S 8 R 510/03

Berufskundekategorie
Gutachten
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 8 R 510/03
Auskunftgeber
Bundesanstalt für Arbeit, Regionaldirektion Bayern, 90328 Nürnberg
Anfrage
Rechtsstreit i. S.

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend gebe ich die berufskundliche Stellungnahme zu dem o. a. Rechtsstreit ab:

Der am 3.10.1960 geborene Kläger stellte am 29.10.2002 Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, den die Beklagte mit Bescheid vom 11.12.2002 ablehnte. Der Widerspruch des Klägers vom 26.2.2003 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.7.2003 zurückgewiesen. Hiergegen wurde am 28.7.2003 beim Sozialgericht Würzburg Klage eingereicht.

Der Kläger hat von 1976 bis 1979 den Beruf eines Zimmerers erlernt und diesen bis September 1995 ausgeübt. Seitdem ist der Kläger arbeitsunfähig krank bzw. arbeitslos gemeldet.

Aufgrund des ärztlichen Gutachtens vom 7.1.2005 ergibt sich folgendes Leistungsbild:
- der Kläger ist in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten;
- er kann nur noch leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen verrichten;
- Wegefähigkeit ist gegeben.
- Zu vermeiden sind
- Tätigkeiten mit besonderer Belastung des Bewegungs- und Stützsystems wie
- Überwiegendes Stehen oder Gehen,
- häufiges Heben und Tragen von Lasten,
- häufiges Bücken,
- häufiges Knien,
- häufiges Steigen,
- Überkopfarbeit
- Arbeit in Zwangshaltungen
- Tätigkeiten an unfallgefährdeten Arbeitsplätzen wie
- auf Leitern und Gerüsten mit Absturzgefahr
- an laufenden Maschinen
- Tätigkeiten unter ungünstigen äußeren Bedingungen wie
- den Einflüssen von Kälte, Hitze, Zugluft,
- starken Temperaturschwankungen,
- Nässe
- Lärm
- Hautreizstoffe.
- Von einer dauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit muss ausgegangen werden.

Es ist unstrittig, dass der Kläger in Anbetracht seiner gesundheitlichen Einschränkungen den zuletzt ausgeübten Beruf eines Zimmerers nicht mehr ausüben kann. Die Beklagte verweist den Kläger auf die Tätigkeit eines Holzschutzfachmannes, eines Lagerverwalters und eines Holzeinkäufers.

Beweisfragen: Es wird um berufskundliche Stellungnahme gebeten,
- welche angelernte Tätigkeiten (Anlernzeit ohne Vorbildung mindestens 3 Monate) bzw. welche höher qualifizierte Tätigkeiten der Kläger nach seiner Vorbildung und seinen gesundheitlichen Möglichkeiten nach einer Einarbeitungszeit von bis zu 3 Monaten noch verrichten kann und
- ob ggf. entsprechende Arbeitsplätze innerhalb des Bundesgebietes in nennenswerter Anzahl vorhanden sind.
Auskunft
Stellungnahme

Holzschutzfachmann

Welche Tätigkeit die Beklagte mit dem Begriff Holzschutzfachmann verbindet, konnte trotz umfangreicher Recherchen nicht eruiert werden. Denkbar wäre die Tätigkeit eines Holz- und Bautenschützers, der sich auf Schutz- und Instandsetzungsarbeiten an Neu- und Altbauten spezialisiert hat. Er wirkt vor allem in der Bauwerkserneuerung, der Bauwerkserhaltung und der Denkmalpflege mit. Um Bauwerke und bauliche Anlagen dauerhaft zu erhalten, führt er Maßnahmen zur Bauwerksabdichtung und zum Schutz von Holzkonstruktionen durch. Im Aufgabengebiet Holzschutz erkennt und beurteilt er Schäden an Holz- und Holzbauteilen, schützt das Holz gegen Zerstörung durch tierische und pflanzliche Einflüsse oder Feuer. Er beseitigt Schäden und setzt Zerstörtes instand. Im Aufgabengebiet Bautenschutz erkennt und beurteilt er Schäden an Bauwerken unterschiedlichster Art, zum Beispiel aus Beton, Mauerwerk oder Naturstein. Er beseitigt Risse, führt sonstige erforderliche Abdichtungsarbeiten aus, unter anderem in Räumen, die für die Lagerung wassergefährdender Stoffe bestimmt sind. Die Beschichtung von Flächen, die durch besondere Einflüsse belastet sind, gehört ebenfalls zu seinen Aufgaben, auch bringt er Anti-Graffiti-Systeme auf. Er setzt Betonflächen, feuchtes oder durch Salz geschädigtes Mauerwerk und alle Arten von Baufugen instand. In der Regel wird für den Zugang zur Tätigkeit eine abgeschlossene Berufsausbildung als staatlich geprüfter Holz- und Bautenschützer gefordert. Sofern qualifizierte und erfahrene Fachkräfte mit einer Ausbildung im Baugewerbe, im Maler- und Lackiererhandwerk, im Dachdeckerhandwerk, im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk sowie im Gebäudereinigerhandwerk Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Erfahrungen besitzen, die für die Ausübung der Tätigkeit notwendig sind, können auch sie als Holz- und Bautenschützer beschäftigt werden. Voraussetzung ist einerseits Erfahrung im Bereich Bauwerkserneuerung und Bauwerkserhaltung, andererseits in erster Linie die Teilnahme an entsprechenden Weiterbildungslehrgängen. Unentbehrlich ist zum Beispiel der Sachkundenachweis Bekämpfender Holzschutz. Aus berufskundlicher Sicht verfügt der Kläger, aufgrund seines beruflichen Werdeganges nicht über die erforderlichen Kenntnisse, um sich innerhalb von maximal drei Monaten in die Tätigkeit als Holz- und Bautenschützer einarbeiten zu können. Daher ist, unabhängig vom Leistungsvermögen, in dieser Tätigkeit keine geeignete berufliche Alternative erkennbar.

