L 12 RJ 134/04

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
L 12 RJ 134/04
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.

I. Anknüpfungstatsachen:

a) Beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen des Klägers:

Gelernter Schreinergeselle (1961 - 1964), danach berufstätig als Schreiner bis März 2000, zwischenzeitlich von 1971 bis 1993 als Medizintechniker , 1997/1998 als Haustechniker und zuletzt als Messeschreiner (bis März 2000).

b) Gesundheitliches Restleistungsvermögen des Klägers:

Regelmäßig vollschichtig leichte Arbeiten, im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen, wobei ausschließlich sitzende Tätigkeiten ebenfalls zumutbar sind, sofern "aktives Sitzen" (Bestuhlung mit Armlehnen und individuell einstellbarer Rückenlehne) möglich ist, ohne Zwangshaltungen (Rumpfvorneigeung) und häufige Überkopfarbeiten,ohne Heben und Tragen von Lasten über 8 kg, dauerhaft nicht über 4 kg, ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten (gelegentliches Besteigen von Regalleitern ist zumutbar), ohne Arbeiten an gefährlich laufenden Maschinen (wegen behindertem räumlichen Sehen), überwiegend in geschlossenen, warmen Räumen, ohne extremen Zeitdruck oder besonderen Stress (wegen Diabetes mellitus und Bluthochdruck).

II. Beweisfragen:

1. Welche
a) berufsnahen oder
b) berufsfremden Tätigkeiten (z.B. als Telefonist, Versandfertigmacher, Montierer in der Metall- oder Elektrogeräteindustrie etc.) kann der Kläger noch ausüben?

1. Welches fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil haben diese Tätigkeiten im Einzelnen?

2. Welche Ausbildungszeiten erfordern diese Tätigkeiten?

3. Kann der Kläger unter Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen zu I.a nach einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten vollwertig verrichten?

4. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang (mehr als 300 Arbeitsplätze im Bundesgebiet) zur Verfügung?

5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?
Auskunft
Stellungnahme:

Zu 1.
a) Berufsnahe Tätigkeiten scheiden aus.
b) Zu den berufsfremden Tätigkeiten verweise ich auf die Stellungnahme des Landesarbeitsamtes Hessen vom 04.12.2003. Diese gilt unverändert, da sich auch durch das aktuelle Leistungsvermögen des Klägers keine Änderungen ergeben. Die arbeitsmarktliche Einschätzung zu den dort genannten Berufen bleibt ebenfalls bestehen.

Zu 1) Zusätzliche Berufe, nicht in der Stellungnahme LAA H. vom 04.12.2003 beschrieben:

Telefonist
Diese Tätigkeit umfasst die Bedienung von Telefon-/Fernsprechzentralen. Dazu gehört die Erteilung von Auskünften, die Registrierung von Gesprächen, die Entgegennahme und Weitergabe von Telegrammen, Telefaxen u. ä., die Entgegennahme und Niederschrift von Nachrichten für Teilnehmer, die vorübergehend abwesend sind. Je nach Art des Betriebes/ der Behörde können diese Tätigkeiten auch mit der Verrichtung von einfachen Büroarbeiten und/oder dem Empfangen und Anmelden von Besuchern gekoppelt sein.

Die Anforderungen an Telefonisten sind aufgrund der Tatsache, dass diese in allen Bereichen von Wirtschaft und Verwaltung tätig sind recht unterschiedlich. Während sich in großen Wirtschaftsunternehmen und Verwaltungen die Tätigkeiten in der Regel auf das Bedienen einer z.T. recht umfangreichen Telefonanlage beschränken, findet man in kleineren und mittleren Betrieben und Organisationen häufig eine Funktionskoppelung mit einfachen Bürotätigkeiten, Schreibtätigkeiten sowie Empfangs- und Pförtnertätigkeiten.

Körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen gearbeitet. Sitzhilfen (stehend angelehnt) sind ebenfalls denkbar. Funktionstüchtigkeit der Arme und Hände (Bedienen von Telefonanlagen), Fähigkeit zu beidhändigem Arbeiten, Finger- und Handgeschicklichkeit (Arbeit mit Eingabegeräten) sollten gegeben sein. Gute Sprech- und Hörfähigkeit, normales Reaktionsvermögen, Konzentrationsfähigkeit, gutes Gedächtnis für Namen und Zahlen Die Eignung für einen bestimmten Arbeitsplatz hängt jedoch von den jeweiligen Anforderungen und eventuell von möglichen technischen Arbeitshilfen ab.

Warensortierer
Die wesentlichen Aufgaben umfassen leichte Sortierarbeiten im Elektrobereich, in Betrieben der Kunststoffherstellung und Kunststoffbearbeitung, der chemischen Industrie sowie Sortierarbeiten in der Nahrungs- und Genussmittelherstellung.

Warenaufmacher / Versandfertigmacher
Die wesentlichen Aufgaben umfassen das verschönernde und zweckbedingte Aufmachen von Erzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft und die vorbereitenden Arbeiten für deren Versand. Im einzelnen wären hier zu nennen: Das Entfernen produktionsbedingter Verschmutzungen durch Blankreiben, Polieren o.ä., das Aufkleben, Einnähen oder Befestigen von Reklame-, Prüf-, Waren- oder Gütezeichen, Etiketten, Preisauszeichnungen o.ä., das Abzählen, Abwiegen, Abmessen oder Abfüllen von Waren, das Einwickeln bzw. Einlegen von Waren in Papp- oder Holzschachteln, Kisten oder sonstigen Behältnissen, verkaufsfördernden Zierhüllen oder Zierkartons, das Verschließen dieser Behältnisse, das Anbringen von Kennzeichen oder Versandhinweisen o.ä.

Bei diesen beiden Tätigkeiten handelt es sich um körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen, überwiegend sitzend mit gelegentlichem Gehen.

zu 2.) Bei den zu 1.) genannten Verweistätigkeiten handelt es sich um ungelernte Arbeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach einer entsprechenden Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit verrichtet werden können. Gleichwohl werden diese Tätigkeiten zu einem überwiegenden Teil von Arbeitnehmern mit einer abgeschlossenen Ausbildung ausgeübt.

zu 3.) Für die unter Punkt 1.) genannten berufsfremden Tätigkeiten sind im allgemeinen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von maximal drei Monaten Dauer erforderlich. Diese Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten dürften - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens des Klägers - auch für diesen ausreichend sein.

zu 4.) Die genannten Tätigkeiten Warensortierer und Warenaufmacher/Versandfertigmacher und Telefonist stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.

zu 5.) Die genannten Tätigkeiten stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes auch Betriebsfremden zur Verfügung.
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Datum