L 2 R 164/05

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Hessen
Aktenzeichen
L 2 R 164/05
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Hessen
Anfrage
In obigem Rechtsstreit wird um die Beantwortung der unter II. aufgeführten berufskundlichen Beweisfragen unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezeigten Anknüpfungstatsachen gebeten.

I. Anknüpfungstatsachen:

1. beruflicher Werdegang und sonstige berufsbezogene Qualifikationen des Klägers:
gel. Fliesenleger; ab 1977 technischer Leiter (Feuerschutz und Innenausbau), ab 1996 auch kaufmännische Leitung.

2. gesundheitliches Restleistungsvermögen des Klägers: Leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten vollschichtig überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum Aufstehen und Umhergehen in geschlossenen, temperierten Räumen. Ohne: Heben, Bücken, Überkopfarbeiten, auf Leitern und Gerüsten.

II. Beweisfragen:

1. a) Welche berufsnahen oder berufsfremden Tätigkeiten kann der Kläger ausüben?
b) Welche berufsfremden Tätigkeiten kann der Kläger ausüben? (bitte auch bei Fragen 1.a) und b) das jeweilige fachliche und gesundheitliche Anforderungsprofil angeben.

2. Handelt es sich bei der/den genanten Tätigkeit/en um
a) gelernte Arbeiten mit einer mehr als 2-jährigen Ausbildungszeit.
b) Arbeiten mit einer Anlernzeit von mehr als 3 Monaten bis zu 2 Jahren,
c) ungelernte Arbeiten mit lediglich betrieblichen Einarbeitungs- und Einweisungszeit bis zu drei Monaten?

3. Kann der Kläger unter Berücksichtung der Anknüpfungstatsachen zu I.1 innerhalb einer bis zu 3 Monate dauernden Einarbeitung und Einweisung die für die in Betracht kommenden Tätigkeiten notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben?

4. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten auch Betriebsfremden zur Verfügung?

5. Stehen die in Betracht kommenden Tätigkeiten (bitte einzeln bezeichnen) auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang zur Verfügung?

Sollten Sie aufgrund des Akteninhalts abweichende Anknüpfungstatsachen zu I für gegeben halten, bitte ich Sie, diese Abweichung kenntlich zu machen und die Beweisfragen alternativ zu beantworten.
Auskunft
Stellungnahme:

zu II. Beweisfragen:

zu 1. a) und b) Bei Beachtung des beruflichen Werdegangs und des gesundheitlichen Leistungsvermögens halte ich den Kläger aus berufskundlicher Sicht noch für in der Lage, folgende berufsfremde Verweistätigkeiten auszuüben:

Büro-/Verwaltungshilfskraft
Diese Tätigkeiten umfassen einfache, routinemäßige Bürohilfsarbeiten, die ohne besondere Ausbildung und ohne längere Einarbeitungszeit nach vorgegebenem Schema oder nach jeweiligen Anordnungen verrichtet werden können (z.B. Abheften, Sortieren, Aufschreiben, Notieren, Vergleichen, Kopieren von Unterlagen). Auch die Verteilung der Post und firmeninterner Umläufe oder Telefondienste können unter ihr Aufgabengebiet fallen. Bürohilfskräfte können in allen Branchen tätig sein.

Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, zum Teil in Großraumbüros. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet; ein Haltungswechsel ist möglich. Üblich ist der Umgang mit Bürokommunikationsmitteln und Datenverarbeitung, zunehmend Arbeit am Bildschirm.

Mitarbeiter/Mitarbeiterin in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde
Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde üben Tätigkeiten aus, die wechselweise im Sitzen, Stehen und Umhergehen verrichtet werden. Sie umfassen das Öffnen der täglichen Eingangspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, das Anbringen eines Posteingangsstempels; das Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen bzw. Sachbearbeiter (üblicherweise mehrmals täglich unter Zuhilfenahme eines Postverteilerwagens) und Mitnahme der zur Weiterleitung an andere Fachabteilungen/Sachgebiete oder zum Versand bestimmten Vorgänge; das Kuvertieren, Wiegen und Frankieren der Ausgangspost, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher.

Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, zum Teil in Großraumbüros. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Ein Wechsel der Körperhaltung ist möglich. Üblich ist der Umgang mit Bürokommunikationsmitteln und zunehmend Arbeit am Bildschirm. Gelegentlich findet die Arbeit unter Zeitdruck statt.

Diese Tätigkeit kommt für den Kläger in Betracht, wenn der Einsatz nicht in allen Bereichen stattfindet (z.B. nicht Arbeiten im Zusammenhang mit dem Verladen der Post). Dies dürfte vor allem in Betrieben und Behörden mit einer größeren Poststelle der Fall sein.

zu 2. Für die zu 1. genannten Tätigkeiten sind im allgemeinen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von maximal drei Monaten Dauer erforderlich. Gleichwohl werden die Tätigkeiten zu einem überwiegenden Teil von Arbeitnehmern mit einer abgeschlossenen Ausbildung ausgeübt.

zu 3. Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten von bis zu 3 Monate Dauer dürften - unter Zugrundelegung des mir derzeit nach Aktenlage bekannten beruflichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens - für den Kläger ausreichend sein, um die zu 1. genannten Tätigkeiten zu verrichten.

zu 4. Die zu 1. genannten Tätigkeiten stehen auch Betriebsfremden zur Verfügung.

zu 5. Die zu 1. genannten Tätigkeiten als Büro-/Verwaltungshilfskraft oder als Mitarbeiter in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.
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