Unter dem Begriff Holzschutzfachmann käme auch die Tätigkeit eines Oberflächenbearbeiters in der Tischlerei in Betracht. Oberflächenbearbeiter geben dem Werkstück den letzten Schliff und verschaffen ihm seinen endgültigen Charakter. Maßgeblich sind hierbei die an das Werkstück gestellten Anforderungen bzw. dessen Verwendungsbestimmung. Oberflächen können unterschiedlichsten funktionalen oder ästhetischen Zwecken dienen, wie zum Beispiel dem Schutz des Holzes, Brandschutzanforderungen oder der atmosphärischen Hervorhebung des jeweiligen Holzcharakters. Oberflächenbearbeiter erreichen diese Eigenschaften durch Schleifen, Bleichen, Bürsten, Beschichten und eine Vielzahl weiterer, zum Teil hochspezialisierter Bearbeitungstechniken. Neben kleineren und mittleren Handwerksbetrieben, wie zum Beispiel Möbeltischlereien oder Fensterbaubetrieben, finden sich spezielle Restaurierungswerkstätten oder die industrielle Möbelherstellung als Arbeitgeber. Für die Tätigkeit eines Oberflächenbearbeiters benötigt man üblicherweise eine abgeschlossene Berufsausbildung, beispielsweise als Tischler. Auch andere Berufsabschlüsse in der Holzbe- und -verarbeitung oder in der Oberflächentechnik können den Zugang ermöglichen. Um Holzoberflächen für das Grundieren und Lackieren vorzubereiten, sollte man auf Kenntnisse im Schleifen, Wässern, Beizen, Bleichen und Entharzen zurückgreifen können. Auch Fertigkeiten im Lackieren und Kenntnisse zu verschiedenen Spritztechniken werden erwartet. Darüber hinaus sind Erfahrungen in der Oberflächenbehandlung mit Wachsen und Ölen vorteilhaft. Auf eine sorgfältige und selbstständige Arbeitsweise wird ebenfalls Wert gelegt. Die Tätigkeit ist überwiegend mittelschwer. Sie wird meist im Stehen, verbunden mit zeitweiligen Zwangshaltungen wie Bücken, Knien und Hocken, verrichtet. Teilweise ist schweres Heben und Tragen erforderlich. Außer mit Maschinen und Werkzeugen gehen Oberflächenbearbeiter mit unterschiedlichsten Behandlungsmitteln wie Laugen, Beizen, Ölen und Lacken um. Dadurch sind sie nicht nur feinsten Stäuben ausgesetzt, die durch Schleifarbeiten verursacht werden, sondern auch Gerüchen und Dämpfen. Einwirkungen von Vibrationen sowie zeitweise erheblicher Lärm durch Holzbearbeitungsmaschinen sind unvermeidlich. Beizen, Lacke, Holzbindemittel belasten die Haut. Unter Berücksichtigung des medizinischen Leistungsbildes kann dem Kläger eine solche Tätigkeit nicht zugemutet werden.

Lagerverwalter

Die Aufgaben von Lagerverwaltern, für die Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten werden, umfassen in der Regel die ordnungsgemäße Warenannahme und Eingangskontrolle, die fachgerechte Lagerung, Pflege und Weiterbehandlung verschiedenster Waren, die Sicherstellung einer optimalen Lagerbestandsmenge unter betriebswirtschaftlichen und produktionsbezogenen Gesichtspunkten, die Beachtung der Lagervorschriften und Sicherheitsbestimmungen sowie die ordnungsgemäße Handhabung, Pflege und Instandhaltung aller Lagereinrichtungen. Je nach Lagergröße plant, organisiert, steuert und überwacht der Lagerverwalter die dabei anfallenden Arbeiten, arbeitet auch selbst praktisch mit oder verrichtet sie in ihrer Gesamtheit allein. Liegt der Tätigkeitsschwerpunkt auf verwaltenden und leitenden Aufgaben, handelt es sich üblicherweise um eine Aufstiegsposition. Die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten – insbesondere auch im kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen und bürotechnischen Bereich – können dem Kläger, der ausschließlich als Zimmerer tätig war, nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung vermittelt werden. Die bis zur Facharbeiterebene zu verrichtenden eigentlichen Lagerarbeiten beinhalten dagegen erfahrungsgemäß mindestens mittelschwere, u. U. auch schwere Belastungen, insbesondere Hebe- und Tragebelastungen, Bücken und andere Zwangshaltungen, Klettern auf Lkw-Ladeflächen, u. U. auch Besteigen von Leitern, teilweise im Freien bzw. unter Witterungseinflüssen. Aus berufskundlicher Sicht ist hier keine für den Kläger uneingeschränkt zumutbare bzw. innerhalb von drei Monaten erlernbare Verweisungstätigkeit erkennbar.

