschaftsunternehmen und Verwaltungen die Tätigkeiten in der Regel auf das Bedienen einer z.T. recht umfangreichen Telefonanlage beschränken, findet man in kleineren und mittleren Betrieben und Organisationen häufig eine Funktionskoppelung mit einfachen Bürotätigkeiten, Schreibtätigkeiten sowie Empfangs- und Pförtnertätigkeiten.

Körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen gearbeitet. Sitzhilfen (stehend angelehnt) sind ebenfalls denkbar. Funktionstüchtigkeit der Arme und Hände (Bedienen von Telefonanlagen), Fähigkeit zu beidhändigem Arbeiten, Finger- und Handgeschicklichkeit (Arbeit mit Eingabegeräten) sollten gegeben sein. Gute Sprech- und Hörfähigkeit, normales Reaktionsvermögen, Konzentrationsfähigkeit, gutes Gedächtnis für Namen und Zahlen Die Eignung für einen bestimmten Arbeitsplatz hängt jedoch von den jeweiligen Anforderungen und eventuell von möglichen technischen Arbeitshilfen ab.

zu 3.) Bei den zu Frage 1 genannten Verweistätigkeiten handelt es sich um ungelernte Arbeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach einer entsprechenden Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit von bis zu drei Monaten verrichtet werden können. Gleichwohl werden diese Tätigkeiten zu einem überwiegenden Teil von Arbeitnehmern mit einer abgeschlossenen Ausbildung ausgeübt. Die erbetene Auskunft über die tarifliche Einstufung kann ich nicht erteilen, da die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit keine Tarifsammlung führen. Entsprechende Anfragen bitte ich an die Tarifvertragsparteien zu richten.

zu 4.) Für die unter Punkt 1. genannten Tätigkeiten sind im allgemeinen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von maximal drei Monaten Dauer erforderlich. Diese Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten dürften - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens des Klägers - auch für diesen ausreichend sein.

zu 5.) Die genannten Tätigkeiten Poststellenmitarbeiter, Warenaufmacher/Versandfertigmacher, Tagespförtner und Telefonist stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.

zu 6.) Die genannten Tätigkeiten stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes auch Betriebsfremden zur Verfügung.
Saved
Datum