Verwalter eines Holzlagers

Der Lagerverwalter trägt Verantwortung für eine optimale Lagerbestandsmenge und für die fachgerechte Lagerung und Pflege des Holzes (in der Regel kein Rund-, sondern Schnittholz), der Holzwerkzeuge, Hilfsstoffe und/oder der Zwischen- und Endprodukte unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten (z. B. Holzfeuchte, Luftfeuchtigkeit), von Lagervorschriften, Sicherheitsbestimmung etc. Der Zugang zu dieser Tätigkeiten ist einem Zimmerer nach Einarbeitung bzw. Zusatzbildung insbesondere im kaufmännischen Bereich grundsätzlich möglich, da er über entsprechende Materialkenntnisse verfügt. Die reinen Verwaltungsaufgaben sind in der Regel körperlich leicht. Allerdings sind auch hierbei Witterungseinflüsse wie Nässe und Kälte (Lagerplätze im Freien) meist nicht zu vermeiden. Häufig, vor allem in kleineren Lagern ohne umfassend technische Hilfsmittel und ausreichendes Hilfspersonal, kann auf die praktische Mitarbeit des Lagerverwalters bei manuellen Lagerarbeiten nicht verzichtet werden. Dabei wird häufiges Bücken und schweres Heben und Tragen verlangt. Dies entspricht nicht dem medizinischen Leistungsbild des Klägers. Zudem können ihm, der ausschließlich als Zimmerer gearbeitet hat, die notwendigen Kenntnisse über kaufmännisch-betriebswirtschaftliche, organisatorische und bürotechnische Belange nicht innerhalb einer höchstens dreimonatigen Einarbeitung vermittelt werden. Eine zumutbare Alternative für den Kläger ist hier nicht zu sehen.

Holzeinkäufer

Holzeinkäufer sorgen im Unternehmen für eine reibungslose Materialbeschaffung und die Weiterleitung an den Produktionsprozess. Sie kaufen das Holz bei Großhändlern im In- und Ausland für die Produktion und Fertigung. Hierfür beobachten sie die nationalen und internationalen Märkte, werten Informationen aus und führen Verhandlungen mit Lieferanten und Großhändlern. Sie holen Angebote ein und vergleichen sie, fertigen die Bestellunterlagen, überwachen Liefertermine, kontrollieren Wareneingang und -qualität und sind für die Bezahlung der Rechnungen verantwortlich. Unter Umständen planen und organisieren sie auch die Lagerhaltung sowie den Zugriff auf die Lagerbestände. Dies geschieht in der Regel vom Büro aus; Kaufverhandlungen werden jedoch auch in den Geschäftsräumen von Großhändlern und Lieferanten geführt. Im Zeitalter des E-Business verlieren Bestelllisten, Lieferscheine oder Produktkataloge in Printform zunehmend an Bedeutung für die Beschaffung von Waren und Investitionsgütern. Immer mehr Einkäufer nutzen Online-Produktkataloge, virtuelle Marktplätze und Auktionsplattformen im Internet, um Beschaffungskosten und -zeiten zu optimieren. Neben dem Computer gehören Telekommunikationsmittel wie Telefon und Telefax zu den wichtigsten Arbeitsmitteln. Kaufverhandlungen werden auch mit ausländischen Geschäftspartnern und -partnerinnen geführt. Hier ist die Wirtschaftssprache Englisch erwünscht oder sogar gefordert. Innerbetrieblich arbeiten Einkäufer im Team mit den Arbeitskollegen und -kolleginnen aus nahezu allen Bereichen des Unternehmens zusammen, vor allem aus den Bereichen Lager- und Materialwirtschaft sowie Produktion, Vertrieb, Verkauf und Finanzen. Die Tätigkeit eines Einkäufers ist körperlich leicht, geistig anspruchsvoll, verantwortungsvoll, u. U. stressreich. Sie wird in geschlossenen Räumen überwiegend im Sitzen, teilweise verbunden mit Zwangshaltungen am Bildschirm, und z. T. im Außendienst verrichtet. Zwingend erforderliche Voraussetzungen sind selbstständiges und problemorientiertes Denken, Konzentrationsfähigkeit, Organisationsvermögen, Verhandlungsgeschick, Durchsetzungsfähigkeit, Flexibilität, sprachliches Ausdrucksvermögen, Kontaktfähigkeit, Einfühlungsvermögen und psychische Belastbarkeit. Für seine Aufgaben benötig der Einkäufer gute Warenkenntnisse und verbindliche Umgangsformen. Um als Einkäufer zu arbeiten, sollte man eine kaufmännische Ausbildung vorweisen können, die zu der Branche passt, in der die Tätigkeit ausgeübt wird. Denkbar wäre in diesem Fall eine Fortbildung zum Fachkaufmann - Einkauf/Materialwirtschaft. Es handelt sich um eine berufliche Fortbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), die in der Regel im Anschluss an eine kaufmännische Berufsausbildung und einschlägige Berufspraxis absolviert wird. Sie dauert zwischen 280 und 560 Unterrichtsstunden, die Fortbildungsprüfung ist durch Rechtsvorschriften der Industrie- und Handelskammern geregelt. Die verwertbaren Vorkenntnisse, die der Kläger aus seiner Tätigkeit als Zimmerer mitbringt, sind insbesondere wegen seiner kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen Defizite nicht ausreichend, um den Beruf eines Holzeinkäufers im Rahmen einer dreimonatigen Einarbeitung ausüben zu können. Auch können seine Leistungseinschränkungen nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden, da die Tätigkeit des Einkäufers überwiegend im Sitzen ausgeübt wird.

Folgende weitere berufliche Alternativen wurden geprüft:

Fachverkäufer / Fachberater im Außen- bzw. Innendienst

Als Beschäftigungsmöglichkeiten für einen Zimmerer könnten die Tätigkeiten als Fachverkäufer bzw. Fachberater insbesondere für Hölzer, Bauhölzer, Holzwerkstoffe, Holzbe- und –verarbeitungsmaschinen, Holz- und Bautenschutzmittel, (Holz-)Fertighäuser, Baustoffe, Baubedarf, Baubetriebs- und -hilfsstoffe, Bauelemente, Betonfertigteile und Wandbauplatten betrachtet werden. Der Zugang zu Tätigkeiten im Fachverkauf ist einem Zimmerer nach Einarbeitung bzw. Zusatzbildung insbesondere im kaufmännischen Bereich grundsätzlich möglich, da er über Warenkenntnisse bezüglich Baustoffen, -werkzeugen und -maschinen, Holzbearbeitungsmaschinen und -werkzeugen, über Kenntnisse der Güte- und Schnittklassen von Hölzern/Bauhölzern und deren Beurteilung nach Verwendungszweck, über Kenntnisse der fachgerechten Lagerung von Bauholz, Holzwerkstoffen und ggf. anderen Baumaterialien sowie über Kenntnisse der Bauausführung insbesondere im Bereich Zimmerei/Holzbau, Ausbau verfügt. Fachverkäufer bzw. Fachberater können sowohl im Außendienst als auch im Innendienst tätig sein. Der Zugang zu den Tätigkeiten als Fachverkäufer bzw. Fachberater im Außendienst ist nicht geregelt. Je nach Beschäftigungsart und -betrieb wird oftmals eine abgeschlossene Fortbildung als Fachberater im Außendienst erwartet. Aber auch andere Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung in einem kaufmännischen Beruf und entsprechender Verkaufspraxis haben Zugang zu den Tätigkeiten. Je nach beruflicher Position und speziellen Gegebenheiten des Arbeitsplatzes werden zum Teil umfassende technische Kenntnisse der Produkte verlangt. Fachberater im Außendienst arbeiten als Angestellte oder auch als selbständige Fachberater. Neben ihren zeitweiligen Tätigkeiten im Büro haben sie vor allem bei Kunden (zu Hause, in deren Firma etc.) zu tun. Fachberater im Außendienst sind qualifizierte Fachkräfte, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, selbständig Beratungs- und Verkaufsgespräche anzubahnen, verkaufsfördernde Maßnahmen zu planen und umzusetzen, Absatzaktivitäten zu organisieren und zu steuern. Ihre Aufgabe ist es, den vorhandenen Kundenstamm zu betreuen und neue Kunden zu gewinnen. Dazu gehört neben den damit verbundenen Arbeiten wie Schriftverkehr, Auftragsabwicklung, Terminverfolgung, Erstellung von Verkaufsstatistiken und Berichterstattung u. a. Präsentation und Demonstration der Ware, Vorlegen von Mustern und Katalogen, Information und Beratung über Eigenschaften und Vorteile der Ware bzw. des Angebots sowie Verhandlungen über Preise, Zahlungs- und Lieferbedingungen mit dem Ziel, möglichst viele große und rentable Aufträge zu erhalten. Die Entlohnung ist in der Regel zumindest z. T. vom eingeholten Auftragsvolumen abhängig (Provision). Fachberater führen planende, beratungsvorbereitende Arbeiten am Schreibtisch aus. Beim Kunden beraten und informieren sie mit Hilfe von Prospekten, PC und anderen Beratungsobjekten (Produktproben, Demonstrationsobjekten, Vorführmodellen). Persönliche Mindestvoraussetzungen für eine Tätigkeit als Fachberater sind gutes mündliches Ausdrucksvermögen, Flexibilität, Auffassungsgabe, Konzentrationsfähigkeit, Organisationsvermögen, Kontakt- und Anpassungsfähigkeit, Verhandlungsgeschick, Überzeugungskraft, Aufgeschlossenheit für neue Informationen und Erfahrungen, die Fähigkeit, sich auf unterschiedliche Kunden und Kundenwünsche einzustellen, Selbständigkeit, ausreichende psychische Stabilität (Frustrationstoleranz), gewandtes, verbindliches Auftreten und gepflegte äußere Erscheinung. Ein Zimmerer müsste die für eine Tätigkeit als Fachberater erforderlichen Produktkenntnisse (der eigenen wie der Konkurrenzprodukte ) erwerben, vertiefen bzw. erweitern. Zusätzlich sind kaufmännische, betriebswirtschaftliche und bürotechnische Kenntnisse zu erlernen. Kenntnisse des Marktes (Kundenstruktur, Bedürfnisse, Erwartungen, Angebot, Nachfrage, Preis- und Leistungsgefüge) sind ebenfalls zu erwerben. Ebenso ist Wissen über Verkaufspsychologie, Akquisition und Umgang mit schwierigen Kunden erforderlich. EDV-Kenntnisse werden vorausgesetzt (beispielsweise wird der Kunden im Außendienstgespräch mit Hilfe eines Laptops über Preise, Preisnachlässe etc. informiert). Eine Außendiensttätigkeit lässt zwar einen häufigen Wechsel der Körperhaltung zu, verlangt aber meist erhebliche Fahrleistungen mit dem PKW mit den typischen Belastungen für die Wirbelsäule. Schwereres Heben und Tragen sowie Bücken kann im Rahmen von Präsentationen oder Demonstrationen nicht immer ausgeschlossen werden. Daher wird üblicherweise Funktionstüchtigkeit der Wirbelsäule, Arme, Hände und Beine sowie normales oder gut korrigiertes Sehvermögen u. a. für die Arbeit am Bildschirm vorausgesetzt. Zudem gilt die Tätigkeit üblicherweise als stressreich (z. B. durch unregelmäßige Arbeitszeit, Überstunden, Termindruck, vorgegebene Mindestleistungszahlen). Ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit und hohe Frustrationstoleranz sind daher erforderlich. Facharbeiter der einschlägigen Branchen können mit Einarbeitung und Zusatzqualifikation, vor allem im kaufmännischen/betriebswirtschaftlicher Bereich, abhängig von der Arbeitsaufgabe einen Ansatz als Fachberater finden. Auch bei der Ausbildung zum Fachberater im Außendienst handelt es sich um eine berufliche Fortbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), in der Regel im Anschluss an einen anerkannten kaufmännischen Ausbildungsberuf. Sie endet mit einer Prüfung vor der Industrie- und Handelkammer und/oder der internen Prüfung durch den Lehrgangsträger. Die Ausbildungsdauer ist unterschiedlich. Sie beträgt je nach Unterrichtsform zwischen sechs und achtzehn Monate (ca. 500-900 Unterrichtsstunden). Ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum reicht dem Kläger für eine Tätigkeit als Fachverkäufer bzw. Fachberater im Außendienst aufgrund seines beruflichen Werdeganges nicht aus.

Der Fachberater/-verkäufer im Innendienst, z. B. im Fach- oder Großhandel, hat insbesondere folgende Tätigkeiten zu verrichten:
- Abwicklung von Bestellungen, z. T. im beratenden Gespräch mit dem Kunden;
- Ausarbeitung von Individualangeboten;
- Klärung von Rückfragen etc.;
- Interne Weiterleitung von bearbeiteten Bestellungen;
- Sorge für termingerechte Lieferung;
- Bearbeitung von Reklamationen;
- Weitergabe von Anregungen und Wünschen von Kunden und Auftraggebern;
- Information der Abnehmer über Marktneuheiten;
- Werben neuer Kunden, z. B. durch Zusenden von Katalogen, Besuch von Außendienstmitarbeitern. Der Verkauf wird meist im Verkaufsraum oder am Schreibtisch anhand von Listen, Katalogen oder am Computer in strikter Trennung zum Lager abgewickelt. Folglich ist die körperliche Belastung leicht. Längeres Sitzen kann erforderlich sein, ein Wechsel der Körperhaltung, wie es im medizinischen Gutachten gefordert wird, ist nicht immer möglich. Für die Arbeit am Computer ist normales oder gut korrigiertes Sehvermögen nötig. Der Umgang mit Kunden setzt Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität usw. und psychische Belastbarkeit voraus. Arbeitgeberbefragungen und vermittlerischen Erfahrungen zufolge wird den kaufmännischen Kenntnissen und Fähigkeiten meist größere Bedeutung als dem produktbezogenen und anwendungsspezifischen Wissen zugemessen und vorzugsweise kaufmännisch ausgebildetes Personal (vor allem Groß- oder u. U. auch Einzelhandelskaufleute) beschäftigt. Für Tätigkeiten im Fach- bzw. Großhandel wird üblicherweise eine abgeschlossene dreijährige Ausbildung zum Einzelhandels- oder Großhandelskaufmann vorausgesetzt. Ein Zimmerer müsste sich zunächst kaufmännische, betriebswirtschaftliche, verkaufstechnische und EDV-Kenntnisse aneignen. Aus berufskundlicher Sicht kann sich der Kläger nicht innerhalb einer maximal dreimonatigen Einarbeitungszeit in die Tätigkeit als Fachberater im Innendienst einarbeiten.

Verkäufer in einem Holzhandelsbetrieb oder Baumarkt

In Betrieben, die Waren überwiegend in Selbstbedienung anbieten (Bau-, Heimwerkermärkte) stellen die Mitwirkung bei der Sortimentsgestaltung, die Beschaffung, Warenannahme, Lagerung, Bereitstellung und Platzierung im Verkaufsraum, Auszeichnung und Bestandsüberwachung die Tätigkeitsschwerpunkte dar. Die Beratung der Kunden ist eine besondere, unverzichtbare Serviceleistung dieser Betriebe. Gerade im Holzbereich wird neben Orientierungshilfen, Auskünften zu Qualität etc. und Verarbeitungstipps häufig auch der Zuschnitt nach Kundenwunsch verlangt. Der Umgang mit den Kunden setzt Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität und psychische Belastbarkeit voraus. Bei Kundenandrang kann es zu Zeitdruck kommen. Neben warenkundlichem Wissen (Marktüberblick, Kenntnissen des Sortiments sowie der Funktionsweise und Eigenschaften der Materialien und Produkte) sind kaufmännische und verkaufstechnische Kenntnisse erforderlich. Arbeitgeberbefragungen bestätigen, dass auch Facharbeiter bei persönlicher Eignung und nach Einarbeitung als Fachverkäufer beschäftigt werden. Eine vollständige Einarbeitung ist jedoch für den Kläger, der ausschließlich als Zimmerer beschäftigt war, nicht in einem Zeitraum von höchstens drei Monaten möglich. Die Tätigkeit wird nahezu ausschließlich im Stehen und Gehen verrichtet. Bücken ist häufig erforderlich, Recken, gelegentliches Überkopfarbeit und Besteigen von Leitern ist nicht auszuschließen. Auch Heben und Tragen von Lasten ist nicht zu vermeiden. Die zu bewegenden Gewichte können das mittelschwere Maß übersteigen. Das Leistungsvermögen des Klägers entspricht nicht den hier üblichen Anforderungen.

Qualitätskontrolleur in der holzverarbeitenden Industrie

Eigenständige Arbeitsplätze für qualifizierte Kontrolleure existieren erfahrungsgemäß in begrenztem Umfang in der Fertigung hochwertiger und teuerer Produkte – insbesondere, wenn Garantie eingeräumt wird oder bestimmte Normen, Gütebedingungen oder Vorschriften einzuhalten sind. Ansatz finden – sofern nicht überhaupt eine höhere Qualifikation wie z. B. eine Meister- oder Technikerprüfung verlangt wird – in der Regel besonders qualifizierte und/oder bewährte Fachkräfte, bevorzugt und weitestgehend aus den Reihen der firmeneigenen Mitarbeiter, die mit den Produktionsverfahren und Produkten vertraut sind. Die körperlichen Belastungen bei der Prüfung der Qualität der Zwischen- und Endprodukte oder der Arbeitsausführung hängen insbesondere von der Größe des Produkts und den anzuwendenden Prüfverfahren ab (Maßkontrolle, optische Prüfung, Belastungstests, Laboruntersuchungen etc.). Vielfach besteht kaum Möglichkeit zum Sitzen. Vorbeugen, Bücken, Hocken, Knien, Recken oder evtl. Überkopfarbeiten ist oft nicht zu vermeiden. Da das Prüfgut üblicherweise in gewissem Umfang bewegt werden muss, ist auch Heben und Tragen (oder zumindest Anheben, Ziehen, Schieben o. Ä.) meist nicht ganz zu umgehen. Arbeitsplätze, die ein industrieunerfahrener, deutlich in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkter Zimmerer wie der Kläger nach maximal drei Monaten Einarbeitungszeit ausfüllen könnte, gibt es unter den üblichen Bedingungen des Arbeitslebens m. E. nicht oder nicht in nennenswerter Zahl. Sofern sonst in der Fertigung von Holzwaren reine Kontrollarbeitsplätze eingerichtet sind und diese Arbeiten nicht von den Produktionskräften, bei der Material- und Warenannahme oder beim Verpacken mitverrichtet werden, handelt es sich üblicherweise um Tätigkeiten unterhalb der zumutbaren Qualifikationsebene. Insgesamt ist in der Tätigkeit eines Qualitätskontrolleurs in der holzverarbeitenden Industrie keine geeignete Alternative für den Kläger erkennbar.

Werkzeug- und Materialausgeber im Handwerk; Magaziner in Bauunternehmen

In ähnlich gelagerten Fällen wurde die Tätigkeit eines Werkzeug- und Materialausgebers als zumutbare Verweisungstätigkeit genannt. Jedoch ist im Handwerk eine Arbeitskraft mit der Werkzeugausgabe allein in der Regel nicht ausgelastet. Im Baugewerbe gibt es auf der Ebene der qualifizierten Anlerntätigkeiten den Baustellenmagaziner. Dieser verwaltet das Baumaterial und die Arbeitsgeräte auf Baustellen und gibt sie aus. Es fallen dabei leichte bis mittelschwere, unter Umständen auch schwere körperliche Arbeiten an, insbesondere in Bezug auf Hebe- und Tragebelastungen. Auch wenn für größere und schwere Teile technische Hilfsgeräte zur Verfügung stehen, ist es für den Magaziner unvermeidlich, Baumaterialien und Arbeitsgeräte wie Bohrhämmer, Schalungsbretter, Kompressoren etc. selbst abzuladen und auszugeben. Die Tätigkeit wird im Gehen und Stehen verrichtet. Eine Möglichkeit zum Sitzen besteht selten. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten ist häufig erforderlich wie auch Bücken (z. B. bei kleineren Reparaturen an den Arbeitsgeräten). Zusätzliche Belastungen treten auf, wenn im Freien unter Witterungseinflüssen und baustellenüblicher Umgebung gearbeitet werden muss. In größeren Baumagazinen, in denen Hilfskräfte zur Verfügung stehen, hat der Baustellenmagaziner überwiegend schriftliche und organisatorische Aufgaben zu erledigen. Hierfür würde der Kläger aufgrund seiner Berufsbiographie eine drei Monate überschreitende Einarbeitungszeit benötigen. Im Übrigen beschäftigen Bauunternehmen im Baumagazin meist Arbeitskräfte mit langjähriger Betriebszugehörigkeit, insbesondere gute Kräfte aus dem Helferbereich. Außerdem werden solche Arbeitsplätze häufig innerbetrieblich mit gesundheitlich leistungsgeminderten Beschäftigten besetzt, da die Belastungen im Vergleich zu deren Ausgangsberufen geringer sind.

In der holzbe- und -verarbeitenden Industrie ist Werkzeugausgabe als eigenständige Aufgabe erfahrungsgemäß nur in größeren und großen Betrieben anzutreffen. Dazu gehört neben der Lagerung, Verwaltung und Ausgabe der Werkzeuge in der Regel auch deren Pflege und Instandsetzung (z. B. verschiedenartige Sägen schärfen, schränken, stauchen, Hobelmesser zurichten und Fräsköpfe schleifen), zum Teil auch der Bau, die Anpassung und die Reparatur von Vorrichtungen u. Ä. oder sogar die Mithilfe bei der Wartung und Pflege von Maschinen und Anlagen. Nicht selten werden daher Metallfachkräfte beschäftigt. Die Tätigkeit erfordert üblicherweise eine bis zu mittelschwere körperliche Belastbarkeit bei überwiegendem Gehen und Stehen. Bücken und Arbeiten in vorgebeugter Haltung ist oft nötig, zum Teil auch Recken, kurzfristiges Überkopfarbeiten oder Besteigen von Leitern. Verlangt wird auch Heben und Tragen von Lasten. Die gesundheitlichen Leistungseinschränkungen des Klägers könnten hier nicht gebührend Berücksichtigung finden. Darüber hinaus kann sich ein bisher handwerklich tätiger Zimmerer die für einen qualifizierten Ansatz in der Industrie notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten erfahrungsgemäß nicht innerhalb einer maximal dreimonatigen Einarbeitungszeit aneignen. Für den Kläger ist daher auch in dieser Tätigkeit keine berufliche Alternative zu sehen. Hausmeister

Hausmeister ist kein Ausbildungsberuf, es gibt kein einheitliches, verbindliches Berufsbild. Die Tätigkeit liegt auf der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe. Beim Vorliegen einer verwertbaren Ausbildung wird die Tätigkeit oft auch auf Facharbeiterebene entlohnt. Hausmeister kommen in unterschiedlichen Funktionsformen zum Einsatz. Entsprechend vielfältig und unterschiedlich können die Aufgaben und Tätigkeiten sein, je nach Art und Größe des zu betreuenden Objekts (Wohnhaus oder -anlage, Büro- und Fabrikgebäude, Schule, Theater, Heime etc.):
- Durchführung von Sichtkontrollen (z. B. Heizung, Lüftung, Feuchtigkeit, äußere Gebäudeschäden);
- Wartung und Instandhaltung der haustechnischen Anlagen;
- Behebung von Schäden und Mängeln bzw. Veranlassung der erforderlichen Reparaturen, deren Beaufsichtigung, Dokumentation und Abrechnung;
- Schönheitsreparaturen;
- Reinigungsarbeiten im Gebäude, aber auch außerhalb (z. B. Schneeräumen, Streudienst);
- Organisation und Überwachung von Gebäudereinigungskräften (Einweisung, Einteilung und Beaufsichtigung der Reinigung, Bestimmung der Reinigungsverfahren und -häufigkeit, Verwaltung und Lagerung der Reinigungsmittel;
- Pflege von Garten-, Grün- und sonstigen Außenanlagen;
- Sorge für die Einhaltung von Feuerschutz und sonstigen Sicherheitsbestimmungen;
- Aufstellen von Sitzgelegenheiten in Sälen etc., Beschilderungen;
- Botendienste;
- Wohnungsbesichtigungen mit Mietinteressenten;
- Kontaktpflege und Umgang mit den Bewohnern des Gebäudes. Erfahrungsgemäß sind die Aufgaben eines Hausmeisters zu 70% handwerkliche Instandhaltungs- und Reparaturtätigkeiten sowie gärtnerische und reinigende Außenarbeiten, zu 20% Mieterbetreuung bzw. Kontaktpflege und zu 10% Verwaltungsarbeiten. Es handelt sich um eine sehr selbständige, selbstbestimmte und eigenverantwortliche Tätigkeit. Die Arbeiten eines Hausmeisters sind in der Regel leicht bis mittelschwer, können aber gelegentlich auch schwer sein. Stehen und Gehen überwiegen deutlich, ein Wechsel der Arbeitshaltung ist jedoch möglich. Heben und Tragen schwerer Lasten ist in der Regel nicht täglich oder häufig erforderlich, lässt sich aber nicht ganz ausschließen. Dabei ist nicht nur an das Bewegen von Möbeln (in Schulen, Bürohäusern, Heimen, Krankenhäusern, Tagungsstätten usw.) zu denken, sondern z. B. auch an den Umgang mit Abfallcontainern, an größere Mengen von Hilfs- und Betriebsstoffen (Streusand, Gips- oder Zementsäcken, Farbkübel u. Ä.). Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, Knien) lassen sich ebenso wenig vermeiden wie Arbeiten auf Leitern und Überkopfarbeiten. Ein Hausmeister sollte daher über einen gesunden Stütz- und Bewegungsapparat verfügen. Je nach Aufgabenstellung und Vorkenntnissen ist von einer Einarbeitungszeit von zwei Monaten bis zu einem Jahr auszugehen. Unabhängig von der erforderlichen Einarbeitungszeit entspricht das Leistungsbild des Klägers jedoch nicht mehr den Anforderungen, die üblicherweise an einen Hausmeister gestellt werden.

Pförtner

Die Pförtnertätigkeit beinhaltet oft nur leichte Arbeiten. Ein Wechsel der Körperhaltung ist möglich, wobei Gehen im Vergleich zu Sitzen und Stehen jedoch meist einen geringen Anteil hat. Arbeit in Zwangshaltungen, Bücken, schweres Heben und Tragen ist in der Regel nicht zu erwarten. Belastungen durch Witterungseinflüsse, Zugluft oder Temperaturschwankungen sind aber nicht immer ganz zu vermeiden. Schichtarbeit ist üblich, nicht selten sogar rund um die Uhr, auch mit auf 12 Stunden verlängerten Schichten. Zeitdruck (z. B. bei Arbeitsbeginn und –ende, Schichtwechsel, Besucherandrang) ist nicht auszuschließen. Gleiches gilt für nervliche Belastungen, z. B. in außergewöhnlichen Situationen, in denen vom Pförtner Handeln erwartet wird. Die Aufgaben eines Pförtners stellen gewisse persönliche Mindestanforderungen wie Flexibilität, Merk- und Kontaktfähigkeit, gute Umgangsformen gewandtes Auftreten, äußeres Erscheinungsbild u. Ä. sowie Durchsetzungsvermögen. Ob der Kläger diese erfüllt, kann nicht beurteilt werden. Für die Ausübung einer Pförtnertätigkeit, die auch von einem Ungelernten innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann (einfacher Pförtner), würde dem Kläger eine dreimonatige Einarbeitung genügen. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt es Arbeitsplätze für einfache Pförtner in nennenswertem Umfang, jedoch sind sie einem Facharbeiter sozial nicht zumutbar. Erfahrungsberichte belegen zudem, dass die Arbeitgebernachfrage nach einfachen Pförtnertätigkeiten rückläufig ist. Ursache dafür ist insbesondere die Entwicklung von Schließsystemen, die eine Zutrittsregelung durch einen Pförtner an Eingängen, die ausschließlich dem Personal vorbehalten sind, überflüssig machen, weil die Betriebsangehörigen den Eingang mittels Codekarte selbst öffnen. Qualifiziert im Sinne einer für einen Facharbeiter zumutbaren Verweisungstätigkeit ist eine Pförtnertätigkeit in der Regel erst dann, wenn zusätzliche Aufgaben zu erfüllen sind, wie z. B. die Erteilung von Auskünften, die weiterreichende Kenntnisse erfordern, schriftliche Arbeiten, umfangreiche Kontroll- und Sicherheitsaufgaben, die meist körperliche Belastung beinhalten, oder die Bedienung von Telefonanlagen mit mehreren Amtsleitungen. Derartige Arbeitsplätze existieren in sehr viel geringerer Zahl als solche für einfache Pförtner. Sie gelten vielfach als Schonarbeitsplätze, die insbesondere für die innerbetriebliche Umsetzung leistungsgeminderter Beschäftigter geeignet sind, und werden in der Regel innerbetrieblich besetzt. Unabhängig hiervon reicht einem gelernten Zimmerer und Betriebsfremden eine höchstens dreimonatige Einarbeitungszeit erfahrungsgemäß nicht aus. Für den Kläger ist daher auch in dieser Tätigkeit keine berufliche Alternative zu sehen.

Telefonist

Die berufsfremde Tätigkeit eines Telefonisten ist von einem Zimmerer – wenn nicht noch zusätzliche Arbeiten erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist – in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar. Aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen wird sie mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zugeordnet. Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird jedoch ausschließlich im Sitzen verrichtet. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Zur den Minimalanforderungen der Tätigkeit gehören die schnelle und korrekte Herstellung von Verbindungen, das Notieren von Nachrichten und das Führen bzw. Abrechnen von Gebührenaufzeichnungen. Der sehr hohe Anteil an Bildschirmtätigkeiten ist häufig mit entsprechenden Zwangshaltungen verbunden. Eine Möglichkeit, zwischen Sitzen, Stehen und Gehen zu wechseln, besteht nicht. Folglich ist dem Kläger die Tätigkeit eines Telefonisten in Anbetracht seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht zumutbar. Hinzu kommt, dass sich der Beruf des Telefonisten, wie man ihn aus früherer Zeit kannte, erheblich geändert hat. Die Auswertung einer größeren Anzahl von Stellenanzeigen erbrachte folgendes Profil: Es werden vorwiegend weibliche Arbeitskräfte mit kaufmännischer Grundbildung gesucht; Kenntnisse in Maschinenschreiben, Datenverarbeitung und mindestens einer Fremdsprache sind nahezu obligatorisch. Daneben sind extrafunktionale Qualifikationen, wie angenehme Telefonstimme, gute Umgangsformen und Teamgeist wichtige Auswahlkriterien. Ob der Kläger diese persönlichen Mindestvoraussetzungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden. Für den Erwerb der übrigen Anforderungen erscheint für einen Zimmerer eine Einarbeitungszeit von drei Monaten zu kurz.

Poststellenmitarbeiter

Sofern Poststellenmitarbeiter die Post nicht selbst vom Postamt abholen, sind die eingehenden Sendungen (z. B. Postsäcke, -körbe, -pakete) einschließlich der Hauspost (z. B. Akten) entgegenzunehmen und zu öffnen. Der Inhalt wird entnommen, auf Vollständigkeit geprüft, großteils mit einem Eingangsvermerk sowie – nach Feststellung des Empfängers – mit einem Weiterleitungsvermerk versehen und entsprechend sortiert. Die Verteilung im Haus wie auch das Einsammeln der Ausgangspost wird von den Mitarbeitern der Post miterledigt oder ist Boten übertragen. Die Ausgangspost ist zu sortieren, zu kuvertieren bzw. zu verpacken, zu frankieren und zur Abholung in Säcken, Körben o. Ä. bereitzustellen oder auch selbst zum Postamt zu befördern. Verschiedentlich sind bei der Tätigkeit Maschinen (z. B. Brieföffnungs-, Kuvertier-, Frankiermaschinen) zu bedienen. Die Arbeiten erfordern eine mittelschwere körperliche Belastbarkeit des Mitarbeiters, vor allem im Hinblick auf die zu bewegenden Lasten. Auch Bücken ist notwendig. Ein Wechsel der Körperhaltung ist möglich, wobei Gehen, u. U. einschließlich Treppensteigen, in beachtlichem Umfang anfällt, wenn die Post ausgetragen und eingesammelt werden muss. Folglich ist dem Kläger die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters im Hinblick auf die körperlichen Anforderungen nicht uneingeschränkt zumutbar. Hinzu kommt, dass die Tätigkeit sowohl in der Wirtschaft als auch im öffentlichen Dienst nicht auf die Ebene der qualifizierten Anlerntätigkeiten beschränkt, sondern nach Schwierigkeitsgrad gestaffelt ab der untersten Ebene der Angestelltenberufe zu finden ist. Da der Kläger über keinerlei verwertbare Vorkenntnisse verfügt, ist aus berufskundlicher Sicht davon auszugehen, dass er die Ebene der qualifizierten Anlerntätigkeiten nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung erreichen kann. Soweit nichts Gegenteiliges vermerkt ist, sind für die diskutierten Tätigkeiten innerhalb des Bundesgebietes Arbeitsplätze in nennenswerter Zahl vorhanden und zugänglich.

Weitere angelernte Tätigkeiten (Anlernzeit ohne Vorbildung mindestens 3 Monate) bzw. höher qualifizierte Tätigkeiten, die der Kläger nach seiner Vorbildung und seinen gesundheitlichen Möglichkeiten nach einer Einarbeitungszeit von bis zu 3 Monaten noch verrichten kann, die in nennenswertem Umfang vorhanden und auch Außenstehenden frei zugänglich sind, können aus berufskundlicher Sicht nicht aufgezeigt werden.
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